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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.1989
Aktenzeichen: 32/88
Rechtsgebiete: Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen), Übereinkommen


Vorschriften:

Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) Art. 5 Nr. 1
Übereinkommen Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Bei Arbeitsverträgen ist die für Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen maßgebliche Verpflichtung diejenige, die für solche Verträge charakteristisch ist, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen bleibt ausser Anwendung, wenn die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten erfuellt worden ist und zu erfuellen gewesen wäre. In diesem Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Übereinkommen nach dem Wohnsitz des Beklagten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 15. FEBRUAR 1989. - FIRMA SIX CONSTRUCTIONS LTD GEGEN PAUL HUMBERT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHE COUR DE CASSATION. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - ORT, AN DEM VERPFLICHTUNG ZU ERFUELLEN IST. - RECHTSSACHE 32/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 14. Januar 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1988, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( Übereinkommen ) durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 Übereinkommen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Paul Humbert, Labrède, Frankreich ( Kläger ), und der Six Constructions Ltd, Brüssel ( Beklagte ), über die Beendigung eines Arbeitsvertrags, die zu einem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung, von sonstigem Schadensersatz, von Gratifikationen und von verschiedenen Ausgleichszahlungen und Gehaltsrückständen führte.

3 Nach den Akten wurde die Beklagte nach dem Recht des arabischen Emirats Schardja gegründet; sie unterhält eine Niederlassung in Brüssel. Im Ausgangsverfahren trat sie so auf, als hätte sie ihren Sitz in Brüssel; dies wurde von den französischen Gerichten mangels rechtzeitiger Beanstandung hingenommen.

4 Vor dem Conseil de prud' hommes Bordeaux als dem Gericht erster Instanz und vor der Cour d' appel haben sich zwei Zuständigkeitsprobleme ergeben. Zum einen hat sich die Beklagte auf eine Klausel des Arbeitsvertrags berufen, wonach für Streitigkeiten über die Vertragserfuellung die Brüsseler Gerichte zuständig seien. Der Kläger hat jedoch die Vertragsklauseln niemals unterschrieben. Zum anderen hat die Beklagte den französischen Gerichten die Zuständigkeit mit der Begründung bestritten, der Arbeitsvertrag sei nicht in Frankreich erfuellt worden, sondern in mehreren Ländern ausserhalb der Gemeinschaft; der Kläger sei von seiner Einstellung als "deputy project manager" im März 1979 bis zu seiner Entlassung im Dezember 1979 zunächst in Libyen, dann in Zaire und im Arabischen Emirat Abu Dhabi beschäftigt worden.

5 Die Cour de cassation hat beide Rügen geprüft. Zur ersten hat sie selbst entschieden, daß die Gerichtsstandsklausel Artikel 17 Übereinkommen nicht genüge. Zur zweiten Rüge hat sie ausgeführt, daß eine Person nach Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden könne, an dem die Verpflichtung erfuellt worden sei oder zu erfuellen wäre; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei im Falle eines Arbeitsvertrags die Verpflichtung als maßgeblich anzusehen, die für den Vertrag charakteristisch sei, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Ein Auslegungsproblem werfe jedoch die Frage auf, welche Verpflichtung maßgeblich sei, wenn die Arbeit ausserhalb der Gemeinschaft erbracht worden sei.

6 Die Cour de cassation hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Welche Verpflichtung ist für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 maßgeblich, wenn das Gericht mit Anträgen befasst wird, die sich auf Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag zwischen einem in Frankreich wohnenden Arbeitnehmer und einer in Belgien ansässigen Gesellschaft stützen, die diesen Arbeitnehmer in mehrere Länder ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft geschickt hat?

2 ) Ist davon auszugehen, daß die charakteristische Verpflichtung in der Niederlassung erfuellt wird, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, oder ist die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens zu bestimmen?"

7 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die Klage im Ausgangsverfahren wurde vor dem 1. November 1986 erhoben, also vor dem Termin, an dem die im Anschluß an den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geänderte Fassung des Übereinkommens in Kraft trat. Somit ist das Übereinkommen in seiner Fassung von 1971 auszulegen.

Zur ersten Frage

9 Die erste Frage hat den Fall im Auge, daß der Richter wie im Ausgangsverfahren über Anträge zu entscheiden hat, die mehreren Verpflichtungen aus nur einem Arbeitsvertrag entsprechen. Für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 Übereinkommen ist somit zu bestimmen, welches in einem solchen Falle der Ort ist, "an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre ".

10 Wie das vorlegende Gericht zu Recht dargelegt hat, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 Übereinkommen auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung diejenige, die für solche Verträge charakteristisch ist, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen ( Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239 ). Der Gerichtshof hat dies damit begründet, daß Arbeitsverträge ebenso wie andere Verträge über eine unselbständige Tätigkeit im Vergleich zu sonstigen Verträgen bestimmte Besonderheiten insofern aufwiesen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründeten, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert werde, und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen maßgebliche Ort sei.

11 Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall seine Tätigkeit nicht in Brüssel erbracht hat, wo er nach den Akten regelmässig zur Berichterstattung erschien, sondern nur in afrikanischen und arabischen Ländern, wo er sich weisungsgemäß mit bestimmten Bauarbeiten beschäftigte. Es fragt nach, wie in einem solchen Fall das Anknüpfungsmerkmal des Ortes der Tätigkeit für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit anzuwenden sei.

