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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.1988
Aktenzeichen: 347/85
Rechtsgebiete: EG, EWG


Vorschriften:

EG Art. 230
EWG Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen einer Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden, so obliegt ihr der Nachweis, daß dieser Staat Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte verletzt hat. Wenn der Betrag, dessen Übernahme verweigert wird, nach Maßgabe dessen berechnet wurde, wie die Verletzung die Lasten des EAGFL berührt hat, so obliegt dem Mitgliedstaat, der den Betrag der Höhe nach bestreitet, der Beweis, daß die fraglichen Lasten durch die Verletzung nicht oder in einem geringeren Umfang erhöht wurden, als die Kommission es berechnet hat.

2. Die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 erlauben es der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren bezahlten Beträge zu übernehmen. Alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, bleiben zu Lasten der Mitgliedstaaten.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die unerlaubten nationalen Praktiken, die unter Verletzung der Regeln der Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Ausgaben geführt haben, sich auf andere Haushaltsposten des EAGFL günstig auswirken sollten. Jede andere Lösung würde das wesentliche Ziel des Rechnungsabschlußverfahrens, die Ordnungsmässigkeit der Ausgaben zu überprüfen, in sein Gegenteil verkehren.

3. Eine Entscheidung über den Abschluß der Rechnungen der vom EAGFL finanzierten Ausgaben, mit der die Übernahme eines Teils der angemeldeten Ausgaben abgelehnt wird, bedarf insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung am Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und deshalb die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. MAERZ 1988. - VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL. - RECHTSSACHE 347/85.

Entscheidungsgründe:

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat mit Klageschrift, die am 15. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidungen 85/465 und 85/466 der Kommission vom 28. August 1985 über den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft ( EAGFL ), Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1980 bzw. 1981 finanzierten Ausgaben ( ABl. 1985, L 267, S. 49 bzw. S. 52 ) erhoben.

2 In diesen Entscheidungen hat es die Kommission abgelehnt, zu Lasten des EAGFL bestimmte Beträge - 2 193 445,97 UKL für das Haushaltsjahr 1980 und 2 873 092,93 UKL für das Haushaltsjahr 1981 - zu übernehmen, welche das Vereinigte Königreich als Beihilfe für Speisebutter, als Interventionsmaßnahme für Magermilchpulver und als Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse gezahlt hatte.

3 Nach Auffassung der Kommission entsprechen diese Beträge zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des EAGFL, die durch rechtswidrige Praktiken der Milk Marketing Boards ( im folgenden : MMB ) verursacht wurden, und beruhen auf :

a ) einer Preisspaltung bei zur Herstellung von Butter bestimmter Vollmilch nach Maßgabe dessen, ob die Butter verpackt ( Speisebutter ) oder lose ( Interventionsbutter ) verkauft werden soll, insbesondere auf der Festsetzung eines niedrigeren Preises für zur Herstellung von verpackter Butter bestimmte Milch;

b ) einer Preisspaltung bei zur Herstellung von Butter oder Rahm bestimmter Vollmilch nach Maßgabe dessen, ob die verbleibende Magermilch als Futtermittel verwendet oder zu Milchpulver verarbeitet werden soll, insbesondere auf der Festsetzung eines höheren Preises für zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Magermilch;

c ) einer Preisspaltung bei zur Herstellung von Butter oder Rahm bestimmter Vollmilch nach Maßgabe dessen, ob die verbleibende Magermilch für die Herstellung von Kasein oder von Milchpulver bestimmt war, insbesondere auf der Festsetzung eines höheren Preises für zur Herstellung von Kasein bestimmte Magermilch;

d ) einer Preisspaltung bei zur Herstellung gewisser Milcherzeugnisse bestimmer Magermilch nach Maßgabe dessen, ob diese Erzeugnisse innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft verkauft werden sollen, insbesondere auf der Festsetzung eines niedrigeren Preises für zur Herstellung von ausserhalb der Gemeinschaft verkauften Erzeugnissen bestimmte Milch.

