Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1980
Aktenzeichen: 33-79
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE AUSDRÜCKLICHE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG , DIE DEM KLAEGER NACH ABLAUF DER VIERMONATSFRIST DES ARTIKELS 90 ABSATZ 2 ZUGESTELLT WIRD , BESTÄTIGT , AUCH WENN DIE GRÜNDE DER ABLEHNUNG EINER VERWALTUNGSBESCHWERDE AUS IHR ENTNOMMEN WERDEN KÖNNEN , NUR DIE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG , DIE AUFGRUND DER ZITIERTEN VORSCHRIFT IN DEM SCHWEIGEN DER BEHÖRDE ZU ERBLICKEN IST. EINE KLAGE GEGEN DIE AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG IST SOMIT GEGENSTANDSLOS UND FOLGLICH UNZULÄSSIG.

2. DIE ANLÄSSLICH EINER REORGANISATION DER DIENSTSTELLEN ERFOLGTE NEUE VERWENDUNG EINES BEAMTEN IN DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE UND UNTER DERSELBEN GRUNDAMTSBEZEICHNUNG , DIE JEDOCH TÄTIGKEITEN UMFASST , DEREN VERSCHIEDENARTIGKEIT AUS IHRER BESCHREIBUNG HERVORGEHT , IST SOWEIT GEEIGNET , DIE ZUKUNFTSAUSSICHTEN DES BEAMTEN ZU BEEINFLUSSEN UND IHN ZU BESCHWEREN , ALS SIE EINE ÄNDERUNG DER DEM BETROFFENEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN MIT SICH BRINGT , DIE ZU EINER ÄNDERUNG DER BESCHREIBUNG SEINES DIENSTPOSTENS FÜHRT.

3. DA DIE IN ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS VORGESEHENE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DEN DOPPELTEN ZWECK HAT , EINERSEITS DEM BETROFFENEN DIE PRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , OB DIE VERFÜGUNG EINEN FEHLER ENTHÄLT , AUFGRUND DESSEN IHRE RECHTMÄSSIGKEIT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN , UND ANDERERSEITS DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , IST IHRE TRAGWEITE IN JEDEM FALL KONKRET ZU ERMITTELN.

BEI EINER MIT EINER REORGANISATION DER DIENSTSTELLEN ZUSAMMENHÄNGENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUE VERWENDUNG EINES BEAMTEN IST DIE VERPFLICHTUNG ZUR BEGRÜNDUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM INSOWEIT BESTEHENDEN ERMESSENSSPIELRAUM DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER GERINGFÜGIGKEIT DER NACHTEILE , DIE DIESE ART VON MASSNAHMEN FÜR DEN BETROFFENEN BEAMTEN MIT SICH BRINGEN KÖNNEN , ZU SEHEN. EBENSO SIND NICHT NUR DAS SCHRIFTSTÜCK , DURCH DAS DIESE ENTSCHEIDUNG MITGETEILT WURDE , SONDERN AUCH DIE UMSTÄNDE IN BETRACHT ZU ZIEHEN , UNTER DENEN SIE ERGING UND DEM BETROFFENEN ZUR KENNTNIS GEBRACHT WURDE SOWIE DIE IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN DIENSTLICHEN MITTEILUNGEN , DIE DEN BEAMTEN ÜBER DIE FÜR DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICHEN GRÜNDE EINDEUTIG UNTERRICHTETEN.

4. DIE BESONDERS IN ARTIKEL 7 DES STATUTS ZUM AUSDRUCK KOMMENDE REGEL , NACH DER DIE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHEN MUSS , ERFORDERT BEI DER ÄNDERUNG DES AUFGABENBEREICHS EINES BEAMTEN NICHT EINEN VERGLEICH ZWISCHEN SEINEM DERZEITIGEN UND SEINEM FRÜHEREN AUFGABENBEREICH , SONDERN ZWISCHEN SEINEM DERZEITIGEN AUFGABENBEREICH UND SEINER BESOLDUNGSGRUPPE.

