Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 314/86
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 31
EWG/EAG BeamtStat Art. 32 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Hinsichtlich der Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei der Einstellung verfügt die Anstellungsbehörde im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen internen Beschlüsse über ein weites Ermessen, wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter eingestellten Bewerbers sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, geht.

Zwar kann nach Artikel 3 des Beschlusses 61/IX/81 der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung die Ernennung eines neueingestellten Beamten unter bestimmten Voraussetzungen in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen erfolgen; diese Bestimmung ist jedoch als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen, deren Anwendung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung liegt.

2. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen kann nur unter der Voraussetzung in Betracht kommen, daß die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist. Stuft die Verwaltung einen neu eingestellten Beamten in Vollzug eines Urteils des Gerichtshofes neu ein, ist die Höhe der Forderung vor der Neueinstufungsentscheidung völlig ungewiß, so daß auf die Gehaltsnachzahlungen im Anschluß an die Neueinstufung keine Verzugszinsen zu zahlen sind.

Eine andere Frage wäre es, ob eine Verpflichtung zu Zahlung von Verzugszinsen dann zu bejahen wäre, wenn die Höhe der Gehaltsforderung ihrerseits nicht rechtzeitig festgelegt worden wäre.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1988. - GERARD DE SZY-TARISSE UND YVETTE FEYAERTS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - EHEMALIGE BEDIENSTETE DER EAZ - EINSTUFUNG BEI IHRER EINSTELLUNG ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT - ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 314/86 UND 315/86.

Entscheidungsgründe:

1 Gérard de Szy-Tarisse ( Rechtssache 314/86 ) und Yvette Feyärts ( Rechtssache 315/86 ), Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschriften, die am 16. Dezember 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, jeweils Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 3. Februar 1986, mit der die Kommission die Kläger neu eingestuft hat, sowie auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihnen durch diese Entscheidung angeblich entstandenen Schadens.

2 Die Kläger waren Bedienstete aufgrund eines Sondervertrags der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ ), einer internationalen Vereinigung, deren Ziel es war, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Entwicklungsländern zu fördern. Die EGZ verfügte über drei Gruppen von Bediensteten : die Bediensteten am Sitz der EGZ, diejenigen in Übersee sowie die von der EGZ aufgrund eines Sondervertrags eingestellten Bediensteten; nach diesem Sondervertrag wurden die Betreffenden der Generaldirektion VIII ( Entwicklung ) der Kommission zur Verfügung gestellt.

3 Durch die Verordnung Nr. 3245/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über die Errichtung einer Europäischen Agentur für Zusammenarbeit ( ABl. L 328, S. 1 ) wurden die Aufgaben der EGZ dieser Agentur übertragen. Um die Probleme im Zusammenhang mit der Lage der am Sitz der EGZ tätigen Bediensteten einer Lösung zuzuführen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 3332/82 vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 352, S. 5 ). Diese Verordnung sieht vor, daß ein Bediensteter, der am 1. Januar 1982 am Sitz der EGZ dienstlich verwendet wurde, zum Beamten auf Probe der Kommission ernannt werden kann; abweichend von den Artikeln 31 und 32 des Beamtenstatuts wird er in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe eingestuft, die sich aus der Äquivalenztabelle im Anhang zu dieser Verordnung ergeben.

4 Für die planmässige Anstellung der 32 Bediensteten, die Sonderverträge mit der EGZ abgeschlossen hatten ( im folgenden : Sondervertragsbedienstete ), wandte die Kommission dagegen die Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften an. So erhielten die Kläger im Juni 1981 ein Kündigungsschreiben der EGZ und gleichzeitig das Angebot der Kommission, Verträge als Bedienstete auf Zeit abzuschließen; dieses Angebot nahmen sie an. Im Anschluß an die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung für 32 von der Haushaltsbehörde bewilligte Dauerplanstellen im Juli 1981 führte die Kommission ein internes Auswahlverfahren durch, an dem die Kläger wie die Mehrzahl der ehemaligen Sondervertragsbediensteten mit Erfolg teilnahmen. Nach Ablauf ihrer Verträge als Bedienstete auf Zeit wurden die Kläger zu Beamten auf Probe ernannt. Diese Anwendung des Statuts führte für die Kläger zu folgendem Ergebnis :

- Herr de Szy-Tarisse, von der EGZ am 18. Februar 1975 eingestellt und bei seiner Kündigung in der Besoldungsgruppe 15, Dienstaltersstufe 7, was der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 7, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 30. Juni 1982 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.

- Frau Feyärts, von der EGZ am 1. April 1972 eingestellt und bei ihrer Kündigung in der Besoldungsgruppe 33, Dienstaltersstufe 6, was der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 6, entspricht, wurde durch Entscheidung vom 8. Juli 1982 in die Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.

