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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.1968
Aktenzeichen: 32-67
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EWG


Vorschriften:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EWG Art. 12 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ALS FOLGE DES ERSTEN ABSATZES VON ARTIKEL 12 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EWG, DER DIE ERHEBUNG EINER STEUER VON DEN GEHÄLTERN, LÖHNEN UND ANDEREN BEZUEGEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT ZUGUNSTEN DER GEMEINSCHAFT VORSIEHT, WERDEN IN ABSATZ 2 DIE GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE VON INNERSTAATLICHEN STEUERN BEFREIT, SO DASS DER ARTIKEL IN SEINER GESAMTHEIT EINE FÜR ALLE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT EINHEITLICHE BESTEUERUNG IHRER GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE GEWÄHRLEISTET UND INSBESONDERE VERHINDERT, DASS EINERSEITS INFOLGE DER ERHEBUNG VERSCHIEDEN HOHER INNERSTAATLICHER STEUERN DIE NETTOBESOLDUNG NACH STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WOHNSITZ SCHWANKT UND ANDERERSEITS DIESE EINKÜNFTE INFOLGE DOPPELTER BESTEUERUNG ANOMAL BELASTET WERDEN.

DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU ENTNEHMEN, DASS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 EBENSO WIE ABSATZ 1 DIE INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DIE GEHÄLTER UND LÖHNE MEINT, IN WELCHER FORM UND UNTER WELCHER BEZEICHNUNG SIE AUCH ERHOBEN WERDEN. VGL. LEITSATZ NR. 6 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 6/60 RSPRGH VI/1961, 1167.

2. EINE ABGABE ODER GEBÜHR, DIE EINE VERGÜTUNG FÜR EINE BESTIMMTE DIENSTLEISTUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG DARSTELLT, IST SELBST DANN KEINE STEUER IM SINN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, WENN SIE NACH DEM GEHALT BERECHNET WIRD, DAS DER PFLICHTIGE VON DER GEMEINSCHAFT BEZIEHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. FEBRUAR 1968. - J. G. F. VAN LEEUWEN GEGEN STADT ROTTERDAM. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF DEN HAAG, EERSTE MEERVOUDIGE BELASTINGKAMER. - RECHTSSACHE 32-67.

Entscheidungsgründe:

MIT SCHREIBEN VOM 18. AUGUST 1967, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 21. AUGUST 1967, ERSUCHT DER GERECHTSHOF DEN HAAG ( EERSTE BELASTINGKAMER ) NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE, OB DIE IN ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EWG VORGESEHENE BEFREIUNG VON " INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DIE VON DER GEMEINSCHAFT GEZAHLTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE " AUCH FÜR DAS NACH DEM NIEDERLÄNDISCHEN SCHULGELDGESETZ ( SCHOOLGELDWET ) ERHOBENE SCHULGELD GILT.

DIE FRAGE BETRIFFT EINEN SCHULGELDBESCHEID, DER AN EINEN EWG-BEAMTEN ERGANGEN IST, DESSEN KIND IM SCHULJAHR 1964/65 IN ROTTERDAM EINE MIT ÖFFENTLICHEN MITTELN FINANZIERTE SCHULE BESUCHT HAT. NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS WIRD DIESE ABGABE, DIE NUR FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE SCHULKINDER GILT, NACH DER EINKOMMENSTEUER BERECHNET UND KANN EINEN HÖCHSTBETRAG VON 200 GULDEN ERREICHEN. FERNER SIEHT DAS GESETZ DIESEN FESTSTELLUNGEN ZUFOLGE VOR, DASS GANZ ODER TEILWEISE VON DER EINKOMMENSTEUER BEFREITE SCHULGELDPFLICHTIGE DEN HÖCHSTBETRAG ZU ZAHLEN HABEN, SOFERN SIE NICHT NACHWEISEN, DASS SIE OHNE DIESE BEFREIUNG EINEN GERINGEREN BETRAG ZU ZAHLEN HÄTTEN. DER BETROFFENE, DER ZU EINEM SCHULGELD VON 120 GULDEN VERANLAGT WORDEN IST, HAT BEIM GERECHTSHOF DEN HAAG KLAGE ERHOBEN MIT DER BEGRÜNDUNG, ER SEI NACH ARTIKEL 12 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS VON INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DAS VON DER GEMEINSCHAFT GEZAHLTE GEHALT UND DAMIT AUCH VON DEM NACH DIESEM GEHALT BERECHNETEN SCHULGELD BEFREIT.