5. DIE FÜRSORGEPFLICHT DER BEHÖRDE GEGENÜBER IHREN BEDIENSTETEN , DIE FREILICH IM BEAMTENSTATUT NICHT ERWÄHNT WIRD , SPIEGELT DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN WECHSELSEITIGEN RECHTEN UND PFLICHTEN WIDER , WELCHES DAS STATUT IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER BEHÖRDE UND DEN BEAMTEN GESCHAFFEN HAT. DIESES GLEICHGEWICHT ERFORDERT INSBESONDERE , DASS DIE BEHÖRDE BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE STELLUNG EINES BEAMTEN ALLE TATSACHEN BERÜCKSICHTIGT , DIE GEEIGNET SIND , SIE IN IHRER ENTSCHEIDUNG ZU LEISTEN , UND DABEI NICHT NUR DAS DIENSTLICHE INTERESSE , SONDERN AUCH DASJENIGE DES BETROFFENEN BEAMTEN BERÜCKSICHTIGT.

6. WENN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BESETZUNG EINES DIENSTPOSTENS ZWISCHEN VERSCHIEDENEN BEAMTEN GLEICHER EIGNUNG ZU WÄHLEN HAT , IST SIE NICHT GEHALTEN , DEM NICHT GEWÄHLTEN BEAMTEN DIE GRÜNDE FÜR IHRE AUFFASSUNG DARZULEGEN , DASS SEIN MITBEWERBER DEN ANFORDERUNGEN DES ZU BESETZENDEN POSTENS BESSER ENTSPRECHE ALS ER.

7. NACH EINEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ ORDNUNGSGEMÄSSER VERWALTUNG MUSS EINE VERWALTUNG , DIE - SOGAR RECHTMÄSSIG - MASSNAHMEN ZU TREFFEN HAT , DIE DIE INTERESSEN DER BETROFFENEN SCHWER BEEINTRÄCHTIGEN , DIESEN , VON BESONDEREN AUSNAHMEN ABGESEHEN , GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEBEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 28. MAI 1980. - RICHARD KUHNER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AENDERUNG DER VERWENDUNG UND MASSNAHMEN ZUR REORGANISATION DER DIENSTSTELLEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 33 UND 75-79.

Entscheidungsgründe:

1 DER KLAEGER HAT GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 28. FEBRUAR 1979 UND AM 3. MAI 1979 ZWEI KLAGEN ERHOBEN.

2 DIE ERSTE KLAGE ( RECHTSSACHE 33/79 ) ZIELT AUF DIE

A ) AUFHEBUNG DER ' ' ENTSCHEIDUNGEN ' ' DER HERREN PETIT-LAURENT VOM 30. JUNI 1978 UND BAICHERE VOM 3. NOVEMBER 1978 , DURCH DIE DER KLAEGER VON SEINEM POSTEN ALS LEITER DES BESONDEREN DIENSTES ' ' STATISTIK DER DRITTLÄNDER ' ' DES STATISTISCHEN AMTES ENTBUNDEN UND NACH DESSEN REORGANISATION IN DIE STELLE EINES IM RAHMEN DES BESONDEREN DIENSTES ' ' METHODIK UND KLASSIFIKATION DES AUSSENHANDELS ' ' MIT SPEZIFISCHEN METHODOLOGISCHEN AUFGABEN BETRAUTEN HAUPTVERWALTUNGSRATS EINGEWIESEN WORDEN IST ,

B ) AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 7. JUNI 1978 , DURCH DIE HERR G. LOHMANN ZUM LEITER DES BESONDEREN DIENSTES ' ' LÖHNE UND EINKOMMEN ' ' DES STATISTISCHEN AMTES ERNANNT WORDEN IST ,

C ) GEWÄHRUNG VON SCHADENSERSATZ.

