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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1986
Aktenzeichen: 41/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 10. DEZEMBER 1986. - S. P. A. SIDERADRIA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERZEUGUNGS- UND LIEFERQUOTEN FUER STAHL - GELDBUSSE. - RECHTSSACHE 41/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAEGERIN , EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ IN ADRIA ( ITALIEN ), HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 12. FEBRUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 19. DEZEMBER 1984 , MIT DER IHR GEMÄSS ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 12 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 VOM 24. JUNI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ÜBERWACHUNGSSYSTEMS UND EINES NEUEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 180 , S. 1 ) UND ARTIKEL 12 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82/EGKS VOM 30. JUNI 1982 ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 191 , S. 1 ) EINE GELDBUSSE AUFERLEGT WURDE ; HILFSWEISE BEANTRAGT SIE DIE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE.

2 WEGEN DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN , ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

3 DIE KLAEGERIN ÜBERSCHRITT IHRE ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1982 UM 3 371 T UND IHRE LIEFERQUOTEN FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1981 UND DIE VIER QUARTALE 1982 UM 7 832 T , 6 051 T , 7 692 T , 7 159 T UND 9 012 T ; DIE ZU EINEM SATZ VON 20 ECU PRO TONNE ÜBERSCHREITUNG BERECHNETE GELDBUSSE BELÄUFT SICH AUF 768 404 ECU.

4 HINSICHTLICH DER ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1982 MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE KOMMISSION HABE SICH WIDERSPRÜCHLICH VERHALTEN , INDEM SIE IHR ZWAR AM 19. AUGUST 1982 ZUSÄTZLICHE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE VORHERGEHENDEN VIER QUARTALE GEWÄHRT , IHR ABER NICHT DIE TATSÄCHLICHE MÖGLICHKEIT GEGEBEN HABE , DIESE QUOTEN AUSZUNUTZEN , DA EINE ÜBERTRAGUNG ÜBER DAS DRITTE QUARTAL 1982 HINAUS NICHT ERLAUBT WORDEN SEI. DIE KLAEGERIN WIRFT DER KOMMISSION WEITER VOR , SIE HABE SICH AM 29. OKTOBER 1982 GEWEIGERT , AUF SIE ARTIKEL 11 ABSATZ 3 BUCHSTABE D DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 ANZUWENDEN , DER DIE GESAMTE ÜBERTRAGUNG DER AUFGRUND HÖHERER GEWALT NICHT GENUTZTEN QUOTEN ERLAUBE. WENN DIE KOMMISSION IHR DIE ÜBERTRAGUNG DER GEWÄHRTEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN AUF DAS VIERTE QUARTAL 1982 ERLAUBT HÄTTE , WÄRE DIE BEANSTANDETE ÜBERSCHREITUNG DURCH DIESE ÜBERTRAGUNG GEDECKT GEWESEN. DAHER SEI ES UNGERECHT , DIE ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE ZU AHNDEN.

5 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DIESE ARGUMENTATION EINER ANFECHTUNG DER ENTSCHEIDUNGEN VOM 19. AUGUST UND VOM 29. OKTOBER 1982 GLEICHKOMMT , DIE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN SIND , DA SIE NICHT INNERHALB DER IM VERTRAG VORGESEHENEN FRISTEN ANGEFOCHTEN WURDEN. NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN EIN KLAEGER NICHT AUS ANLASS EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG IM WEGE DER EINREDE DIE RECHTSWIDRIGKEIT ANDERER AN IHN GERICHTETER EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN GELTEND MACHEN , DIE BEREITS BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN SIND. DIESER KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

6 HINSICHTLICH DER ÜBERSCHREITUNG DER LIEFERQUOTEN FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1981 UND DIE VIER QUARTALE 1982 FÜHRT DIE KLAEGERIN DREI KLAGEGRÜNDE AN.