5 Am 27. April und 11. Juli 1983 wandten sich mehrere ehemalige Sondervertragsbedienstete, darunter die Kläger, mit Klagen an den Gerichtshof, mit denen sie im wesentlichen beantragten, festzustellen, daß sie seit dem Abschluß ihrer Arbeitsverträge mit der EGZ bei der Kommission angestellt waren, sowie die Entscheidungen, durch die sie zu Beamten auf Probe ernannt worden waren, bezueglich der Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe aufzuheben. Der Gerichtshof hob die beanstandeten Entscheidungen mit Urteil vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 66 bis 68 und 136 bis 140/83 ( Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459 ) auf, "soweit in ihnen die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Kläger festgesetzt wird"; im übrigen wies er die Klagen ab und verwies die Sachen zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurück.

6 Mit Entscheidung vom 3. Februar 1986 stufte die Kommission in Vollzug des genannten Urteils die Kläger mit Wirkung vom Tag ihrer Ernennung zu Beamten auf Probe neu ein.

- Herr de Szy-Tarisse wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 7, ernannt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Besoldungsdienstalter ab 1. Februar 1981 gelte.

- Frau Feyärts wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 7, ernannt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Besoldungsdienstalter ab 1. April 1982 gelte.

Zusammen mit ihren Dienstbezuegen für den Monat April 1986 zahlte die Kommission den Klägern die sich aus der Entscheidung vom 3. Februar 1986 ergebenden Gehaltszuschläge aus.

7 Herr de Szy-Tarisse und Frau Feyärts legten am 12. Mai bzw. 6. Mai 1986 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerden gegen die in Vollzug des Urteils vom 11. Juli 1985 ergangenen, sie betreffenden Maßnahmen ein. Diese Beschwerden wurden von der Kommission am 19. September 1986 zurückgewiesen.

8 Mit ihren Klagen begehren die Kläger, die Kommission zu verurteilen, ihr Dienstverhältnis und ihre finanzielle Situation unter Berücksichtigung der Ausführungen des Urteils vom 11. Juli 1985 zu bereinigen. Nach ihrer Auffassung muß bei ihrer Einstufung als Stichtag der Tag der Einstellung als Bedienstete auf Zeit und nicht der Tag der Ernennung zu Beamten auf Probe zugrunde gelegt werden; die Einstufung müsse ferner in höhere Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen als die erfolgen, die sie bei ihrer Entlassung durch die EGZ gehabt hätten. Ausserdem verlangen sie Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen aufgrund des teilweisen Nichtvollzugs des vorgenannten Urteils entstanden sei und den sie vorläufig auf 1 Mio. BFR beziffern, sowie Verzugszinsen auf diesen Betrag. Daneben beantragen die Kläger, die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Beträge zu verurteilen, die bereits in teilweisem Vollzug dieses Urteils gezahlt worden seien. Im übrigen verlangen sie 100 000 BFR als Ersatz des aus dem teilweisen Nichtvollzug dieses Urteils resultierenden immateriellen Schadens, ebenfalls nebst Verzugszinsen.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

10 Die Kommission macht im Wege der Einrede geltend, der Antrag der Kläger auf Ersatz der aus einer angeblichen Verzögerung ihrer dienstlichen Laufbahn resultierenden Schäden sei unzulässig, da er in den von ihnen vorher angestrengten Verfahren ( Rechtssachen 68 und 138/83 ), die zum Urteil vom 11. Juli 1985 geführt hätten, nicht gestellt worden sei.

11 Die Kläger tragen vor, ein solcher Antrag sei entbehrlich gewesen. In jenen Verfahren hätten sie auch keinen Zahlungsantrag gestellt, was die Kommission nicht daran gehindert habe, ihnen trotzdem die Gehaltszuschläge zu zahlen, die sich aus der in Vollzug dieses Urteils erfolgten Neueinstufung ergeben hätten.

12 Es ist festzustellen, daß die Beträge, deren Zahlung die Kläger zum Ersatz des ihnen angeblich entstandenen materiellen Schadens verlangen, genauso hoch sind wie die Gehaltszuschläge nebst Verzugszinsen, die der Einstufung entsprechen, die ihnen nach ihrer Meinung wegen der Rechtswidrigkeit der angegriffene Entscheidung zusteht. Dieses Begehren ist untrennbar mit den Anträgen auf Aufhebung dieser Entscheidung verbunden, deren Zulässigkeit von der Kommission nicht in Abrede gestellt wird.