3 DIE ZWEITE KLAGE ( RECHTSSACHE 75/79 ) ZIELT AUF DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21. MÄRZ 1979 , MIT DER DIE AM 26. JULI 1978 ERHOBENE UND AM 31. JULI 1978 EINGETRAGENE BESCHWERDE DES KLAEGERS GEGEN DIE IHN BETREFFENDE VERSETZUNGSVERFÜGUNG AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT WORDEN IST.

4 DURCH BESCHLUSS VOM 30. MAI 1979 HAT DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) DIE BEIDEN RECHTSSACHEN MITEINANDER VERBUNDEN. IM WEITEREN VERLAUF DES VERFAHRENS HAT DER KLAEGER SEINE KLAGE INSOWEIT ZURÜCKGENOMMEN , ALS SIE GEGEN DIE EINWEISUNG VON HERRN G. LOHMANN GERICHTET WAR.

I - GEGENSTAND UND ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN

5 AM 7. JUNI 1978 NAHM DIE KOMMISSION EINE REORGANISATION DES STATISTISCHEN AMTES VOR. EINE FOLGE DIESER REORGANISATION WAR UNTER ANDEREM DIE ZUSAMMENLEGUNG ZWEIER BESONDERER DIENSTE DER DIREKTION F , NÄMLICH DER DIENSTSTELLEN ' ' STATISTIK DER AKP-LÄNDER ' ' UND ' ' STATISTIK DER DRITTLÄNDER ' ' , DEREN LEITER HERR A. DE MICHELIS BEZIEHUNGSWEISE DER KLAEGER WAREN , IN EINER EINZIGEN DIENSTSTELLE ' ' AUSSENHANDELSANALYSE UND ALLGEMEINE STATISTIK ' ' , DIE HERRN A. DE MICHELIS ANVERTRAUT WURDE. NACHDEM DIE PLANSTELLE DES KLAEGERS AUF DIESE WEISE AUFGEHOBEN WAR , WIES DIE KOMMISSION IHM DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 7. UND 29. JUNI 1978 , DIE DEM GENERALDIREKTOR DES STATISTISCHEN AMTES AM 30. JUNI 1978 UND DEM KLAEGER SELBST AM 3. NOVEMBER 1978 ZUGESTELLT WURDE , IN SEINER EIGENSCHAFT ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT , DAS HEISST , OHNE ÄNDERUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE , SPEZIFISCHE METHODOLOGISCHE AUFGABEN IN DER REORGANISIERTEN DIENSTSTELLE ' ' METHODIK UND KLASSIFIKATION DES AUSSENHANDELS ' ' ZU , DEREN LEITER HERR R. SANNWALD WAR.

6 SCHON AM 26. JULI 1978 LEGTE DER KLAEGER , DER VON DER IHM GEGENÜBER ERLASSENEN VERFÜGUNG KENNTNIS ERLANGT HATTE , OBGLEICH SIE IHM NOCH NICHT ZUGESTELLT WORDEN WAR , BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EIN , DIE AM 31. JULI 1978 EINGETRAGEN WURDE UND MIT DER ER SICH GEGEN DIE IHM GEGENÜBER ERGANGENE MASSNAHME WANDTE UND DARUM ERSUCHTE , WEITERHIN ALS DIENSTSTELLENLEITER VERWENDET ZU WERDEN. DIE KOMMISSION UNTERLIESS ES , AUF DIESE BESCHWERDE INNERHALB DER IN ARTIKEL 90 VORGESEHENEN FRIST VON VIER MONATEN ZU ANTWORTEN ; DIES IST ALS STILLSCHWEIGENDE ABLEHNUNG ANZUSEHEN , GEGEN DIE SICH DIE ERSTE KLAGE RICHTET.