4 Die abgelehnten Beträge berechnet die Kommission unter Berücksichtigung der Situation, die auf den fraglichen Märkten ohne die genannten Preisspaltungen eingetreten wäre. Sie meint, auch zu einem strengeren Vorgehen berechtigt gewesen zu sein, bei dem sie sämtliche von der Preisspaltung berührten Posten abgelehnt hätte. In diesem Fall hätte sich die Ablehnung auf einen Betrag von 300 Mio UKL in den Jahren 1980 und 1981 bezogen, nicht nur auf einen Betrag von etwas mehr als 5 Mio UKL. Die Kommission habe sich jedoch auf theoretische Berechnungen aufgrund eines Vergleichs zwischen der tatsächlichen Situation und derjenigen gestützt, die bei Anwendung eines Systems von Einheitspreisen vorgelegen hätte.

5 Da das Vereinigte Königreich das Ergebnis der Berechnungen der Kommission bestritten, diese es verteidigt hat, sind beide Parteien in ihrem Vorbringen von der Berechnungsmethode der Kommission ausgegangen. Damit betrifft das vorliegende Verfahren nur die zwischen den Parteien im Rahmen der Anwendung dieser Methode streitigen Punkte.

6 Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zum Verfahrensablauf und zum Parteivorbringen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Beweislast

7 Beide Parteien haben sich vorab zur Frage der Beweislast geäussert. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs muß die Kommission in Rechnungsabschlußverfahren wie dem vorliegenden zunächst beweisen, daß das fragliche System des gespaltenen Preises Gemeinschaftsrecht verletzt. Dann müsse sie belegen, daß die Lasten des EAGFL als unvermeidliche, unmittelbare Folge dieses Systems gestiegen seien. Schließlich müsse sie den genauen Betrag dieser Steigerung feststellen und beweisen.

8 Zum Beleg sei auf das Informationspapier ( VI/662/85 ) zu verweisen, in dem die Kommission ausgeführt habe, daß eine "unvermeidliche, unmittelbare Erhöhung der EAGFL-Ausgaben" sowie der Umstand zu beweisen seien, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der fraglichen Verletzung und der Erhöhung der Lasten des EAGFL bestehe.

9 Die Kommission gesteht zu, nachweisen zu müssen, daß eine Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorliege und daß diese Verletzung eine Erhöhung der Ausgaben bei bestimmten Haushaltsposten des EAGFL nach sich gezogen habe. Der betroffene Mitgliedstaat aber müsse belegen, daß die ihm vorgeworfene Verletzung keine Erhöhung der einschlägigen Ausgaben zur Folge gehabt oder daß die Kommission diese Erhöhung zu hoch angesetzt habe.

10 Das vom Vereinigten Königreich angeführte Informationspapier enthalte in Absatz 4 noch die folgenden letzten beiden Sätze, die der Kläger nicht zitiert habe :

"Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die finanziellen Auswirkungen der rechtswidrigen Handlung eines Mitgliedstaats genau berechnen zu können. Soweit eine solche Berechnung unmöglich ist, ist es Sache des Mitgliedstaats, die Informationen vorzulegen, die eine Berechnung der tatsächlichen Auswirkungen seiner Handlung ermöglichen, andernfalls die gesamten betroffenen Ausgaben zurückgewiesen werden ( siehe das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76 )."

11 Nach den Grundsätzen für das Rechnungsabschlußverfahren des EAGFL, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt sind ( siehe insbesondere die Urteile vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, und 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321 ), finanziert der EAGFL die "nach Gemeinschaftsvorschriften" gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.

12 Weiter steht fest ( siehe insbesondere die genannten Urteile ), daß solche zusätzlichen Lasten nicht vom EAGFL finanziert werden können, sondern in jedem Fall zu Lasten des betroffenen Mitgliedstaats bleiben, die aus nationalen Maßnahmen folgen, die die Gleichbehandlung der Marktbürger in der Gemeinschaft gefährden und somit die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen können.

