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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.02.1984
Aktenzeichen: 37/83
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 77/93/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 36
EWGV Art. 30
EWGV Art. 190
EWGV Art. 100
RL Nr. 77/93/EWG Art. 11 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

2.ZWAR ZIELEN DIE ARTIKEL 30 BIS 36 DES VERTRAGES IN ERSTER LINIE AUF EINSEITIGE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN AB , NICHTSDESTOWENIGER MÜSSEN ABER AUCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE FREIHEIT DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WAREN VERKEHRS , DIE EIN FUNDAMENTALER GRUNDSATZ DES GEMEINSAMEN MARKTES IST , BEACHTEN.

3.DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IST BEI DER AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE , DIE IHNEN AUFGRUND DER ARTIKEL 43 UND 100 DES VERTRAGES EINGERÄUMT SIND , NOTWENDIGERWEISE EIN ERMESSENSSPIELRAUM INSBESONDERE HINSICHTLICH DER MÖGLICHKEIT ZUZUBILLIGEN , DIE HARMONISIERUNG NUR IN ETAPPEN VORZUNEHMEN UND NUR EINEN SCHRITTWEISEN ABBAU DER EINSEITIG VON DEN MIGLIEDSTAATEN GETROFFENEN MASSNAHMEN ZU VERLANGEN.

ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DER BEKÄMPFUNG DER DIE PFLANZEN BEDROHENDEN SCHADORGANISMEN SOWIE DER BIS HEUTE NUR SEHR UNVOLLSTÄNDIG ERFOLGTEN HARMONISIERUNG HAT DER RAT SEINEN ERMESSENSSPIELRAUM NICHT ÜBERSCHRITTEN , WENN ER STICHPROBENARTIGE KONTROLLEN AN BIS ZU EINEM DRITTEL DER SENDUNGEN ZULÄSST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 29. FEBRUAR 1984. - FIRMA REWE-ZENTRALE AG GEGEN DIREKTOR DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER RHEINLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT, KOELN. - HARMONISIERUNG DER PHYTOSANITAEREN KONTROLLMASSNAHMEN - VEREINBARKEIT MIT DEN ARTIKELN 30 UND 36 DES VERTRAGES. - RECHTSSACHE 37/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT KÖLN HAT MIT BESCHLUSS VOM 18. JANUAR 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10. MÄRZ 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 11 ABSATZ 3 VORLETZTER UND LETZTER SATZ DER RICHTLINIE 77/93/EWG DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ÜBER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN DAS VERBRINGEN VON SCHADORGANISMEN DER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE IN DIE MITGLIEDSTAATEN ( ABL. L 26 , 1977 , S. 20 ) SOWIE EINE WEITERE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN , DAS VON DER FIRMA REWE-ZENTRALE AG , KÖLN , DIE UNTER ANDEREM OBST UND KARTOFFELN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINFÜHRT , ANGESTRENGT WORDEN IST UND IN DEM DIESE DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT , DASS DIE LANDWIRTSCHAFTSKAMMER RHEINLAND NICHT BERECHTIGT SEI , BEI DER EINFUHR DIESER ERZEUGNISSE PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNGEN AN BIS ZU EINEM DRITTEL DER SENDUNGEN GEMÄSS DER ' ' PFLANZENBESCHAUVERORDNUNG ' ' VOM 15. MÄRZ 1982 ( BGBL. I , S. 329 ) VORZUNEHMEN.

3 DAS VERWALTUNGSGERICHT KÖLN HAT HIERZU FESTGESTELLT , DASS DIE DEUTSCHE REGELUNG DEN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DER GENANNTEN RICHTLINIE NUR IN INNERSTAATLICHES RECHT UMSETZT ; ES HAT DESHALB BEDENKEN GEGEN DIE GÜLTIGKEIT DIESER VORSCHRIFT DER RICHTLINIE IM HINBLICK AUF IHRE BEGRÜNDUNG UND IHRE VEREINBARKEIT MIT DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR.