7 MIT DEM ERSTEN KLAGEGRUND RÜGT DIE KLAEGERIN , ES SEI UNGERECHT , IHR LIEFERQUOTEN ZUZUTEILEN , DIE ZWISCHEN EINEM DRITTEL UND DER HÄLFTE IHRER ZULÄSSIGEN PRODUKTION BETRÜGEN , OBWOHL AUSSERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES KEINE LOHNENDEN ABSATZMÖGLICHKEITEN FÜR IHRE PRODUKTION BESTÜNDEN.

8 MIT DEM ZWEITEN KLAGEGRUND BEANSTANDET DIE KLAEGERIN DIE ART , IN DER DIE KOMMISSION ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 ANGEWENDET HABE , WONACH DIE KOMMISSION DIE JÄHRLICHEN VERGLEICHSMENGEN EINES UNTERNEHMENS ENTSPRECHEND ANPASSEN KÖNNE , WENN DIESES NACHWEISE , DASS IHM DIE FESTGELEGTEN VERGLEICHSMENGEN AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN BEREITETEN. IM VORLIEGENDEN FALL SEI DIE AM 3. DEZEMBER 1982 AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG GEWÄHRTE ANPASSUNG DER LIEFERQUOTE UNZUREICHEND GEWESEN UND HABE DARÜBER HINAUS KEINE RÜCKWIRKUNG GEHABT ; DIE KLAEGERIN HABE DESHALB IHRE PROBLEME NICHT LÖSEN KÖNNEN. DIE MASSNAHME SEI ALSO NICHT ' ' ENTSPRECHEND ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 8 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 GEWESEN. IM ÜBRIGEN HABE DIE KOMMISSION ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 , WONACH DIE KOMMISSION EINE ANGEMESSENE ANPASSUNG DER VERGLEICHSMENGEN VORNEHME , WENN DAS QUOTENSYSTEM AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN FÜR EIN UNTERNEHMEN VERURSACHE , ÜBERHAUPT NICHT ANGEWANDT.

9 MIT DEM DRITTEN KLAGEGRUND MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE KOMMISSION HABE IHRE LIEFERQUOTEN AUF DER GRUNDLAGE UNZUTREFFENDER ANGABEN BERECHNET. BEI BESTIMMTEN VERKÄUFEN , DIE ALS VERKÄUFE AN DRITTLÄNDER ANGEGEBEN WORDEN SEIEN , HABE ES SICH NÄMLICH IN WIRKLICHKEIT UM LIEFERUNGEN AN ITALIENISCHE FIRMEN GEHANDELT , WAS DURCH DIE TATSACHE BEWIESEN WERDE , DASS FÜR DIESE VERKÄUFE DIE MEHRWERTSTEUER ENTRICHTET WORDEN SEI.

10 ZU DIESEN DREI RÜGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAEGERIN DIE ENTSCHEIDUNGEN ZUR FESTSETZUNG IHRER LIEFERQUOTEN UND DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER IHRE ANTRAEGE , ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 ANZUWENDEN , NICHT INNERHALB DER HIERFÜR VORGESEHENEN FRISTEN ANGEFOCHTEN HAT. WIE SCHON AUSGEFÜHRT , KANN NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES EIN KLAEGER NICHT AUS ANLASS EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG IM WEGE DER EINREDE DIE RECHTSWIDRIGKEIT ANDERER AN IHN GERICHTETER EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN GELTEND MACHEN , DIE BEREITS BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN SIND. DIESE DREI KLAGEGRÜNDE SIND ALSO EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