13 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76 ( a. a. O.) hat die Kommission ausserdem in Fällen, in denen es unmöglich ist festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, keine andere Wahl, als die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben abzulehnen.

14 Schließlich ist es Sache eines Mitgliedstaats nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst wurden ( siehe insbesondere das Urteil vom 17. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931 ).

15 Das gleiche gilt, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, nicht die gesamten von der Verletzung berührten Ausgaben zurückweist, sondern sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns mit Hilfe von Berechnungen bemüht, die auf einer Würdigung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre. In einem solchen Fall obliegt dem Staat, der die Aufhebung der Ablehnung der Finanzierung verlangt, die Beweislast für die Unrichtigkeit dieser Berechnungen.

16 Die Kommission genügt somit ihrer Beweislast, wenn sie nachweist, daß ein Mitgliedstaat Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte verletzt hat. Hat sich die Kommission, wie im vorliegenden Fall, entschlossen, den Betrag der von der Verletzung betroffenen Ausgaben nach Maßgabe dessen zu berechnen, wie die Verletzung die Lasten des EAGFL berührt hat, so obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat der Beweis, daß die fraglichen Ausgaben durch die Verletzung nicht oder in einem geringeren Umfang erhöht wurden, als die Kommission es berechnet hat.

Zu der Frage, ob das fragliche System der gespaltenen Preise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und ob es zu einer Erhöhung der Lasten des EAGFL führen kann

17 Aufgrund dieser Erwägungen zur Beweislast ist zunächst zu untersuchen, ob die Kommission hinreichend dargetan hat, daß das System der gespaltenen Preise mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.

18 Nach Auffassung der Kommission ist das System der gespaltenen Milchpreise nach Maßgabe dessen, ob die verbleibende Magermilch zu Futterzwecken oder zur Herstellung von Milchpulver verwendet wird, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Weiter wäre der Preis für zu Futterzwecken verwendete Magermilch, wären keine gespaltenen Preise festgesetzt worden, auf dem niedrigeren Niveau des Preises für zur Herstellung von Milchpulver verwendete Milch festgesetzt worden. Diese Preisänderung hätte auf den Endpreis von zu Futterzwecken verwendeter Milch durchgeschlagen, so daß die Nachfrage der Bauern nach diesem Erzeugnis gestiegen und die Menge der zur Herstellung von Milchpulver bestimmten Magermilch dementsprechend gesunken wäre. Das hätte zu einem Rückgang der als Beihilfe und Interventionsmaßnahmen für Milchpulver zu zahlenden Beträge geführt.

19 Ähnlich verhalte es sich hinsichtlich des Systems der gespaltenen Preise für Magermilch nach Maßgabe dessen, ob die verbleibende Magermilch zur Herstellung von Kasein oder von Milchpulver bestimmt ist. Auch dieses System sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Wäre ein einziger Preis festgesetzt worden, wäre die zur Herstellung von Kasein verwendete Milch und damit auch Kasein selbst billiger geworden. Das hätte zu einer erhöhten Nachfrage nach Magermilch zur Kaseinherstellung und zu einem entsprechenden Rückgang der zur Herstellung von Milchpulver verwendeten Milch geführt. Im Ergebnis wären die Ausgaben für Interventionsmaßnahmen für Milchpulver gesunken.

20 Auch die Spaltung des Preises nach Maßgabe dessen, ob Butter verpackt oder lose verkauft worden ist, sei mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Wäre ein einziger Preis festgesetzt worden, wäre der Preis der zur Herstellung von verpackter Butter verwendeten Milch auf dem höheren Niveau von zur Herstellung von loser bzw. Interventionsbutter verwendeter Milch festgesetzt worden. Eine solche Erhöhung des Preises von zur Herstellung von verpackter Butter verwendeter Milch hätte zu einer Erhöhung des Verkaufspreises dieser Butter und damit zu einem Rückgang des Verbrauches geführt. Das wiederum hätte einen Rückgang der als Gemeinschaftsbeihilfe für Speisebutter gezahlten Beträge zur Folge gehabt.

