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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.04.1988
Aktenzeichen: 316/86
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 243/78, Verordnung Nr. 2727/75, Verordnung Nr. 974/71


Vorschriften:

Verordnung Nr. 243/78 Art. 2 Abs. 3
Verordnung Nr. 2727/75 Art. 16 Abs. 4
Verordnung Nr. 2727/75 Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3
Verordnung Nr. 974/71 Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 sind dahin auszulegen, daß die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung in einer Ausfuhrlizenz, die auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags enthält, nicht angewandt werden darf, wenn die Ausfuhr aus einem anderen als dem in der Lizenz angegebenen Mitgliedstaat erfolgt.

2. Zwar ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes für jede nationale Stelle, die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständig ist, verbindlich, doch kann das Verhalten einer solchen Stelle, das gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verstösst, kein berechtigtes Vertrauen des Wirtschaftsteilnehmers begründen, dem die dadurch entstandene Situation zugute kommt.

Daher kann im Fall einer Ausfuhrlizenz, die eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichsbetrags sowie den ausdrücklichen Vermerk enthält, daß sie nur in einem Mitgliedstaat gilt, die Durchführung der Ausfuhrförmlichkeiten durch die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats kein berechtigtes Vertrauen des Exporteurs darauf begründen, daß ihm entgegen Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 die Ausfuhrerstattung in der im voraus festgesetzten Höhe gewährt wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 26. APRIL 1988. - HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS GEGEN FIRMA P. KRUECKEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - AUSFUHRERSTATTUNG - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG - VORAUSFESTSETZUNG. - RECHTSSACHE 316/86.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 16 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl. L 281, S. 1 ) und des Artikels 2 der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom 1. Februar 1978 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge ( ABl. L 37, S. 5 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma P. Krücken und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas wegen der Gewährung von Ausfuhrerstattung und Währungsausgleichsbetrag für eine Partie von 1 250 t Gerste mit Ursprung in Frankreich, die die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz ausgeführt hatte.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Ausfuhrlizenz, die die Firma P. Krücken den deutschen Zollbehörden bei der Ausfuhr vorgelegt hatte, in Frankreich ausgestellt worden war. In ihr waren sowohl der Ausfuhrerstattungssatz als auch der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt worden, und sie enthielt den Vermerk, daß sie nur in Frankreich gültig sei.

4 Aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 193/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( ABl. L 25, S. 10 ), wonach die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausfuhrlizenzen in allen Mitgliedstaaten gültig sind, erklärte sich der für die Abfertigung zuständige deutsche Beamte bereit, die Ausfuhrförmlichkeiten durchzuführen.

5 Unter Berufung auf Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78, wonach die Ausfuhrlizenz, in der der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt worden ist, nur in dem Mitgliedstaat gilt, für den sie beantragt wurde, gewährte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas als zuständige Zollbehörde jedoch den Währungsausgleichsbetrag und die Ausfuhrerstattung nur gemäß den zur Zeit der Ausfuhr gültigen Sätzen.

6 Das Finanzgericht Hamburg gab einer von der Firma P. Krücken gegen diese Entscheidung erhobenen Klage statt; gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt Revision beim Bundesfinanzhof ein, der gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat :

"1 ) Ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht (( Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 243/78, Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2727/75 )), daß bei der Festsetzung einer Ausfuhrerstattung für eine aus einem Mitgliedstaat ausgeführte Ware die in einer - bei der Ausfuhr vorgelegten - Lizenz enthaltene Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung nicht angewandt werden darf, wenn in der Lizenz, die auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags enthält, vermerkt ist, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat gültig ist?

2 ) Bei Bejahung der Frage 1 :

Besteht in diesem Falle unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz mit der Folge, daß die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung gleichwohl anzuwenden ist?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

8 Mit der ersten Frage möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 dahin auszulegen sind, daß die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung in einer Ausfuhrlizenz, die auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags und die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in der sie gilt, angewandt werden darf, wenn die Ausfuhr aus einem anderen als dem in der Lizenz angegebenen Mitgliedstaat erfolgt.

9 Dazu ist auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates zu verweisen, nach dem die Ausfuhrlizenz in der gesamten Gemeinschaft gilt. Artikel 16 Absatz 2 bestimmt, daß die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich ist; nach Artikel 16 Absatz 4 wird aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 193/75 der Kommission bestimmt, daß die Lizenzen und Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaats in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Stellen dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Lizenzen und Teillizenzen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke haben.

