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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.05.1990
Aktenzeichen: 332/88
Rechtsgebiete: EWGV, RL 71/118/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
RL 71/118/EWG Art. 10
RL 71/118/EWG Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach der Richtlinie 71/118 kann ein Mitgliedstaat untersagen, daß aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes frisches Gefluegelfleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung festgestellt wird, daß dieses Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen ist. Zwar muß der betreffende Mitgliedstaat in einem solchen Fall gemäß Artikel 10 der Richtlinie den Absendern das Recht einräumen, das Gutachten eines unabhängigen tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, der in einer hierzu von der Kommission erstellten Liste aufgeführt ist, doch ist ein solches Gutachten keine bindende Entscheidung, sondern lediglich ein wichtiger Gesichtspunkt für die Bewertung durch die nationalen Behörden und das gegebenenfalls angerufene nationale Gericht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 22. MAI 1990. - SA ALIMENTA GEGEN SA DOUX. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE COMMERCE DE QUIMPER - FRANKREICH. - BESCHAENKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELVERKEHRS MIT GEFLUEGELFLEISCH - GESUNDHEITSPOLIZEILICHE GRUENDE. - RECHTWIRKUNG EINES GUTACHTENS EINES TIERAERZTLICHEN SACHVERSTAENDIGEN. - RECHTSSACHE 332/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce Quimper hat mit Urteil vom 30. September 1986, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. November 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 10 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch ( ABl. L 55, S. 23 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit der es nach den Rechtswirkungen fragt, die dem Gutachten des nach Maßgabe dieser Bestimmung benannten tierärztlichen Sachverständigen zukommen.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Alimenta SA, einer Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Piräus, und der Doux SA, einer Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Chateaulin, wegen der Lieferung ausgenommener Hühner mit Schlachtabfällen, die von den griechischen Veterinärbehörden beschlagnahmt worden waren, nachdem diese sie bei der Ankunft der Ware in Piräus wegen Salmonellenbefalls als zum menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt hatten.

3 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 71/118 des Rates kann ein Mitgliedstaat untersagen, daß aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes frisches Gefluegelfleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung festgestellt wird, daß dieses Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen ist. Die nach dieser Bestimmung getroffenen Entscheidungen sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen.

4 Nach Artikel 10 der Richtlinie muß jeder Mitgliedstaat den Absendern von frischem Gefluegelfleisch, das in seinem Hoheitsgebiet nach Artikel 9 Absatz 1 nicht in den Verkehr gebracht werden darf, das Recht einräumen, das Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben muß, der nicht das Versandland oder das Bestimmungsland ist. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß der tierärztliche Sachverständige vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörden wie etwa der Vernichtung des Fleisches feststellen kann, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 gegeben waren. Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstellung derartiger Gutachten betraut werden können, und erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, insbesondere für das Verfahren zur Erstellung der Gutachten.

5 Im Anschluß an die Entscheidungen der griechischen Veterinärbehörden, die Waren für zum menschlichen Verzehr ungeeignet zu erklären - diese Entscheidungen wurden von zwei mit drei bzw. fünf tierärztlichen Sachverständigen besetzten Ausschüssen bestätigt - und die von der Firma Doux gelieferte Ware zu beschlagnahmen, holte diese das Gutachten eines in der von der Kommission erstellten Liste aufgeführten Sachverständigen ein. Dieser Sachverständige niederländischer Staatsangehörigkeit nahm zwei Untersuchungen vor und kam zu dem Ergebnis, es gebe keinen Grund, die betreffende Ware nicht für den Vorschriften der Richtlinie 71/118 entsprechend zu erklären.

6 Die griechischen Behörden hielten indessen die Beschlagnahme aufrecht und verhinderten so den Absatz der Ware. Die Firma Alimenta verklagte die Firma Doux vor dem Tribunal de commerce Quimper auf Schadensersatz mit der Begründung, diese habe ihre vertraglichen Verpflichtungen durch Lieferung einer nicht verkehrsfähigen Ware verletzt. Dieses Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor :

"Welche Rechtswirkung ist dem Gutachten des nach Artikel 10 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 1971 benannten tierärztlichen Sachverständigen vom 11. Dezember 1987 und vom 3. Februar 1988 beizumessen, in dem es heisst : 'My investigation shows that there is no indication that the consignment mentioned above is not certified in conformity with Directive 71/118/EWG' , während im Gegensatz dazu die zuständigen griechischen Behörden dieselben Waren als zum menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt und ihre Beschlagnahme angeordnet haben?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des anwendbaren Rechts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die griechische Regierung und die Parteien des Ausgangsverfahrens ersuchen den Gerichtshof, sich zum Inhalt der Gutachten der Sachverständigen zu äussern, deren abweichende Ergebnisse auf Unterschiede in den Untersuchungsmethoden zurückzuführen sein sollen.

9 Wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag entscheidet, so hat er weder den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu würdigen noch die Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen zu bewerten; bei einer allgemein formulierten Frage zur Rechtswirkung eines Gutachtens braucht er dem nationalen Gericht lediglich die Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind.

