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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1971
Aktenzeichen: 40-70
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 85
EWGV Art. 86
EWGV Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VON DER GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATES ANERKANNTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE WERDEN DURCH DIE ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES IN IHREM BESTAND NICHT BERÜHRT. IHRE AUSÜBUNG KANN ABER UNTER DIE IN DIESEN VORSCHRIFTEN AUSGESPROCHENEN VERBOTE FALLEN.

( VGL. LEITSATZ NR. 2, URTEIL IN DER RECHTSSACHE 24/67, SLG. XIV, S. 86.)

2. DAS RECHT AM WARENZEICHEN KANN ALS RECHTSPOSITION AN SICH DIE TATBESTANDSMERKMALE DER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT ERFÜLLEN. JEDOCH KANN SEINE AUSÜBUNG IMMER DANN UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES FALLEN, WENN SICH HERAUSSTELLT, DASS SIE GEGENSTAND, MITTEL ODER FOLGE EINER KARTELLABSPRACHE IST.

WERDEN DAHER UNTER BERUFUNG AUF DAS RECHT AUS DEM WARENZEICHEN EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDER, DAS GLEICHE WARENZEICHEN TRAGENDER ERZEUGNISSE UNTERBUNDEN, SO IST ARTIKEL 85 EWGV ANWENDBAR, WENN DIE WARENZEICHENINHABER DIESES ZEICHEN ODER DAS RECHT ZU SEINER BENUTZUNG DURCH VEREINBARUNGEN UNTEREINANDER ODER MIT DRITTEN ERWORBEN HABEN. DER ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 STEHT NICHT ENTGEGEN, DASS DAS WARENZEICHEN NACH INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEINER ENTSTEHUNG NACH VON ANDEREN RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN ALS DEN VORGENANNTEN VEREINBARUNGEN ABHÄNGT, SO ZUM BEISPIEL VON DER EINTRAGUNG DES WARENZEICHENS ODER SEINER UNGESTÖRTEN BENUTZUNG.

3. EINE KARTELLABSPRACHE FÄLLT NUR DANN UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1, WENN SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT UND DEN WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT EINSCHRÄNKT.

BEWIRKT DIE GLEICHZEITIGE ÜBERTRAGUNG NATIONALER, DAS GLEICHE ERZEUGNIS SCHÜTZENDER WARENZEICHEN AUF MEHRERE BENUTZER DIE WIEDERAUFRICHTUNG UNÜBERWINDLICHER SCHRANKEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, SO KANN EINE SOLCHE PRAXIS DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDEL BEEINTRÄCHTIGEN UND DEN WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT STÖREN.

( VGL. LEITSATZ NR. 7, URTEIL IN DER RECHTSSACHE 56/65, SLG. XII, S. 283.)

4. FÜR DIE ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUF EINE VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GETROFFENE KARTELLABSPRACHE IST ES ERFORDERLICH, ABER AUCH AUSREICHEND, DASS DEREN WIRKUNGEN NACH DIESEM ZEITPUNKT FORTDAUERN.

5. DER INHABER EINES WARENZEICHENS NIMMT NICHT SCHON DESHALB EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES EIN, WEIL ER DRITTEN VERBIETEN KANN, IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES ERZEUGNISSE DER GLEICHEN MARKE ZU VERTREIBEN. ES IST ZUSÄTZLICH ERFORDERLICH, DASS ER DIE MACHT HAT, DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF EINEM ERHEBLICHEN TEIL DES ZU BERÜCKSICHTIGENDEN MARKTES ZU VERHINDERN; HIERBEI IST INSBESONDERE DAS ETWAIGE VORHANDENSEIN UND DIE STELLUNG VON HERSTELLERN ODER VERTEILERN ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE GLEICHARTIGE ODER SUBSTITUIERBARE WAREN VERTREIBEN.

