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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1971
Aktenzeichen: 35-71
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 120/67


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 120/67 Art. 15
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG MASSGEBLICHE BEGRIFF DES TAGES DER EINFUHR MUSS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DIE GLEICHE BEDEUTUNG HABEN, DA SONST DIE GEFAHR BESTEHT, DASS UNTERSCHIEDLICHE ABSCHÖPFUNGSSÄTZE AUF WAREN ANGEWENDET WERDEN, DIE SICH ZUM SELBEN ZEITPUNKT IN WIRTSCHAFTLICH GLEICHER LAGE BEFINDEN UND DEREN VERBRINGUNG IN DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN VERGLEICHBARE AUSWIRKUNGEN AUF DEN AGRARMARKT HAT. DIESE BEDEUTUNG IST DEM ZWECK DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ZU ENTNEHMEN.

2. DIE ABSCHÖPFUNGEN SOLLEN HAUPTSÄCHLICH DEN GEMEINSCHAFTSMARKT SCHÜTZEN UND STABILISIEREN, INDEM SIE INSBESONDERE VERHINDERN, DASS SICH DIE SCHWANKUNGEN DER WELTMARKTPREISE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKEN.

DIESES ZIEL LÄSST SICH MIT DER ABSCHÖPFUNG AM BESTEN ERREICHEN, WENN IHRER FESTSETZUNG DER ZEITPUNKT ZUGRUNDE GELEGT WIRD, VON DEM AN DIE EINGEFÜHRTEN WAREN EINEN EINFLUSS AUF DEN BINNENMARKT DER GEMEINSCHAFT AUSÜBEN, ALSO DER ZEITPUNKT, ZU DEM SIE ENDGÜLTIG AUF DIESEN MARKT GELANGEN UND ZU EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN IN WETTBEWERB TRETEN. DAHER MUSS DER ABSCHÖPFUNGSSATZ DES TAGES ANWENDBAR SEIN, AN DEM DIE WAREN UNWIDERRUFLICH IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WERDEN.

3. IM HINBLICK AUF WAREN IN ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGERN IST ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DAHIN AUSZULEGEN, DASS TAG DER EINFUHR ODER DER DURCHFÜHRUNG DES EINFUHRGESCHÄFTS DER TAG IST, AN DEM DIE WAREN AUSGELAGERT WERDEN; DIE AUSLAGERUNG SETZT DIE UNWIDERRUFLICHE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR VORAUS. ES IST SACHE DER GESETZGEBUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN, DES NÄHEREN ZU BESTIMMEN, WELCHE TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE ODER WELCHE ZOLLRECHTLICHEN FORMALITÄTEN DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.

4. WERDEN WAREN, FÜR WELCHE DIE ABSCHÖPFUNG IM VORAUS FESTGESETZT WORDEN IST, ERST NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ AUSGELAGERT, SO IST DER AM TAGE DER AUSLAGERUNG GÜLTIGE ABSCHÖPFUNGSSATZ ANWENDBAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1971. - SCHLESWIG-HOLSTEINISCHE LANDWIRTSCHAFTLICHE HAUPTGENOSSENSCHAFT EGMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT ITZEHOE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - RECHTSSACHE 35-71.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT EINEM AM 30. JUNI 1971 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGENEN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG VERSCHIEDENE FRAGEN VORGELEGT, DIE IM WESENTLICHEN AUF DIE AUSLEGUNG DER BEGRIFFE " TAG DER EINFUHR " UND " DURCHGEFÜHRTES EINFUHRGESCHÄFT " IM SINNE VON ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 120/67/EWG DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( AMTSBLATT 1967, S. 2269 FF.) ABZIELEN.

ZUR ERSTEN FRAGE ( I, 1 UND 2 )

2 DER GERICHTSHOF WIRD ZUNÄCHST ERSUCHT, ZU ENTSCHEIDEN, OB ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS IM FALL DER LAGERUNG VON WAREN IN ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGERN DER TAG DER AUSLAGERUNG DER WARE AUS DEM LAGER ALS TAG DER EINFUHR ANZUSEHEN UND INFOLGEDESSEN FÜR DEN ABSCHÖPFUNGSSATZ MASSGEBEND IST. DEN GRÜNDEN DES BESCHLUSSES IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIESE FRAGE EINFUHREN IN EIN ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGER VERBRACHTER GERSTE AUS DRITTEN LÄNDERN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BETRIFFT. NACH DEM DAMALIGEN DEUTSCHEN RECHT SETZTE DIE EINLAGERUNG DER WAREN IM ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGER ZWAR DIE ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR VORAUS, DIE ERHEBUNG DER ABSCHÖPFUNG WURDE ABER FÜR DIE DAUER DER LAGERUNG AUFGESCHOBEN, DIE WAREN VERBLIEBEN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND KONNTEN WIEDER AUSGEFÜHRT WERDEN. ES IST ZU PRÜFEN, WELCHER ABSCHÖPFUNGSSATZ BEI IHRER AUSLAGERUNG AUF DIE WAREN ANZUWENDEN IST.

3 NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 120/67 IST DIE ZU ERHEBENDE ABSCHÖPFUNG DIE ABSCHÖPFUNG, DIE AM TAGE DER EINFUHR GILT. DER FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG MASSGEBLICHE BEGRIFF DES TAGES DER EINFUHR MUSS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DIE GLEICHE BEDEUTUNG HABEN, DA SONST DIE GEFAHR BESTEHT, DASS UNTERSCHIEDLICHE ABSCHÖPFUNGSSÄTZE AUF WAREN ANGEWENDET WERDEN, DIE SICH ZUM SELBEN ZEITPUNKT IN WIRTSCHAFTLICH GLEICHER LAGE BEFINDEN UND DEREN VERBRINGUNG IN DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN VERGLEICHBARE AUSWIRKUNGEN AUF DEN AGRARMARKT HAT. DIESE BEDEUTUNG IST DEM ZWECK DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ZU ENTNEHMEN. DIE ABSCHÖPFUNGEN SOLLEN HAUPTSÄCHLICH DEN GEMEINSCHAFTSMARKT SCHÜTZEN UND STABILISIEREN, INDEM SIE INSBESONDERE VERHINDERN, DASS SICH DIE SCHWANKUNGEN DER WELTMARKTPREISE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKEN. DIESES ZIEL LÄSST SICH MIT DER ABSCHÖPFUNG AM BESTEN ERREICHEN, WENN IHRER FESTSETZUNG DER ZEITPUNKT ZUGRUNDE GELEGT WIRD, VON DEM AN DIE EINGEFÜHRTEN WAREN EINEN EINFLUSS AUF DEN BINNENMARKT DER GEMEINSCHAFT AUSÜBEN, ALSO DER ZEITPUNKT, ZU DEM SIE ENDGÜLTIG AUF DIESEN MARKT GELANGEN UND ZU EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN IN WETTBEWERB TRETEN. DAHER MUSS DER ABSCHÖPFUNGSSATZ DES TAGES ANWENDBAR SEIN, AN DEM DIE WAREN UNWIDERRUFLICH IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WERDEN.

4 SIND DIE WAREN IN EIN ZOLLAGER VERBRACHT WORDEN, IN DEM DIE ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG FORTBESTEHT, UND KÖNNEN SIE NOCH OHNE ERHEBLICHE KOSTEN WIEDER AUSGEFÜHRT WERDEN, SO KÖNNEN SIE NICHT ALS UNWIDERRUFLICH IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT GELTEN. DIESE VORAUSSETZUNG WIRD ERST MIT DER AUSLAGERUNG ERFÜLLT. IN FÄLLEN WIE DEM IN DER FRAGE BEZEICHNETEN IST SONACH TAG DER EINFUHR IM SINNE VON ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DER TAG DER AUSLAGERUNG, SO DASS DER AN DIESEM TAG GELTENDE ABSCHÖPFUNGSSATZ ANZUWENDEN IST.

ZUR ZWEITEN FRAGE ( II, 1 UND 2 )

5 DER GERICHTSHOF WIRD FERNER ERSUCHT, ZU ENTSCHEIDEN, OB ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67 EBENFALLS DAHIN ZU VERSTEHEN IST, DASS IM FALLE DER LAGERUNG VON WAREN IN ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGERN DAS EINFUHRGESCHÄFT AM TAGE DER AUSLAGERUNG ALS DURCHGEFÜHRT ANZUSEHEN IST. NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS BETRIFFT DIESE FRAGE EINIGE AUS EINEM DRITTLAND IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTE PARTIEN HAFER, DIE IN EINEM ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGER EINGELAGERT WAREN UND FÜR DIE EINE EINFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ABSCHÖPFUNG VORLAG.

6 ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 120/67, DER DIE VORAUSFESTSETZUNG REGELT, BESTIMMT ABWEICHEND VON DER REGEL DES ABSATZES 1, DASS AUFGRUND EINES ANTRAGES DER ABSCHÖPFUNGSBETRAG ANGEWANDT WERDEN KANN, DER AM TAGE DER VORLAGE DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ MIT VORAUSFESTSETZUNG GILT; VORAUSSETZUNG IST JEDOCH, DASS ES SICH UM EIN " EINFUHRGESCHÄFT " HANDELT, DAS WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DIESER EINFUHRLIZENZ " DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL ". IM HINBLICK AUF DIE FESTSTELLUNG, IN WELCHEN FÄLLEN DIE EINFUHR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ STATTGEFUNDEN HAT, WIRD DER GERICHTSHOF GEBETEN, DEN AUSDRUCK " EINFUHRGESCHÄFT, DAS DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL ", AUSZULEGEN UND DEN ZEITPUNKT ZU BESTIMMEN, ZU DEM DIE EINFUHR STATTFINDET. DAS FINANZGERICHT WÜNSCHT ALSO DURCH DIE BEANTRAGTE AUSLEGUNG ZU ERFAHREN, WELCHER TAG IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 15 ABSATZ 2 ALS TAG DER EINFUHR ANZUSEHEN IST.

7 DIE GRÜNDE, DIE FÜR DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS " TAG DER EINFUHR " IN ARTIKEL 15 ABSATZ 1 MASSGEBEND WAREN, GELTEN AUCH FÜR DIE AUSLEGUNG DES GLEICHEN BEGRIFFS IN ARTIKEL 15 ABSATZ 2. ES IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIE EINFUHR MIT DER AUSLAGERUNG DURCHGEFÜHRT IST.

ZUR DRITTEN FRAGE ( II, 3 )

8 DAS NATIONALE GERICHT FRAGT NOCH, WELCHER ABSCHÖPFUNGSSATZ MASSGEBEND IST, WENN DIE AUSLAGERUNG AUS DEN ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGERN ERST NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ ERFOLGT, DER ABSCHÖPFUNGSSATZ ABER IM VORAUS FESTGESETZT WAR. NACH DEM AKTENINHALT WURDE ZWAR WÄHREND DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ DIE AUSLAGERUNG DER EINGELAGERTEN WAREN ANGEZEIGT UND DIE AUSBUCHUNG IM LAGERBUCH VORGENOMMEN, DOCH WURDEN DIE WAREN ZUM GRÖSSTEN TEIL ERST NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ AUS DEM LAGER ENTFERNT.

9 DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE SETZT ZUNÄCHST VORAUS, DASS GEKLÄRT WIRD, OB DIE AUSLAGERUNG NUR DURCH DIE KÖRPERLICHE ENTFERNUNG DER WAREN MÖGLICH IST ODER OB SIE SICH AUS BUCHUNGSVORGÄNGEN ERGEBEN KANN.

10 DAS GEMEINSCHAFTSRECHT REGELTE DIESE FRAGE SEINERZEIT ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH, AUS DEN AUSFÜHRUNGEN ZU DEN BEIDEN ERSTEN FRAGEN FOLGT JEDOCH, DASS ES FÜR DIE AUSLAGERUNG ERFORDERLICH, ABER AUCH AUSREICHEND IST, WENN DIE WAREN UNWIDERRUFLICH IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WERDEN. ES IST SACHE DER GESETZGEBUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN, DES NÄHEREN ZU BESTIMMEN, WELCHE TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE ODER WELCHE ZOLLRECHTLICHEN FORMALITÄTEN DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN.

11 IM ÜBRIGEN IST DER IM VORAUS FESTGESETZTE ABSCHÖPFUNGSSATZ NICHT MEHR ANWENDBAR, WENN DIE WAREN NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ AUSGELAGERT WERDEN. WERDEN SIE TROTZDEM EINGEFÜHRT, SO IST NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 1 DER AM TAGE DER EINFUHR GÜLTIGE SATZ ANZUWENDEN.

12 DAHER IST ZU ENTSCHEIDEN, DASS BEI WAREN MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ABSCHÖPFUNG, DIE ERST NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ AUSGELAGERT WORDEN SIND, DER AM TAGE DER AUSLAGERUNG GÜLTIGE ABSCHÖPFUNGSSATZ ANWENDBAR IST.

Kostenentscheidung:

13 DIE AUSLAGEN DER EG-KOMMISSION UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 28. MAI 1971 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. IM HINBLICK AUF WAREN IN ABSCHÖPFUNGSAUFSCHUBLAGERN IST ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DAHIN AUSZULEGEN, DASS TAG DER EINFUHR ODER DER DURCHFÜHRUNG DES EINFUHRGESCHÄFTS DER TAG IST, AN DEM DIE WAREN AUSGELAGERT WERDEN; DIE AUSLAGERUNG SETZT DIE UNWIDERRUFLICHE ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR VORAUS.

2. WERDEN WAREN, FÜR WELCHE DIE ABSCHÖPFUNG IM VORAUS FESTGESETZT WORDEN IST, ERST NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZ AUSGELAGERT, SO IST DER AM TAGE DER AUSLAGERUNG GÜLTIGE ABSCHÖPFUNGSSATZ ANWENDBAR.

Ende der Entscheidung

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