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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.1988
Aktenzeichen: 372/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. JUNI 1988. - NICOLAS PROGOULIS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE 372/87.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Nicolas Progoulis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Klage gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts erhoben, mit der er im wesentlichen die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission begehrt, mit der sein Antrag vom 17. Dezember 1986 abgelehnt wurde.

2 Der Kläger, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, ist Beamter der Besoldungsgruppe B 3 der Kommission. Bis zum 1. Dezember 1985 übte er die Tätigkeit eines Berichterstatters beim EAGFL aus. Im Rahmen dieser Aufgaben war er damit betraut, an Ort und Stelle Prüfungen hinsichtlich der Durchführung bestimmter Investitionsvorhaben vorzunehmen. Diese Prüfungen werden stets durch zwei Beamte unter der Aufsicht des Leiters der Abteilung "EAGFL : Ausrichtung" durchgeführt.

3 Vom 7. bis 11. Oktober 1985 prüfte der Kläger mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten an Ort und Stelle das Vorhaben Nr. GR/33/31. Der von ihm erstellte Berichtsentwurf wurde von seinem Vorgesetzten geringfügig abgeändert, ohne daß jedoch dadurch der Vorschlag in dem Entwurf geändert wurde. Nachdem der Kläger den maschinenschriftlichen Bericht zur Unterzeichnung erhalten hatte, machte er verschiedene Anmerkungen mit der Schlußfolgerung, daß er der Anregung seines Abteilungsleiters nicht entsprechen könne, seine Bemerkungen auf ein dem Bericht beizufügendes gesondertes Blatt zu schreiben, und daß er ihn bitte, den Bericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Anmerkungen zu ändern.

4 Daraufhin ließ der Abteilungsleiter den Bericht in dem vom Kläger gewünschten Sinn überarbeiten. Diese Fassung des Berichts wurde vom Kläger mit dem Zusatz unterzeichnet, daß seine Unterschrift nur unter bestimmten Bedingungen Gültigkeit habe. In einem Vermerk, den der Kläger zusammen mit dieser Fassung zurücksandte, beanstandete er unter anderem die vom Abteilungsleiter getroffene Zahlungsentscheidung. In seiner Antwort wies dieser darauf hin, daß es nicht Sache des Klägers sei, das Urteil der zuständigen Beamten durch sein eigenes Urteil zu ersetzen. Ausserdem bat er den Kläger, den Bericht "erneut" zu unterzeichnen "und nichts hinzuzufügen ". Da der Kläger es unterließ, den Bericht unterzeichnet zurückzusenden, ließ der Abteilungsleiter das Auszahlungsverfahren fortsetzen.

5 Unter diesen Umständen reichte der Kläger, der fürchtete, daß seine beamtenrechtliche Verantwortung nach Artikel 21 des Statuts ausgelöst werde, wenn er den Bericht unterzeichne, ohne auf Auslassungen darin hinzuweisen, am 17. Dezember 1986 nach Artikel 90 des Statuts folgenden Antrag ein :

"1 ) Ich beantrage, daß der Bericht, der von mir mit den Anmerkungen auf Seite 9 am 20. Oktober 1986 unterzeichnet wurde, unverändert mit diesen Anmerkungen akzeptiert wird.

Meines Erachtens müsste nämlich dieser Bericht den Verantwortlichen des EAGFL dazu dienen, ihre endgültige Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses zu treffen.

2 ) Der vorliegende Antrag soll zu meiner Personalakte genommen werden, damit er auf jeden Fall berücksichtigt werden kann."

6 Am 19. Mai 1987 legte der Kläger eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags ein. Die Kommission antwortete am 24. September 1987 auf die Beschwerde wie folgt : "Die Kommission freut sich, Ihnen mitzuteilen, daß beschlossen wurde, den fraglichen Bericht ohne Ihre Unterschrift anzunehmen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, da der von Ihren Vorgesetzten erstellte und angenommene Bericht keine Sie beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellt."

7 Die vorliegende Klage ist am 15. Dezember 1987 eingereicht worden. Mit ihr beantragt der Kläger,

"1 ) die stillschweigende Entscheidung der Kommission über die Ablehnung seines Antrags vom 17. Dezember 1986 sowie die Antwort der Kommission vom 24. September 1987 auf seine Beschwerde vom 19. Mai 1987 aufzuheben;

2 ) die Kommission zu verurteilen, an den Kläger vorläufig 1 BFR als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

3 ) die Kommission ferner zu verurteilen, eine Durchschrift der vorliegenden Klageschrift sämtlichen dem Rechnungshof vorliegenden Berichten über Dienstreisen beizufügen, an denen der Kläger teilgenommen hat;

4 ) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen...".

8 Mit Schriftsatz, der am 12. Februar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, weder die erste noch die zweite angefochtene Maßnahme stelle eine den Kläger beschwerende Maßnahme dar.

9 Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen, insbesondere die Zulässigkeit der Klage, fehlen, und hierüber gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden.

10 Nach Artikel 91 Absatz 1 des Statuts ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einem ihrer Beamten über die Rechtmässigkeit einer diesen Beamten beschwerenden Maßnahme zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung können aber als beschwerende Maßnahmen nur solche angesehen werden, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und sofort berühren ( siehe zuletzt Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili, Slg. 1987, 389 ).

11 Vorliegend lässt keiner der vom Kläger angeführten Umstände die Annahme zu, daß die teilweise Ablehnung seines Antrags durch die Kommission eine ihn beschwerende Maßnahme darstellt.

12 Die vom Kläger zunächst beantragte Maßnahme, das heisst die Annahme des von ihm unterzeichneten Berichts, berührt nämlich seine Rechtsstellung nicht. Es ist allein Sache der Vorgesetzten, im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei EAGFL-Berichterstattern zu entscheiden, welche Punkte in den endgültigen Bericht aufzunehmen sind. Dabei geht es offensichtlich nicht um Interessen, die als solche der Betroffenen, individuell betrachtet, anzuerkennen wären. Was das etwaige Interesse des Klägers daran betrifft, nicht zur Unterzeichnung eines von ihm als fehlerhaft angesehenen Berichts verpflichtet zu sein, so hat die Kommission diesem bereits entsprochen, indem sie beschloß, den Bericht ohne seine Unterschrift anzunehmen. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger kein Interesse daran hat, daß sein Antrag zu seiner Personalakte genommen wird oder daß seine Klage den Berichten über die Dienstreisen beigefügt wird, an denen er teilgenommen hat. Der Antrag auf Ersatz des Schadens schließlich, der ihm angeblich durch die Handlungen der Kommission, die der Klage zugrunde liegen, entstanden ist, ist angesichts der Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags, auf den er sich stützt, ebenfalls unzulässig.

13 Daher ist festzustellen, daß die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

beschlossen :

1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 16. Juni 1988.

Ende der Entscheidung

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