DER HÖHERE PREIS DES ERZEUGNISSES BEWEIST FÜR SICH ALLEIN NICHT NOTWENDIG DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86. ER KANN JEDOCH EIN ENTSCHEIDENDES INDIZ SEIN, WENN ER BESONDERS HOCH UND SACHLICH NICHT GERECHTFERTIGT IST.

( VGL. LEITSATZ NR. 3, URTEIL IN DER RECHTSSACHE 24/67, SLG. XIV, S. 86.)


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. FEBRUAR 1971. - SIRENA S.R.L. GEGEN EDA S.R.L. UND 7 ANDERE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE CIVILE E PENALE IN MAILAND). - RECHTSSACHE 40-70.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNALE CIVILE E PENALE MAILAND HAT DURCH BESCHLUSS VOM 12. JUNI 1970, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 31. JULI 1970, NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DIESES VERTRAGES VORGELEGT. MIT DIESEN BEIDEN FRAGEN WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT, ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES "... AUF DIE WIRKUNGEN EINES VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENEN VERTRAGES, DURCH DEN EIN WARENZEICHEN ÜBERTRAGEN WIRD, ANWENDBAR SIND ODER NICHT " UND OB SIE DAHIN AUSZULEGEN SIND, " DASS SIE DEN INHABER EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG EINGETRAGENEN WARENZEICHENS DARAN HINDERN, DAS AUS DEM ZEICHEN FLIESSENDE ABSOLUTE RECHT GELTEND ZU MACHEN, UM DRITTEN DIE EINFUHR VON WAREN, DIE ORIGINAL RECHTMÄSSIG MIT DIESEM WARENZEICHEN VERSEHEN WORDEN SIND, AUS ANDEREN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT ZU UNTERSAGEN. "

2 NACH DEN VORGELEGTEN AKTEN IST DER VERTRAG, AUF DEN SICH DAS NATIONALE GERICHT BEZIEHT, EINE VEREINBARUNG AUS DEM JAHRE 1937, MIT DER EIN AMERIKANISCHES UNTERNEHMEN, INHABER EINES WARENZEICHENS FÜR EINE VON IHM HERGESTELLTE MEDIZINISCHE SCHÖNHEITSCREME, FÜR DAS ITALIENISCHE HOHEITSGEBIET " ALLE RECHTE, TITEL UND INTERESSEN AN DIESEM WARENZEICHEN " EINER ITALIENISCHEN FIRMA " VERKAUFT, ABGETRETEN UND ÜBERTRAGEN " HAT. DIESE FIRMA STELLT SEITDEM EINE CREME HER, DIE MIT DEMSELBEN NACH DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINGETRAGENEN WARENZEICHEN AUSGESTATTET IST, UND VERTREIBT SIE AUF DEM INLANDSMARKT. DEN AKTEN IST FERNER ZU ENTNEHMEN, DASS DER AUSGANGSRECHTSSTREIT VON DEM ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN WEGEN MISSBRÄUCHLICHER BENUTZUNG DES WARENZEICHENS ANGESTRENGT WURDE MIT DEM ANTRAG, DEN VERTRIEB EINER GLEICHARTIGEN, AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTEN UND VOM DEUTSCHEN HERSTELLER - DER MIT DEM AMERIKANISCHEN UNTERNEHMEN EINE ENTSPRECHENDE VEREINBARUNG FÜR DAS DEUTSCHE HOHEITSGEBIET GETROFFEN HABE - MIT DEM UMSTRITTENEN WARENZEICHEN AUSGESTATTETEN CREME AUF ITALIENISCHEM HOHEITSGEBIET ZU UNTERSAGEN.

3 DIE GESTELLTE FRAGE GEHT ALSO DAHIN, OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEM WARENZEICHENINHABER DAS IHM NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUSTEHENDE RECHT SCHMÄLERT, EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERBINDEN.

