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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.1960
Aktenzeichen: 30-59 (1)
Rechtsgebiete: Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS


Vorschriften:

Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS Art. 34 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 18. FEBRUAR 1960. - DE GEZAMENLIJKE STEENKOLENMIJNEN IN LIMBURG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS, UNTERSTUETZT VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - RECHTSSACHE 30-59.

Entscheidungsgründe:

DIE PARTEIEN DES HAUPTVERFAHRENS HABEN HIERZU SCHRIFTLICH STELLUNG GENOMMEN.

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT GEMÄSS ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DES BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT GLAUBHAFT GEMACHT.

DER ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFER IST ZULÄSSIG, FALLS ER GEMÄSS ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS DIE ANTRAEGE EINER PARTEI DES HAUPTVERFAHRENS UNTERSTÜTZT ODER DEREN ABWEISUNG VERLANGT, WOBEI ALLEIN DAS ZIEL UND NICHT DIE ART DER VOM ANTRAGSTELLER VORGEBRACHTEN RECHTLICHEN UND TATSÄCHLICHEN AUSFÜHRUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER STREITHILFE VON BEDEUTUNG IST.

DIE STELLUNG EINES ANTRAGS AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFER HAT NICHT DIE FOLGE, DASS DER ANTRAGSTELLER IM VERFAHREN ZUR HAUPTSACHE WIRKSAM PROZESSHANDLUNGEN VORNEHMEN KANN; DIESE RECHTSWIRKUNG KANN NUR VON DEM BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES AUSGEHEN, DURCH DEN DEM STREITHILFEANTRAG STATTGEGEBEN WIRD.

DER ANTRAGSTELLER KANN DAHER, SOLANGE ER NICHT ALS STREITHELFER ZUGELASSEN IST, SEINEN ANTRAG IN EINER ANDEREN SPRACHE ALS DER VERFAHRENSSPRACHE DES HAUPTVERFAHRENS ABFASSEN.

ERST VON DEM AUGENBLICK SEINER ZULASSUNG ALS STREITHELFER AN IST DER ANTRAGSTELLER VERPFLICHTET, SICH DER IM HAUPTVERFAHREN VORGESCHRIEBENEN SPRACHE ZU BEDIENEN, UNBESCHADET EINER ANWENDUNG VON ARTIKEL 29 PARAGRAPH 2 BUCHSTABE C DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VOM 3. MÄRZ 1959.

Tenor:

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WIRD ALS STREITHELFERIN ZUGELASSEN.

DER STREITHELFERIN WERDEN DURCH DEN KANZLER SÄMTLICHE PROZESSAKTEN IN ABSCHRIFT ZUGESTELLT.

DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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