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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.1983
Aktenzeichen: 320/82
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 1408/71, RVO


Vorschriften:

EWGVtr Art. 51
EWGV 1408/71 Art. 77
EWGV 1408/71 Art. 78 Abs. 2 Buchst. b
RVO § 1267 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG WÜRDE NICHT ERREICHT , WENN ARBEITNEHMER ALS FOLGE DER AUSÜBUNG IHRES RECHTS AUF FREIZUEGIGKEIT VERGÜNSTIGUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT EINBÜSSTEN , DIE IHNEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS AUF JEDEN FALL SICHERN. FOLGLICH IST DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICH VORGESEHENER VERTRAGSKONFORMER AUSNAHMEN SO ANZUWENDEN , DASS SIE DEM WANDERARBEITNEHMER ODER DEN IHM GEGENÜBER BERECHTIGTEN NICHT EINEN TEIL DER LEISTUNGEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ABERKENNT.

2. DIE ARTIKEL 77 UND 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND WIE FOLGT AUSZULEGEN : DAS BESTEHEN EINES ANSPRUCHS AUF WAISENRENTE GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , DER NACH DIESEN BESTIMMUNGEN ZUSTÄNDIG IST , LÄSST , WENN FÜR DEN VERSTORBENEN VATER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GALTEN , NICHT DEN ANSPRUCH AUF HÖHERE LEISTUNGEN FÜR WAISEN ENTFALLEN , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLEIN BEGRÜNDET IST. IST DER BETRAG DER IM ERSTEREN MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH BEZOGENEN LEISTUNGEN NIEDRIGER ALS DER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MIT GLIEDSTAATS VORGESEHENE BETRAG DER LEISTUNGEN , SO HAT DIE WAISE GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINEN ZUSCHLAG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 24. NOVEMBER 1983. - BENITO D'AMARIO GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - SOZIALE SICHERHEIT - WAISENRENTEN. - RECHTSSACHE 320/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS BUNDESSOZIALGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 6. OKTOBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16. DEZEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 77 UND 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE LAUTET FOLGENDERMASSEN :

' ' IST EINER WAISE ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT , DIE IMMER IN ITALIEN GEWOHNT HAT , VOM DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER EIN ZUSCHLAG ZU IHRER VOM ITALIENISCHEN RENTENVERSICHERUNGSTRAEGER GEWÄHRTEN WAISENRENTE DANN ZU ZAHLEN , WENN DER VERSTORBENE VATER BEITRAEGE ZUR DEUTSCHEN UND ITALIENISCHEN RENTENVERSICHERUNG ENTRICHTET HATTE , ABER SCHON ALLEIN MIT DEN DEUTSCHEN BEITRAEGEN DER ANSPRUCH FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER WAISENRENTE NACH DEN INNERDEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFÜLLT WAR?

' '

3 MIT DIESER FRAGE MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT GEKLÄRT WISSEN , OB SICH DANN , WENN FÜR DEN VERSTORBENEN VATER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GEGOLTEN HABEN , DER ANSPRUCH AUF WAISENRENTE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUR GEWÄHRUNG DIESER LEISTUNG NACH DEN ARTIKEL 77 UND 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS ( IM VORLIEGENDEN FALL ITALIEN ) BESTIMMT ODER OB VIELMEHR DER TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR SICH ALLEIN EINEN ANSPRUCH AUF EINE HÖHERE RENTE ERÖFFNEN ( IM VORLIEGENDEN FALL DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ), VERPFLICHTET IST , EINEN DER DIFFERENZ DER BEIDEN BETRAEGE ENTSPRECHENDEN ZUSCHLAG ZU GEWÄHREN.

4 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 9. JULI 1980 ( GRAVINA , RECHTSSACHE 807/79 , SLG. S. 2205 ) DARAUF HINGEWIESEN , DASS DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG NICHT ERREICHT WÜRDE , WENN ARBEITNEHMER ALS FOLGE DER AUSÜBUNG IHRES RECHTS AUF FREIZUEGIGKEIT VERGÜNSTIGUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT EINBÜSSTEN , DIE IHNEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS AUF JEDEN FALL SICHERN. FOLGLICH IST DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICH VORGESEHENER VERTRAGSKONFORMER AUSNAHMEN SO ANZUWENDEN , DASS SIE DEM WANDERARBEITNEHMER ODER DEN IHM GEGENÜBER BERECHTIGTEN NICHT EINEN TEIL DER LEISTUNGEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ABERKENNT.

5 IN DEM URTEIL WIRD HIERAUS GEFOLGERT , DASS ARTIKEL 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT SO AUSGELEGT WERDEN DARF , DASS DIE WAISEN EINES VERSTORBENEN ARBEITNEHMERS , FÜR DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GEGOLTEN HABEN , DIE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN LEISTUNGEN EINBÜSSEN , WENN DIESE HÖHER SIND , ALS SIE VON DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT WERDEN , AUF DESSEN GEBIET SIE IHREN WOHNSITZ VERLEGEN.

