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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.1989
Aktenzeichen: 368/87
Rechtsgebiete: ArVNG, EWGV 1408/71, EWGVtr


Vorschriften:

ArVNG Art. 2 § 28 Abs. 1 S. 2
EWGV 1408/71 Art. 9 Abs. 2
EWGVtr Art. 48 ff.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge erfuellt sein muß, nicht als erfuellt gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat angehört.

2. Die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag stehen der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften auf die Angehörigen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach die Ausübung der Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt. Es ist nämlich Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 18. MAI 1989. - LIESELOTTE HARTMANN TROIANI GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - NACHENTRICHTUNG FREIWILLIGER RENTENVERSICHERUNGSBEITRAEGE. - RECHTSSACHE 368/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 10. September 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die in erster Linie die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( ABl. L 149, S. 2, kodifizierte Fassung in ABl. 1983, L 230, S. 8 ), und in zweiter Linie die Auslegung der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag zum Gegenstand haben.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Hartmann Troiani ( Klägerin des Ausgangsverfahrens ) und einem deutschen Sozialversicherungsträger, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ( Beklagte des Ausgangsverfahrens ), in dem es um die Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge geht.

3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war vom 1. März 1952 an in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin tätig. 1963 heiratete sie. Bei dieser Gelegenheit wurden ihr auf ihren Antrag gemäß § 1304 der deutschen Reichsversicherungsordnung die von ihr bis zu ihrer Heirat entrichteten Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Nach ihrer Heirat war sie noch elf Monate in der Bundesrepublik Deutschland tätig und entrichtete während dieser Zeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.

4 1964 verlegte die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihren Wohnsitz nach Italien, wo sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin aufnahm. 1981 stellte sie einen Antrag nach Artikel 2 § 28 des deutschen Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ( ArVNG ). Nach dieser Bestimmung dürfen Frauen diejenigen Rentenversicherungsbeiträge freiwillig nachentrichten, die anläßlich ihrer Heirat erstattet worden waren. Sie lautet wie folgt :

"Weibliche Versicherte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben und denen auf Grund des § 1304 der Reichsversicherungsordnung... Beiträge erstattet worden sind, können auf Antrag... für die Zeiten, für die Beiträge auf Grund der genannten Vorschriften erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen besteht nur, wenn nach der Beitragserstattung während mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind."

5 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens die beiden Voraussetzungen dieser deutschen Bestimmung nicht erfuelle. Erstens habe sie im Antragszeitpunkt keine in Deutschland rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeuebt. Zweitens habe sie nach der wegen ihrer Heirat erfolgten Beitragserstattung nicht für mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet.

6 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens focht diesen Bescheid vor dem Sozialgericht Düsseldorf an. Dieses bestätigte den Bescheid der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Auf die Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens gab das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch der Klage statt.

7 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens legte Revision zum Bundessozialgericht ein. Dieses ist der Ansicht, die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe nach der Beitragserstattung wegen ihrer Heirat tatsächlich während mindestens 24 Monaten Beiträge für eine in Deutschland rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Die in Italien rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten seien nämlich nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten gleichzustellen.

8 In bezug auf das Erfordernis der Versicherungszugehörigkeit, wonach im Antragszeitpunkt eine in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeuebt worden sein muß, stellt das Bundessozialgericht fest, die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Italien gearbeitet. Es frage sich daher, ob Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 möglicherweise Auswirkungen auf das Begehren der Klägerin des Ausgangsverfahrens habe und - verneinendenfalls - ob Artikel 48 EWG-Vertrag dahin auszulegen sei, daß er dem in Artikel 2 § 28 ArVNG enthaltenen Erfordernis der Versicherungszugehörigkeit entgegenstehe.

9 Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet :

"1. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nicht für Arbeitnehmer, auf welche diese Verordnung Anwendung findet und die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben.

2. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs - oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind."

10 Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe ein Problem der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf. Es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :

"1 ) Ist Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, dahin auszulegen, daß er auch Fälle umfasst, in denen eine Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge davon abhängig gemacht wird, daß im Antragszeitpunkt eine nach nationalem Recht rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeuebt wird?