4 DIE ARTIKEL 85 UND FOLGENDE DES VERTRAGES SAGEN ÜBER DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM WETTBEWERBSRECHT DER GEMEINSCHAFT UND DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE, INSBESONDERE DAS WARENZEICHENRECHT, NICHTS AUS. DA ANDERERSEITS DIE INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE NOCH NICHT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE VEREINHEITLICHT WORDEN SIND, KÖNNEN SICH AUS DER BESCHRÄNKUNG DIESER RECHTE AUF DAS JEWEILIGE STAATSGEBIET HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN VERKEHR MIT MARKENARTIKELN UND FÜR DAS WETTBEWERBSSYSTEM DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.

5 IM BEREICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR LÄSST ARTIKEL 36 EINFUHRVERBOT UND -BESCHRÄNKUNGEN ZU, DIE AUS GRÜNDEN DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND, JEDOCH MIT DEM AUSDRÜCKLICHEN VORBEHALT, DASS SIE " WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN " DÜRFEN. ARTIKEL 36 GEHÖRT ZWAR DEM KAPITEL ÜBER DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AN, ER IST ABER AUSFLUSS EINES GRUNDSATZES, DER IM WETTBEWERBSRECHT IN DEM SINNE ANWENDUNG FINDEN KANN, DASS DIE VON DER GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATES ANERKANNTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE ZWAR DURCH DIE ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES IN IHREM BESTAND NICHT BERÜHRT WERDEN, DASS ABER IHRE AUSÜBUNG UNTER DIE IN DIESEN VORSCHRIFTEN AUSGESPROCHENEN VERBOTE FALLEN KANN.

6 ÄHNLICHE ERWAEGUNGEN HABEN AUCH IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 67/67/EWG DER KOMMISSION IHREN NIEDERSCHLAG GEFUNDEN, WONACH DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE FREISTELLUNG " NICHT ANWENDBAR ( IST ),... INSBESONDERE, WENN DIE VERTRAGSPARTNER GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE AUSÜBEN, UM HÄNDLER ODER VERBRAUCHER DARAN ZU HINDERN, IN ANDEREN TEILEN DES GEMEINSAMEN MARKTES RECHTMÄSSIG GEKENNZEICHNETE ODER RECHTMÄSSIG IN VERKEHR GEBRACHTE VERTRAGSWAREN ZU BEZIEHEN ODER IM VERTRAGSGEBIET ZU VERÄUSSERN ". WENN AUCH NACH DER NEUNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG MIT DIESER VERORDNUNG " DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN WETTBEWERBSRECHT UND DEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN NICHT PRÄJUDIZIERT " WERDEN SOLLTE, HEISST ES DOCH IN DERSELBEN ERWAEGUNG, MAN DÜRFE NICHT " ZULASSEN..., DASS GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND SONSTIGE RECHTE MISSBRAUCHT WERDEN, UM EINEN ABSOLUTEN GEBIETSSCHUTZ HERBEIZUFÜHREN ".

7 DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS EIGNET SICH GANZ BESONDERS DAZU, ZUR AUFTEILUNG DER MÄRKTE BEIZUTRAGEN UND DADURCH DEN FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT WESENTLICHEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN STAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. AUSSERDEM UNTERSCHEIDET SICH DAS ZEICHENRECHT VON ANDEREN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN DADURCH, DASS DAS SCHUTZOBJEKT DIESER LETZTEREN MEIST VON GRÖSSERER BEDEUTUNG UND SCHUTZWÜRDIGER IST ALS DAS DES WARENZEICHENS.

8 DIE AUSLEGUNGSFRAGE GEHT ZUNÄCHST IM WESENTLICHEN DAHIN, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE AUSÜBUNG DES ZEICHENRECHTS GEGEN DIE VERBOTSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 VERSTOSSEN KANN.

