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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1988
Aktenzeichen: 309/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, wird erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.

Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschriften mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Eine solche Einschränkung muß jedoch in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird.

2. Die Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag, wonach eine Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird, gilt auch für die Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht, die vor dem Erlaß des Urteils gestellt worden sind, in dem der Gerichtshof diese Auslegung vorgenommen hat.

3. Das Recht auf Erstattung von Beträgen, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, stellt eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof eingeräumt worden sind. Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann, doch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet werden, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.

Eine Gesetzesbestimmung, nach der in bezug auf zusätzliche Einschreibe - oder Studiengebühren, die für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht unter Verstoß gegen Artikel 7 EWG-Vertrag nur von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurden, nur die Antragsteller erstattungsberechtigt sind, die vor Erlaß des Urteils, in dem der Gerichtshof diesen Verstoß festgestellt hat, eine Erstattungsklage eingereicht haben, nimmt denjenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, das Recht auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge und verhindert damit die Ausübung der durch den Vertrag eingeräumten Rechte. Die innerstaatlichen Gerichte dürfen eine solche Bestimmung nicht anwenden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1988. - BRUNO BARRA UND ANDERE GEGEN DEN BELGISCHER STAAT UND DIE STADT LUETTICH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE, LUETTICH. - DISKRIMINIERUNGSVERBOT - ZUGANG ZUR NICHTAKADEMISCHEN AUSBILDUNG - ERSTATTUNG NICHT GESCHULDETER BETRAEGE. - RECHTSSACHE 309/85.

Entscheidungsgründe:

1 Der Präsident des Tribunal de première instance Lüttich hat mit Beschluß vom 9. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung bestimmter Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob mit diesen Grundsätzen ein Gesetz vereinbar ist, das die Möglichkeit beschränkt, laut einem Vorabentscheidungsurteil gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Einschreibegebühren erstattet zu bekommen.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das Herr Barra und 16 weitere Antragsteller des Ausgangsverfahrens ( nachstehend Antragsteller ) gegen den belgischen Staat, den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, wegen seiner Weigerung angestrengt haben, ihnen ihre vor dem 13. Februar 1985, dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier ( Rechtssache 293/83, Slg. 1985, 606 ) entrichteten zusätzlichen Einschreibegebühren (" minerval ") zurückzuzahlen. In diesem Verfahren haben die Antragsteller der Stadt Lüttich den Streit verkündet.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß sämtliche Antragsteller französische Staatsangehörige sind, die eine theoretische und berufspraktische Fachausbildung in der Abteilung Waffenschmiedekunst des Institut communal d' enseignement technique de la fine mécanique, de l' armurerie et de l' horlogerie (( Städtische Anstalt für die Ausbildung in Feinmechanik, Waffenschmiedekunst und Uhrmacherei )) der Stadt Lüttich erhielten. Während ihrer Ausbildung an dieser Anstalt mussten sie jährlich eine zusätzliche Einschreibegebühr entrichten, die von Studenten belgischer Staatsangehörigkeit nicht verlangt wurde. Je nach den Umständen und der Anzahl der zurückgelegten Schuljahre zahlten die Antragsteller zwischen 21 000 und 136 558 BFR als zusätzliche Einschreibegebühr.

4 Vor dem innerstaatlichen Gericht ist unstreitig, daß die betreffende Lehranstalt, insbesondere ihre Abteilung Waffenschmiedekunst, eine Berufsschule ist. Das innerstaatliche Gericht vertritt daher unter Berücksichtigung des vorerwähnten Urteils des Gerichtshofes vom 13. Februar 1985 die Auffassung, daß die Antragsteller die zusätzliche Einschreibegebühr ohne rechtlichen Grund entrichtet hätten.

5 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, daß eine Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird.

6 Nach dem belgischen Gesetz über das Unterrichtswesen vom 21. Juni 1985 ( Moniteur belge vom 6. 7. 1985 ) werden jedoch die zusätzlichen Einschreibegebühren, die vom 1. September 1976 bis zum 31. Dezember 1984 erhoben worden sind, in keinem Fall erstattet. Ausnahmsweise werden zusätzliche Einschreibegebühren, die von den Schülern und Studenten erhoben worden sind, die als Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG eine Berufsausbildung absolviert haben, auf der Grundlage von Gerichtsentscheidungen erstattet, die auf eine vor dem 13. Februar 1985 - dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier - bei einem Gericht erhobene Erstattungsklage hin ergangen sind.

7 Aufgrund dessen hat das innerstaatliche Gericht zur Beurteilung der Frage, ob die Ablehnung der Rückerstattung der entrichteten zusätzlichen Einschreibegebühr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

"In seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird.

1 ) Ist diese Auslegung des EWG-Vertrags auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt worden sind, oder erfasst sie auch den Zeitraum vom 1. September 1976 bis zum 31. Dezember 1984?