4 DAS VERWALTUNGSGERICHT HAT DAHER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHT FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' A ) ( GEMÄSS ARTIKEL 177 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG ):

IST ARTIKEL 11 ABSATZ 3 ( VORLETZTER UND LETZTER SATZ ) DER RICHTLINIE DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ÜBER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN DAS VERBRINGEN VON SCHADORGANISMEN DER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE IN DIE MITGLIEDSTAATEN ( 77/93/EWG ) ( ABL. EG L 26 VOM 31. 1. 1977 , S. 20 )

AA ) MIT ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG

BB ) MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG

VEREINBAR?

B)UND FÜR DEN FALL DER RECHTSUNGÜLTIGKEIT DIESER BESTIMMUNG ( NACH ARTIKEL 177 BUCHSTABE A EWG-VERTRAG ):

IN WELCHEM UMFANG SIND - VON AUSNAHMEN WIE DEM BESTEHEN VON ANHALTSPUNKTEN FÜR EINEN BEFALL ABGESEHEN - BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTSLAGE AUF DEM GEBIET DES PFLANZENSCHUTZES PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNGEN DES EINFUHRSTAATS BEI DER EINFUHR VON OBST UND KARTOFFELN ( MIT AUSNAHME VON PFLANZKARTOFFELN ) AUS EINEM MITGLIEDSTAAT NOCH GERECHTFERTIGT IM SINNE DES ARTIKELS 36 SATZ 1 EWG-VERTRAG , WENN DIE SENDUNG VON EINEM PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS EINES MITGLIEDSTAATS BEGLEITET WIRD?

' '

5 VOR DER BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST DER RECHTLICHE RAHMEN ZU UNTER- SUCHEN , IN DEN DIE STREITIGEN VORSCHRIFTEN EINZUORDNEN SIND.

6 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GENANNTE RICHTLINIE 77/93 , DIE AUFGRUND DER ARTIKEL 43 UND 100 DES VERTRAGES ERLASSEN WURDE , NICHT DIE BEKÄMPFUNG DER DIE PFLANZEN BEDROHENDEN SCHADORGANISMEN INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN REGELT , SONDERN DIESE BEKÄMPFUNG NUR DURCH AUFEINANDER ABGESTIMMTE SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DAS VERBRINGEN DER ORGANISMEN IN DIE MITGLIEDSTAATEN VERSTÄRKEN SOLL. SIE IST SOMIT EINE MASSNAHME ZUR TEILHARMONISIERUNG.

7 DIE ARTIKEL 1 UND 2 ENTHALTEN DIE ERFORDERLICHEN ANGABEN ZUM RÄUMLICHEN ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE SOWIE DIE DEFINITION EINIGER DER IN IHR VER WENDETEN BEGRIFFE ; SODANN WERDEN IN DEN ARTIKELN 3 BIS 5 DIE MITGLIEDSTAATEN ENTWEDER VERPFLICHTET ODER ERMÄCHTIGT , DIE VERBRINGUNG DER IN DEN ANHÄNGEN I BIS IV DER RICHTLINIE GENANNTEN ORGANISMEN , PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE IN IHR GEBIET ZU UNTERSAGEN.

8 NACH ARTIKEL 6 SCHREIBEN DIE MITGLIEDSTAATEN MINDESTENS VOR , DASS DIE IN ANHANG V GENANNTEN PFLANZEN , PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDEREN GEGENSTÄNDE ( EINSCHLIESSLICH BESTIMMTER FRISCHER FRÜCHTE UND KNOLLEN VON KARTOFFELN ), DIE IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERBRACHT WERDEN SOLLEN , SOWIE IHR VERPACKUNGSMATERIAL UND , FALLS ERFORDERLICH , IHRE BEFÖRDERUNGSMITTEL AMTLICH ZU UNTERSUCHEN SIND , UM UNTER ANDEREM SICHERZUSTELLEN , DASS SIE NICHT VON SCHADORGANISMEN BEFALLEN SIND , DIE AUF SEIN GEBIET ZU VERBRINGEN DER BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT NACH DEN ARTIKELN 3 BIS 5 UNTERSAGT HAT. KANN AUFGRUND DIESER UNTERSUCHUNG ANGENOMMEN WERDEN , DASS DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND , WIRD NACH ARTIKEL 7 EIN PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS ERTEILT.