7 AM 21. MÄRZ 1979 , NACH FRISTABLAUF , LEHNTE DIE KOMMISSION DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS DURCH EINEN AUSDRÜCKLICHEN BESCHEID AB. SIE WIES DARAUF HIN , DASS DIE BEANSTANDETE EINWEISUNG IN EINE ANDERE PLANSTELLE DERSELBEN GRUNDAMTSBEZEICHNUNG WIE DERJENIGEN , DIE DER KLAEGER ZUVOR INNEGEHABT HABE , NÄMLICH DER EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS DER LAUFBAHN A 4/A 5 ERFOLGT SEI , SO DASS DIE NEUE VERWENDUNG KEINESFALLS EINE ZURÜCKSTUFUNG DARSTELLE UND DAS RECHT DES BEAMTEN EINE SEINER LAUFBAHNGRUPPE ENTSPRECHENDE PLANSTELLE ZU BEKLEIDEN , NICHT BEEINTRÄCHTIGE.

8 GEGEN DIESE AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG RICHTET SICH DIE ZWEITE KLAGE , DEREN ZULÄSSIGKEIT DIE KOMMISSION MIT DER BEGRÜNDUNG BESTREITET , DIESE ENTSCHEIDUNG HABE REIN BESTÄTIGENDEN CHARAKTER.

9 WENN AUCH DIE GEWOHNHEIT , EINE ZWEITE KLAGE GEGEN EINE AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG ZU ERHEBEN , DURCH DIE DIE BESCHWERDE EINES BEAMTEN NACH FRISTABLAUF ABGELEHNT WIRD , IHREN URSPRUNG IN DER SCHLECHTEN ANGEWOHNHEIT DER KOMMISSION HAT , AUF DIE BESCHWERDEN DER BEAMTEN NICHT INNERHALB DER VIERMONATSFRIST DES ARTIKELS 90 DES STATUTS ZU ANTWORTEN , IST ES DOCH NICHT WENIGER RICHTIG , DASS EINE BLOSSE AUSDRÜCKLICHE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG , OBWOHL DIE GRÜNDE DER ABLEHNUNG AUS IHR ENTNOMMEN WERDEN KÖNNEN , DIE IHR VORAUFGEGANGENE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG NUR BESTÄTIGT. IM ÜBRIGEN BEDEUTET JEDE BLOSSE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG , OB SIE NUN STILLSCHWEIGEND ODER AUSDRÜCKLICH ERGEHT , NUR EINE BESTÄTIGUNG DER VOM BESCHWERDEFÜHRER BEANSTANDETEN MASSNAHME ODER UNTERLASSUNG UND IST ALS SOLCHE KEINE ANFECHTBARE MASSNAHME. NUR WENN DER BESCHWERDE DES BETROFFENEN DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG GANZ ODER TEILWEISE STATTGEGEBEN WIRD , STELLT SIE GEGEBENENFALLS SELBST EINE MASSNAHME DAR , DIE IM KLAGEWEGE ANGEFOCHTEN WERDEN KANN.

10 AUS DEM FOLGT , DASS DIE ZWEITE KLAGE GEGENSTANDSLOS UND FOLGLICH UNZULÄSSIG IST UND DASS DIE ERSTE KLAGE IM WESENTLICHEN DIE ÄNDERUNG DER VERWENDUNG ALS DIENSTSTELLENLEITER IN DIE ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT BETRIFFT.

II - BEGRÜNDETHEIT

A - AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERWENDUNG

ERSTER KLAGEGRUND

11 DER KLAEGER MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERLETZTE ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS , WONACH JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN MUSS.

12 OBWOHL MAN BEZWEIFELN KANN , OB DIE MASSNAHME DURCH DIE DEM KLAEGER EIN NEUER DIENSTPOSTEN ZUGEWIESEN WURDE , EHER ALS VERSETZUNG IM SINNE DES STATUTS DENN ALS INTERNE MASSNAHME IM RAHMEN DER REORGANISATION DES DIENSTES ANZUSEHEN IST , SIND IHRE WIRKUNGEN DOCH IM VORLIEGENDEN FALL DIE GLEICHEN GEWESEN WIE DIE EINER VERSETZUNG , EINER MASSNAHME ALSO , DIE EINE BESCHWERDE ENTHALTEN KANN , WIE DER GERICHTSHOF INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 27. JUNI 1973 IN DER RECHTSSACHE 35/72 ( KLEY/KOMMISSION , SLG. 1973 , 679 ) FESTGESTELLT HAT.