2 ) Bei Verneinung dieser Frage : Verstösst eine nationale Regelung, wie in der ersten Frage beschrieben, gegen die Artikel 48 ff. EWG-Vertrag oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts?"

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine nationale Regelung, die die Befugnis zur freiwilligen Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen an bestimmte Voraussetzungen knüpft, unter den Begriff der Weiterversicherung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Wie nämlich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1977 in der Rechtssache 93/76 ( Liégeois/Office national des pensions pour travailleurs salariés, Slg. 1977, 543 ) bereits entschieden hat, erfasst diese Bestimmung "alle Versicherungsarten..., die ein Element der Freiwilligkeit aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um die Fortsetzung eines zuvor begründeten Versicherungsverhältnisses handelt oder nicht ".

Zur ersten Frage

13 Die erste Frage geht im Kern dahin, ob Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Sinne auszulegen ist, daß die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge erfuellt sein muß, dann als erfuellt gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat angehört.

14 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gelten Wohnsitzerfordernisse, von denen eine nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung abhängig macht, für Arbeitnehmer nicht. Eine Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit wie die des Artikels 2 § 28 ArVNG kann einem Wohnsitzerfordernis jedoch nicht gleichgestellt werden. Einem Wohnsitzerfordernis kann nämlich auch dann Genüge getan werden, wenn der Betreffende nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit in seinem Wohnstaat einem Sozialversicherungssystem angeschlossen ist. Umgekehrt kann, wie der Fall der Grenzgänger zeigt, die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum nationalen Sozialversicherungssystem erfuellt sein, ohne daß der Antragsteller im nationalen Hoheitsgebiet wohnt. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 steht daher der Geltung einer Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit, wie sie in Artikel 2 § 28 ArVNG enthalten ist, nicht entgegen.

15 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 soll die Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit erfuellen können, wenn eine nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig macht.

16 Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nicht die sonstigen Voraussetzungen regelt, von deren Erfuellung die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats die Begründung eines Rechts wie z. B. der Befugnis, Beiträge zu einem nationalen System der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, abhängig machen können.

17 Dem nationalen Gericht ist somit zu antworten, daß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge erfuellt sein muß, nicht als erfuellt gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat angehört.

Zur zweiten Frage

18 Die zweite Frage geht im Kern dahin, ob die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen sind, daß sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die Angehörigen dieses Staates eine Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit wie die des Artikels 2 § 28 ArVNG erfuellen müssen.

19 In Artikel 48 EWG-Vertrag ist der Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer niedergelegt. Diese Freizuegigkeit umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Sie gibt den Arbeitnehmern mit gewissen Einschränkungen das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben, und schließlich nach Beendigung einer Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben.

20 Um die wirksame Ausübung des in Artikel 48 EWG-Vertrag verankerten Rechts auf Freizuegigkeit zu gewährleisten, hatte der Rat gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag ein System einzuführen, das es den Arbeitnehmern erlaubt, die für sie aus den nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit etwa resultierenden Hindernisse zu überwinden. Der Rat ist dieser Verpflichtung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 nachgekommen.

21 Zwar würde, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84 ( Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnr. 19 ) entschieden hat, der Zweck der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Es ist jedoch, wie der Gerichtshof andererseits in seinen Urteilen vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79 ( Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12 ) und vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86 ( de Rijke, Slg. 1987, 3611, Randnr. 12 ) entschieden hat, Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt. Aus den Akten geht hervor, daß die dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegende nationale Regelung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirkt.

22 Somit ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Angehörigen dieses Staates eine Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit wie die des Artikels 2 § 28 ArVNG erfuellen müssen, nicht entgegenstehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 10. September 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1)Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge erfuellt sein muß, nicht als erfuellt gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einem Pflichtversicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat angehört.

2 ) Die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Angehörigen dieses Staates eine Voraussetzung der Versicherungszugehörigkeit wie die des Artikels 2 § 28 ArVNG erfuellen müssen, nicht entgegenstehen.

Ende der Entscheidung

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