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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.04.1988
Aktenzeichen: 338/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die innerstaatlichen Gerichte sind nach Artikel 177 EWG-Vertrag nur dann befugt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann. Demgemäß ist der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das in einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist.

Wird ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Eilverfahrens von einem Gericht vorgelegt, das mit derselben richterlichen Handlung die beantragte Maßnahme erlässt, so entspricht diese Vorlage den vorstehend genannten Voraussetzungen, wenn das Eilverfahren noch bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist, das die Vorabentscheidung für eine spätere Entscheidung über die Bestätigung, Abänderung oder Rücknahme der Eilmaßnahme berücksichtigen kann.

2. Weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch der Grundsatz der Rechtssicherheit steht Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge entgegen, wenn die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer bei der Stellung ihres Antrags auf Vorausfestsetzung vernünftigerweise mit einer baldigen Änderung der repräsentativen Kurse und anschließender Anpassung der Währungsausgleichsbeträge rechnen mussten und jede Möglichkeit hatten, sich über die Ergebnisse der laufenden Beratungen im Rat zu informieren. Die Kommission durfte daher mit ihrer Verordnung Nr. 1245/83 vom 20. Mai 1983 festlegen, daß die Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge, die Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 bei einer Änderung der repräsentativen Kurse vorsieht, nach der vom Rat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Mai 1983 beschlossenen Änderung für alle Vorausfestsetzungen vorzunehmen war, für die der Antrag nach dem 16. Mai 1983 gestellt worden war, soweit das in Rede stehende Geschäft nach dem 22. Mai 1983 durchgeführt wurde, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die neuen Kurse galten.

3. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates ist dahin auszulegen, daß die Annullierung der Vorausfestsetzungen immer erlangt werden kann, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Verordnung Nr. 1244/83 der Kommission ist daher insoweit ungültig, als sie das Recht auf Annullierung auf die Vorausfestsetzungen beschränkt, die vor dem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die am 23. Mai 1983 in Kraft getretene Änderung der repräsentativen Kurse und ihre Folgen für die Abschöpfungen, Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge für die Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar waren, im vorliegenden Fall also vor dem 17. Mai.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 21. APRIL 1988. - FRATELLI PARDINI SPA GEGEN MINISTERO DEL COMMERCIO CON L'ESTERO UND BANCA TOSCANA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE DI LUCCA. - ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG VON WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN. - RECHTSSACHE 338/85.

Entscheidungsgründe:

1 Der Pretore Lucca hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung und der Gültigkeit einiger Bestimmungen von Gemeinschaftsverordnungen über die Wechselkurse im Agrarsektor und die Vorausfestsetzung von Währungsausgleichsbeträgen ( im folgenden : WAB ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Eilverfahren, das die Firma Fratelli Pardini SpA, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, gegen das italienische Aussenhandelsministerium und die Banca toscana angestrengt hat und mit dem sie das Ziel verfolgt, letzterer untersagen zu lassen, einen Betrag von 98 280 000 LIT an das Ministerium zu zahlen, das diesen Betrag aus dem Gesichtspunkt der Vereinnahmung einer Kaution fordert, die im Hinblick auf die Einfuhr von 21 000 t Weichweizen aus Drittländern gestellt worden war.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, beantragte die Firma Pardini am 17. Mai 1983 um 12.39 Uhr beim Aussenhandelsministerium eine Einfuhrlizenz zur Einfuhr der genannten Menge Weichweizen aus Drittländern mit Vorausfestsetzung sowohl der Abschöpfung als auch der WAB zum Tag der Antragstellung. Mit diesem Antrag wurde eine Kaution in Höhe von 98 280 000 LIT durch Bürgschaft der Banca toscana, Filiale Lucca, gestellt. Zu diesem Zeitpunkt galt ein WAB von 6 403 LIT je Tonne Weizen zugunsten des Importeurs.

4 Mit Schreiben vom 20. Juni 1983 beantragte die Firma Pardini die Annullierung der Einfuhrlizenz und die Freigabe der gestellten Kaution mit der Begründung, daß inzwischen mit Wirkung vom 23. Mai 1983 ein neuer repräsentativer Kurs der italienischen Lira festgesetzt worden sei, der den Wegfall der WAB für Italien nach sich gezogen habe; dies habe zur Anpassung der Vorausfestsetzungen der WAB geführt, die zwischen dem 17. und dem 23. Mai 1983 erfolgt seien.

