Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1972
Aktenzeichen: 56-69
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE ÜBERTRAGUNG DER ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG FÜR DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE IM SINNE VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 99/63 DER KOMMISSION IST EINE INTERNE GESCHÄFTSVERTEILUNGSMASSNAHME DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG, DIE MIT ARTIKEL 27 DER NACH ARTIKEL 7 DES VERTRAGES VOM 8. APRIL 1965 ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION ERLASSENEN VORLÄUFIGEN GESCHÄFTSORDNUNG DER KOMMISSION IM EINKLANG STEHT.

2. DIE KOMMISSION LEGT IHRE HALTUNG GEGENÜBER DEN UNTERNEHMEN, GEGEN DIE SIE EIN VERFAHREN WEGEN ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN ERÖFFNET, IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE FEST. DAHER KÖNNEN TATSACHEN, DIE NACH ERLASS DES BESCHLUSSES ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS EINGETRETEN SIND, IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN, WENN SIE EINE BLOSSE FORTSETZUNG FRÜHERER HANDLUNGEN DARSTELLEN; DAS RECHTLICHE GEHÖR WIRD DADURCH NICHT VERLETZT.

3. DIE KOMMISSION IST BERECHTIGT UND UNTER UMSTÄNDEN SOGAR VERPFLICHTET, IM LAUFE DES VERWALTUNGSVERFAHRENS NEUE ERMITTLUNGEN ANZUSTELLEN, WENN SICH ZUSÄTZLICHE NACHPRÜFUNGEN ALS NOTWENDIG ERWEISEN. SOLCHE ERMITTLUNGEN WÜRDEN EINE ERGÄNZUNG DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NUR DANN ERFORDERN, WENN DIE KOMMISSION SICH AUFGRUND DES ERMITTLUNGSERGEBNISSES VERANLASST SÄHE, DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN NEUE TATSACHEN ZUR LAST ZU LEGEN ODER DEN NACHWEIS BESTRITTENER ZUWIDERHANDLUNGEN AUF EINE ERHEBLICH GEÄNDERTE GRUNDLAGE ZU STELLEN.

4. ZUR WAHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS IM VERWALTUNGSVERFAHREN REICHT ES AUS, DASS DIE UNTERNEHMEN ÜBER DIE WESENTLICHEN TATSACHEN UNTERRICHTET WERDEN, AUF DIE SICH DIE BESCHWERDEPUNKTE STÜTZEN. DIESEM ERFORDERNIS IST AUCH DANN GENÜGT, WENN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BERICHTIGUNGEN ENTHÄLT, DIE AUF TATSACHENANGABEN DER BETROFFENEN IM VERWALTUNGSVERFAHREN BERUHEN.

5. BEI DER ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT KANN DIE KOMMISSION DIE ERMITTLUNGSERGEBNISSE NATIONALER BEHÖRDEN HERANZIEHEN.

6. DIE VERWALTUNG BRAUCHT IN DER BEGRÜNDUNG IHRER HANDLUNGEN NICHT AUF ALLE ARGUMENTE EINZUGEHEN, WELCHE DIE BETROFFENEN ZU IHRER VERTEIDIGUNG VORBRINGEN KÖNNTEN; ES REICHT AUS, WENN SIE KLAR UND FOLGERICHTIG DIE TATSACHEN ANFÜHRT UND DIE RECHTSAUSFÜHRUNGEN MACHT, DENEN NACH DEM AUFBAU IHRER MASSNAHMEN EINE WESENTLICHE BEDEUTUNG ZUKOMMT.

7. EINE VERJÄHRUNGSFRIST MUSS, UM IHRER FUNKTION GERECHT WERDEN ZU KÖNNEN, VOM GESETZGEBER IM VORAUS FESTGELEGT SEIN.

8. WENN AUCH DIE VORSCHRIFTEN, NACH DENEN SICH DIE BEFUGNIS DER KOMMISSION ZUR VERHÄNGUNG VON GELDBUSSEN IM FALLE VON ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN RICHTET, KEINE VERJÄHRUNG VORSEHEN, SO IST DIE KOMMISSION DOCH DURCH DAS GRUNDLEGENDE ERFORDERNIS DER RECHTSSICHERHEIT DARAN GEHINDERT, UNBEGRENZT LANGE ZUZUWARTEN, EHE SIE VON IHRER BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT.

