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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.1976
Aktenzeichen: 40-76
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 67
Verordnung 1408/71/EWG Art. 68
Verordnung 1408/71/EWG Art. 69
Verordnung 1408/71/EWG Art. 70
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE ARTIKEL 67 BIS 70 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SOLLEN IN ERSTER LINIE NUR DIE ANSPRÜCHE AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT KOORDINIEREN , WELCHE DEN ARBEITNEHMERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATES SIND , NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRT WERDEN. DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DIESER ARBEITNEHMER HABEN NUR AUF DIEJENIGEN LEISTUNGEN ANSPRUCH , DIE IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGUNSTEN DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ARBEITSLOSER ARBEITNEHMER VORGESEHEN SIND , WOBEI ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESER FAMILIENANGEHÖRIGEN NICHT ANKOMMT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. NOVEMBER 1976. - SLAVICA KERMASCHEK GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN. - RECHTSSACHE 40-76.

Entscheidungsgründe:

1 DAS SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 25. MÄRZ 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 12. MAI 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 67 BIS 70 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 149 , S. 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ANSPRÜCHE NACH MASSGABE DER ARTIKEL 67 FF. DIESER VERORDNUNG FÜR EHEGATTEN EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDLANDES GEGEBEN SIND , WENN DER EHEGATTE NICHT STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDLANDES IST UND ' ' DIE ANWARTSCHAFT AUF DIE LEISTUNG ' ' VOR DER EHESCHLIESSUNG ERWORBEN WURDE. DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM EINE MIT EINEM DEUTSCHEN VERHEIRATETE STAATSANGEHÖRIGE DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE IHREN LETZTEN WOHNSITZ IN DEN NIEDERLANDEN UND DAS BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS , DAS SIE DORT HATTE , AUFGEGEBEN HAT , UM BEI IHREM EHEMANN ZU LEBEN , ANSPRÜCHE AUF ARBEITSLOSENGELD ERHEBT. DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT DIE GEWÄHRUNG DES ARBEITSLOSENGELDES MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DIE IN DEN NIEDERLANDEN ZURÜCKGELEGTEN BESCHÄFTIGUNGSZEITEN KÖNNTEN NICHT AUF DIE ANWARTSCHAFTSZEIT FÜR DEN ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNG ANGERECHNET WERDEN.

3 ARTIKEL 69 ABSATZ 1 BESTIMMT :

' ' ( 1 ) EIN VOLLARBEITSLOSER ARBEITNEHMER , DER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINEN LEISTUNGSANSPRUCH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERFÜLLT UND SICH IN EINEN ODER MEHRERE ANDERE MITGLIEDSTAATEN BEGIBT , UM DORT EINE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN , BEHÄLT DEN ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNGEN UNTER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN UND INNERHALB DER FOLGENDEN GRENZEN :

A )......

B )......

C )......

4 DAHER KANN EIN ARBEITNEHMER IM SINNE DER VERORDNUNG UNTER DEN AUFGEFÜHRTEN VORAUSSETZUNGEN DEN ' ' EXPORT ' ' SEINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERWORBENEN ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN IN EINEN ANDEREN VERLANGEN. HIER HANDELT ES SICH JEDOCH UM EINEN FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , DER SELBST NICHT DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZT.

5 DESWEGEN ERHEBT SICH DIE FRAGE , OB UND INWIEWEIT DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , INSBESONDERE VON DEREN ARTIKELN 67 BIS 70 , DIESEN STAATSANGEHÖRIGEN SELBST GLEICHZUSTELLEN SIND.

6 NACH IHREM ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ' ' ( GILT ) DIESE VERORDNUNG... FÜR ARBEITNEHMER , FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN , SOWEIT SIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND ODER ALS STAATENLOSE ODER FLÜCHTLINGE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN , SOWIE FÜR DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE UND HINTERBLIEBENE ' '.