9 ZUM AUSGLEICH FÜR DIESE PRÜFUNG DURCH DIE BEHÖRDEN DES VERSANDMITGLIEDSTAATS BESCHRÄNKT ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE DIE KONTROLLEN DER BEHÖRDEN DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS. ABGESEHEN VON EINER KONTROLLE DER IDENTITÄT DER ERZEUGNISSE SOWIE VON EINIGEN GENAU BESTIMMTEN FÄLLEN DARF DIESER MITGLIEDSTAAT BEI ERZEUGNISSEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS , FÜR DIE EIN VON DIESEM AUSGESTELLTES ZEUGNIS VORLIEGT , REGELMÄSSIGE KONTROLLEN AUF DIE EINHALTUNG DER NACH DEN ARTIKELN 3 UND 5 ERLASSENEN VORSCHRIFTEN NUR VORSEHEN , WENN EIN ERNSTER ANHALTSPUNKT DAFÜR BESTEHT , DASS EINE DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WORDEN IST. IN ALLEN ÜBRIGEN FÄLLEN BESTIMMT ARTIKEL 11 ABSATZ 3 VORLETZTER SATZ , DASS DIE AMTLICHEN KONTROLLEN ' ' NUR GELEGENTLICH UND STICHPROBENWEISE DURCHGEFÜHRT ' ' WERDEN. GEMÄSS DEM LETZTEN SATZ SIND ' ' GELEGENTLICHE KONTROLLEN... KONTROLLEN , DIE HÖCHSTENS AN EINEM DRITTEL DER AUS EINEM BESTIMMTEN MITGLIEDSTAAT VERBRACHTEN PARTIEN VORGENOMMEN UND MÖGLICHST GLEICHMÄSSIG AUF DIE ZEIT UND AUF SÄMTLICHE ERZEUGNISSE VERTEILT WERDEN ' '.

10 SCHLIESSLICH IST IN ARTIKEL 20 DER RICHTLINIE EIN ZEITRAUM VON VIER JAHREN BESTIMMT , UM GERADE DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 VORGESEHENEN BESCHRÄNKUNGEN IN KRAFT ZU SETZEN , WÄHREND DIE ANPASSUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AN DIE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIEN BINNEN ZWEI JAHREN ZU ERFOLGEN HAT.

ZUR ERSTEN FRAGE

11 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , RICHTEN SICH DIE BEDENKEN DES VERWALTUNGSGERICHTS KÖLN ZUM EINEN GEGEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 3 LETZTER SATZ VORGESEHENE MÖGLICHKEIT , KONTROLLEN AN BIS ZU EINEM DRITTEL DER SENDUNG DURCHZUFÜHREN , UND ZUM ANDEREN GEGEN EINEN EVENTÜLLEN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DIESER MÖGLICHKEIT UND DER VERWENDUNG DES BEGRIFFS ' ' GELEGENTLICH ' ' IN DEM VORANGEHENDEN SATZ.

12 ZUM LETZTGENANNTEN PUNKT IST FESTZUSTELLEN , DASS DER LETZTE SATZ NUR DIE OBERGRENZE DER ANZAHL STICHPROBENARTIGER KONTROLLEN ANGEBEN SOLL , DIE NACH ANSICHT DES RATES ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN AUF DEM BETREFFENDEN GEBIET UND DEM DERZEITIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN DIESEM BEREICH GERECHTFERTIGT SIND. BEI DIESER BETRACHTUNG STEHT DER LETZTE SATZ NICHT IN WIDERSPRUCH ZUM BEGRIFF DER GELEGENTLICHEN KONTROLLE.