13 WENN AUCH DIE NEUE VERWENDUNG UNTER DERSELBEN GRUNDAMTSBEZEICHNUNG EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS UND IN DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE ERFOLGT , SO IST DOCH DEM UMSTAND RECHNUNG ZU TRAGEN , DASS DIESE GRUNDAMTSBEZEICHNUNG TÄTIGKEITEN UMFASST , DEREN VERSCHIEDENARTIGKEIT AUS IHRER BESCHREIBUNG HERVORGEHT , NÄMLICH DIE TÄTIGKEIT 1. DES LEITERS EINES REFERATS EINER ABTEILUNG , 2. DES LEITERS EINES BESONDEREN DIENSTES , 3. EINES QUALIFIZIERTEN BEAMTEN MIT REFERENTENTÄTIGKEIT ODER DER KONTROLLTÄTIGKEIT IN EINEM REFERAT UND 4. DES STELLVERTRETERS EINES ABTEILUNGSLEITERS. DIESER UNTERSCHIED FINDET SEINEN AUSDRUCK ÜBRIGENS DARIN , DASS DEN VON DER GRUNDAMTSBEZEICHNUNG UMFASSTEN ÄMTERN ZWEI VERSCHIEDENE BEZEICHNUNGEN ENTSPRECHEN , NÄMLICH HAUPTVERWALTUNGSRAT ODER DIENSTSTELLENLEITER. EINE ÄNDERUNG DER EINEM BEAMTEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN , DIE ZU EINER ÄNDERUNG DER BESCHREIBUNG SEINES DIENSTPOSTENS FÜHRT , IST GEEIGNET , DIE ZUKUNFTSAUSSICHTEN DES BETROFFENEN BEAMTEN ZU BEEINFLUSSEN UND IHN ZU BESCHWEREN.

14 DARAUS FOLGT , DASS DIE FRAGLICHE MASSNAHME IM PRINZIP MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN MUSSTE , UND ES IST ZU PRÜFEN , OB DIESEM ERFORDERNIS GENÜGE GETAN WORDEN IST ; DABEI IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR BEGRÜNDUNG EINER DERARTIGEN MASSNAHME IM RAHMEN DER ORGANISATION DES DIENSTES IM ZUSAMMENHANG MIT DEM INSOWEIT BESTEHENDEN ERMESSENSSPIELRAUM DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE UND DER GERINGFÜGIGKEIT DER NACHTEILE , DIE DIESE ART VON MASSNAHMEN FÜR DEN BETROFFENEN BEAMTEN MIT SICH BRINGEN KÖNNEN , GESEHEN WERDEN MUSS.

15 IN DER MITTEILUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME AN DEN KLAEGER AM 3. NOVEMBER 1979 BESCHRÄNKTE DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG SICH DARAUF , DIE NEUE VERWENDUNG MIT DER REORGANISATION DES STATISTISCHEN AMTES ZU RECHTFERTIGEN. UM ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , OB DEM ERFORDERNIS DES ARTIKELS 25 GENÜGE GETAN WURDE , SIND JEDOCH NICHT NUR DAS SCHRIFTSTÜCK , DURCH DAS DIESE ENTSCHEIDUNG MITGETEILT WURDE , SONDERN AUCH DIE UMSTÄNDE IN BETRACHT ZU ZIEHEN , UNTER DENEN SIE ERGING UND DEM BETROFFENEN ZUR KENNTNIS GEBRACHT WURDE , SOWIE DIE IHR ZUGRUNDE LIEGENDEN DIENSTLICHEN MITTEILUNGEN , DIE DEN KLAEGER ÜBER DIE FÜR DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG MASSGEBLICHEN GRÜNDE EINDEUTIG UNTERRICHTETEN. DA DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DEN DOPPELTEN ZWECK HAT , EINERSEITS DEM BETROFFENEN DIE PRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , OB DIE VERFÜGUNG EINEN FEHLER ENTHÄLT , AUFGRUND DESSEN IHRE RECHTMÄSSIGKEIT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN , UND ANDERERSEITS DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , IST IHRE TRAGWEITE IN JEDEM FALL KONKRET ZU ERMITTELN.

