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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.1970
Aktenzeichen: 42-69
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 259/68


Vorschriften:

VERORDNUNG NR. 259/68 ART. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESTIMMT EINE VERWALTUNGSMASSNAHME, DASS SIE VON EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT AN WIRKSAM WIRD, SO BEDEUTET DIES, DASS IHRE WIRKUNGEN AN DEM ANGEGEBENEN TAG BEGINNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 14. APRIL 1970. - EMILIO CAFIERO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 42-69.

Entscheidungsgründe:

1/2 DER KLAEGER HAT MIT KLAGESCHRIFT VOM 20. SEPTEMBER 1969 GEGEN EINE MASSNAHME DER KOMMISSION VOM 18. JUNI 1969 KLAGE ERHOBEN, DURCH WELCHE DAS IHM NACH ARTIKEL 12 ANHANG VIII DES STATUTS UND NACH ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES ZUSTEHENDE ABGANGSGELD ENDGÜLTIG FESTGESTELLT WURDE. DIE KLAGE IST IM WESENTLICHEN AUF DIE FESTSTELLUNG GERICHTET, DASS DIE SICH FÜR DEN KLAEGER AUS DER IHM GEGENÜBER ERGANGENEN VERFÜGUNG ÜBER SEIN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST MIT WIRKUNG VOM 1. OKTOBER 1968 ERGEBENDEN FINANZIELLEN ANSPRÜCHE AUF DER GRUNDLAGE EINES GEHALTS DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 DIENSTALTERSSTUFE 5, NICHT AUF DER GRUNDLAGE DES GEHALTS DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 DIENSTALTERSSTUFE 4 ZU BERECHNEN SEIEN, DA DER KLAEGER AN DIESEM 1. OKTOBER 1966 NOCH IM DIENST GEWESEN SEI.

3/6 DER KLAEGER BESTREITET DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION ÜBER SEIN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NICHT. FERNER IST UNSTREITIG, DASS DER KLAEGER EINERSEITS AM 1. OKTOBER 1966 DAS DIENSTALTER DER 4. DIENSTALTERSSTUFE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ERREICHT HATTE UND DASS ANDERERSEITS DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION ÜBER SEIN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST VOM 1. OKTOBER 1968 AN WIRKTE. NACH ARTIKEL 44 DES STATUTS HÄTTE DER KLAEGER AM 1. OKTOBER 1968 DIE 5. DIENSTALTERSSTUFE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ERREICHT, WENN ER NOCH IM DIENST GEWESEN WÄRE. GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS IST ALSO NUR DIE FRAGE, ZU WELCHEM ZEITPUNKT DER KLAEGER ALS AUS SEINEM DIENST AUSGESCHIEDEN ANZUSEHEN IST.

7/8 BESTIMMT EINE VERWALTUNGSMASSNAHME WIE DIE VORLIEGENDE, DASS SIE VON EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT AN WIRKSAM WIRD, SO BEDEUTET DIES, DASS IHRE WIRKUNGEN AN DEM ANGEGEBENEN TAG BEGINNEN. DEMNACH WAR DER KLAEGER AM 1. OKTOBER 1968 NICHT MEHR IM DIENST.

9/12 NACH ARTIKEL 12 DES ANHANGS VIII ZUM STATUT UND NACH ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 259/68 IST DAS ABGANGSGELD ( BEZIEHUNGSWEISE DIE ABFINDUNG ) UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES LETZTEN GEHALTS DES AUS DEM DIENST AUSGESCHIEDENEN BEAMTEN ZU BERECHNEN. DEMNACH WAR DAS LETZTE GEHALT DES KLAEGERS DAS DES MONATS SEPTEMBER 1968, DAS HEISST EIN GEHALT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 DIENSTALTERSSTUFE 4. DIE FINANZIELLEN ANSPRÜCHE DES KLAEGERS SIND SONACH ZU RECHT UNTER ZUGRUNDELEGUNG DIESES GEHALTS FESTGESTELLT WORDEN. NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

13 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN;

NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN, JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER GENANNTEN VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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