ZUR BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT

13 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES RICHTET SICH DER UMFANG DER IN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERANKERTEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT NACH DER NATUR DES JEWEILIGEN RECHTSAKTS. BEI RECHTSAKTEN MIT ALLGEMEINEM ANWENDUNGSBEREICH IST DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 190 GENÜGT , WENN DIE GRÜNDE EINE ERLÄUTERUNG DER WESENTLICHEN ZUEGE DER GETROFFENEN MASSNAHMEN ENTHALTEN ; ES BEDARF KEINER BESONDEREN BEGRÜNDUNG SÄMTLICHER EINZELHEITEN , DIE EINE BESTIMMTE MASSNAHME MIT SICH BRINGEN KANN , WENN JENE SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN. DIE BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN RICHTLINIE IST SONACH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER KRITERIEN ZU PRÜFEN.

14 DIE ERSTEN ACHT BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RICHTLINIE 77/93 ERLÄUTERN EINGEHEND , DASS DER SCHUTZ DER PFLANZEN GEGEN SCHADORGANISMEN UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM EINE ERTRAGSMINDERUNG ZU VERHINDERN UND DARÜBER HINAUS DIE PRODUKTIVITÄT DER LANDWIRTSCHAFT ZU STEIGERN , UND DASS MIT ZUNEHMENDEM ABBAU DER SCHRANKEN UND KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHR EINE NEUORDNUNG DER ÜBERWACHUNG IM RAHMEN DES PFLANZENSCHUTZES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ERREICHT WERDEN MUSS. ZUM LETZTEN PUNKT WIRD IN DER ZWÖLFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ANGEFÜHRT , DASS EINE UNTERSUCHUNG IM RAHMEN DES PFLANZENSCHUTZES SOWOHL IM VERSANDLAND ALS AUCH IM EMPFÄNGERLAND STATTFINDET UND DIE ZWEITE UNTERSUCHUNG DADURCH SCHRITTWEISE ABGE BAUT WERDEN SOLL , DASS DIE ÜBERWACHUNG IM VERSANDLAND STRENGER GESTALTET WIRD.

15 NACH DER FÜNFZEHNTEN UND SECHZEHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG KÖNNEN , WENN DIE PFLANZENSCHUTZUNTERSUCHUNG IM VERSANDMITGLIEDSTAAT EINE GEWÄHR FÜR DAS FREISEIN VON SCHADORGANISMEN GIBT , DIE REGELMÄSSIGEN KONTROLLEN IM EMPFANGSMITGLIEDSTAAT ABGEBAUT WERDEN , DOCH KANN AUCH DIESER ABBAU NUR SCHRITTWEISE ERFOLGEN , WEIL DIE MITGLIEDSTAATEN ERST EIN GEWISSES VERTRAUEN IN DAS FUNKTIONIEREN DES NEUEN ÜBERWACHUNGSSYSTEMS GEWINNEN MÜSSEN. WIE IN DER SIEBZEHNTEN , ACHTZEHNTEN UND NEUNZEHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG AUSGEFÜHRT WIRD , ERSCHEINT ES GERECHTFERTIGT , FÜR EINEN ZEITRAUM VON VIER JAHREN REGELMÄSSIGE UNTERSUCHUNGEN BEIZUBEHALTEN , NACH ABLAUF DIESES ZEITRAUMS ABER UNTERSUCHUNGEN IM EMPFANGSMITGLIEDSTAAT NUR NOCH AUS BESTIMMTEM ANLASS ODER IN FORM GELEGENTLICHER KONTROLLEN ZUZULASSEN.

16 DIESE PRÜFUNG DER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE FÜHRT ZU DEM ERGEBNIS , DASS DIE BEGRÜNDUNG NICHT NUR FÜR DIE VORÜBERGEHENDE BEIBEHALTUNG DER REGELMÄSSIGEN KONTROLLEN , SONDERN AUCH FÜR IHRE ERSETZUNG DURCH GELEGENTLICHE KONTROLLEN VOLLAUF GENÜGT. AUCH WENN DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN KEINE BESONDERE ERKLÄRUNG FÜR DIE OBERGRENZE GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 3 LETZTER SATZ GEBEN , SO HÄLT SICH DIESE GRENZE DOCH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG UND STEHT KEINESWEGS IM WIDERSPRUCH ZU DEREN BEGRÜNDUNG. AUCH INSOWEIT IST ALSO DIE BEGRÜNDUNG ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN.

