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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1989
Aktenzeichen: 346/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission vom 26.07.1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission vom 26.07.1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Worte "die... Verpackungen... (( tragen )) eine oder mehrere der nachstehenden Aufschriften" in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver lassen es - was die an Magermilchpulver, das einer Mischung beigefügt ist und zur Herstellung von Mischfutter verwendet wird, gestellten Voraussetzungen angeht - zu, daß Etiketten, die Teil des Verschlusses des Verpackungsmaterials sind, die erforderlichen Angaben tragen, sofern die Art der Befestigung betrügerische Handlungen nicht erleichtern kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1989. - FIRMA SCHWEIZERISCHE LACTINA PANCHAUD AG GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - BEIHILFE FUER ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MAGERMILCH - KENNZEICHNUNG DER SAECKE. - RECHTSSACHE 346/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 3. November 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver ( ABl. L 199, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin, einer Firma mit Sitz in Kehl ( Bundesrepublik Deutschland ), die Futtermittel für die Kälberaufzucht herstellt, und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ( BEF ), der deutschen Interventionsstelle für Milcherzeugnisse. Das BEF hatte der Klägerin die von ihr beantragte Beihilfe für Magermilchpulver mit der Begründung versagt, die Etikettierung der Säcke, die als Verpackung für das Magermilchpulver gedient hätten, habe nicht den Vorschriften der Verordnung Nr. 1725/79 entsprochen.

3 Die Klägerin hatte dieses Magermilchpulver bei einem französischen Erzeuger gekauft; das Erzeugnis war Bestandteil einer Mischung, die in Säcken verpackt war. Die in der Verordnung vorgeschriebene Angabe "mélange destiné à la fabrication d' aliments composés - règlement ( CEE ) n° 1725/79" war nicht auf den Säcken angebracht, sondern auf Etiketten, die mit der oberen Naht dieser Säcke vernäht waren.

4 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, bei dem Klage erhoben wurde, hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Ist die Bedingung des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung ( EWG ) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 ( ABl. L 199, S. 1 ), wonach die die Mischung enthaltende Verpackung gewisse Aufschriften tragen muß, auch erfuellt, wenn sich die Aufschriften auf Etiketten befinden, welche mit der oberen Naht der Papiersäcke fest angenäht sind?"

5 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1725/79, um dessen Auslegung nachgesucht wird, "darf Magermilchpulver in Form einer Mischung" bei der Herstellung eines Mischfutters, für das Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann, "nur dann verwendet werden, wenn

a )...

b ) die die Mischung enthaltenden Verpackungen gut leserlich

- eine oder mehrere der nachstehenden Aufschriften tragen :

' Mischung zur Herstellung von Mischfutter - Verordnung ( EWG ) Nr. 1725/79' ,

' mélange destiné à la fabrication d' aliments composés - règlement ( CEE ) n° 1725/79' ,

...".

7 Für die Vermarktung wird das Mischfutter nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung in Säcke verpackt, "auf denen in gut leserlichen Buchstaben" vier dort vorgeschriebene Angaben "aufgedruckt" sind. Mit der Verordnung Nr. 3368/88 der Kommission vom 28. Oktober 1988 ( ABl. L 296, S. 50 ) wurde Artikel 4 Absatz 2 jedoch dahin geändert, daß dies nur noch für zwei der Angaben gilt, während die beiden anderen

"- entweder auf dem Etikett, das Teil des Verschlusses ist,

- oder durch Aufdruck auf der Verpackung selbst"

angegeben sein müssen.

8 In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1725/79 wird somit klar unterschieden zwischen den Angaben, die die Verpackung selbst, und denjenigen, die das Etikett, das Teil des Verschlusses ist, tragen muß. Aus dem blossen Wortlaut der allgemeineren Fassung des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b (" wenn die... Verpackungen... tragen ") lässt sich keine Antwort auf die Frage entnehmen, ob auch das Etikett, das Teil des Verschlusses des Sacks ist, die erforderlichen Angaben tragen kann.