2 ) Wenn die Auslegung auch diesen Zeitraum vor Erlaß des Urteils erfasst, ist es dann vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn Schülern und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die ohne Rechtsgrund eine Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr gezahlt und vor Erlaß dieses Urteils keine Klage auf Erstattung erhoben haben, der Anspruch auf Erstattung dieser Zahlungen durch ein nationales Gesetz genommen wird?"

8 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

9 Die Antragsteller und die Kommission stimmen darin überein, daß die Urteile des Gerichtshofes im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens grundsätzlich Rückwirkung hätten. Daher müsse die im Urteil vom 13. Februar 1985 getroffene Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag von den innerstaatlichen Gerichten auch bei in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 31. Dezember 1984 gestellten Anträgen auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beachtet werden. Ein Mitgliedstaat dürfe kein Gesetz erlassen, das zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines solchen Urteils führe, wenn der Gerichtshof nicht bereits in diesem Urteil in dieser Weise entschieden habe.

10 Ohne den Grundsatz der Rückwirkung der Vorabentscheidungsurteile in Frage stellen zu wollen, vertritt das Königreich Belgien die Ansicht, daß im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils vom 13. Februar 1985 erfuellt seien.

11 Dazu ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen ( siehe insbesondere Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Amministrazione delle finanze dello Stato/Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205 ), nach der durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen.

12 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455 ) entschieden hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß eine solche Einschränkung jedoch in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird. Aus dem grundlegenden Erfordernis, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Fällen einheitlich anzuwenden ist, folgt, daß es allein Sache des Gerichtshofes ist, darüber zu entscheiden, ob die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden soll.

14 Nach dem Vorlagebeschluß soll der Gerichtshof in diesem Zusammenhang darüber entscheiden, ob seine im Urteil vom 13. Februar 1985 getroffene Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag auch die Zeit vor diesem Urteil erfasst. Da der Gerichtshof die Tragweite seines in jener Rechtssache ergangenen Urteils vom 13. Februar 1985 zeitlich nicht begrenzt hat, kann eine solche Begrenzung nicht im vorliegenden Urteil erfolgen.

15 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1985 getroffene Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag nicht nur auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt ist, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt worden sind, sondern auch die Zeit davor erfasst.

Zur zweiten Frage

16 Mit der zweiten Frage möchte das innerstaatliche Gericht im wesentlichen wissen, ob ein nationales Gesetz, wonach Schüler und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die eine zusätzliche Einschreibegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt und vor Erlaß des Urteils vom 13. Februar 1985 keine Klage auf Erstattung erhoben haben, kein Recht auf Erstattung dieser Gebühr haben, von Gemeinschaftsrechts wegen gegenüber den Betroffenen unanwendbar ist.

17 Hierzu ist festzustellen, daß das Recht auf Erstattung von Beträgen, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof eingeräumt worden sind.

18 Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann, doch dürfen diese Voraussetzungen, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt ( vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595 ), nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet werden, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.

19 Da eine Gesetzesbestimmung wie die im Ausgangsverfahren streitige, nach der nur die Antragsteller erstattungsberechtigt sind, die vor Erlaß des Urteils vom 13. Februar 1985 eine Erstattungsklage eingereicht haben, denjenigen, die diese Voraussetzung nicht erfuellen, einfach das Recht auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge nimmt, verhindert sie die Ausübung der durch Artikel 7 EWG-Vertrag eingeräumten Rechte.

20 Daher darf das innerstaatliche Gericht, das das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die von diesem den einzelnen eingeräumten Ansprüche zu schützen hat, eine solche Bestimmung eines nationalen Gesetzes nicht anwenden.

21 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß ein nationales Gesetz, wonach Schüler und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die eine zusätzliche Einschreibegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt und vor Erlaß des Urteils vom 13. Februar 1985 keine Klage auf Erstattung erhoben haben, kein Recht auf Erstattung dieser Gebühr haben, von Gemeinschaftsrechts wegen gegenüber den Betroffenen unanwendbar ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen des Königreichs Belgien, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über die Kosten ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Präsidenten des Tribunal de première instance Lüttich mit Beschluß vom 9. Oktober 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier, Slg. 1985, 606 ) getroffene Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag ist nicht nur auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt worden sind, sondern erfasst auch die Zeit davor.

2 ) Ein nationales Gesetz, wonach Schüler und Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, die eine zusätzliche Einschreibegebühr ohne Rechtsgrund gezahlt und vor Erlaß des Urteils vom 13. Februar 1985 keine Klage auf Erstattung erhoben haben, kein Recht auf Erstattung dieser Gebühr haben, ist von Gemeinschaftsrechts wegen gegenüber den Betroffenen unanwendbar.

Ende der Entscheidung

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