ZUR VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 30 DES VERTRAGES

17 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT HIERZU IN IHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN VOR , DIE IM EMPFANGSMITGLIEDSTAAT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN SEIEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ; ANGESICHTS DER VON DEN BEHÖRDEN DES VERSANDMITGLIEDSTAATS VORGENOMMENEN UNTERSUCHUNG KÖNNTEN DIE KONTROLLEN VON BIS ZU EINEM DRITTEL DER SENDUNGEN NICHT NACH ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGT SEIN.

18 ZWAR ZIELEN , WIE DIE KOMMISSION IN IHREN ERKLÄRUNGEN BETONT , DIE ARTIKEL 30 BIS 36 DES VERTRAGES IN ERSTER LINIE AUF EINSEITIGE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN AB , NICHTSDESTOWENIGER MÜSSEN ABER AUCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE FREIHEIT DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHRS , DIE EIN FUNDAMENTALER GRUNDSATZ DES GEMEINSAMEN MARKTES IST , BEACHTEN.

19 JEDOCH IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGE RICHTLINIE IN KEINER WEISE DARAUF ABZIELT , DEN WARENVERKEHR ZU HEMMEN. SIE SUCHT IM GEGENTEIL SCHRITTWEISE DIE MASSNAHMEN ABZUBAUEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN EINSEITIG GETROFFEN WURDEN UND SEINERZEIT GRUNDSÄTZLICH NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT WAREN , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 8. JULI 1975 IN BEANTWORTUNG EINER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE , DIE IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS GESTELLT WORDEN WAR , ANERKANNT HAT ( RECHTSSACHE 4/75 , SLG. 1975 , 843 ). ZUGLEICH SOLL IM ALLGEMEINEN INTERESSE DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE RICHTLINIE DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG GEGEN DIE ERHEBLICHEN SCHÄDEN GESCHÜTZT WERDEN , DIE DURCH SCHADORGANISMEN VERURSACHT WERDEN KÖNNEN.

20 BEI EINER SOLCHEN AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE , DIE DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN AUFGRUND DER ARTIKEL 43 UND 100 DES VERTRAGES EINGERÄUMT SIND , IST IHNEN NOTWENDIGERWEISE EIN ERMESSENSSPIELRAUM INSBESONDERE HINSICHTLICH DER MÖGLICHKEIT ZUZUBILLIGEN , DIE HARMONISIERUNG NUR IN ETAPPEN VORZUNEHMEN UND NUR EINEN SCHRITTWEISEN ABBAU DER EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN MASSNAHMEN ZU VERLANGEN. ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DER MATERIE WIE SIE IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER RICHTLINIE DARGESTELLT SIND , SOWIE DER BIS HEUTE NUR SEHR UNVOLLSTÄNDIG ERFOLGTEN HARMONISIERUNG GIBT ES KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DER RAT SEINEN ERMESSENSSPIELRAUM ÜBERSCHRITTEN HAT , INDEM ER DURCH DIE STREITIGE VORSCHRIFT STICHPROBENARTIGE KONTROLLEN AN BIS ZU EINEM DRITTEL DER SENDUNGEN ZUGELASSEN HAT.

21 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFTEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DEREN GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

ZUR ZWEITEN FRAGE

22 IN ANBETRACHT DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST DIE ZWEITE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

23 DIE AUSLAGEN DER IRISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT KÖLN MIT BESCHLUSS VOM 18. JANUAR 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 3 VORLETZTER UND LETZTER SATZ DER RICHTLINIE 77/93 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1976 ÜBER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN DAS VERBRINGEN VON SCHADORGANISMEN DER PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSE IN DIE MITGLIEDSTAATEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DIESER VORSCHRIFTEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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