5 Nachdem das Aussenhandelsministerium diesen Antrag mit Schreiben vom 22. Oktober 1983 mit der Begründung abgelehnt hatte, die anwendbare Gemeinschaftsregelung stehe der beantragten Annullierung entgegen, machte die Firma Pardini gemäß Artikel 700 des Codice di procedure civile ein Eilverfahren beim Pretore Lucca anhängig. Dieser hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1985 Aussetzung des Vollzugs gewährt und beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :

"1 ) Ist Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1160/82 dahin gehend auszulegen, daß eine Anpassung der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge nur bei Vorausfestsetzungen zulässig ist, die nach der tatsächlichen Veröffentlichung des neuen repräsentativen Kurses für die Umrechnung der nationalen Währungen in Ecu im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen worden sind?

2 ) Bei Verneinung der Frage 1 : Kann die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1160/82 vorgesehene Anpassung der WAB für Vorausfestsetzungen gelten, die vor der Veröffentlichung des neuen repräsentativen Kurses der nationalen Währungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen worden sind, und ist in diesem Fall abzustellen

a ) auf den Zeitpunkt, zu dem der Rat abschließend mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten den politischen Entschluß gefasst hat, den repräsentativen Kurs zu ändern ( hier : 20. Mai 1983 ), oder aber

b ) auf den Zeitpunkt, in dem der Entschluß des Ministerrats der EWG, einen neuen repräsentativen Kurs festzusetzen, mittels einer Presseerklärung unter Hinweis auf einen formellen Vorbehalt eines Mitgliedstaats bekanntgegeben wurde, der erst nach der Veröffentlichung der Presseerklärung aufgegeben wurde?

3 ) Ist Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1134/68 des Rates unter Berücksichtigung der Verordnungen ( EWG ) Nrn. 878/77 ( ABl. 1977, L 106 ) und 1054/78 ( ABl. 1978, L 134 ) und der späteren Änderungen dahin gehend auszulegen, daß der betreffende Wirtschaftsteilnehmer immer jedenfalls die Annullierung der Vorausfestsetzung der Abschöpfung und des Ausgleichsbetrags sowie der betreffenden ( Einfuhr-)Lizenz oder ( Einfuhr-)Bescheinigung erlangen kann, wenn er innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist einen entsprechenden Antrag stellt und eine Änderung des repräsentativen Kurses, wie sie der Rat mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 1223/83 ( hinsichtlich der Verordnung Nr. 878/77 ) vorgenommen hat, eingetreten ist, wobei eine solche Änderung als Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit im Sinne von Artikel 4 der oben genannten Verordnung ( EWG ) Nr. 1134/68 anzusehen ist?

4 ) Bei Bejahung der Fragen 2 Buchstabe a und 3 : Ist Artikel 1 letzter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr. 1244/83 der Kommission, durch den Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1054/78 dahin gehend geändert wurde, daß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1134/68 nur auf vor dem 17. Mai 1983 vorgenommene Vorausfestsetzungen angewandt werden kann, aufgrund der Notwendigkeit, im Verhältnis zu den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten, jedenfalls auf die Anträge auf Annullierung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung unanwendbar, die von Italien vom 17. Mai bis zum 20. Mai 1983 ausgestellt wurden?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

7 Die Kommission bezweifelt, daß der Gerichtshof für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens zuständig ist, da seine Entscheidung von keinerlei Nutzen für das vorlegende Gericht sein könne. Dieses habe den Gerichtshof nämlich im Rahmen eines Eilverfahrens angerufen, gleichzeitig aber die beantragte Sicherungsmaßnahme erlassen, die einziger Gegenstand dieses Verfahrens gewesen sei. Das Verfahren sei damit abgeschlossen, und die Antwort des Gerichtshofes könne nur noch für das Verfahren zur Hauptsache von Nutzen sein, das jedoch bisher nicht anhängig sei und das überdies bei einem anderen Gericht als demjenigen anhängig gemacht werden müsse, von dem das Vorabentscheidungsersuchen ausgehe.