21 Schließlich sei auch das System des gespaltenen Preises für Milch nach Maßgabe dessen, ob die Milcherzeugnisse innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft verkauft werden, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Ohne Preisspaltung wäre die für die Herstellung von aus der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnissen verwendete Milch zu dem höheren Preis verkauft worden, der für innerhalb der Gemeinschaft verkaufte Erzeugnisse festgesetzt worden sei. Damit wären die Ausfuhren in Drittstaaten und in der Folge die Ausfuhrerstattungen zurückgegangen.

22 Das Vereinigte Königreich bestreitet, daß die fraglichen Systeme der gespaltenen Preise mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Jedenfalls aber hätten diese Systeme nicht zu nachteiligen finanziellen Folgen für den EAGFL geführt.

23 Das System des gespaltenen Preises für Milch nach Maßgabe dessen, ob die verbleibende Magermilch zu Futterzwecken oder zur Herstellung von Milchpulver verwendet wird, führte zur Festsetzung eines höheren Preises für ein Erzeugnis, das für eine von einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfasste Verwendung bestimmt war. Deshalb hat der Gerichtshof es mit Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 ( Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 3581 ) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt, da es der Wirksamkeit dieser Regelung im Wege stehe. Ein solcher höherer Preis verhindert nämlich, daß die in der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 ( ABl. L 169, S. 4 ) vorgesehene Gemeinschaftsbeihilfe ihren Zweck erfuellt, einen möglichst niedrigen Verkaufspreis der Magermilch in fluessiger Form für Futterzwecke zu gewährleisten.

24 Dasselbe gilt für das System der gespaltenen Preise für Vollmilch, das für zur Herstellung von Kasein bestimmte Magermilch die Festsetzung eines höheren Preises zur Folge hat, als er für zur Herstellung von Milchpulver verwendete Milch festgesetzt wird. Ein solches System behindert das Funktionieren der in der Verordnung Nr. 987/68 vom 15. Juli 1968 ( ABl. L 169, S. 6 ) vorgesehenen gemeinschaftlichen Beihilferegelung, deren Ziel es ebenfalls ist, die gesteigerte Verwendung von Magermilch in fluessiger Form für die Herstellung von Kasein anzuregen.

25 Nach alledem trifft das Vorbringen der Kommission zu, daß die Verwendung von Magermilch in fluessiger Form für Futterzwecke und für die Kaseinherstellung gestiegen wäre, wenn für Magermilch in fluessiger Form für diese Verwendungen kein höherer Preis festgesetzt worden wäre. Das hätte einen Rückgang der Verwendung dieser Milch für die Herstellung von Milchpulver und somit einen Rückgang der vom EAGFL als Beihilfen und Interventionsmaßnahmen für Milchpulver zu finanzierenden Beträge zur Folge gehabt.

26 Das System des gespaltenen Preises für Vollmilch nach Maßgabe dessen, ob die verbleibende Magermilch in fluessiger Form einerseits zur Herstellung von Milchpulver oder andererseits zu Futterzwecken oder zur Kaseinherstellung verwendet wird, ist somit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und gleichzeitig geeignet, zu einer Erhöhung bestimmter Ausgaben des EAGFL zu führen.

27 Zu der unterschiedlichen Preisgestaltung von Vollmilch nach Maßgabe der Absatzmodalitäten für Butter, nämlich nach Maßgabe dessen, ob die aus dieser Milch hergestellte Butter als Speise - oder als lose Butter verkauft wird, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 1986 ( a. a. O.) bereits festgestellt, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich ( ABl. L 171, S. 14 ), unvereinbar ist.

