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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.11.1990
Aktenzeichen: 53/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980 Art. 2
Richtlinie 80/987/EWG Art. 4
Richtlinie 80/987/EWG Art. 7
Richtlinie 80/987/EWG Art. 8
Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers räumt den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Ansprüche von bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ausnahmsweise vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

Wird der Ausschluß wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zugelassen, so ist er nicht vom Bestehen einer anderen als der in der Richtlinie vorgesehenen Garantieform abhängig, die einen gleichwertigen Schutz gewährt. Wird er dagegen gerade wegen des Bestehens einer solchen Garantie zugelassen, so ist er nur möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Schutz genießt, der sich zwar auf ein System stützt, dessen Modalitäten sich von denen des in der Richtlinie vorgesehenen Systems unterscheiden, der ihm aber die in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Garantien bietet.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. NOVEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTDURCHFUEHRUNG DER RICHTLINIE 80/987/EWG DES RATES VOM 20. OKTOBER 1980 - SCHUTZ DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFAEHIGKEIT DES ARBEITGEBERS. - RECHTSSACHE 53/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Februar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, deren es bedurfte, um allen Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ( ABl. L 283, S. 23 ) nachzukommen.

2 Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; zu diesem Zweck sieht sie unter anderem besondere Garantien für die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer vor.

3 Im einzelnen wirft die Kommission der Griechischen Republik vor, daß sie zum einen, was alle Arbeitnehmer angehe, den Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, die sich aus Artikel 2 ( Tätigwerden der nationalen Garantieeinrichtung bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger ), aus Artikel 4 ( Garantie der Zahlung von mindestens drei Monatslöhnen an die Arbeitnehmer ), aus Artikel 7 ( Garantie der den Arbeitnehmern im Rahmen der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit geschuldeten Leistung ) und aus Artikel 8 ( Garantie der Leistung bei Alter aus betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen ) ergäben, und daß sie zum andern für die beiden Gruppen von Arbeitnehmern, für die sie eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie beantragt habe, nicht die geeigneten Maßnahmen erlassen habe, um einen Schutz zu gewährleisten, der dem sich aus der Richtlinie ergebenden gleichwertig sei.

4 Wegen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu der Rüge, die Artikel 2, 4, 7 und 8 der Richtlinie seien nicht umgesetzt worden

5 Aus den Akten geht hervor, daß die griechische Regierung der Kommission im vorprozessualen Verfahren mitteilte, sie sei der Auffassung, sie habe ihre Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie durch den Erlaß des Gesetzes Nr. 1172/81 ( Amtsblatt der Griechischen Republik Nr. 177 vom 9. 7. 1981, Teil I ) erfuellt, das die Ansprüche der Arbeitnehmer für den Fall sichere, daß der Arbeitgeber, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit, die geschuldeten Arbeitsentgelte nicht zahlen könne. Die Kommission machte geltend, dieses Gesetz genüge ihrer Ansicht nach nicht, um die Richtlinie, insbesondere die Artikel 2, 4, 7 und 8, umzusetzen.

6 Im gerichtlichen Verfahren hat die griechische Regierung nicht mehr bestritten, daß das genannte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie nicht ausreicht. In der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung hat sie auf einen Entwurf eines Präsidialdekrets verwiesen, durch das die Richtlinie in die nationale Rechtsordnung übernommen werden solle. Auf eine Frage des Gerichtshofes hin hat sie angegeben, daß dieser Entwurf aufgegeben worden sei; sie hat aber auf den Erlaß eines neuen Gesetzes, des Gesetzes Nr. 1836/89, hingewiesen, in dem unter anderem die Einrichtung eines besonderen Kontos unter der Bezeichnung "Konto für den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers" vorgesehen sei und das eine Ermächtigung zum Erlaß eines Präsidialdekrets enthalte. Schließlich hat die beklagte Regierung im Januar 1990 den Wortlaut dieses Präsidialdekrets übermittelt, das ihrer Ansicht nach den Anforderungen der Richtlinie voll genügt.

7 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob durch das genannte Präsidialdekret eine ausreichende Umsetzung der Richtlinie bewirkt wird. Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt das Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021, Randnr. 8 ) wird nämlich der Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch das in dieser Bestimmung vorgesehene vorprozessuale Verfahren eingegrenzt.