8 Zur Würdigung dieses Vorbringens ist daran zu erinnern, daß Artikel 177 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes den Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof schafft, die von einer Verteilung der Aufgaben zwischen ihnen ausgeht. In diesem Rahmen ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts verfügt und die Verantwortung für die zu fällende Entscheidung zu tragen hat, die Erheblichkeit der in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils zu beurteilen. Seine Sache ist es auch, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen soll.

9 Den innerstaatlichen Gerichten steht es zwar weitestgehend frei, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn sie der Auffassung sind, daß ein bei ihnen anhängiger Rechtsstreit Fragen des Gemeinschaftsrechts aufwirft, doch steht ihnen diese Befugnis nur zu dem Zweck zu, sie in die Lage zu versetzen, die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden. In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 ( Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545 ) entschieden, daß seine Zuständigkeit zur Beantwortung von Vorabentscheidungsersuchen davon abhängt, daß diese von einem Gericht ausgehen, das im allgemeinem Rahmen seiner Aufgabe gehandelt hat, unabhängig und im Einklang mit dem Recht die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die es nach dem Gesetz zuständig ist.

10 In diesem Zusammenhang ist der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vertretenen Auslegung nicht zu folgen, wonach der Begriff des Gerichts im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag unabhängig von den verschiedenen gerichtlichen Instanzen, die nacheinander mit einem bestimmten Rechtsstreit befasst sind, die Gesamtheit der Gerichte umfasst, auf die die verschiedenen Aufgaben verteilt sind, die letztlich zu der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache führen. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, daß nur ein nationales Gericht, das die erbetene Vorabentscheidung "zum Erlaß seines Urteils für erforderlich" hält, das Recht zur Anrufung des Gerichtshofes in Anspruch nehmen kann. Dieses Recht ist somit den Gerichten vorbehalten, die der Auffassung sind, daß ein bei ihnen anhängiger Rechtsstreit Fragen des Gemeinschaftsrechts aufwirft, die von ihnen zu entscheiden sind.

11 Folglich sind die innerstaatlichen Gerichte nur dann befugt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann. Dagegen ist der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das in einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist.

12 Im vorliegenden Fall enthält die Begründung des Vorlagebeschlusses trotz des Umstands, daß die Vorlage beschlossen wurde, während mit derselben richterlichen Handlung die beantragte Eilmaßnahme getroffen wurde, keinen Hinweis darauf, daß die Vorabentscheidung das vorlegende Gericht in die Lage versetzen soll, selbst eine gerichtliche Entscheidung zu erlassen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß der Pretore mit dem Erlaß des Vorlagebeschlusses einem Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens stattgegeben hat, der ausdrücklich darauf gestützt war, daß die Vorlage im Stadium des Eilverfahrens das weitere Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache, das vom Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes verschieden ist, beschleunigen könne.

13 Zur Erhellung dieses Punktes hat der Gerichtshof die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung um nähere Angaben über den Ablauf des Eilverfahrens im allgemeinen und im vorliegenden Fall gebeten. Wie sich aus den Erläuterungen dieser Beteiligten ergibt, ist der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß es der Pretore nach dem Erlaß der Eilmaßnahme "ante causam" und "inaudita altera parte" unterlassen hat, zugleich Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen, wie es die anwendbaren Verfahrensvorschriften erfordert hätten; in einem solchen Fall bleibt der Rechtsstreit nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione beim Pretore anhängig, der die Parteien noch immer laden kann, um die unverzueglich erlassene Maßnahme zu bestätigen, abzuändern oder zurückzunehmen, solange das Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist.

14 Angesichts dieser Erläuterungen und in Ermangelung von Anhaltspunkten in den Akten dafür, daß das Verfahren zur Hauptsache anhängig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, daß das Eilverfahren, das zur Anrufung des Gerichtshofes geführt hat, noch bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist, das die Vorabentscheidung für seine eigene Entscheidung über die Bestätigung, Abänderung oder Rücknahme der Eilmaßnahme berücksichtigen kann. Dieses Gericht war somit befugt, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, für dessen Beantwortung dieser zuständig ist.