DIE VORGELEGTE FRAGE IST AUF DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EWG, INSBESONDERE DER WORTE " INNERSTAATLICHE STEUERN AUF DIE VON DER GEMEINSCHAFT GEZAHLTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE " GERICHTET. HIERBEI DARF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 NICHT LOSGELÖST VON ABSATZ 1 BETRACHTET WERDEN, WONACH VON DEN GEHÄLTERN, LÖHNEN UND ANDEREN BEZUEGEN, WELCHE DIE GEMEINSCHAFT IHREN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN ZAHLT, ZUGUNSTEN DER GEMEINSCHAFT EINE STEUER GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN UND DEM VERFAHREN ERHOBEN WIRD, DIE VOM RAT FESTGELEGT WERDEN. ALS FOLGE DIESER VORSCHRIFT WERDEN IN ABSATZ 2 DIE ZUGUNSTEN DER GEMEINSCHAFT BESTEUERTEN GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE VON INNERSTAATLICHEN STEUERN BEFREIT, SO DASS DER ARTIKEL IN SEINER GESAMTHEIT EINE FÜR ALLE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT EINHEITLICHE BESTEUERUNG IHRER GEHÄLTER, LÖHNE UND BEZUEGE GEWÄHRLEISTET UND INSBESONDERE VERHINDERT, DASS EINERSEITS INFOLGE DER ERHEBUNG VERSCHIEDEN HOHER INNERSTAATLICHER STEUERN DIE NETTOBESOLDUNG NACH STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WOHNSITZ SCHWANKT UND ANDERERSEITS DIESE EINKÜNFTE INFOLGE DOPPELTER BESTEUERUNG ANOMAL BELASTET WERDEN. DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU ENTNEHMEN, DASS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 EBENSO WIE ABSATZ 1 DIE INNERSTAATLICHEN STEUERN AUF DIE GEHÄLTER UND LÖHNE MEINT, IN WELCHER FORM UND UNTER WELCHER BEZEICHNUNG SIE AUCH ERHOBEN WERDEN.

BEI DER AUSLEGUNG DIESER VORSCHRIFTEN IST ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN STEUERN, DIE DAZU DIENEN, DIE ALLGEMEINEN LASTEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ZU DECKEN, UND GEBÜHREN, DIE DIE VERGÜTUNG FÜR EINE BESTIMMTE DIENSTLEISTUNG DARSTELLEN. DAS INNERSTAATLICHE RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN KENNT DIESE UNTERSCHEIDUNG UNTER VERSCHIEDENEN FORMEN UND BEZEICHNUNGEN. IM ÜBRIGEN FINDET SIE SICH AUCH IM PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER GEMEINSCHAFT. DESSEN ARTIKEL 3 BESTIMMT IN ABSATZ 1, DASS DIE GEMEINSCHAFT, IHRE GUTHABEN, EINKÜNFTE UND SONSTIGEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE VON JEDER DIREKTEN STEUER BEFEIT SIND, UND IM LETZTEN ABSATZ, DASS VON DEN ABGABEN, DIE LEDIGLICH DIE VERGÜTUNG FÜR LEISTUNGEN GEMEINNÜTZIGER VERSORGUNGSBETRIEBE DARSTELLEN, KEINE BEFREIUNG GEWÄHRT WIRD.

S. 76

DIE IN ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS VORGESEHENE BEFREIUNG BIETET WEDER IHREM SINN NOCH IHREM WORTLAUT NACH ANHALTSPUNKTE, DIE SICH GEGENÜBER GEBÜHREN GELTEND MACHEN LIESSEN, WELCHE ALS VERGÜTUNG FÜR EINE BESTIMMTE DIENSTLEISTUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ERHOBEN WERDEN. DIES GILT AUCH, WENN SICH DIE HÖHE DER GEBÜHREN NACH DEN EINKÜNFTEN DES BETROFFENEN BESTIMMT. DADURCH, DASS DIE MODERNEN GESETZGEBUNGEN AUF DEM GEBIET DES GEBÜHRENRECHTS AUS SOZIALEN GRÜNDEN HÄUFIG DER STEUERKRAFT DER BETROFFENEN RECHNUNG TRAGEN, VERLIERT DIE GEBÜHR NICHT DIE EIGENSCHAFT EINER ABGABE, DIE DIE VERGÜTUNG FÜR EINE BESTIMMTE LEISTUNG DARSTELLT. NUR WENN DIE GEBÜHR INFOLGE EINER DERARTIGEN FESTSETZUNG ALS EINE UNANGEMESSEN HOHE VERGÜTUNG FÜR DIE ERBRACHTE LEISTUNG ERSCHEINT, MUSS UNTER UMSTÄNDEN IHRE VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 12 ABSATZ 2 GEPRÜFT WERDEN. EINE SOLCHE RÜGE IST JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERHOBEN. IM ÜBRIGEN HÄTTE IN ERSTER LINIE DAS ZUSTÄNDIGE NATIONALE GERICHT ÜBER SIE ZU ENTSCHEIDEN.

NACH ALLEDEM IST EINE ABGABE ODER GEBÜHR, DIE - WIE DAS STREITIGE SCHULGELD, DAS ÜBRIGENS NUR FÜR NICHT SCHULPFLICHTIGE SCHÜLER ERHOBEN WIRD - EINE VERGÜTUNG FÜR EINE BESTIMMTE DIENSTLEISTUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG DARSTELLT, SELBST DANN KEINE STEUER IM SINN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER GEMEINSCHAFT, WENN SIE NACH DEM GEHALT BERECHNET WIRD, DAS DER PFLICHTIGE VON DER GEMEINSCHAFT BEZIEHT.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM GERECHTSHOF DEN HAAG ( EERSTE BELASTINGKAMER ) ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DEN IHM MIT SCHREIBEN VOM 18. AUGUST 1967 VOM GERECHTSHOF DEN HAAG ( EERSTE BELASTINGKAMER ) VORGELEGTEN VORABENTSCHEIDUNGSANTRAG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. EINE ABGABE ODER GEBÜHR, DIE EINE VERGÜTUNG FÜR EINE BESTIMMTE DIENSTLEISTUNG DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG DARSTELLT, IST SELBST DANN KEINE STEUER IM SINN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, WENN SIE NACH DEM GEHALT BERECHNET WIRD, DAS DER PFLICHTIGE VON DER GEMEINSCHAFT BEZIEHT.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DEM GERICHTSHOF DEN HAAG.

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