28 Ausserdem wurde dieses System der gespaltenen Preise nach den Akten von den MMB angenommen, um es den Herstellern verpackter Butter im Vereinigten Königreich zu erlauben, Milch billiger zu kaufen, damit sie ihre Gewinnspannen in der gegenwärtigen unfreundlichen Wirtschaftssituation halten könnten. Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu Recht annehmen, daß die britischen Hersteller von Speisebutter ihre Abgabepreise hätten erhöhen müssen, hätte das System der gespaltenen Preise nicht bestanden, was zu einem Rückgang des Butterverbrauchs und damit zu einem Rückgang der vom EAGFL als Speisebutterbeihilfe zu finanzierenden Beträge geführt hätte.

29 Damit ist auch die Festsetzung eines gespaltenen Preises für Vollmilch nach Maßgabe dessen, ob die daraus hergestellte Butter verpackt oder lose verkauft wird, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und geeignet, zu einer Erhöhung der Lasten des EAGFL zu führen.

30 Weiter hat das Vereinigte Königreich in der Sitzung zugestanden, daß das System der gespaltenen Preise nach Maßgabe dessen, ob die Endprodukte für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind oder nicht, gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1422/78 verstösst (" constitutes a breach of article 9 ( 1 ) of regulation 1422/78 ").

31 Die Kommission hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß dieses System auf dem Weg über eine Senkung des Preises von zur Herstellung von ausserhalb der Gemeinschaft verkauften Milchprodukten verwendeter Milch im wesentlichen die britischen Ausfuhren dieser Erzeugnisse auf Drittmärkte habe fördern sollen und daß ohne die Preisspaltung diese Ausfuhren geringer ausgefallen wären. Das wird auch durch einen Brief des Vereinigten Königreichs an die Kommission vom 22. Juli 1983 bestätigt, wonach das Ausfuhrvolumen von Milcherzeugnissen in Drittstaaten ohne gespaltenen Preis geringer gewesen wäre. Damit nahm die Kommission zu Recht an, daß die vom EAGFL als Ausfuhrerstattungen zu finanzierenden Beträge geringer gewesen wären, hätten die MMB kein System der gespaltenen Preise angewandt.

32 Auch die Festsetzung eines gespaltenen Preises für Vollmilch nach Maßgabe dessen, ob die aus dieser Milch hergestellten Erzeugnisse innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft verkauft werden, ist somit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und gleichzeitig geeignet, eine Erhöhung der Lasten des EAGFL herbeizuführen.

33 Die Kommission hat somit nachgewiesen, daß das Vereinigte Königreich durch die Anwendung der gespaltenen Preise Bestimmungen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte verletzt hat und daß diese Verletzungen geeignet waren, bestimmte Ausgaben des EAGFL zu berühren. Damit ist zu prüfen, ob das Vereinigte Königreich im Gegenzug nachgewiesen hat, daß diese Verletzungen in Wirklichkeit andere finanzielle Folgen hatten, als die Kommission sie berechnete.

Die von der Kommission zur Feststellung der Erhöhung der Lasten des EAGFL angestellten Berechnungen

34 Die Kommission weist darauf hin, sie habe nicht entschieden, daß der wahre Betrag der auf die gespaltenen Preise zurückzuführenden Erhöhung der Lasten des EAGFL nicht festgestellt werden könne, was die Ablehnung der Finanzierung der gesamten Ausgaben zur Folge gehabt hätte, die unter die Haushaltsposten des EAGFL für die fraglichen Erzeugnisse fielen. Sie habe sich vielmehr um eine Berechnung dieses Betrages bemüht und diese Berechnungen auf eine Würdigung der Lage gestützt, die auf den fraglichen Märkten ohne das System der gespaltenen Preise eingetreten wäre.

35 Die von der Kommission zu diesem Zweck angewandte Methode verlangte eine Reihe von Annahmen, insbesondere über das Preisniveau, das die MMB festgesetzt hätten, und die Reaktion von Angebot und Nachfrage auf dieses Niveau.