10 Im vorliegenden Verfahren betrifft die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage lediglich die Rechtswirkung des von dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 71/118 bestimmten Sachverständigen erstellten Gutachtens, nicht aber die Richtigkeit dieses Gutachtens.

11 Die Richtlinie legt nicht ausdrücklich fest, welche Rechtswirkung dem Gutachten zukommt.

12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die griechische Regierung machen geltend, das besagte Gutachten binde weder das vorlegende Gericht noch die griechischen Behörden. Es müsse ebenso wie die übrigen Gutachten bewertet, alle übrigen Umstände müssten berücksichtigt werden.

13 Nach Meinung der Beklagten des Ausgangsverfahrens ist das Gutachten des aus der von der Kommission erstellten Liste ausgewählten Sachverständigen nicht nur ein Gegengutachten, sondern ein endgültiges Schiedsurteil; sie bezieht sich insoweit auf den Wortlaut des Artikels 10, demzufolge der betreffende Sachverständige muß "feststellen" können, ob die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 gegeben waren.

14 Nach Auffassung der Kommission hat ein solches Gutachten die gleiche Rechtswirkung wie das eines Sachverständigen, dessen Gutachten nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts eingeholt wird.

15 Der Sachverständige hat ein Gutachten abzugeben, nicht aber eine Entscheidung zu fällen. Wenn ein Gutachten in bestimmten Fällen auch verbindliche Rechtswirkungen haben kann, so legt doch die Richtlinie nicht fest, daß das betreffende Gutachten die nationalen oder Gemeinschaftsbehörden endgültig bindet. Wenn der Rat dem Sachverständigen eine solche Entscheidungsbefugnis hätte einräumen wollen, dann hätte er dies ausdrücklich getan. Der Ausdruck "feststellen" kann nicht im Sinn einer zwingenden Entscheidung verstanden werden, denn er besagt lediglich, daß sich der Sachverständige seine eigene Meinung zu der Frage zu bilden hat, ob der Tatbestand des Artikels 9 Absatz 1 erfuellt ist. Das Verfahren nach der Richtlinie bedeutet nicht notwendigerweise, daß das Gutachten des Sachverständigen verbindliche Rechtswirkungen entfaltet.

16 Die Beklagte beruft sich ferner auf die Systematik der Richtlinie 71/118 und die Regelung des einheitlichen Marktes und verweist insbesondere auf die Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( ABl. L 359, S. 8 ), mit denen die Gesundheitskontrolle im Absendestaat unter dessen Verantwortung organisiert und eine Richtigkeitsvermutung der Bescheinigungen des Ursprungsstaates bezueglich der Genusstauglichkeit der aus einem Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisse geschaffen werden sollen.

17 Dem kann nicht gefolgt werden, da die Richtlinie 71/118 den Mitgliedstaaten in Erwartung einer weitergehenden Harmonisierung ausdrücklich die Befugnis vorbehält, die Einfuhr von Gefluegelfleisch in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen, das zum menschlichen Verzehr ungeeignet ist.

18 Die Beklagte macht ferner geltend, daß dem Gutachten nach Artikel 10 jeglicher Sinn genommen würde, wenn man ihm keine bindende Wirkung beimässe.

19 Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten des Sachverständigen, der aus der von der Kommission erstellten Liste ausgewählt wurde und eine andere Staatsangehörigkeit als die der beteiligten Mitgliedstaaten besitzt, hat sehr wohl seinen Wert : Es liefert eine Bewertung der Tatsachen durch einen Sachverständigen, der von den Parteien wie auch von den nationalen Behörden unabhängig ist; es kann daher letztere zum Überdenken ihrer Position veranlassen, ein wichtiges Element der Beurteilung für das angerufene nationale Gericht bilden oder der Kommission Kenntnis von einer etwaigen Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung verschaffen.

20 Wortlaut und Zweck der Richtlinie lassen daher weder den Schluß, daß die Feststellungen des Sachverständigen gegenüber den Beteiligten und den Mitgliedstaaten bindend sein sollen, noch denjenigen zu, daß sie Vorrang vor anderen Gutachten genießen, noch denjenigen, daß sie - bei einem für den Exporteur günstigen Gutachten - dazu führen sollen, daß die Waren als zum menschlichen Verzehr geeignet anerkannt und mithin zum freien Warenverkehr im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaates zugelassen werden müssen.

21 Dem nationalen Gericht ist daher zu antworten, daß das in Artikel 10 der Richtlinie 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch vorgesehene Gutachten des tierärztlichen Sachverständigen keine bindende Entscheidung, sondern lediglich ein wichtiger Gesichtspunkt für die Bewertung durch die nationalen Behörden und das gegebenenfalls angerufene nationale Gericht ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Tribunal de commerce Quimper durch Urteil vom 30. September 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Das in Artikel 10 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch vorgesehene Gutachten des tierärztlichen Sachverständigen ist keine bindende Entscheidung, sondern lediglich ein wichtiger Gesichtspunkt für die Bewertung durch die nationalen Behörden und das gegebenenfalls angerufene nationale Gericht.

Ende der Entscheidung

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