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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.1960
Aktenzeichen: 4-59 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAI 1960. - MANNESMANN AG RUHRSTAHL AG GUSSSTAHLWERK GELSENKIRCHEN AG GUSSSTAHLWERK WITTEN AG NIEDERRHEINISCHE HUETTE AG BOCHUMER VEREIN FUER GUSSSTAHLFABRIKATION AG STAHLWERKE BOCHUM AG AUGUST THYSSEN-HUETTE AG HUETTENWERK OBERHAUSEN AG PHOENIX-RHEINROHR AG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 4-59 BIS 13-59.

Entscheidungsgründe:

ARTIKEL 57 DER VERFAHRENSORDNUNG VOM 4. MÄRZ 1953 BESTIMMT :

" UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER URTEILE KÖNNEN SCHREIB - UND RECHENFEHLER UND ÄHNLICHE OFFENBARE UNRICHTIGKEITEN VON AMTS WEGEN ODER AUF ANTRAG EINER PARTEI INNERHALB VON VIERZEHN TAGEN VOM GERICHTSHOF BERICHTIGT WERDEN. "

DIESE BESTIMMUNGEN FINDEN ANWENDUNG AUF DEN ERSTEN TEIL DES ANTRAGS, DA NUR AUF GRUND EINES OFFENBAREN MATERIELLEN IRRTUMS IM URTEIL FESTGESTELLT WERDEN KONNTE, DASS DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN DURCH DAS GEMEINSAME BÜRO GETÄTIGT WURDEN, WOGEGEN FESTSTEHT UND ZWISCHEN DEN PARTEIEN UNSTREITIG IST, DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE VON DER KASSE GELEISTET WURDEN.

DAS URTEIL IST INSOFERN ZU BERICHTIGEN.

DER ZWEITE ANTRAGSPUNKT BERUHT AUF DER ANNAHME, DER AUSDRUCK " ORGAN " GEBE DIE RECHTSAUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VON DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER HOHEN BEHÖRDE UND DEM GEMEINSAMEN BÜRO DER SCHROTTVERBRAUCHER UNZUTREFFEND WIEDER.

ZU DIESER ANNAHME IST DIE ANTRAGSTELLERIN OFFENSICHTLICH DESHALB GELANGT, WEIL SIE DAS WORT " ORGAN " DAHINGEHEND AUSLEGT, DAS GEMEINSAME BÜRO SEI IN JEDER HINSICHT, SOWOHL SEINER ORGANISATION ALS AUCH SEINEN BEFUGNISSEN NACH, EIN ORGAN DER HOHEN BEHÖRDE.

INSOWEIT STELLT DER ANTRAG IN WAHRHEIT EINEN VERSUCH DER ANTRAGSTELLERIN DAR, EINE AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ZU ERWIRKEN. EINE DERARTIGE AUSLEGUNG ABER WÜRDE BEI WEITEM ÜBER DIE IN ARTIKEL 57 DER VERFAHRENSORDNUNG VOM 4. MÄRZ 1953 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN HINAUSGEHEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DAS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 4 BIS 13/59 AM 4. APRIL 1960 VERKÜNDETE URTEIL WIRD INSOFERN BERICHTIGT, ALS IM ERSTEN ABSATZ DES PARAGRAPHEN II. 2. DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, WO ES HEISST : "...OB DIE KLAEGERINNEN AUS IRGENDEINEM RECHTSGRUND ALS SCHULDNERINNEN DER VON DEM GEMEINSAMEN BÜRO ZU UNRECHT GELEISTETEN AUSGLEICHSBETRAEGE IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KÖNNEN ", DIE WORTE " VON DEM GEMEINSAMEN BÜRO " ERSETZT WERDEN DURCH DIE WORTE " VON DER KASSE ";

2. DIE URSCHRIFT DES VORLIEGENDEN BESCHLUSSES WIRD DER URSCHRIFT DES BERICHTIGTEN URTEILS IN DER ANLAGE BEIGEFÜGT; AM RAND DER URSCHRIFT WIRD EIN ENTSPRECHENDER VERMERK ANGEBRACHT.

Ende der Entscheidung

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