36 Diesen Annahmen hält das Vereinigte Königreich andere entgegen, die es insbesondere auf eine abweichende Wertung folgender Faktoren stützt :

a ) die Höhe des Einheitspreises für Milch, die ohne Preisspaltung festgesetzt worden wäre;

b ) die Auswirkungen des wegen der Festsetzung eines Einheitspreises geänderten Milchpreises auf den Endpreis der betroffenen Milcherzeugnisse;

c ) die Änderung in der Nachfrage nach diesen Erzeugnissen infolge einer Änderung ihres Preises.

a ) Zur Höhe des Einheitspreises für Milch, die ohne Preisspaltung festgesetzt worden wäre

37 Zur Höhe des Einheitspreises macht das Vereinigte Königreich im wesentlichen geltend, ohne Preisspaltung hätten die MMB einen Preis in der Mitte der unterschiedlichen Preise anwenden müssen, was andere als die von der Kommission angenommenen Folgen gehabt hätte.

38 Nach Auffassung der Kommission ist die Annahme eines Einheitspreises auf mittlerem Niveau nicht schlüssig. Insbesondere bei Butter und Magermilch hätte sich der Einheitspreis der Milch normalerweise nach dem Preis der zur Herstellung von Interventionserzeugnissen bestimmten Milch gerichtet, also insbesondere nach dem von loser Butter und Magermilchpulver. Der Einheitspreis für Milch bei Ausfuhrerzeugnissen wäre in Höhe des Preises von für die Herstellung von für den Binnenmarkt gedachten Erzeugnissen bestimmter Milch festgesetzt worden.

39 Die Interventionspreise für Butter und Magermilch sind so festgesetzt worden, daß sie den Milcherzeugern den Erlös des Richtpreises im Sinne der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl. L 148, S. 13 ) erlauben. Bei einer Übererzeugung von Butter und von Magermilch, wie sie für das Vereinigte Königreich in den Jahren 1980 und 1981 festgestellt wurde, folgt daraus, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, daß der Milchpreis regelmässig auf der Basis der Interventionspreise der beiden genannten Erzeugnisse festgesetzt wird.

40 Für bestimmte ausgeführte Milcherzeugnisse - Flüssigmilch, Rahm und Weichkäse - hat das Vereinigte Königreich zugestanden, daß ein Einheitsmilchpreis vermutlich auf dem von der Kommission angenommenen Niveau festgesetzt worden wäre, also in Höhe des Preises von zur Herstellung von innerhalb der Gemeinschaft verkauften Erzeugnissen verwendeter Milch. Für die anderen Ausfuhrerzeugnisse - Kondensmilch und Milchpulver, "chocolate crumb", Vollmilchpulver und Feta - folgt aus bei den Akten befindlichen Statistiken, daß der Verkauf dieser Erzeugnisse auf dem Gemeinsamen Markt vor Einführung der Preisspaltung erheblich über dem auf dem Markt von Drittstaaten lag. Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu Recht annehmen, daß der Einheitsmilchpreis in Höhe des Preises auf dem wichtigsten Markt, also dem der innerhalb der Gemeinschaft verkauften Milcherzeugnisse, festgesetzt worden wäre.

41 Somit hat das Vereinigte Königreich nicht bewiesen, daß die Kommission den Einheitsmilchpreis, der ohne den gespaltenen Preis festgesetzt worden wäre, falsch berechnet hat.

b ) Zu den Auswirkungen des wegen der Festsetzung eines Einheitspreises geänderten Milchpreises auf den Endpreis der betroffenen Milcherzeugnisse

42 Hierzu trägt das Vereinigte Königreich im wesentlichen vor, selbst wenn der Einheitsmilchpreis, wie von der Kommission berechnet, festgesetzt worden wäre, hätten die Änderungen des Milchpreises, die sich aus der Anwendung eines solchen Einheitspreises ergeben hätten, sich nicht auf die Verkaufspreise der Enderzeugnisse ( verpackte Butter, Magermilch zu Futterzwecken, Kasein und aus der Gemeinschaft ausgeführte Milcherzeugnisse ) ausgewirkt.