Zur ersten und zweiten Frage

15 Die erste und die zweite Frage, die zusammen zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob die Kommission mit ihrer Verordnung Nr. 1245/83 vom 20. Mai 1983 festlegen durfte, daß die Anpassungen der im voraus festgesetzten WAB, die Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 bei einer Änderung der repräsentativen Kurse vorsieht, für alle Vorausfestsetzungen vorzunehmen sind, die nach dem 16. Mai 1983 beantragt wurden, soweit das in Rede stehende Geschäft nach dem 22. Mai 1983 durchgeführt wurde.

16 Für eine zweckdienliche Antwort ist zunächst auf die Geschehnisse im Währungsbereich, die zu dem Ausgangsverfahren geführt haben, und auf die geltende gemeinschaftsrechtliche Regelung hinzuweisen.

17 Auf seiner Tagung vom 16. und 17. Mai 1983 gelangte der Rat zu einer Vereinbarung über eine Änderung der repräsentativen Kurse der grünen Währungen, der die italienische Delegation "ad referendum" zustimmte. Diese Tagung endete am 17. Mai 1983 gegen 5 Uhr morgens; im unmittelbaren Anschluß daran wurde eine Pressemitteilung herausgegeben.

18 Nachdem Italien seinen Vorbehalt am 20. Mai 1983 aufgegeben hatte, erließ der Rat am selben Tag die Verordnung Nr. 1223/83 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse, die am 21. Mai 1983 im Amtsblatt veröffentlicht wurde ( ABl. L 132, S. 33 ). Durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII dieser Verordnung wurde unter anderem für die italienische Lira ein neuer, ab 23. Mai 1983 geltender repräsentativer Kurs festgesetzt.

19 Zur Durchführung der Regelung des Rates erließ die Kommission am 20. Mai 1983 unter anderem die Verordnung Nr. 1245/83 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse ( ABl. L 135, S. 3 ). Mit dieser Verordnung passte sie die WAB den eingetretenen Währungsänderungen an; für Italien bestand die Anpassung in der Aufhebung der WAB in allen Sektoren. Die Verordnung Nr. 1245/83 sieht darüber hinaus in Artikel 4 in Verbindung mit Anhang IV a die Anpassung der im voraus festgesetzten WAB vor und bestimmt insoweit, daß die vorzunehmenden Anpassungen für Italien für die Vorausfestsetzungen gelten, für die der Antrag nach dem 16. Mai 1983 eingereicht wurde, vorausgesetzt jedoch, daß das betreffende Geschäft nicht vor dem 23. Mai 1983, dem Tag des Wirksamwerdens der neuen repräsentativen Kurse, vollständig durchgeführt worden war.

20 Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1245/83 selbst ergibt, wurde diese Bestimmung aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge ( ABl. L 134, S. 22 ) erlassen. Nach dieser Vorschrift werden "die im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge... entsprechend geändert, falls ein neuer repräsentativer Kurs wirksam wird, der vor Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzung beschlossen wurde ".

21 Insoweit vertreten die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung die Auffassung, der Begriff "beschlossen" in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 beziehe sich auf die Handlung, mit der der Wille des Rates zur Änderung der repräsentativen Kurse die rechtlich verbindliche Form gegeben worden sei, im vorliegenden Fall demnach auf die Verordnung Nr. 1223/83. Da diese Handlung für die italienische Lira am 23. Mai 1983 wirksam geworden sei, hätten nur die von diesem Tag an für Italien im voraus festgesetzten WAB angepasst werden können. Jedenfalls lasse es der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu, daß die in Rede stehende Regelung auf die Anträge auf Vorausfestsetzung angewandt werde, die vor dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 1223/83 im Amtsblatt gestellt worden seien.

22 Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, die Anpassung der im voraus festgesetzten WAB könne alle Anträge auf Vorausfestsetzung erfassen, die nach der politischen Einigung im Rat über die Änderung der repräsentativen Kurse eingereicht worden seien, und zwar ungeachtet des Bestehens eines Vorbehalts "ad referendum" seitens der Delegation eines Mitgliedstaats. Eine solche Auslegung sei nach dem Zweck der in Rede stehenden Regelung geboten, die verhindern solle, daß die Wirtschaftsteilnehmer aus der Vorausfestsetzung auf der Grundlage der alten Beträge von dem Zeitpunkt an Nutzen ziehen könnten, zu dem sie keine vernünftigen Zweifel mehr über das baldige Inkrafttreten der neuen Beträge haben könnten.