9 NACH DIESER BESTIMMUNG SIND MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND VERBOTEN " ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN, BESCHLÜSSE VON UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN ", DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE STÖRUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN. DAS WARENZEICHENRECHT KANN ALS RECHTSINSTITUT AN SICH DIE TATBESTANDSMERKMALE DER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT ERFÜLLEN. JEDOCH KANN SEINE AUSÜBUNG IMMER DANN UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES FALLEN, WENN SICH HERAUSSTELLT, DASS SIE GEGENSTAND, MITTEL ODER FOLGE EINER KARTELLABSPRACHE IST. WIRD DAS ZEICHENRECHT AUFGRUND VON ÜBERTRAGUNGEN AN UNTERNEHMER IN EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN BENUTZT, SO IST DEMNACH IN JEDEM EINZELFALL ZU PRÜFEN, OB DIESE AUSÜBUNG DEN VERBOTSTATBESTAND DES ARTIKELS 85 ERFÜLLT.

10 DIES KANN INSBESONDERE ZUTREFFEN, WENN ZEICHENINHABER ODER PERSONEN, DIE IHR RECHT VON IHNEN ABLEITEN, VEREINBARUNGEN TREFFEN, WELCHE DIE MÖGLICHKEIT BIETEN, EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU VERHINDERN. BEWIRKT DIE GLEICHZEITIGE ÜBERTRAGUNG NATIONALER, DAS GLEICHE ERZEUGNIS SCHÜTZENDER WARENZEICHEN AUF MEHRERE BENUTZER DIE WIEDERAUFRICHTUNG UNÜBERWINDLICHER SCHRANKEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, SO KANN EINE SOLCHE PRAXIS DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDEL BEEINTRÄCHTIGEN UND DEN WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT STÖREN. DEM WÄRE ANDERS BEI KARTELLABSPRACHEN ÜBER DIE BENUTZUNG NATIONALER SCHUTZRECHTE FÜR DAS GLEICHE ZEICHEN, DIE ZUR VERMEIDUNG JEDER MARKTAUFTEILUNG SO GEFASST WÜRDEN, DASS SIE DIE ALLGEMEINE AUSÜBUNG DER ZEICHENRECHTE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE MIT DER EINHALTUNG DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN UND DER ERHALTUNG DER MARKTEINHEIT IN EINKLANG ZU BRINGEN VERMÖCHTEN, DIE FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT SO WESENTLICH SIND, DASS ARTIKEL 85 SIE DURCH DIE SANKTION DER NICHTIGKEIT SCHÜTZT.

11 ARTIKEL 85 IST DAHER AUF DEN FALL, DASS DIE EINFUHR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDER, DAS GLEICHE WARENZEICHEN TRAGENDER ERZEUGNISSE UNTER BERUFUNG AUF DAS ZEICHENRECHT VERHINDERT WIRD, ANWENDBAR, WENN DIE ZEICHENINHABER DIESES ZEICHEN ODER DAS RECHT ZU SEINER BENUTZUNG DURCH VEREINBARUNGEN UNTEREINANDER ODER MIT DRITTEN ERWORBEN HABEN. DER ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 STEHT NICHT ENTGEGEN, DASS DAS WARENZEICHENRECHT NACH INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEINER ENTSTEHUNG NACH VON ANDEREN RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN VORAUSSETZUNGEN ALS DEN VORGENANNTEN VEREINBARUNGEN ABHÄNGT, SO Z. B. VON DER EINTRAGUNG DES WARENZEICHENS ODER SEINER UNGESTÖRTEN BENUTZUNG.

12 SIND DIE KARTELLABSPRACHEN VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GETROFFEN WORDEN, SO IST ES ERFORDERLICH, ABER AUCH AUSREICHEND, DASS IHRE WIRKUNGEN NACH DIESEM ZEITPUNKT FORTDAUERN.

13 EINE KARTELLABSPRACHE FÄLLT NUR DANN UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1, WENN SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT UND DEN WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT EINSCHRÄNKT.

14 GEGENSTAND DES AUSLEGUNGSERSUCHENS IST SCHLIESSLICH NOCH DIE FRAGE, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE AUSÜBUNG DES ZEICHENRECHTS NACH ARTIKEL 86 DES VERTRAGES MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND VERBOTEN IST.