13 Daher ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Hinsichtlich der Aufhebungsanträge

14 Die Kläger machen zunächst geltend, daß sie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 11. Juli 1985 mit Wirkung vom Tag ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit hätten neu eingestuft werden müssen. Zur Stützung dieses Vorbringens berufen sie sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, der es nicht zulasse, daß den ehemaligen Sondervertragsbediensteten ein Nachteil daraus entstehe, daß in ihrem Fall ein anderes Verfahren angewandt worden sei als bei der Eingliederung der ehemaligen Bediensteten am Sitz der EGZ.

15 Die Kommission trägt vor, das genannte Urteil habe bestätigt, daß sie mangels einer Verordnung des Rates zur Einführung von Maßnahmen, die mit denen für die Bediensteten am Sitz der EGZ identisch seien, verpflichtet gewesen sei, bei der Einstellung der Sondervertragsbediensteten die Vorschriften des Statuts anzuwenden. Ausserdem sei in dem Urteil keineswegs ausgeführt worden, daß die Sondervertragsbediensteten unmittelbar zu Beamten auf Probe der Kommission hätten ernannt werden müssen.

16 Wie der Gerichtshof im vorgenannten Urteil vom 11. Juli 1985 festgestellt hat, sind die Indienstnahme und die Ernennung der Sondervertragsbediensteten der EGZ durch die Kommission eine Einstellung von ausserhalb der Organe. Die Anwendung der hierzu vorgesehenen Vorschriften des Statuts kann daher in keiner Weise rechtswidrig sein.

17 Ferner ist zu bemerken, daß die Erwägungen des Gerichtshofes im obengenannten Urteil zur unterschiedlichen Behandlung zwischen Sondervertragsbediensteten und Bediensteten am Sitz der EGZ lediglich die Festsetzung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der Kläger in den Entscheidungen, mit denen sie zu Beamten auf Probe ernannt worden sind, nicht aber den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Entscheidungen betrifft.

18 Die Kläger können daher ihr Vorbringen, daß ihre Neueinstufung am Tag ihrer Einstellung als Bedienstete auf Zeit wirksam werden müsse, nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 11. Juli 1985 stützen.

19 Die Kläger tragen weiter vor, daß sie nach den Artikeln 5, 31 und 32 des Statuts und nach dem internen Beschluß 61/IX/81 der Kommission in höhere Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen als diejenigen hätten eingestuft werden müssen, die sie bei ihrer Entlassung durch die EGZ hatten. Herr de Szy-Tarisse macht geltend, er habe zum Zeitpunkt seiner Entlassung durch die EGZ über eine Berufserfahrung von 19 Jahren verfügt, die ebenso hoch wie die anderer ehemaliger Sondervertragsbediensteten - oder höher - zu bewerten sei, die in der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden seien. Daher hätte die Kommission ihm die Besoldungsgruppe A 4 zubilligen müssen. Frau Feyärts macht geltend, die Kommission hätte ihr unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Tätigkeit, ihres Alters und ihrer Fähigkeiten die Besoldungsgruppe C 2 zubilligen müssen.

20 Die Kommission hält dem entgegen, daß sie die in den Artikeln 5, 31 und 32 des Statuts und im Beschluß 61/IX/81 festgelegten Kriterien beim Erlaß ihrer Entscheidung über die Neueinstufung der Kläger korrekt angewandt habe. Überdies hätten diese eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses erhalten, mit der der von ihnen als Bedienstete auf Zeit zurückgelegte Zeitraum berücksichtigt worden sei.

21 Die Kommission verweist darauf, daß Herr der Szy-Tarisse bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe über eine Berufserfahrung vom 15 Jahren, davon 8 Jahre bei der EGZ, verfügt habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner unwidersprochen erklärt, die vom Kläger geltend gemachte Berufserfahrung umfasse eine Tätigkeitsdauer, die als für die Laufbahngruppe B relevant anzusehen sei, aber nicht für das Tätigkeitsniveau der Laufbahngruppe A berücksichtigt werden könne.

22 Was Frau Feyärts angeht, so trägt die Kommission vor, daß diese nicht in den Genuß von Artikel 3 der Entscheidung 61/IX/81 habe kommen können, nach dessen Absatz 2 in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn C 3/C 2 keine Ernennung beschlossen werden könne, da diese Beförderungen innerhalb der Laufbahn vorbehalten sei.

23 Wie der Gerichtshof im vorgenannten Urteil vom 11. Juli 1985 ausgeführt hat, sind "die Entscheidungen über die Ernennungen der Kläger zu Beamten auf Probe... aufzuheben..., soweit sie die Kläger in eine weniger günstige Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe einstufen als die, die sie bei der EGZ hatten ". Im vorliegenden Fall steht fest, daß die von der Kommission in Vollzug des genannten Urteils vorgenommene Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe nicht ungünstiger war als die, die die Kläger bei der EGZ hatten.