23 Angesichts dieser Ausführungen der Beteiligten ist hervorzuheben, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1245/83 der Kommission eine im Verhältnis zu Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission spätere und spezifische Regelung enthält. Die aufgeworfenen Fragen sind somit allein im Rahmen dieser erstgenannten Bestimmung zu lösen, ohne daß auf die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 zurückgegriffen zu werden braucht.

24 Wie die Kommission zu Recht betont hat, soll das System der Anpassung der WAB Spekulationen und Mißbräuche verhindern, zu denen es in der Zeit zwischen den Beratungen im Rat, von denen die Wirtschaftsteilnehmer durch ihre Berufsverbände oder durch die Presse unverzueglich Kenntnis erhalten würden, und dem Wirksamwerden der neuen repräsentativen Kurse kommen könnte. Während dieses Zeitraums könnten nämlich Anträge auf Vorausfestsetzung allein mit dem Ziel gestellt werden, Nutzen aus den WAB zu ziehen, die noch in Kraft sind, deren baldige Anpassung aber schon vorhersehbar ist. Dem verfolgten Ziel entspricht es somit, den Zeitpunkt, der für die Anpassung der Vorausfestsetzungen zu berücksichtigen ist, auf den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Absicht des Rates, die repräsentativen Kurse zu ändern, bekannt gemacht wird, im vorliegenden Fall also auf den 17. Mai 1983.

25 Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und der italienischen Regierung werden mit einem solchen Vorgehen die sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebenden Erfordernisse nicht missachtet. Dieser Grundsatz steht nämlich Anpassungen von WAB nicht entgegen, die in einer Situation wie der im vorliegenden Fall gegebenen im voraus festgesetzt worden sind, in der die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer bei der Stellung ihres Antrags auf Vorausfestsetzung vernünftigerweise mit einer baldigen Änderung der repräsentativen Kurse und anschließender Anpassung der WAB rechnen mussten und in der sie jede Möglichkeit hatten, sich über die Ergebnisse der laufenden Beratungen im Rat zu informieren. Unter diesen Umständen dürfen diese Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr auf die Beibehaltung der Kurse vertrauen, die im Zeitpunkt der Vorausfestsetzung in Kraft sind.

26 Aus demselben Grund entspricht diese Lösung auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Rückwirkung, die sich daraus ergibt, daß die Anpassung alle Vorausfestsetzungen betrifft, für die der Antrag nach einem Zeitpunkt gestellt worden ist, der vor der endgültigen Entscheidung des Rates über die neuen Kurse liegt, läuft diesem Grundsatz nicht zuwider, da die Wirtschaftsteilnehmer, wie bereits dargelegt, vernünftigerweise mit einer solchen Veränderung ihrer Situation rechnen mussten.

27 Auf die erste und zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Kommission mit der Verordnung Nr. 1245/83 vom 20. Mai 1983 festlegen durfte, daß die Anpassungen der im voraus festgesetzten WAB, die Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 bei einer Änderung der repräsentativen Kurse vorsieht, für alle Vorausfestsetzungen vorzunehmen sind, für die der Antrag nach dem 16. Mai 1983 gestellt wurde, soweit das in Rede stehende Geschäft nach dem 22. Mai 1983 durchgeführt wurde.

Zur dritten und vierten Frage

28 Mit der dritten und vierten Frage, die ebenfalls zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 in dem Sinne auszulegen ist, daß die Annullierung der Vorausfestsetzungen immer erlangt werden kann, wenn die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind, oder ob die Kommission das Recht auf Annullierung mit ihrer Verordnung Nr. 1244/83 vom 20. Mai 1983 auf die vor dem 17. Mai 1983 erfolgten Vorausfestsetzungen beschränken durfte.

29 Für eine zweckdienliche Antwort an das innerstaatliche Gericht ist zunächst auf die allgemeine Regelung hinzuweisen, die für die Annullierung der Vorausfestsetzungen gilt.