8 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist somit lediglich diejenige Rechtslage im Hinblick auf die Richtlinie zu prüfen, die in Griechenland bei Ablauf der Frist bestand, die durch die mit Gründen versehene Stellungnahme gesetzt worden war.

9 Unstreitig reichten die in Griechenland vor Ablauf dieser Frist erlassenen Maßnahmen aber nicht aus, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfuellen.

10 Nach alledem ist die Rüge der Kommission, die Artikel 2, 4, 7 und 8 der Richtlinie seien nicht umgesetzt worden, als begründet anzusehen.

Zu den Rügen, die sich auf die Gruppen von Arbeitnehmern beziehen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden können

11 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt :

"Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen.

Die Liste der in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern befindet sich im Anhang."

12 In dieser Liste sind unter I "Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art" und unter II "Arbeitnehmer mit anderen Garantieformen" aufgeführt. Für Griechenland umfasst sie unter I den Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, wenn und soweit sie in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden, und unter II die Besatzungen von Hochseeschiffen.

13 Die Kommission macht geltend, die Griechische Republik habe für diese beiden Arbeitnehmergruppen Garantien vorsehen müssen, die einen Schutz gewährleisteten, der dem sich aus der Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig sei.

14 Dieser Auffassung ist, was die erste Gruppe von Arbeitnehmern angeht, nicht zu folgen. Artikel 1 Absatz 2 räumt den Mitgliedstaaten nämlich die Befugnis ein, die Ansprüche dieser Arbeitnehmer wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses vom Anwendungsbereich der Richtlinie - wenn auch nur ausnahmsweise - auszuschließen, ohne diesen Ausschluß davon abhängig zu machen, daß eine andere Form der Garantie besteht, die diesen Arbeitnehmern einen gleichwertigen Schutz gewährt.

15 Die Rüge der Kommission, daß für die erste der obengenannten Arbeitnehmergruppen kein Schutz bestehe, der dem sich aus der Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig sei, ist daher zurückzuweisen.

16 Was dagegen die zweite Arbeitnehmergruppe angeht, ist festzustellen, daß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie die Möglichkeit, sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, vom Bestehen anderer Garantieformen abhängig macht, die den betroffenen Arbeitnehmern einen gleichwertigen Schutz gewähren.

17 Die griechische Regierung trägt vor, die Besatzungen von Hochseeschiffen genössen aufgrund einer Reihe von nationalen Regelungen, nämlich des Ausnahmegesetzes Nr. 690/1945, des Gesetzes Nr. 762/1978, des Artikels 16 des Ausnahmegesetzes Nr. 373/1968, der Artikel 81, 205 und 207 des Gesetzbuchs des Seeprivatrechts und des Gesetzes Nr. 1220/81 über das Amt für die Verwaltung des Hafens von Piräus einen Schutz, der dem durch die Richtlinie gewährten Schutz gleichwertig sei.

18 Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, die obengenannten Regelungen böten den Besatzungen von Hochseeschiffen keinen Schutz, der dem sich aus der Richtlinie ergebenden gleichwertig sei.

19 Zunächst ist festzustellen, daß sich sowohl aus dem Zweck der Richtlinie, die ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer sicherstellen soll, als auch aus dem Ausnahmecharakter der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausschlußmöglichkeit ergibt, daß als "gleichwertig" im Sinne dieser Bestimmung nur ein Schutz angesehen werden kann, der - mag er auch auf ein System gestützt sein, dessen Modalitäten sich von denen des in der Richtlinie vorgesehenen Systems unterscheiden - den Arbeitnehmern die in der Richtlinie festgelegten wesentlichen Garantien bietet.

20 Was das Ausnahmegesetz Nr. 690/1945 angeht, das eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten für Arbeitgeber vorsieht, die von ihnen beschäftigten Personen nicht fristgerecht die geschuldeten Arbeitsentgelte zahlen, genügt die Feststellung, daß es sich dabei um ein Strafgesetz handelt, das als solches den Arbeitnehmern die Befriedigung ihrer nicht erfuellten Ansprüche bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht garantiert; diese Garantie stellt aber, wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, deren Hauptzweck dar.

21 Zum Gesetz Nr. 762/1978 über die zivilrechtliche Haftung des Vertreters eines Arbeitgebers, der in Griechenland einen Arbeitsvertrag mit einem Seemann schließt, ist zu bemerken, daß es keine Garantie für den Fall enthält, daß der Vertreter zahlungsunfähig ist.

22 Artikel 16 des Ausnahmegesetzes Nr. 373/1968, wonach es verboten ist, Eigentümern von Schiffen, die die Ansprüche von Besatzungsmitgliedern nicht erfuellt haben, die Genehmigung zum Anheuern griechischer Seeleute zu erteilen, sichert die in Frage stehenden Ansprüche der Seeleute ebenfalls nicht, da er den Schiffseigentümer lediglich dazu zwingt, ausländische anstelle von griechischen Seeleuten anzuheuern.

23 Zu Artikel 81 des Gesetzbuchs des Seeprivatrechts, wonach ein entlassener Seemann bis zu seiner Entlohnung Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung an Bord des Schiffes hat, ist festzustellen, daß diese Bestimmung nicht die Zahlung der Arbeitsentgelte bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantiert, sondern den Arbeitnehmern eine andere Art von Schutz in einem anderen Fall, nämlich dem der Entlassung, bietet.

24 Artikel 205 ( der den Forderungen der Seeleute unter den bevorrechtigten seerechtlichen Forderungen den zweiten Rang, nämlich den Rang nach den Gerichtskosten und den Forderungen der Staatskasse, einräumt ) und Artikel 207 desselben Gesetzbuchs ( wonach die Besatzung bei einer vertraglichen Veräusserung des Schiffs ihre bevorrechtigten Forderungen innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend machen kann ) sollen zwar in der Tat die Befriedigung der Ansprüche von Seeleuten bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichern. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine ausreichende Garantie, weil bei der Versteigerung von Schiffen der verbleibende Betrag nicht immer ausreicht, um auch zweitrangige Forderungen zu befriedigen.

25 Darüber hinaus ist festzustellen, daß der in Artikel 205 des Gesetzbuchs des Seeprivatrechts vorgesehene Schutz - wie die Kommission ebenfalls hervorhebt - nur für den Fall der Versteigerung gilt und damit nicht schon - wie es die Richtlinie vorschreibt - vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers an, die sich lange vorher zeigen kann.

26 Keine der Bestimmungen, auf die sich beklagte Regierung beruft, bietet folglich den Besatzungen von Hochseeschiffen einen Schutz, der dem sich aus der Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig wäre.

27 Was schließlich das Gesetz Nr. 1220/81 angeht, ist festzustellen, daß die griechische Regierung sich auf dieses Gesetz erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die Argumente zu prüfen, die die griechische Regierung aus diesem Gesetz herleitet.

28 Die griechische Regierung macht ausserdem noch geltend, die Kommission habe während der dem Erlaß der Richtlinie vorangehenden Konsultationen die obengenannten Rechtsvorschriften bereits in ihren wesentlichen Punkten geprüft und anerkannt, daß sie einen Schutz böten, der dem sich aus der Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig sei. Die Kommission bestreitet dies.

29 Dem Vorbringen der beklagten Regierung ist nicht zu folgen. Hierzu ist lediglich folgendes festzustellen : Zwar ergibt sich aus dem von der griechischen Regierung vorgelegten Dokument, daß der Interimsausschuß EWG-Griechenland den Antrag der griechischen Delegation geprüft hat, bestimmte Ausnahmen in den Anhang der Richtlinie aufzunehmen, und daß er beschlossen hat, den Anhang zu ergänzen, wie dies in der Folge auch geschehen ist, um dem Beitritt der Griechischen Republik zur Gemeinschaft vom 1. Januar 1981 an Rechnung zu tragen. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, daß die Kommission seinerzeit eine detaillierte Prüfung der betreffenden griechischen Rechtsvorschriften vorgenommen hätte, um sich davon zu überzeugen, ob diese den Besatzungen von Hochseeschiffen einen gleichwertigen Schutz bieten.

30 Die die Besatzungen von Hochseeschiffen betreffende Rüge ist demnach als begründet anzusehen.

31 Nach alledem ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, deren es bedurfte, um allen Bestimmungen der Richtlinie 80/987 des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründung

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, deren es bedurfte, um allen Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nachzukommen.

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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