24 Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Kläger, wie sie vortragen, entweder nach dem Statut oder nach dem Beschluß 61/IX/81 in höhere Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen als die, die sie bei der EGZ hatten, hätten eingestuft werden müssen.

25 Zum Vorbringen von Frau Feyärts ist festzustellen, daß die Besoldungsgruppe C 3 ihr zwar in Anwendung des vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1985 angeführten Gleichbehandlungsgrundsatzes zuerkannt worden ist, daß jedoch Artikel 3 Absatz 2 des genannten Beschlusses ihrer Ernennung in der Besoldungsgruppe C 2 entgegensteht, da letztere den Beförderungen innerhalb der Laufbahn vorbehalten ist.

26 Zum Vorbringen von Herrn de Szy-Tarisse ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anstellungsbehörde im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen internen Beschlüsse über ein weites Ermessen verfügt, wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamter eingestellten Bewerbers sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, geht.

27 Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 1 des Beschlusses 61/IX/81 die Anstellungsbehörde grundsätzlich jeden Bewerber bei der Ernennung zum Beamten auf Probe in die Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn einstuft. Zwar kann sie gemäß Artikel 3 abweichend von Artikel 1 in Ausnahmefällen, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, den ausgewählten Bewerber in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der mittleren Laufbahnen ernennen, sofern er bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer seiner Berufserfahrung erfuellt. Wie der Gerichtshof jedoch insbesondere im Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 219/84 ( Powell/Kommission, Slg. 1987, 339 ) ausgeführt hat, ist diese Bestimmung als eine Ausnahme von den allgemeinen Einstufungsregeln anzusehen, deren Anwendung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung liegt.

28 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargetan, daß die Kommission ihr Ermessen deshalb überschritten hat, weil sie davon ausging, daß diese Ausnahmebestimmung nicht anzuwenden sei. Die Kommission hat nämlich, bevor sie ihre Entscheidung über die Einstufung der Kläger traf, sowohl der Dauer als auch der Art der Berufserfahrung aller betroffenen ehemaligen Sondervertragsbediensteten sowie des mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, Rechnung getragen.

29 Daraus folgt, daß das Begehren der Kläger, in höhere Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen als die, die sie bei ihrer Entlassung durch die EGZ hatten, eingestuft zu werden, nicht begründet ist.

30 Die Aufhebungsanträge sind daher zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Schadensersatzanträge

31 Die Abweisung der Aufhebungsanträge führt zwangsläufig zur Abweisung der auf die angebliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen gestützten Schadensersatzanträge.

32 Es bleibt allerdings der Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen auf die Gehaltszuschläge zu prüfen, die im Anschluß an die in Vollzug des Urteils vom 11. Juli 1985 erfolgte Neueinstufung gezahlt wurden.

33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 30. September 1986 in der Rechtssache 264/83 ( Delhez u. a./Kommission, Slg. 1986, 2749 ) ausgeführt hat, eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist. Im vorliegenden Fall wurde eine bestimmte Forderung erst durch die Entscheidung vom 3. Februar 1986 begründet, aufgrund deren den Klägern eine Neueinstufung zugebilligt wurde.

34 Somit ist auch dieser Antrag zurückzuweisen.

35 Die Kläger machen hilfsweise geltend, die Kommission habe das Urteil vom 11. Juli 1985 jedenfalls nicht rechtzeitig vollzogen, so daß Verzugszinsen auf die Gehaltszuschläge zu zahlen seien, die auf den Zeitraum zwischen der Verkündung des vorgenannten Urteils und dem 6. Februar 1986 entfielen.

36 Hierzu ist zu bemerken, daß, wie der Gerichtshof im obengenannten Urteil vom 30. September 1986 ausgeführt hat, sich die Frage stellen könnte, ob eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen dann zu bejahen wäre, wenn die Höhe der Gehaltsforderung ihrerseits nicht rechtszeitig festgelegt worden wäre. Im vorliegenden Fall kann jedoch angesichts der Schwierigkeiten, die mit der aus der Eingliederung der ehemaligen Sondervertragsbediensteten resultierenden komplexen Situation verbunden waren, nicht davon ausgegangen werden, daß die Kommission dem Urteil vom 11. Juli 1985 zu spät nachgekommen wäre, als sie am 6. Februar 1986 die Entscheidung über die Neueinstufung der Kläger erließ.

37 Daher ist im vorliegenden Fall weder auf Zahlung von Verzugszinsen noch auf Ersatz eines angeblich durch die verspätete Entscheidung der Kommission über die Situation der Kläger entstandenen Schadens zu erkennen. Die Klagen sind daher insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück