Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.1989
Aktenzeichen: 388/87
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1
VO Nr. 1408/71/EWG Art. 71
VO Nr. 1408/71/EWG Art. 67
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1.Der Begriff "Versicherungszeiten" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 ist, soweit es um Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit geht, dahin zu verstehen, daß er nicht nur Zeiten betrifft, während deren Beiträge für ein System der Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, sondern auch Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d. h. Zeiten, während deren die Deckung durch ein derartiges System gewährleistet ist. Der in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71 definierte Begriff "Beschäftigungszeiten" umfasst daher lediglich Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen.

2.Im Rahmen der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit macht Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Zusammenrechnung von in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht davon abhängig, daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten für denselben Zweig der sozialen Sicherheit angesehen werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 12. MAI 1989. - BESTUUR VAN DE NIEUWE ALGEMENE BEDRIJFSVERENIGING GEGEN W. F. J. M. WARMERDAM-STEGGERDA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM CENTRALE RAAD VAN BEROEP-UTRECHT. - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE GEWAEHRUNG VON LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT - AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 UND 67 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71. - RECHTSSACHE 388/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Centrale Raad van Beroep, Utrecht, hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Dezember 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( ABl. L 149, S. 2 ), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau W. F. J. M. Warmerdam-Steggerda ( im folgenden : Frau Warmerdam ) und dem Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging ( im folgenden : Bestuur ), in dem es darum geht, ob Frau Warmerdam deshalb, weil sie im Vereinigten Königreich als Arbeitnehmerin tätig war, in den Niederlanden Leistungen bei Arbeitslosigkeit beanspruchen kann.

3 Ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens arbeitete Frau Warmerdam, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, vom 17. März bis zum 8. August 1975 als Töpferin in Schottland. Sie übte diese Tätigkeit als Arbeitnehmerin aus und war nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegen Arbeitsunfälle versichert. Wegen der geringen Höhe ihres Einkommens war sie jedoch nicht gegen die übrigen vom britischen System der sozialen Sicherheit gedeckten Risiken versichert, insbesondere nicht gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit.

4 Frau Warmerdam hielt sich deshalb in Schottland auf, weil ihr Ehemann dort ein Praktikum ableistete. Nach Ende des Praktikums löste Frau Warmerdam ihr Arbeitsverhältnis auf; die Ehegatten kehrten nach einer Vergnügungsreise durch Schottland am 30. August 1975 in die Niederlande zurück. Am 1. September 1975 ließ sich Frau Warmerdam dort als Arbeitsuchende registrieren und beantragte die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der "Werkloosheidswet" ( niederländisches Arbeitslosengesetz ).

5 Mit Bescheid vom 3. März 1977 lehnte der Bestuur diesen Antrag mit der Begründung ab, daß Frau Warmerdam während ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich nicht gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit versichert gewesen sei, so daß sie nicht als Arbeitnehmerin im Sinne der Artikel 1 Buchstabe a und 71 der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden könne und infolgedessen keinen Leistungsanspruch nach der "Werkloosheidswet" habe.

6 Gegen diesen Bescheid erhob Frau Warmerdam Klage beim Raad van Beroep Arnheim. Dieser gab durch Urteil vom 8. September 1977 der Klage mit der Begründung statt, Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 mache die Arbeitnehmereigenschaft nur davon abhängig, daß der Betroffene gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken im Sinne dieser Vorschrift versichert sei; Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung setze nur die Eigenschaft als Arbeitnehmer im allgemeinen, nicht die des gegen Arbeitslosigkeit versicherten Arbeitnehmers voraus. Da Frau Warmerdam in einem anderen Mitgliedstaat gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen sei, sei sie als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung anzusehen und habe gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in den Niederlanden Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

7 Zur Begründung seiner Berufung beim Centrale Raad van Beroep in Utrecht führte der Bestuur aus, daß eine Person, die nur in einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sei, deshalb nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften aller anderen Zweige der sozialen Sicherheit anzusehen sei; Frau Warmerdam, die keine Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich zurückgelegt habe, erfuelle nicht die Voraussetzungen des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit den Artikeln 67 und 1 Buchstaben r und s der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur dann angerechnet werden könnten, wenn diese Zeiten in diesem anderen Mitgliedstaat als Versicherungszeiten anerkannt seien.

8 Der Centrale Raad van Beroep in Utrecht ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe eine Frage nach der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Kommt demjenigen, der im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer seinerzeit geltenden Fassung ausschließlich gegen ein oder mehrere Risiken in nur einem Zweig eines Systems der sozialen Sicherheit versichert ist ( vorliegend in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e genannten Zweig ), deshalb zugleich die Arbeitnehmereigenschaft zu, die erforderlich ist, um die Vorteile beanspruchen zu können, im Hinblick auf einen anderen Zweig der sozialen Sicherheit ( vorliegend den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g genannte Zweig ) verleiht?

2 ) Darf der zuständige Träger eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer seinerzeit geltenden Fassung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten "Beschäftigungszeiten" - die die Voraussetzung erfuellen, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den erstgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären - nur dann berücksichtigen, wenn diese Beschäftigungszeiten auch nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, für diesen Zweig der sozialen Sicherheit als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind?"

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Es ist zunächst daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. zuletzt das Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 29/88, Schmitt, Slg. 1989, 0000 ) die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 51 EWG-Vertrag, zu dessen Durchführung sie ergangen ist, nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zum Gegenstand hat, nicht aber die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Zeiten regelt.

11 Im Einklang mit der Zielsetzung des Artikels 51 EWG-Vertrag hat nämlich die Verordnung Nr. 1408/71 ein System eingeführt, wonach die von Wanderarbeitnehmern nach den verschiedenen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten berücksichtigt werden, so daß diese Arbeitnehmer die Leistungen der sozialen Sicherheit ohne Rücksicht auf ihren Beschäftigungs - oder Wohnort beanspruchen können. Dadurch wird erreicht, daß Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihres Rechts auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet haben und deshalb einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen waren, auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie nur in einem einzigen Mitgliedstaat gearbeitet hätten.

12 Was insbesondere den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit betrifft, so ist die Verwirklichung dieses Ziels durch Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 möglich gemacht worden. Da es in der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts um die Auslegung von Artikel 67 Absatz 1 geht, muß diese Frage als erste geprüft werden.

13 Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Vorschriften über die Zusammenrechnung der für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigten Zeiten enthält, unterscheidet zwischen dem Fall, daß die Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats den Anspruch auf diese Leistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig machen ( Absatz 1 ), und dem Fall, daß diese Rechtsvorschriften diesen Anspruch von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig machen ( Absatz 2 ).

14 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die niederländische Werkloosheidswet als Regelung anzusehen, die den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig macht. Infolgedessen hat es dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt.

15 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Zusammenrechnung von in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats davon abhängig macht, daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten für denselben Zweig der sozialen Sicherheit angesehen werden.

16 Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich die Versicherungs - oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

17 Hängt also nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat, der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, dann müssen, wie sich aus der genannten Vorschrift ergibt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistungen beantragt wurden, so berücksichtigt werden, als ob diese Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates zurückgelegt worden wären. In demselben Fall müssen einfache Beschäftigungszeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einer Arbeitslosenversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, in dem Mitgliedstaat, in dem Leistungen beantragt wurden, so berücksichtigt werden, als ob diese Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates zurückgelegt worden wären, vorausgesetzt, daß diese Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Versicherungszeiten gegolten hätten.

18 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 - der es dem betroffenen Arbeitnehmer ermöglicht, sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Wohnort beibehalten hat, und dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu beanspruchen, als ob er dort zuletzt beschäftigt gewesen wäre - hat, falls die Voraussetzungen für seine Anwendung vorliegen, keinen Einfluß auf die vorstehend angeführten Zusammenrechungsvorschriften, die die Voraussetzungen festlegen, unter denen Zeiten berücksichtigt werden müssen, die ein Wanderarbeitnehmer in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen des zuständigen Trägers, der über die Gewährung von Leistungen zu entscheiden hat, zurückgelegt hat.

19 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Begriff "Versicherungszeiten" in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 definiert ist als die Beitrags - oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten anerkannt sind, oder die nach diesen Vorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten. Der Begriff "Versicherungszeiten" ist folglich, soweit es um Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit geht, dahin zu verstehen, daß er nicht nur Zeiten betrifft, während deren Beiträge für ein System der Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, sondern auch Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d. h. Zeiten, während deren die Deckung durch ein derartiges System gewährleistet ist.

20 Der in Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 1408/71 definierte Begriff "Beschäftigungszeiten" umfasst daher lediglich Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System von Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen.

21 Findet Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung - was im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint -, so hat der zuständige Träger gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung solche in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach den von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften als Zeiten der Zugehörigkeit, d. h. Deckung durch ein System der Arbeitslosenversicherung, anzusehen sind.

22 Auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Zusammenrechnung von in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht davon abhängig macht, daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten für denselben Zweig der sozialen Sicherheit angesehen werden.

23 Mit dieser Antwort auf die zweite Frage ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts gegenstandslos geworden.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, mit Beschluß vom 8. Dezember 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, macht die Zusammenrechnung von in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten durch den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht davon abhängig, daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten für denselben Zweig der sozialen Sicherheit angesehen werden.

Ende der Entscheidung

Zurück