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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.1989
Aktenzeichen: 41/88
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klageerhebung bewirkt, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde eines Beamten gerichtet ist, daß der Gerichtshof mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. das Urteil vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23 ).

2. Der Gerichtshof ist nicht befugt, gegenüber der Verwaltung im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 91 des Statuts Anordnungen zu treffen, so daß ein Antrag auf Erlaß einer derartigen Anordnung für unzulässig zu erklären ist. Verpflichtungen für die Verwaltung können sich nur aus der Aufhebung einer ihrer Handlungen gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag ergeben ( ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87, Koutchoumoff/Kommission, Slg. 1989, 99, und vom 27. April 1989 in der Rechtssache 192/88, Turner/Kommission, Slg. 1989, 1017 ).

3. Die Anstellungsbehörde darf nicht durch eine interne Richtlinie oder eine andere vergleichbare Maßnahme von den zwingenden Vorschriften des Statuts abweichen ( vgl. das Urteil vom 10. Dezember 1987 in den verbundenen Rechtssachen 181 bis 184/88, Del Plato u. a./Kommission, Slg. 1987, 4991 ) oder zugunsten der Beamten Rechte begründen, die zu einer statutswidrigen Einstufung führen können.

4. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Planstellen zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs prüfen muß, gibt den Beamten, die die Voraussetzungen für eine Beförderung erfuellen, keinen Anspruch auf automatische Beförderung.

5. Artikel 38 des Statuts garantiert dem im dienstlichen Interesse abgeordneten Beamten bei seiner Wiederverwendung auf dem Dienstposten, den er vorher innehatte, nicht die Besoldungsgruppe und die entsprechenden Dienstbezuege, die ihm für den Dienstposten, auf den er abgeordnet war, zuerkannt wurden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 21. NOVEMBER 1989. - MATHILDE BECKER UND JOSYANE STARQUIT GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - WIEDERVERWENDUNG NACH ABORDNUNG. - RECHTSSACHEN 41/88 UND 178/88.

Tenor:

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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