16 IM VORLIEGENDEN FALL GEHT AUS DER AKTE EINDEUTIG HERVOR , DASS DER KLAEGER ÜBER DIE ABSICHT DER KOMMISSION , DEN VON IHM GELEITETEN BESONDEREN DIENST MIT EINER ANDEREN DIENSTSTELLE ZUSAMMENZULEGEN , SOWIE ÜBER DIE DARAUS FOL GENDE AUFHEBUNG EINES DER BEIDEN DIENSTSTELLENLEITERPOSTEN UMFASSEND UNTERRICHTET WORDEN IST. DIE AM 26. JULI 1978 ERHOBENE BESCHWERDE , DIE AM 31. JULI , DAS HEISST BEVOR DIE DEN KLAEGER BETREFFENDE MASSNAHME DIESEM OFFIZIELL ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN WAR , EINGETRAGEN WORDEN IST , LÄSST INSOWEIT KEINEN ZWEIFEL ZU. DIES GILT UM SO MEHR , ALS DARIN ERWÄHNT WIRD , DASS DER KLAEGER IM FEBRUAR UND JULI 1978 MIT DEM GENERALDIREKTOR DES STATISTISCHEN AMTES GESPRÄCHE ÜBER DIE GEPLANTE REORGANISATION UND IHRE KONSEQUENZEN GEFÜHRT HAT.

17 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN UND DA ES SICH UM EINE NOTWENDIG MIT DER ORGANISATION DES DIENSTES ZUSAMMENHÄNGENDE , IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGENDE MASSNAHME HANDELT , FÜR DIE DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE NOTWENDIGERWEISE ÜBER EINEN WEITEN BEURTEILUNGSPIELRAUM VERFÜGEN MUSS , KANN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ALS AUSREICHEND BEGRÜNDET ANGESEHEN WERDEN ; DIE DIESBEZUEGLICHE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZWEITER UND DRITTER KLAGEGRUND

18 DER KLAEGER RÜGT WEITERHIN DIE VERLETZUNG DER ARTIKEL 5 UND 7 DES STATUTS MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ENTSPRÄCHEN NICHT EINER PLANSTELLE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE , SO DASS DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IN WIRKLICHKEIT EINE ZURÜCKSTUFUNG DARSTELLE. ZUR STÜTZUNG DIESER BEHAUPTUNG MACHT ER IM WESENTLICHEN GELTEND , SEINE FRÜHEREN AUFGABEN SEIEN AUFGRUND IHRES UMFANGS , IHRER BEDEUTUNG UND DER MIT IHNEN VERBUNDENEN BEFUGNISSE WESENTLICH HÖHER ZU BEWERTEN ALS SEIN JETZIGER AUFGABENKREIS. VOR ALLEM SEI DER LEITER EINES BESONDEREN DIENSTES IN DER VERWALTUNGSPRAXIS , SPEZIELL HINSICHTLICH DER IHM ZUGEHENDEN INFORMATIONEN , DEN BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 GLEICHGESTELLT. DER KLAEGER MACHT AUSSERDEM DIE VERLETZUNG EINER IM DEUTSCHEN VERWALTUNGSRECHT ALS ' ' FÜRSORGEPFLICHT ' ' BEZEICHNETEN VERPFLICHTUNG GELTEND , NACH DER DIE VERWALTUNG BEI DEM ERLASS VON MASSNAHMEN NICHT NUR DAS DIENSTLICHE INTERESSE , SONDERN AUCH DAS INTERESSE DES BEAMTEN DARAN , NICHT IN SEINER LAUFBAHN BEEINTRÄCHTIGT ZU WERDEN , BERÜCKSICHTIGEN MÜSSE.