12 Hierzu haben die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich und die Französische Republik ausgeführt, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise nicht in ein und demselben Land ausübe, für Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag gemäß Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen das Gericht am Ort der Niederlassung zuständig sei, die den Arbeitnehmer eingestellt habe. Diese Auslegung entspreche der Lösung, die das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( ABl. 1980, L 266, S. 1 ) für einen solchen Fall gefunden habe, sowie dem Wortlaut des Vorentwurfs des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, das zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der europäischen Freihandelszone geschlossen werden solle (" Parallelübereinkommen" zum Brüsseler Übereinkommen ). Dieses Übereinkommen wurde nach Ablauf der Erklärungsfrist in der vorliegenden Rechtssache am 16. September 1988 in Lugano geschlossen ( ABl. 1988, L 319, S. 9 ). In Artikel 5 Nr. 1 dieses Übereinkommens ist vorgesehen, daß der Ort, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, dann, wenn ein Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, oder, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, der Ort, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

13 Dem sind die Italienische Republik und die Kommission entgegengetreten. Die Kommission vertritt die Auffassung, die von den drei Mitgliedstaaten vertretene Auslegung weiche zum einen erheblich vom Wortlaut des Artikels 5 Nr. 1 Übereinkommen ab und vernachlässige zum anderen das Erfordernis, die sozial schwächere Vertragspartei, also den Arbeitnehmer, angemessen zu schützen. Wähle man als Anknüpfungspunkt den Ort der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt habe, so werde das Gericht am Sitz des Arbeitgebers selbst dann zuständig, wenn dieser Kläger sei; damit werde ein Gerichtsstand des Klägers begründet, obwohl dem Übereinkommen die Absicht zugrunde liege, wie sich klar aus den Artikeln 2 und 3 ergebe, die Zahl der Fälle zu beschränken, in denen eine Person vor dem Gerichtsstand des Klägers verklagt werden könne.

14 Dem ist zu folgen. Wie der Gerichtshof in seinen genannten Urteilen vom 26. März 1982 und vom 15. Januar 1987 ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die Besonderheiten von Arbeitsverträgen das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, am besten zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in der Lage, die sich aus einer oder mehreren auf diesen Verträgen beruhenden Verpflichtungen ergeben können. Diese Besonderheiten rechtfertigen jedoch keine Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 Übereinkommen dahin, daß der Ort der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, dann zu berücksichtigen ist, wenn es schwierig oder unmöglich ist, festzustellen, in welchem Staat die Arbeitsleistung erbracht wurde.

15 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß bei Arbeitsverträgen die für Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen maßgebliche Verpflichtung diejenige ist, die für solche Verträge charakteristisch ist, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Zur zweiten Frage

16 In der zweiten Frage geht es darum, wie das Kriterium der charakteristischen Verpflichtung bei Arbeitsverträgen anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Tätigkeit ausserhalb der Gemeinschaft erbringt. Fraglich erscheint insbesondere, ob die gerichtliche Zuständigkeit in einem solchen Fall an den Ort der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, anknüpft oder ob sie gemäß Artikel 2 Übereinkommen zu bestimmen ist.

17 Das Anknüpfungsmerkmal des Ortes der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, wurde bereits im Rahmen der ersten Frage geprüft.

18 Nachzutragen ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 ( Kalfelis, Slg. 1988, 0000 ) ausgeführt hat, daß die in den Artikeln 5 und 6 Übereinkommen aufgezählten "besonderen Zuständigkeiten" Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten darstellen, wie sich aus den "allgemeinen Vorschriften" der Artikel 2 und 3 ergibt, und daß die besonderen Zuständigkeiten folglich einschränkend auszulegen sind.

19 Wenn ein Gericht somit feststellt, daß die bei ihm gestellten Anträge auf Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag zurückgehen und daß die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten erfuellt worden ist und zu erfuellen wäre, so bleibt ihm nur der Schluß, daß der in Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen vorgesehene Ort keine Zuständigkeit innerhalb der Gemeinschaft begründen kann; damit bleibt diese Bestimmung ausser Anwendung.

20 Gewiß ist es mißlich, daß ein im Übereinkommen vorgesehener Wahlgerichtsstand für ein Verfahren, dessen Gegenstand ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, wegen einer entsprechenden Regelung der Parteien über die Erfuellung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages keine Anwendung finden kann. Jedoch kann der Kläger stets gemäß Artikel 2 Übereinkommen Klage vor dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten erheben; damit ist ein sicherer und verläßlicher Anknüpfungspunkt gewährleistet.

21 Diese Auslegung entspricht im übrigen auch dem Recht der Vertragsstaaten über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen. Aus einem Vergleich des einschlägigen Rechts dieser Staaten ergibt sich, daß die am häufigsten verwendeten Anknüpfungspunkte diejenigen des Wohnsitzes des Beklagten und des Ortes der tatsächlichen Arbeitsleistung sind; im Recht der meisten Staaten hat der Kläger die Wahl zwischen diesen beiden Gerichtsständen.

22 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen ausser Anwendung bleibt, wenn die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten erfuellt worden ist und zu erfuellen wäre; in diesem Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Übereinkommen nach dem Wohnsitz des Beklagten.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm von der Cour de cassation mit Urteil vom 14. Januar 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1)Bei Arbeitsverträgen ist die für Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen maßgebliche Verpflichtung diejenige, die für solche Verträge charakteristisch ist, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2)Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen bleibt ausser Anwendung, wenn die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten erfuellt worden ist und zu erfuellen wäre; in diesem Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Übereinkommen nach dem Wohnsitz des Beklagten.

Ende der Entscheidung

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