43 Dem hält die Kommission zu Recht entgegen, angesichts der Lage auf den relevanten Märkten, die zur fraglichen Zeit von einem sehr intensiven Wettbewerb zwischen den Erzeugern und von sehr niedrigen Gewinnspannen der Hersteller gekennzeichnet gewesen seien, sei die Annahme vernünftig, daß die Erhöhung oder der Rückgang des Preises des Ausgangsmaterials ( Milch ) auf den Preis der vorgenannten Enderzeugnisse durchgeschlagen hätte.

44 Somit hat das Vereinigte Königreich nicht bewiesen, daß die Kommission die Auswirkung des wegen der Festsetzung eines Einheitspreises geänderten Milchpreises auf den Endpreis der Milcherzeugnisse falsch berechnet hat.

c ) Zur Änderung in der Nachfrage nach diesen Erzeugnissen infolge einer Änderung ihres Preises

45 Das Vereinigte Königreich hat insoweit keine Alternativen zu den von der Kommission vorgelegten Berechnungen der Änderungen in der Nachfrage nach verpackter Butter, nach Kasein und nach ausserhalb der Gemeinschaft ausgeführten Milcherzeugnissen vorgelegt.

46 Für Magermilch zu Futterzwecken hingegen macht es geltend, die Kommission hätte die Änderung in der Nachfrage nach diesem Erzeugnis auf der Grundlage eines Elastizitätsköffizienten von -0,24 bis -1,03 berechnen müssen, nicht auf der Grundlage eines solchen von -1,27.

47 Die Kommission hat den Elastizitätsköffizienten von -1,27 nach ausführlichen bilateralen Verhandlungen mit den britischen Behörden festgesetzt. Im Rahmen dieser Verhandlungen hat die Kommission Daten und Informationen des Vereinigten Königreichs berücksichtigt und den ursprünglich angenommenen Elastizitätsköffizienten von -4 erheblich geändert. In den Akten findet sich der Bericht einer Forschungsstelle, der 1980 auf Verlangen der MMB erstellt worden war. Aus diesem ergibt sich, daß der Preis ein erheblicher - für ein Drittel der Zuechter der entscheidende - Faktor bei der Wahl von Futtermitteln ist.

48 Somit hat das Vereinigte Königreich nicht nachgewiesen, daß die Kommission die Änderung in der Nachfrage nach diesen Erzeugnissen falsch berechnet hat.

49 Zusammenfassend ist somit zur Würdigung der bei der Berechnung der abgelehnten Beträge berücksichtigten Faktoren festzustellen, daß das Vereinigte Königreich rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen hat, daß die Systeme des gespaltenen Preises keine Erhöhung der Ausgaben des EAGFL, jedenfalls aber geringere Erhöhungen, als von der Kommission berechnet, nach sich gezogen haben. Die Kommission hat sich damit zu Recht geweigert, Ausgaben in der von ihr berechneten Höhe zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.

Zu den Ersparnissen, die der EAGFL aufgrund der Preisspaltung machte

50 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs mussten die Systeme des gespaltenen Preises, wenn sie zu erhöhten Ausgaben für Beihilfen für Magermilchpulver und für Ausfuhrerstattungen führten, notwendig zu einem Rückgang der Ausgaben für Beihilfen für Tierfutter, Kasein und Interventionsmaßnahmen führen. Wegen dieser positiven Auswirkungen hätten die beanstandeten Praktiken nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben des EAGFL geführt. Die Ablehnung der Finanzierung der fraglichen Beträge sei deshalb nicht gerechtfertigt.