30 Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EWG ) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die Gemeinsame Agrarpolitik passt bei einer Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit der betreffende Mitgliedstaat entsprechend dem neuen Paritätsverhältnis die in Rechnungseinheiten vorgesehenen Beträge an, die im voraus für ein Geschäft oder ein Teilgeschäft festgesetzt worden sind, sofern diese Beträge in den für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik erstellten Dokumenten in Landeswährung aufgeführt sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird jedoch "jeder betroffenen Person, die eine vorherige Festsetzung für ein bestimmtes Geschäft herbeigeführt hat, auf schriftlichen Antrag, der der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen zur Festsetzung der angepassten Beträge zugehen muß, die Annullierung der vorherigen Festsetzung und der entsprechenden Lizenz oder des entsprechenden Titels gewährt ".

31 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates sieht im wesentlichen vor, daß die für die Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1134/68 auf die Änderungen der repräsentativen Kurse Anwendung finden, die Gegenstand dieser Verordnung sind. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1223/83 ist Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 jedoch "nur anwendbar, wenn die Anwendung der neuen repräsentativen Kurse dem Betroffenen einen Nachteil bringt ".

32 Die letztgenannte Bestimmung wurde durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1244/83 der Kommission vom 20. Mai 1983 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung eines neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für die Deutsche Mark, das irische Pfund, den französischen Franken, die griechische Drachme, die italienische Lira und den niederländischen Gulden ( ABl. L 135, S. 1 ) in der Weise ergänzt, daß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 hinsichtlich der repräsentativen Kurse für die italienische Lira "nur für Vorausfestsetzungen und die sie bescheinigenden Lizenzen bzw. Titel (( gilt )), die... vor dem 17. Mai 1983 (( ausgestellt wurden ))". Der Erlaß der Verordnung Nr. 1244/83 der Kommission war auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates gestützt; nach dieser Vorschrift erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1223/83.

33 Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und die italienische Regierung machen geltend, diese vom Rat erlassene Regelung, nämlich die Verordnungen Nrn. 1134/68 und 1223/83, sichere den Wirtschaftsteilnehmern das Recht auf die Annullierung der Vorausfestsetzung, soweit die Bedingungen für das Geschäft wegen der Anpassung der im voraus festgesetzten Beträge sich zum Nachteil des Betroffenen geändert hätten. Die Annullierung des Geschäfts sei ein Schutz gegen die im Währungsbereich eingetretene Änderung; sie komme damit allen Wirtschaftsteilnehmer zugute, die andernfalls die mit den Währungsschwankungen verbundenen Nachteile zu tragen hätten. Soweit die Verordnung Nr. 1244/83 der Kommission die Möglichkeit der Annullierung auf die vor dem 17. Mai 1983 erfolgten Vorausfestsetzungen beschränke, laufe sie daher sowohl der vom Rat erlassenen Regelung als auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwider. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens weist ferner darauf hin, daß die Verordnung Nr. 1244/83 keinerlei Begründung für die streitige Bestimmung enthalte.

34 Nach Ansicht der Kommission dagegen eröffnet weder die Verordnung Nr. 1134/68 noch die Verordnung Nr. 1223/83 in einem Fall wie dem vorliegenden eine Annullierungsmöglichkeit. Die vom Rat erlassene Regelung beziehe sich nämlich nur auf die in Rechnungseinheiten vorgesehenen und in Landeswährung ausgedrückten Beträge wie die Abschöpfungen und Erstattungen, nicht jedoch auf die unmittelbar in Landeswährung festgesetzten Beträge wie die WAB. Diese unterschiedliche Behandlung sei dadurch gerechtfertigt, daß die Abschöpfungen und Erstattungen nach einer Änderung der repräsentativen Kurse automatisch angepasst würden, während die WAB von der Kommission angepasst würden, die dabei die Anpassung auf die Vorausfestsetzungen beschränke, die nach dem Zeitpunkt erfolgt seien, zu dem die Änderung im Währungsbereich für die Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar gewesen sei. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der für die Abschöpfungen und Erstattungen wegen deren automatischer Anpassung die Möglichkeit einer Annullierung erfordere, sei somit für die WAB durch die zeitliche Begrenzung der Anpassung gewahrt.