19 DIESE KLAGEGRÜNDE SIND BEIDE ZURÜCKZUWEISEN.

20 ZU DEM AUF ARTIKEL 5 UND 7 DES STATUTS GESTÜTZTEN KLAGEGRUND IST ZU BEMERKEN , DASS DIE BESONDERS IN ARTIKEL 7 DES STATUTS ZUM AUSDRUCK KOMMENDE REGEL , NACH DER DIE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHEN MUSS , BEI DER ÄNDERUNG DES AUFGABENBEREICHS EINES BEAMTEN NICHT EINEN VERGLEICH ZWISCHEN SEINEM DERZEITIGEN UND SEINEM FRÜHEREN AUFGABENBEREICH , SONDERN ZWISCHEN SEINEM DERZEITIGEN AUFGABENBEREICH UND SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ERFORDERT. INSOWEIT BESTREITET DER KLAEGER NICHT , DASS DER DIENSTPOSTEN , DER IHM MIT DER BEZEICHNUNG EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS ZUGEWIESEN WURDE , ALS ER MIT SPEZIFISCHEN METHODOLOGISCHEN AUFGABEN BETRAUT WURDE , SEHR GENAU MIT EINER DER STELLENBESCHREIBUNGEN FÜR DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNG EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS IM STATISTISCHEN AMT ÜBEREINSTIMMT , NÄMLICH DER EINES ' ' QUALIFIZIERTEN BEAMTEN MIT REFERENTENTÄTIGKEIT ODER KONTROLLTÄTIGKEIT IN EINEM REFERAT ' '.

21 DARÜBER HINAUS VERLEIHEN DIE UNTERSCHIEDE IN DER ART DER AUFGABEN UND IN DER STELLUNG DER BEAMTEN MIT DERSELBEN GRUNDAMTSBEZEICHNUNG DEM BEAMTEN , DER DURCH EINE ÄNDERUNG SEINES AUFGABENBEREICHS DER MIT SEINEM AMT ZUSAMMENHÄNGENDEN BESONDEREN VORTEILE VERLUSTIG GEHT , DANN KEIN RECHT , SICH IN SEINEN INTERESSEN VERLETZT ZU FÜHLEN , WENN SIE DURCH DIE VERSCHIEDENHEIT DER AUFGABENBEREICHE GERECHTFERTIG SIND. DIE BESONDERHEITEN EINES AMTES - SEIEN SIE NUN VORTEILHAFT ODER NACHTEILIG - SIND AN DAS AMT UND NICHT AN DIE PERSON DES BEAMTEN GEBUNDEN.

22 ZUR VERLETZUNG DER FÜRSORGEPFLICHT IST ZU BEMERKEN , DASS DIESER BEGRIFF , DER FREILICH IM BEAMTENSTATUT NICHT VERWANDT WIRD , DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN WECHSELSEITIGEN RECHTEN UND PFLICHTEN WIDERSPIEGELT , WELCHES DAS STATUT IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER BEHÖRDE UND DEM BEAMTEN GESCHAFFEN HAT. DIESES GLEICHGEWICHT ERFORDERT INSBESONDERE , DASS DIE BEHÖRDE BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE STELLUNG EINES BEAMTEN , IM VORLIEGENDEN FALL SEINER EINWEISUNG IN EINE BESTIMMTE PLANSTELLE , ALLE TATSACHEN BERÜCKSICHTIGT , DIE GEEIGNET SIND , SIE IN IHRER ENTSCHEIDUNG ZU LEITEN , UND DABEI NICHT NUR DAS DIENSTLICHE INTERESSE , SONDERN AUCH DASJENIGE DES BETROFFENEN BEAMTEN BERÜCKSICHTIGT.