11 ZUR UNTERSTÜTZUNG IHRES ANTRAGS AUF AUFHEBUNG ODER HILFSWEISE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , ES SEI UNBILLIG GEWESEN , IHR ZUSÄTZLICHE ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DIE VORHERGEHENDEN VIER QUARTALE UND FÜR DAS LAUFENDE QUARTAL ZU GEWÄHREN , OHNE IHR DIE TATSÄCHLICHE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , DIESE AUSZUNUTZEN. SIE VERWEIST DARAUF , DASS DAS UNTERNEHMEN IM AUGUST 1982 WEGEN JAHRESURLAUBS GESCHLOSSEN GEWESEN SEI UND IHR ALSO NUR DER SEPTEMBER 1982 ZUR VERFÜGUNG GESTANDEN HABE , UM DIE GEWÄHRTEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN ZU NUTZEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HABE SIE ERWARTEN KÖNNEN , DASS DIE KOMMISSION DIE ÜBERSCHREITUNG IHRER ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1982 NICHT AHNDEN WÜRDE. WAS DIE ÜBERSCHREITUNGEN DER LIEFERQUOTEN BETREFFE , SO WÄRE DIE ENTSCHEIDUNG VOM 3. DEZEMBER 1982 ZUR ÄNDERUNG IHRER LIEFERQUOTE NUR DANN ' ' ENTSPRECHEND ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 GEWESEN , WENN DIE QUOTE WEITERGEHEND UND INSBESONDERE RÜCKWIRKEND ANGEPASST WORDEN WÄRE ; DADURCH WÄREN DANN DIE BEANSTANDETEN ÜBERSCHREITUNGEN AUSGEGLICHEN WORDEN.

12 HINSICHTLICH DER ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 19. AUGUST 1982 ZU EINER ZEIT ERGING , ALS DAS UNTERNEHMEN WÄHREND DES GANZEN MONATS AUGUST WEGEN JAHRESURLAUBS GESCHLOSSEN WAR , SO DASS ES NUR ÜBER EINEN MONAT VERFÜGTE , UM DIE GEWÄHRTEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN AUSZUNUTZEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MACHT DAS UNTERNEHMEN ZU RECHT GELTEND , ES HÄTTE ERWARTEN KÖNNEN , DASS SEINE ÜBERSCHREITUNG NICHT GEAHNDET WÜRDE. IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNIS ZUR UNBESCHRÄNKTEN ERMESSENSNACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG HÄLT ES DER GERICHTSHOF DESHALB FÜR ANGEMESSEN , DIE WEGEN DER ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1982 AUFERLEGTE GELDBUSSE AUFZUHEBEN.

13 HINGEGEN IST DIE WEGEN DER ÜBERSCHREITUNG DER LIEFERQUOTEN AUFERLEGTE GELDBUSSE NICHT HERABZUSETZEN , DA DIE VON DER KLAEGERIN HIERZU ANGEFÜHRTEN ARGUMENTE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 3. DEZEMBER 1982 BETREFFEN , DIE NICHT MEHR IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN.

14 DIE GELDBUSSE WURDE GEMÄSS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUF DER GRUNDLAGE DER GESAMTMENGE DER ÜBERSCHREITUNGEN DER LIEFERQUOTEN , NÄMLICH 37 746 T , UND AUF DER GRUNDLAGE VON 20 % DER ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE , NÄMLICH 674 T , BERECHNET. DIE AUFGRUND EINES SATZES VON 20 ECU PRO BERÜCKSICHTIGTER TONNE ÜBERSCHREITUNG BERECHNETE GELDBUSSE BETRAEGT ALSO 754 920 ECU FÜR DIE ÜBERSCHREITUNG DER LIEFERQUOTEN UND 13 484 ECU FÜR DIE ÜBERSCHREITUNG DER ERZEUGUNGSQUOTE.

15 DIE GELDBUSSE IST DEMGEMÄSS UM 13 484 ECU ZU VERMINDERN UND FOLGLICH VON 768 404 ECU AUF 754 920 ECU , DAS ENTSPRICHT 1 036 142 798 LIT , HERABZUSETZEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE GEGEN DIE KLAEGERIN VERHÄNGTE GELDBUSSE WIRD VON 768 404 ECU AUF 754 920 ECU , DAS ENTSPRICHT 1 036 142 798 LIT , HERABGESETZT.

2 ) IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.

3 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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