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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.1988
Aktenzeichen: 321/88 R
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 83 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1988. - JUERGEN SPARR GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN. - RECHTSSACHE 321/88 R.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 14. November 1988 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden ist, hat Herr Jürgen Sparr Klage mit dem Antrag erhoben, die am 6. Oktober 1988 bestätigte Entscheidung vom 18. Juli 1988, mit der der Leiter des Referats "Einstellungen" der Kommission ihm mitgeteilt hat, daß er nicht zur Teilnahme an den Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/621 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 ( Stellenausschreibung ABl. C 54 vom 25. 2. 1988, S. 21 ) zugelassen worden ist, aufzuheben und die Kommission zu verpflichten, ihn zu einem Auswahltest zuzulassen, der dem für das Auswahlverfahren KOM/A/621, hilfsweise dem für das parallel zu dem Auswahlverfahren KOM/A/621 durchgeführte Auswahlverfahren KOM/A/622 für Verwaltungsreferendare der Besoldungsgruppe A8 ( ABl. C 54 vom 25. 2. 1988, S. 26 ) entspricht, und darüber hinaus anzuordnen, daß diese Tests nicht zeitgleich mit einem anderen für Juristen offenen Einstellungstest stattfinden.

2 Die streitige Entscheidung ist damit begründet, daß der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des Abschnitts II B Nr. 2 Buchstabe b der Stellenausschreibung erfuelle. Dort heisst es :

"Bei Annahmeschluß für die Bewerbungen muß der Bewerber

a ) ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen ( der Prüfungsausschuß berücksichtigt hierbei die unterschiedlichen Bildungssysteme ).

b ) eine mindestens zweijährige Berufserfahrung besitzen, die nach dem Abschluß des unter a geforderten Hochschulstudiums erworben worden ist. Sie muß sich auf eines der Gebiete beziehen, auf das sich das Auswahlverfahren erstreckt, und dem Niveau entsprechen, das zur Ausübung der unter I beschriebenen Tätigkeiten erforderlich ist."

3 Bei der fraglichen Tätigkeit handelt es sich laut Abschnitt I der Stellenausschreibung um eine weisungsgebundene Referenten - und Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit einem der drei dort aufgeführten Gebiete der Tätigkeit der Gemeinschaften. Der Antragsteller hatte sich für das Gebiet "Auswärtige Beziehungen" entschieden.

4 Bei Einreichung seiner Bewerbung hatte der Kläger den Titel eines "Referendars" inne, der in der Bundesrepublik Deutschland - grundsätzlich nach dreijährigem Hochschulstudium - durch die erfolgreiche Ablegung des Ersten Juristischen Staatsexamens erworben wird, und absolvierte eine praktische Ausbildung (" Referendarzeit "), die nach zweieinhalbjähriger Dauer zur Teilnahme am Zweiten Juristischen Staatsexamen berechtigt, das den Abschluß der juristischen Ausbildung darstellt. Aus den Akten ergibt sich, daß der Antragsteller seit 1984 Referendar ist, aber das Zweite Staatsexamen noch nicht abgelegt hat.

5 Die Kommission vertrat die Ansicht, bei der Referendarzeit handele es sich um eine vorbereitende Ausbildung, die nicht als Berufserfahrung im Sinne von Abschnitt II B Nr. 2 Buchstabe b der Stellenausschreibung angesehen werden könne, sofern sie nicht durch die erfolgreiche Ablegung des Zweiten Staatsexamens nachgewiesen sei.

6 Mit einem am selben Tag eingereichten gesonderten Schriftsatz hat der Kläger aufgrund von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, zur Abwendung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens in der Zeit bis zum Erlaß des Urteils durch einstweilige Anordnung teilweise bereits im Rahmen der Klage beantragte Maßnahmen des Inhalts zu erlassen, daß die Kommission verpflichtet wird, ihn zu einem Auswahltest zuzulassen, der dem für das Auswahlverfahren KOM/A/621, hilfsweise dem für das Auswahlverfahren KOM/A/622, entspricht, und diese Maßnahmen unter von ihm im einzelnen bezeichneten Bedingungen zu erlassen, damit ihre Wirksamkeit und ihre Objektivität ihm gegenüber gewährleistet ist.

7 Die Kommission beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.

8 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung obliegt es dem Antragsteller, die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, anzuführen und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

9 Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind, denn sowohl der Haupt - als auch der Hilfsantrag des Antragstellers ist nicht auf den Erlaß von Maßnahmen durch den Gerichtshof gerichtet, durch die seine Position bis zum Erlaß des Urteils gesichert wird, sondern vielmehr darauf, daß der Gerichtshof der Verwaltung, an deren Stelle er sich im übrigen nicht setzen darf, den Erlaß positiver Entscheidungen aufgibt, die dem Antragsteller unmittelbar die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren geben würden, die ihm durch die mit der Klage angefochtene Entscheidung verweigert worden ist, und daß damit die Klage gegen diese Entscheidung gegenstandslos wird. Wenn die Nichtzulassung des Klägers zum Auswahlverfahren aufgehoben wird, so hat die Kommission nach Artikel 176 EWG-Vertrag die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Der Gerichtshof kann daher die beantragten Maßnahmen nicht erlassen, ohne in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltung einzugreifen und der Entscheidung über die Anträge des Antragstellers in der Hauptsache vorzugreifen.

10 Nach alledem ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

der Präsident der Dritten Kammer

im Wege der einstweiligen Anordnung,

nach Anhörung des Generalanwalts,

beschlossen :

1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Dezember 1988.

Ende der Entscheidung

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