35 Hierzu ist festzustellen, daß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates, auf den Artikel 4 der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates Bezug nimmt, nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die in Rechnungseinheiten vorgesehenen und in Landeswährung ausgedrückten Beträge wie die Abschöpfungen und Erstattungen betrifft. Dagegen enthält die Gemeinschaftsregelung keine Bestimmung, die für die Vorausfestsetzung der WAB ausdrücklich die Möglichkeit einer Annullierung vorsieht. Allerdings kann nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission "der Währungsausgleichsbetrag... nur dann im voraus festgesetzt werden, wenn in der Lizenz die Einfuhr - oder Ausfuhrabschöpfung oder die Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt sind ". Diese Vorschrift impliziert, daß dann, wenn die Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung annulliert wird, die Vorausfestsetzung des mit dem Geschäft zusammenhängenden WAB ebenfalls annulliert werden muß.

36 Es ist hervorzuheben, daß nach dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1223/83 selbst die Anwendbarkeit der Vorschriften der Verordnung Nr. 1134/68 über die Annullierung der Vorausfestsetzung nur davon abhängt, daß die Anwendung der neuen repräsentativen Kurse dem Betroffenen einen Nachteil bringt, wobei sich dieser Nachteil in einem Fall wie dem vorliegenden aus der Anpassung der im voraus festgesetzten WAB gemäß der Verordnung Nr. 1245/83 ergeben kann. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sprechen dafür, daß der Rat auf diese Weise die materiellrechtlichen Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen das Recht auf Annullierung, das Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 verleiht, im Falle einer Änderung der repräsentativen Kurse, um die es im vorliegenden Fall geht, auszuüben ist.

37 Angesichts dieser abschließenden Regelung durch den Rat konnte sich die Kommission nicht auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 1223/83, der sie zum Erlaß der Durchführungsbestimmungen ermächtigt, berufen, um die Annullierungsmöglichkeit von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig zu machen, daß die in Rede stehende Änderung im Währungsbereich und die anschließende Anpassung der WAB für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhersehbar waren. Folglich war die Kommission nicht berechtigt, die von der vom Rat getroffenen, höherrangigen Regelung eröffnete Möglichkeit der Annullierung auf die Vorausfestsetzungen und die sie bescheinigenden Lizenzen bzw. Titel zu beschränken, die vor einem bestimmten, vor dem Wirksamwerden der neuen repräsentativen Kurse liegenden Zeitpunkt ausgestellt worden waren, wie sie dies mit ihrer Durchführungsverordnung Nr. 1244/83 getan hat.

38 Da die Verordnung Nr. 1244/83 somit aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist, ist nicht zu prüfen, ob sie unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden ist und ob sie der Begründungspflicht gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag genügt.

39 Aus diesen Gründen ist auf die dritte und vierte Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 dahin auszulegen ist, daß die Annullierung der Vorausfestsetzungen immer erlangt werden kann, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Verordnung Nr. 1244/83 der Kommission vom 20. Mai 1983 ist daher insoweit ungültig, als sie das Recht auf Annullierung auf die vor dem 17. Mai 1983 erfolgten Vorausfestsetzungen beschränkt.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm vom Pretore Lucca mit Beschluß vom 29. Oktober 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Kommission durfte mit der Verordnung Nr. 1245/83 vom 20. Mai 1983 festlegen, daß die Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge, die Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 bei einer Änderung der repräsentativen Kurse vorsieht, für alle Vorausfestsetzungen vorzunehmen sind, für die der Antrag nach dem 16. Mai 1983 gestellt wurde, soweit das in Rede stehende Geschäft nach dem 22. Mai 1983 durchgeführt wurde.

2 ) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 ist dahin auszulegen, daß die Annullierung der Vorausfestsetzungen immer erlangt werden kann, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Verordnung Nr. 1244/83 der Kommission vom 20. Mai 1983 ist daher insoweit ungültig, als sie das Recht auf Annullierung auf die vor dem 17. Mai 1983 erfolgten Vorausfestsetzungen beschränkt.

Ende der Entscheidung

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