9 Diese Unklarheit wird auch durch den Umstand belegt, daß der Fonds d' orientation et de régularisation des marchés agricoles, die französische Interventionsstelle, in einem Rundschreiben zur Erläuterung der Verordnung Nr. 1725/79 den Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b dahin ausgelegt hat, daß entweder der Sack selbst oder ein Etikett, das Teil von dessen Verschluß ist, die erforderlichen Angaben tragen könne, während das BEF als deutsche Interventionsstelle nach Abstimmung mit der Kommission die gegenteilige Auffassung vertritt.

10 Da der Wortlaut der fraglichen Bestimmung somit nicht den Schluß erlaubt, Angaben auf dem Etikett, das Teil des Verschlusses ist, seien ausgeschlossen, ist auf die zugrundeliegenden Ziele abzustellen, wie sie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1725/79 ergeben.

11 Nach der fünften Begründungserwägung sollte die Beihilfe für Magermilchpulver, das für die Herstellung von Mischfutter verwendet wird, nur gezahlt werden, wenn das Mischfutter insbesondere hinsichtlich seiner Zusammensetzung bestimmten in der Industrie üblichen Mindestnormen entspricht. Aus Kontrollgründen sei es ausserdem notwendig vorzuschreiben, die genannten Erzeugnisse so zu verpacken, daß ihre Identifizierung möglich sei. Diese Erwägung, die ihren Niederschlag hinsichtlich der Vermarktung des Mischfutters in Artikel 4 Absatz 2, hinsichtlich der Verwendung des Magermilchpulvers als Zusatz zu einer Mischung in Artikel 4 Absatz 4 fand, hat im wesentlichen das Ziel im Auge, die Erzeugnisse eindeutig zu identifizieren, um betrügerische Handlungen zu unterbinden. Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung muß nämlich sichergestellt werden, daß das Magermilchpulver tatsächlich als Viehfutter verwendet wird; zu diesem Zweck seien unter anderem geeignete Maßnahmen zur Verhütung einer mehrmaligen Zahlung der Beihilfe für dasselbe Erzeugnis erforderlich.

12 Der Zweck der Verordnung Nr. 1725/79 steht damit nur dann der Möglichkeit entgegen, daß Etiketten, die Teil des Verschlusses des Verpackungsmaterials sind, die erforderlichen Angaben tragen, wenn diese Art der Kennzeichnung der Mischung betrügerische Handlungen erlauben oder erleichtern würde.

13 Dazu führt die Kommission in ihren Erklärungen aus, dies sei immer der Fall, da die Etiketten sehr einfach ausgetauscht werden könnten. Sie hat diese Auffassung jedoch weder näher dargelegt noch gerechtfertigt. Demgegenüber ist festzuhalten, daß jeder Versuch, ein Etikett, das Teil des Verschlusses ist, zum Zwecke der Ersetzung zu entfernen, ebenso zu einem Riß des Verpackungsmaterials führen kann wie die Entfernung einer Angabe auf diesem selbst. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn das fragliche Etikett wie in dem Fall, den die Vorlagefrage im Auge hat, mit der oberen Naht von Papiersäcken fest vernäht ist.

14 Nach den Akten lässt sich jedoch nicht entscheiden, ob es nur eine oder ob es mehrere Möglichkeiten gibt, ein Etikett zum Teil des Verschlusses zu machen. So ist nicht auszuschließen, daß einige dieser Methoden betrügerische Handlungen durchaus erleichtern können. Deshalb muß das nationale Gericht die erforderlichen Unterscheidungen treffen und gegebenenfalls feststellen, ob eine bestimmte Methode, das Etikett zum Teil des Verschlusses zu machen, betrügerische Handlungen erleichtern kann.

15 Auf die vorgelegte Frage ist deshalb zu antworten, daß die Worte "die... Verpackungen... (( tragen )) eine oder mehrere der nachstehenden Aufschriften" in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1725/79 es zulassen, daß Etiketten, die Teil des Verschlusses des Verpackungsmaterials sind, die erforderlichen Angaben tragen, sofern die Art der Befestigung betrügerische Handlungen nicht erleichtern kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 3. November 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Worte "die... Verpackungen... (( tragen )) eine oder mehrere der nachstehenden Aufschriften" in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver lassen es zu, daß Etiketten, die Teil des Verschlusses des Verpackungsmaterials sind, die erforderlichen Angaben tragen, sofern die Art der Befestigung betrügerische Handlungen nicht erleichtern kann.

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