10 Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind ( ABl. L 106, S. 1 ), ermächtigt die Mitgliedstaaten, für Agrarerzeugnisse bei der Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu gewähren. Artikel 6 dieser Verordnung bestimmt ausdrücklich, daß die Kommission bei der Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Abweichungen von den Verordnungen über die Gemeinsame Agrarpolitik vorsehen kann.

11 Diese Verordnung, die laut ihrer vierten Begründungserwägung ergangen ist, um eine Desorganisation des in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Interventionssystems und anomale Preisbewegungen zu verhindern, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, ermächtigt die Kommission ausdrücklich zum Erlaß aller Maßnahmen, die notwendig sind, um eine ordnungsgemässe Anwendung des Währungsausgleichssystems sicherzustellen, wobei sie erforderlichenfalls von den Verordnungen über die Gemeinsame Agrarpolitik abweichen kann.

12 Aufgrund dieser Ermächtigung bestimmte die Kommission in Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 243/78, daß der Währungsausgleichsbetrag auf Antrag des Beteiligten nur dann im voraus festgesetzt werden kann, wenn in der Lizenz auch die Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt wird, und daß die Lizenz nur in einem einzigen, vom Antragsteller bei Beantragung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags zu bezeichnenden Mitgliedstaat gilt.

13 Der Zusammenhang, den die Kommission zwischen der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags und der Ausfuhrerstattung hergestellt hat, sowie die Beschränkung der räumlichen Geltung der Ausfuhrlizenz sind, wie sich aus der dritten und fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 243/78 ergibt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, Spekulationen vorzubeugen, zu denen die unterschiedliche Entwicklung der Währungsausgleichsbeträge in den einzelnen Mitgliedstaaten verleiten könnte. Wie die Kommission dargelegt hat, besteht eine Spekulationsgefahr dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer im Falle der Vorausfestsetzung sowohl der Erstattung als auch des Währungsausgleichsbetrags auf letztere verzichten könnte, indem er aus einem anderen als dem in der Lizenz genannten Mitgliedstaat ausführt. Die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung und diejenige des Währungsausgleichsbetrags hängen nämlich zusammen, da die Umrechnung der in Ecu im voraus festgesetzten Erstattung in nationale Währung nach dem grünen Kurs und unter Anwendung eines Währungsköffizienten erfolgt, der selbst von dem im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbetrag abhängt.

14 Die im Rahmen des Lizenzsystems geltende Garantieregelung, nach der dafür, daß das gesamte Ausfuhrgeschäft zu den festgesetzten Bedingungen durchgeführt wird, eine einzige Kaution zu stellen oder nachzuweisen ist, verdeutlicht die Einheit der Lizenz, in der sowohl der Währungsausgleichsbetrag als auch die Erstattung im voraus festgesetzt werden.

15 Die Lizenz enthält nämlich alle für ein bestimmtes Ausfuhrgeschäft maßgeblichen Angaben wie Warenart, Menge, Gewicht, Lizenzinhaber, Gültigkeitsdauer, gegebenenfalls den Erstattungssatz, den Währungsausgleichsbetrag und den Ausfuhrstaat; obwohl der Akt, mit dem die Ausfuhr genehmigt wird, und derjenige, mit dem die Erstattung und der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt werden, in einzelnen Sprachfassungen mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnet werden, muß die Lizenz daher als ein einheitliches Verwaltungsdokument angesehen werden.

16 Die Vorausfestsetzungen des Währungsausgleichsbetrags und der Ausfuhrerstattung sind im Interesse der Rechtssicherheit für Handelsgeschäfte eingeführt worden. Diese müssen auf Grundlagen, die dem Wirtschaftsteilnehmer bekannt sind, durchführbar sein und ihm die Garantie geben, daß nicht nur der Gemeinschaftspreis, sondern auch der nationale Preis dem Weltmarktpreis entspricht. Eine solche umfassende Garantie soll den Wirtschaftsteilnehmer vor einer ungünstigen Entwicklung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war, schützen, ohne ihm jedoch - ausser in Ausnahmefällen - die Möglichkeit zu verschaffen, sich eine günstige Entwicklung zunutze zu machen. Wenn die Wirtschaftsteilnehmer somit aus dem System der Vorausfestsetzungen erhebliche Vorteile ziehen, ist es angesichts der für die Kommission bestehenden Notwendigkeit, Mißbräuche zu verhindern, gerechtfertigt, daß sie auch die sich daraus eventuell ergebenden Nachteile in Kauf nehmen ( siehe Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 808/79, Pardini, Slg. 1980, 2103 ).