23 DIE PRÜFUNG DER AKTEN SOWIE DAS SCHRIFTLICHE UND DAS MÜNDLICHE VERFAHREN HABEN NICHTS ERGEBEN , WAS DARAUF SCHLIESSEN LIESSE , DASS DIE KOMMISSION NICHT ALLE ERHEBLICHEN TATSACHEN , EINSCHLIESSLICH DERER , DIE MIT DER PERSÖNLICHEN SITUATION DES KLAEGERS ZUSAMMENHÄNGEN , VOLLSTÄNDIG GEWÜRDIGT HÄTTE , BEVOR SIE IHM SEINE DERZEITIGEN AUFGABEN ÜBERTRAGEN HAT. INSBESONDERE SPRICHT NICHTS FÜR DIE ANNAHME , DASS DIE KOMMISSION SICH BEI DER ERNENNUNG EINES ANDEREN BEAMTEN , DER EBENFALLS ZUVOR EINEN BESONDEREN DIENST GELEITET HATTE , ZUM LEITER DER ZUSAMMENGELEGTEN DIENSTSTELLEN VON GESICHTSPUNKTEN HÄTTE LEITEN LASSEN , DIE DEN GRUNDSÄTZEN DER GERECHTIGKEIT UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG WIDERSPRÄCHEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG IST DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM ÜBRIGEN NICHT GEHALTEN , WENN SIE ZWISCHEN VERSCHIEDENEN BEAMTEN GLEICHER EIGNUNG ZU WÄHLEN HAT , DEM NICHT GEWÄHLTEN BEAMTEN DIE GRÜNDE FÜR IHRE AUFFASSUNG DARZULEGEN , DASS SEIN MITBEWERBER DEN ANFORDERUNGEN DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS BESSER ENTSPRECHE ALS ER.

VIERTER KLAGEGRUND

24 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS VERLETZT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DAS RECHTLICHE GEHÖR , DA SIE ALS EINE MASSNAHME , ' ' DIE GEEIGNET IST , ( SEINE ) INDIVIDÜLLEN INTERESSEN SCHWER ZU BEEINTRÄCHTIGEN ' ' NICHT HÄTTE GETROFFEN WERDEN DÜRFEN , OHNE DASS ER GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEHABT HABE.

25 MAN KANN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT VOM ANSPRUCH AUF ' ' RECHTLICHES GEHÖR ' ' SPRECHEN , SONDERN LEDIGLICH VON EINEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ ORDNUNGSGEMÄSSER VERWALTUNG , NACH DEM , VON BESONDEREN AUSNAHMEN ABGESEHEN , EINE VERWALTUNG , DIE - SOGAR RECHTMÄSSIG - MASSNAHMEN ZU TREFFEN HAT , DIE DIE INTERESSEN DER BETROFFENEN SCHWER BEEINTRÄCHTIGEN , DIESEN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME GEBEN MUSS. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG , DIE DEM KLAEGER ALLE VORTEILE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE UND SEINER GRUNDAMTSBEZEICHNUNG BELÄSST , IST NICHT SO GEARTET , DASS SIE DIE BEACHTUNG ANDERER ALS DER IN ARTIKEL 90 DES STATUTS ZUM SCHUTZ DER INTERESSEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN VORGESCHRIEBENEN FORMVORSCHRIFTEN , ZU DENEN ERFORDERLICHENFALLS DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF HINZUTRITT , NOTWENDIG MACHEN KÖNNTE.

26 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DER ANTRAG AUF AUFHEBUNG ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN IST.

B - SCHADENSERSATZANSPRUCH

27 NACH ALLEM KANN DER KOMMISSION KEIN AMTSFEHLER ZUR LAST GELEGT WERDEN , SO DASS AUCH DIESER ANTRAG ABZUWEISEN IST.

Kostenentscheidung:

28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

29 JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück