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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.1989
Aktenzeichen: 360/88
Rechtsgebiete: Richtlinie 84/450 des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung


Vorschriften:

Richtlinie 84/450 des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. NOVEMBER 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - UMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE 360/88.

Tenor:

1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 84/450 des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung nachzukommen.

2 ) DasKönigreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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