6 DAS BUNDESSOZIALGERICHT HAT BEDENKEN , DIESE AUSLEGUNG AUF DEN IHM VORLIEGENDEN FALL ANZUWENDEN. ES FÜHRT AUS , DER FALL BETREFFE NICHT EINE WAISE , DIE IHREN WOHNSITZ VERLEGT HABE , DA DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN SEINEN WOHNSITZ IMMER IN ITALIEN GEHABT HABE , WO SEIN VATER , BEVOR ER ALS ARBEITNEHMER IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGANGEN SEI , SOZIALVERSICHERT GEWESEN SEI UND WO VOM ITALIENISCHEN TRAEGER GEMÄSS ARTIKEL 77 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FAMILIENBEIHILFEN GEWÄHRT WORDEN SEIEN. DAS BUNDESSOZIALGERICHT WEIST AUSSERDEM DARAUF HIN , DASS DIE ALLEINIGE ANWENDUNG DES ITALIENISCHEN SYSTEMS UNTER AUSSCHLUSS JEDER LEISTUNG AUFGRUND DER DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEINER ANSICHT NACH MIT DEM ERKLÄRTEN ZIEL DES GEMEINSCHAFTSGESETZGEBERS , EIN EINFACHES UND SCHNELLES VERWALTUNGSVERFAHREN ZU ERREICHEN , IM EINKLANG STEHT.

7 ES IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRAGE , OB DIE WAISE IHREN WOHNSITZ IMMER IN EINEM MITGLIEDSTAAT HATTE ODER SIE IHN DORTHIN VERLEGT HAT , FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 77 UND 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UNERHEBLICH IST. WIE NÄMLICH DER GERICHTSHOF SCHON IN SEINEM URTEIL VOM 12. JUNI 1980 ( LATERZA , RECHTSSACHE 733/79 , SLG. S. 1915 ) HINSICHTLICH DER FAMILIENBEIHILFEN FESTGESTELLT HAT , GEBIETEN DIE DIESER VERORDNUNG ZUGRUNDELIEGENDEN PRINZIPIEN , DASS DANN , WENN DER BETRAG DER VOM WOHNSTAAT GEZAHLTEN LEISTUNGEN UNTER DEM BETRAG DER VON DEM ANDEREN VERPFLICHTETEN STAAT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN LIEGT , DEM ARBEITNEHMER ODER DEM IHM GEGENÜBER BERECHTIGTEN DER HÖHERE BETRAG ERHALTEN BLEIBT UND ER VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES EINE ZUSATZLEISTUNG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN ERHÄLT.

8 AUCH WENN DIE KONKURRIERENDE GEWÄHRUNG VON LEISTUNGEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN IM FALL DER LEISTUNGEN FÜR WAISEN ZU PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEITEN FÜHREN KANN , DENEN ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT IN DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NOCH NICHT RECHNUNG GETRAGEN WIRD , SO KANN DIESER UMSTAND ALLEIN DOCH NICHT EINE AUSLEGUNG DIESER VERORDNUNG RECHTFERTIGEN , WONACH DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EIN HINDERNIS FÜR DIE ZAHLUNG VON GÜNSTIGEREN LEISTUNGEN WÄRE , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLEIN ZU GEWÄHREN SIND.

9 DARAUS FOLGT , DASS DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE UND ERWAEGUNGEN EINE ABWEICHUNG VON DER RECHTSPRECHUNG ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 51 DES VERTRAGES UND DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT RECHTFERTIGEN KÖNNEN.

10 DEMGEMÄSS IST AUF DIE VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE ARTIKEL 77 UND 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 WIE FOLGT AUSZULEGEN SIND : DAS BESTEHEN EINES ANSPRUCHS AUF WAISENRENTE GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , DER NACH DIESEN BESTIMMUNGEN ZUSTÄNDIG IST , LÄSST , WENN FÜR DEN VERSTORBENEN VATER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GALTEN , NICHT DEN ANSPRUCH AUF HÖHERE LEISTUNGEN FÜR WAISEN ENTFALLEN , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLEIN BEGRÜNDET IST. IST DER BETRAG DER IM ERSTEREN MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH BEZOGENEN LEISTUNGEN NIEDRIGER ALS DER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VORGESEHENE BETRAG DER LEISTUNGEN , SO HAT DIE WAISE GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINEN ZUSCHLAG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESSOZIALGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 6. OKTOBER 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE ARTIKEL 77 UND 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SIND WIE FOLGT AUSZULEGEN : DAS BESTEHEN EINES ANSPRUCHS AUF WAISENRENTE GEMÄSS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , DER NACH DIESEN BESTIMMUNGEN ZUSTÄNDIG IST , LÄSST , WENN FÜR DEN VERSTORBENEN VATER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GALTEN , NICHT DEN ANSPRUCH AUF HÖHERE LEISTUNGEN FÜR WAISEN ENTFALLEN , DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLEIN BEGRÜNDET IST. IST DER BETRAG DER IM ERSTEREN MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH BEZOGENEN LEISTUNGEN NIEDRIGER ALS DER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VORGESEHENE BETRAG DER LEISTUNGEN , SO HAT DIE WAISE GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DES LETZTGENANNTEN STAATES ANSPRUCH AUF EINEN ZUSCHLAG IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.

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