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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.05.1989
Aktenzeichen: 43/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Verordnung Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Verordnung Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut
EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. MAI 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - PFLICHT ZUM ANSCHLUSS AN EINE KONTROLLEINRICHTUNG IM HINBLICK AUF DIE EIN- UND AUSFUHR VON VERMEHRUNGSGUT. - RECHTSSACHE 43/88.

Tenor:

1 ) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels und aus der Verordnung Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut verstossen, daß es Kaufleute, die gewerbsmässig Vermehrungsgut für landwirtschaftliche Pflanzen, Gemüse - und Gewürzpflanzen, Obstgewächse und bestimmte Laubhölzer einführen, ausführen und zur Ausfuhr anbieten, zum Anschluß an bestimmte Überwachungseinrichtungen verpflichtet hat; das Königreich der Niederlande hat ferner dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag verstossen, daß es Kaufleuten, die Vermehrungsgut für Saatkartoffeln ein - oder ausführen, dieselbe Verpflichtung auferlegt hat.

2 ) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

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