51 Die Kommission hält dem entgegen, diese Auffassung beruhe auf einer Fehlinterpretation der Grundregeln über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der besonderen Regeln über das Rechnungsabschlußverfahren.

52 Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( ABl. L 94, S. 13 ) finanziert der EAGFL die "nach Gemeinschaftsvorschriften" gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 ( Niederlande/Kommission, a. a. O.) entschieden hat, erlauben diese Bestimmungen es der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu übernehmen. Alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, bleiben zu Lasten der Mitgliedstaaten.

53 Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Praktiken sich auf andere Haushaltsposten des EAGFL günstig auswirken sollten. Könnten die Mitgliedstaaten beim Rechnungsabschluß positive und negative Auswirkungen solcher unzulässigen Praktiken ausgleichen, könnten die Mitgliedstaaten, solange keine Nettörhöhung der Gesamtlasten des EAGFL einträte, der Gemeinschaft Ausgaben aller Art anrechnen, selbst wenn diese unter Verletzung der Verwaltungsregeln der Gemeinsamen Agrarpolitik getätigt wurden und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den betroffenen Marktteilnehmern zur Folge hatten. Eine solche Anwendung des Rechnungsabschlußverfahrens würde dessen wesentliches Ziel in sein Gegenteil verkehren, nämlich zu prüfen, ob die Erstattungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährt und die Interventionen in eben diesem Rahmen vorgenommen wurden.

54 Somit konnte die Kommission es im vorliegenden Fall zu Recht ablehnen, die Ausgaben, die Folgen der streitigen Preisspaltung waren, zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, ohne dabei eventuelle Einsparungen des EAGFL als Folge dieser Praktiken berücksichtigen zu müssen.

Zur Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

55 Das Vereinigte Königreich trägt weiter vor, die Kommission habe mit dem Erlaß der streitigen Entscheidungen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt. Insbesondere habe die Kommission neue strafrechtliche Bestimmungen rückwirkend angewandt, nach denen Agrarausgaben, die ordnungsgemäß getätigt worden seien, nicht zur Finanzierung zugelassen würden, weil sie auf mit den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbaren Praktiken beruhten.

56 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 ( a. a. O.) festgestellt hat, hat die Kommission von Anfang an hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Systems der Preisdifferenzierung mit dem Gemeinschaftsrecht Vorbehalte angemeldet. Damit konnte das Vereinigte Königreich nicht darauf vertrauen, daß die Kommission Ausgaben, die auf einem solchen System der Preisdifferenzierung beruhten, zu Lasten des EAGFL übernehmen würde.

57 Ausserdem hat die Kommission im vorliegenden Fall keine neue "strafrechtliche" Bestimmung rückwirkend angewandt. Sie hat sich nur geweigert, die fraglichen Beträge zu finanzieren. Damit hat sie sich schlicht an die Regeln über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik gehalten, kraft deren zu Lasten des EAGFL nur Ausgaben übernommen werden dürfen, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte getätigt wurden.

58 Das Vorbringen der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ist somit zurückzuweisen.

Zur ungenügenden Begründung

59 Schließlich hält das Vereinigte Königreich die fraglichen Entscheidungen für ungenügend begründet, weil die wahren Gründe nicht in den Entscheidungen selbst, sondern in einer Reihe anderer Papiere zu finden seien.

60 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 ( Italien/Kommission, Slg. 1981, 205 ) entschieden hat, bedürfen Rechnungsabschlussentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, aus denen heraus die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.

61 Nach den Akten gab es über die streitigen Entscheidungen ausgedehnte zweiseitige Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission. In diesen Verhandlungen lernte das Vereinigte Königreich nicht nur den Inhalt und die Begründungen dieser Entscheidungen kennen, sondern konnte auch in einigen Punkten Abänderungen erzielen.

62 Das Vorbringen zur unzureichenden Begründung ist daher zurückzuweisen.

63 Nach alledem war die Weigerung der Kommission gerechtfertigt, die streitigen Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu übernehmen.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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