7 BEREITS DIE MIT DEM WORT ' ' SOWIE ' ' ANGEDEUTETE GEGENÜBERSTELLUNG ZEIGT , DASS DIESE BESTIMMUNG ZWEI DEUTLICH UNTERSCHIEDENE PERSONENGRUPPEN BEHANDELT : ZUM EINEN DIE ARBEITNEHMER , ZUM ANDEREN DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE UND HINTERBLIEBENE. ALS ARBEITNEHMER SIND NUR DIEJENIGEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , STAATENLOSEN UND FLÜCHTLINGE ANZUSEHEN , FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN. WÄHREND DIE ZUR ERSTEN GRUPPE GEHÖRIGEN PERSONEN ANSPRÜCHE AUF LEISTUNGEN IM SINNE DER VERORDNUNG AUS EIGENEM RECHT GELTEND MACHEN KÖNNEN , STEHEN DEN ZUR ZWEITEN GRUPPE GEHÖRIGEN PERSONEN NUR ABGELEITETE RECHTE ZU , DIE SIE ALS FAMILIENANGEHÖRIGE ODER HINTERBLIEBENE EINES ARBEITNEHMERS ERWORBEN , ALSO VON EINER ZUR ERSTEN GRUPPE GEHÖRENDEN PERSON , ABGELEITET HABEN.

8 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DEN ZWEITEN ABSATZ DES ARTIKELS 2 BESTÄTIGT , WONACH ARBEITNEHMER , DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATES SIND , SOLCHEN STAATSANGEHÖRIGEN IM HINBLICK AUF DIE RECHTSSTELLUNG IHRER HINTERBLIEBENEN GLEICHGESTELLT WERDEN , WENN LETZTERE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND ODER ALS STAATENLOSE ODER FLÜCHTLINGE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN. SIE WIRD ÜBERDIES DADURCH BESTÄTIGT , DASS AUCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG DEUTLICH ZWISCHEN DEN ARBEITNEHMERN EINERSEITS UND IHREN FAMILIENANGEHÖRIGEN ANDERERSEITS UNTERSCHEIDET , INDEM ER UNTER DEN BUCHSTABEN A , B UND C DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' , ' ' GRENZGÄNGER ' ' UND ' ' SAISONARBEITER ' ' SELBST DEFINIERT , HINGEGEN UNTER DEN BUCHSTABEN F UND G WEGEN DER BEGRIFFE ' ' FAMILIENANGEHÖRIGER ' ' UND ' ' HINTERBLIEBENER ' ' AUF DIE JEWEILS BEZEICHNETEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VERWEIST.

9 DIE ARTIKEL 67 BIS 70 DER VERORDNUNG SOLLEN ALSO IN ERSTER LINIE NUR DIE ANSPRÜCHE AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT KOORDINIEREN , WELCHE DEN ARBEITNEHMERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND , NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRT WERDEN. DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DIESER ARBEITNEHMER HABEN NUR AUF DIEJENIGEN LEISTUNGEN ANSPRUCH , DIE IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGUNSTEN DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ARBEITSLOSER ARBEITNEHMER VORGESEHEN SIND , WOBEI ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESER FAMILIENANGEHÖRIGEN NICHT ANKOMMT.

10 DIE ZWEITE FRAGE ZU ERÖRTERN UND ZU BEANTWORTEN ERÜBRIGT SICH , WEIL DAS NATIONALE GERICHT SIE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT HAT , DASS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WÜRDE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. DA DAS VERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DARSTELLT , OBLIEGT DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN MIT BESCHLUSS VOM 25. MÄRZ 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE ARTIKEL 67 BIS 70 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SOLLEN IN ERSTER LINIE NUR DIE ANSPRÜCHE AUF LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT KOORDINIEREN , WELCHE DEN ARBEITNEHMERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND , NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRT WERDEN.

DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DIESER ARBEITNEHMER HABEN NUR AUF DIEJENIGEN LEISTUNGEN ANSPRUCH , DIE IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUGUNSTEN DER FAMILIENANGEHÖRIGEN ARBEITSLOSER ARBEITNEHMER VORGESEHEN SIND , WOBEI ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESER FAMILIENANGEHÖRIGEN NICHT ANKOMMT.

Ende der Entscheidung

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