17 Somit ergibt sich aus der Gesamtheit der für die Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungen für Agrarerzeugnisse geltenden Regelung selbst, daß sich die Ausfuhrlizenz als solche sowie die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichsbetrags nicht voneinander trennen lassen, sondern eine rechtliche Einheit bilden. Alle Angaben in dem einheitlichen Verwaltungsdokument, das dem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen nationalen Stelle ausgestellt wird, bilden somit integrierende Bestandteile dieses Dokuments, die für den Wirtschaftsteilnehmer verbindlich sind; dieser kann nicht nach Belieben auf einen Teil verzichten und nur die anderen Teile in Anspruch nehmen.

18 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 dahin auszulegen sind, daß die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung in einer Ausfuhrlizenz, die auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags enthält, nicht angewandt werden darf, wenn die Ausfuhr aus einem anderen als dem in der Lizenz angegebenen Mitgliedstaat erfolgt.

Zur zweiten Frage

19 Mit der zweiten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die nationale Stelle, die für die Anwendung des Systems der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zuständig ist, den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten muß und nach diesem Grundsatz in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet ist, die Ausfuhrerstattung in der im voraus festgesetzten Höhe zu gewähren.

20 Diese Frage ist im Hinblick auf den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt gestellt worden, in dem der zuständige Zollbeamte die Waren auf der Grundlage der Ausfuhrlizenz zur Ausfuhr abgefertigt hatte, obwohl die Lizenz in ihrer räumlichen Geltung beschränkt war.

21 Die Firma P. Krücken macht geltend, daß sie infolgedessen darauf habe vertrauen dürfen, daß die Zollbehörde die Ausfuhrlizenz als in allen ihren Teilen gültig anerkenne und bereit sei, die Ausfuhrerstattung in der dort genannten Höhe zu zahlen.

22 Dazu ist festzustellen, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist ( siehe Urteil vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer, Slg. 1978, 1019 ) und daß die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts jeder mit der Anwendung dieses Rechts betrauten Behörde obliegt ( siehe Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749 ). Infolgedessen muß die nationale Stelle, die für die Anwendung des Systems der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zuständig ist, den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer beachten.

23 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, daß ein schuldhaftes Verhalten der Kommission oder ihrer Beamten wie auch eine gegen das Gemeinschaftsrecht verstossende Praxis eines Mitgliedstaats kein schutzwürdiges Vertrauen des Wirtschaftsteilnehmers begründen können, dem die dadurch entstandene Situation zugute kommt ( siehe Urteile vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82, Thyssen, Slg. 1983, 3721, und vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 5/82, Maizena, Slg. 1982, 4601 ).

24 Daraus folgt, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und daß das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen kann.

25 Im Fall einer Ausfuhrlizenz, die eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichsbetrags sowie den ausdrücklichen Vermerk enthält, daß sie nur in einem Mitgliedstaat gilt, kann die Durchführung der Ausfuhrförmlichkeiten durch die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats kein berechtigtes Vertrauen des Exporteurs darauf begründen, daß ihm entgegen Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 die Ausfuhrerstattung in der im voraus festgesetzten Höhe gewährt wird.

26 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die nationale Stelle, die für die Anwendung des Systems der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zuständig ist, den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten muß. Allerdings kann im Fall einer Ausfuhrlizenz, die eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichsbetrags sowie den ausdrücklichen Vermerk enthält, daß sie nur in einem Mitgliedstaat gilt, die Durchführung der Ausfuhrförmlichkeiten durch die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats kein berechtigtes Vertrauen des Exporteurs darauf begründen, daß ihm entgegen Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 die Ausfuhrerstattung in der im voraus festgesetzten Höhe gewährt wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 29. Oktober 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 sind dahin auszulegen, daß die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung in einer Ausfuhrlizenz, die auch eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags enthält, nicht angewandt werden darf, wenn die Ausfuhr aus einem anderen als dem in der Lizenz angegebenen Mitgliedstaat erfolgt.

2 ) Die nationale Stelle, die für die Anwendung des Systems der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zuständig ist, muß den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten. Allerdings kann im Fall einer Ausfuhrlizenz, die eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichsbetrags sowie den ausdrücklichen Vermerk enthält, daß sie nur in einem Mitgliedstaat gilt, die Durchführung der Ausfuhrförmlichkeiten durch die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats kein berechtigtes Vertrauen des Exporteurs darauf begründen, daß ihm entgegen Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 243/78 die Ausfuhrerstattung in der im voraus festgesetzten Höhe gewährt wird.

Ende der Entscheidung

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