15 NACH DEM WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG IST DER VERBOTSTATBESTAND ERFÜLLT, WENN DREI VORAUSSETZUNGEN GEGEBEN SIND : EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG, DEREN MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG UND DIE MÖGLICHKEIT, DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DADURCH BEEINTRÄCHTIGT WIRD.

16 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN, DASS DER INHABER EINES WARENZEICHENS NICHT SCHON DESHALB EINE " BEHERRSCHENDE STELLUNG " IM SINNE VON ARTIKEL 86 EINNIMMT, WEIL ER DRITTEN VERBIETEN KANN, IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ERZEUGNISSE DER GLEICHEN MARKE ZU VERTREIBEN. DA DIESER ARTIKEL VORAUSSETZT, DASS DIE BEHERRSCHENDE STELLUNG SICH ZUMINDEST AUF EINEN " WESENTLICHEN TEIL " DES GEMEINSAMEN MARKTES ERSTRECKT, IST FERNER ERFORDERLICH, DASS DER ZEICHENINHABER DIE MACHT HAT, DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF EINEN ERHEBLICHEN TEIL ZU BERÜCKSICHTIGENDEN MARKTES ZU VERHINDERN; HIERBEI IST INSBESONDERE DAS ETWAIGE VORHANDENSEIN UND DIE STELLUNG VON HERSTELLERN ODER VERTEILERN ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE GLEICHARTIGE ODER SUBSTITUIERBARE WAREN VERTREIBEN.

17 WAS DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ANBELANGT, SO BEWEIST DER HÖHERE PREIS DES ERZEUGNISSES FÜR SICH ALLEIN NICHT NOTWENDIG EINEN SOLCHEN MISSBRAUCH, DOCH KANN ER EIN ENTSCHEIDENDES INDIZ SEIN, WENN ER BESONDERS HOCH UND SACHLICH NICHT GERECHTFERTIGT IST.

Kostenentscheidung:

18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM DURCH BESCHLUSS DES TRIBUNALE CIVILE E PENALE MAILAND VOM 12. JUNI 1970 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. A ) WERDEN UNTER BERUFUNG AUF DAS RECHT AUS DEM WARENZEICHEN EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDER, DAS GLEICHE WARENZEICHEN TRAGENDER ERZEUGNISSE UNTERBUNDEN, SO IST ARTIKEL 85 EWGV ANWENDBAR, WENN DIE WARENZEICHENINHABER DIESES ZEICHEN ODER DAS RECHT ZU SEINER BENUTZUNG DURCH VEREINBARUNGEN UNTEREINANDER ODER MIT DRITTEN ERWORBEN HABEN.

B ) SIND DIE VORGENANNTEN VEREINBARUNGEN VOR INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGS ZUSTANDE GEKOMMEN, SO IST ES ERFORDERLICH, ABER AUCH AUSREICHEND, DASS IHRE WIRKUNGEN NACH DIESEM ZEITPUNKT FORTDAUERN.

2. A ) DER INHABER EINES WARENZEICHENS NIMMT NICHT SCHON DESHALB EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES EIN, WEIL ER DRITTEN VERBIETEN KANN, IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ERZEUGNISSE DER GLEICHEN MARKE ZU VERTREIBEN. ES IST ZUSÄTZLICH ERFORDERLICH, DASS ER DIE MACHT HAT, DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF EINEM ERHEBLICHEN TEIL DES ZU BERÜCKSICHTIGENDEN MARKTES ZU VERHINDERN.

B ) DER HÖHERE PREIS EINES ERZEUGNISSES BEWEIST ZWAR FÜR SICH ALLEIN NICHT NOTWENDIG DEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86, ER KANN JEDOCH EIN ENTSCHEIDENDES INDIZ SEIN, WENN ER BESONDERS HOCH UND SACHLICH NICHT GERECHTFERTIGT IST.

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