9. DIE AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN ERFÜLLEN SCHON IHREM WESEN NACH NICHT ALLE TATBESTANDSMERKMALE EINER VEREINBARUNG, SONDERN KÖNNEN SICH INSBESONDERE AUCH AUS EINER IM VERHALTEN DER BETEILIGTEN ZUTAGE TRETENDEN KOORDINIERUNG ERGEBEN.

ZWAR IST EIN PARALLELVERHALTEN FÜR SICH ALLEIN NOCH NICHT EINER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE GLEICHZUSETZEN, DOCH KANN ES EIN WICHTIGES INDIZ FÜR EINE SOLCHE DARSTELLEN, WENN ES ZU WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜHRT, DIE IM HINBLICK AUF DIE ART DER WAREN, DIE BEDEUTUNG UND ANZAHL DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN SOWIE DEN UMFANG DES IN BETRACHT KOMMENDEN MARKTES NICHT DEN NORMALEN MARKTBEDINGUNGEN ENTSPRECHEN.

DIES GILT NAMENTLICH DANN, WENN DAS PARALLELVERHALTEN ES DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ERMÖGLICHT, EIN PREISGLEICHGEWICHT AUF EINEM ANDEREN ALS DEM NIVEAU ZU ERZIELEN, DAS SICH AUS DEM WETTBEWERB ERGEBEN HÄTTE, UND ERWORBENE MARKTPOSITIONEN ZUM SCHADEN EINES WIRKLICH FREIEN WARENVERKEHRS IM GEMEINSAMEN MARKT UND DER FREIEN LIEFERANTENWAHL DURCH DEN VERBRAUCHER ZU VERFESTIGEN.

10. DER PREISWETTBEWERB SOLL DIE PREISE AUF EINEM MÖGLICHST NIEDRIGEN NIVEAU HALTEN UND DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ERLEICHTERN, UM SO EINE OPTIMALE, AN DER PRODUKTIVITÄT UND DEM ANPASSUNGSVERMÖGEN DER UNTERNEHMEN AUSGERICHTETE ARBEITSTEILUNG ZU ERMÖGLICHEN.

EIN UNABHÄNGIGES UND NICHT GLEICHFÖRMIGES VERHALTEN DER UNTERNEHMEN IM GEMEINSAMEN MARKT KOMMT EINEM DER WESENTLICHEN ZIELE DES VERTRAGES ENTGEGEN, NÄMLICH DER GEGENSEITIGEN DURCHDRINGUNG DER NATIONALEN MÄRKTE, UND DAMIT AUCH DEM ZIEL, DEN VERBRAUCHERN UNMITTELBAREN ZUGANG ZU DEN PRODUKTIONSQUELLEN DER GANZEN GEMEINSCHAFT ZU VERSCHAFFEN.

11. ZWAR STEHT ES JEDEM HERSTELLER FREI, SEINE PREISE NACH BELIEBEN ZU ÄNDERN UND HIERBEI DEM GEGENWÄRTIGEN ODER VORHERSEHBAREN ZUKÜNFTIGEN VERHALTEN SEINER KONKURRENTEN RECHNUNG ZU TRAGEN, DOCH VERSTÖSST ES GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES, WENN EIN HERSTELLER MIT SEINEN KONKURRENTEN - IN WELCHER ART AUCH IMMER - ZUSAMMENWIRKT, UM FÜR EINE PREISBEWEGUNG EIN KOORDINIERTES VERHALTEN FESTZULEGEN UND DEN ERFOLG DIESER BEWEGUNG DADURCH ZU SICHERN, DASS IM VORAUS HINSICHTLICH DER WESENTLICHEN FAKTOREN DIESES VORGEHENS - WIE PROZENTSATZ, GEGENSTAND, ZEITPUNKT UND ORT DER BEWEGUNG - JEDE UNSICHERHEIT ÜBER DAS WECHSELSEITIGE VERHALTEN BESEITIGT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1972. - FARBWERKE HOECHST AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 56-69.

Entscheidungsgründe:

DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE SIND MIT DENEN DES AM 14. JULI 1972 IN DER RECHTSSACHE 55/69 ERGANGENEN URTEILS IDENTISCH ( SIEHE SEITE 910 ) (** 669J0055 **)

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück