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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.1966
Aktenzeichen: 61-65
Rechtsgebiete: EWGVtr, EWGV 3


Vorschriften:

EWGVtr Art. 177
EWGV 3 Art. 1b
EWGV 3 Art. 2 Abs. 2
EWGV 3 Anh. B Abschn. Niederlande
EWGV 3 Art. 22
EWGV 3 Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER BEGRIFF " GERICHT " IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UMFASST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUCH ANDERE EINRICHTUNGEN ALS ALLGEMEINE GERICHTE.

2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 6/64, RSPRGH X 1255.

IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN KANN DER GERICHTSHOF WEDER DEN VERTRAG AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN, NOCH - WIE ER ES IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 KÖNNTE - ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER INNERSTAATLICHEN MASSNAHME MIT DEM VERTRAG ENTSCHEIDEN. DER GERICHTSHOF KANN ABER AUS DER UNVOLLKOMMEN GEFASSTEN FRAGE DES STAATLICHEN GERICHTS DIE FRAGEN HERAUSSCHÄLEN, WELCHE DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES BETREFFEN.

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3. EINE KRANKENVERSICHERUNGSREGELUNG FÜR ARBEITNEHMER UND DEREN HINTERBLIEBENE, DIE VON EINEM PRIVATRECHTLICHEN TRAEGER ERLASSEN UND DURCHGEFÜHRT WIRD, IST EINE " SATZUNG " UND DAMIT EINE " RECHTSVORSCHRIFT " IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE B UND 4 DER VERORDNUNG NR. 3, WENN SIE GESETZE UND VERORDNUNGEN, DIE EIN ALLGEMEINES ODER BESONDERES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT VORSEHEN, ERGÄNZT ODER ERSETZT.

4. EIN BESONDERES SYSTEM IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG IST NAMENTLICH GEGEBEN, WENN EINE BESONDERE GRUPPE VON ARBEITNEHMERN KRAFT ÖFFENTLICHEN RECHTS EINER BESONDEREN PFLICHTVERSICHERUNG UNTERSTELLT IST.

DER NATIONALE RICHTER HAT ZU PRÜFEN, OB DIE MERKMALE EINES BESONDEREN SYSTEMS GEGEBEN SIND.

DIE VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 4 SIND AUF DAS BESONDERE SYSTEM IN SEINER GESAMTHEIT EINSCHLIESSLICH ETWAIGER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIWILLIGE VERSICHERUNG UND WEITERVERSICHERUNG FRÜHERER VERSICHERTER UND IHRER HINTERBLIEBENEN ANZUWENDEN.

5. ANHANG B ABSCHNITT " NIEDERLANDE " DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ERFASST DIE ALLGEMEINEN UND BESONDEREN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT, WELCHE DIE KRANKENVERSICHERUNG DER BERGBAUANGESTELLTEN BETREFFEN.

6. DA DIE ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG SOWIE DIE VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG UNTER ANDEREM VERHINDERN SOLLEN, DASS AUF DEM GEBIET DER SOZIALVERSICHERUNG DEN ARBEITNEHMERN ODER IHREN HINTERBLIEBENEN TERRITORIALE BESCHRÄNKUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN, IST ES NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 UNZULÄSSIG, DASS EIN VERSICHERUNGSTRAEGER DEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUM BEZUG EINER RENTE BERECHTIGTEN ARBEITNEHMER ODER HINTERBLIEBENEN EINES ARBEITNEHMERS DIE AUFNAHME IN DIE VON DEM TRAEGER VERWALTETE KRANKENKASSE DESWEGEN VERWEIGERT, WEIL DIESER RENTENBERECHTIGTE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNT, IN DEM DER VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT. DIES GILT AUCH BEI FREIWILLIGEM BEITRITT ZU DER KRANKENKASSE.

7. ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3 IST AUCH AUF LEISTUNGEN ANZUWENDEN, DIE IN DER FORM DER KOSTENERSTATTUNG FÜR ÄRZTLICHE BETREUUNG, HEILMITTEL UND PFLEGE ERBRACHT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1966. - WITWE G. VAASSEN-GOEBBELS GEGEN VORSTAND DES BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SCHEIDSGERECHT VAN HET BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF IN HEERLEN/NIEDERLANDE. - RECHTSSACHE 61-65.

Entscheidungsgründe:

S. 601

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT DES AUSLEGUNGSERSUCHENS

DER BEKLAGTE DES HAUPTPROZESSES MACHT GELTEND, DAS " SCHEIDSGERECHT VAN HET BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF " ( IM FOLGENDEN " SCHEIDSGERECHT " GENANNT ) SEI KEIN GERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UND KÖNNE DESHALB DEM GERICHTSHOF KEIN AUSLEGUNGSERSUCHEN AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG VORLEGEN.

S. 602

DAS SCHEIDSGERECHT IST NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT ORDNUNGSGEMÄSS GEBILDET. ES IST IM " REGLEMENT VAN HET BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF " ( RBFM ) VORGESEHEN, DAS DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF UND SEINEN VERSICHERTEN REGELT.

DAS NIEDERLÄNDISCHE INVALIDITÄTSGESETZ ( INVALIDITEITSWET ) SIEHT DIE VERSICHERUNGSPFLICHT VOR, STELLT DAVON ABER PERSONEN, DEREN INVALIDEN - UND ALTERSRENTE NACH EINEM ANDEREN SYSTEM GEREGELT SIND, DAS DIE ALLGEMEINE REGELUNG ZU ERSETZEN BESTIMMT IST, FREI, WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ERKLÄRT, DASS DIESES BESONDERE SYSTEM DEN GESETZLICHEN ANFORDERUNGEN GENÜGT UND DASS DIE RENTENZAHLUNG AUSREICHEND GEWÄHRLEISTET IST. ÄHNLICHE VORSCHRIFTEN BESTEHEN FÜR ANDERE ZWEIGE DER SOZIALVERSICHERUNG. DAS GENANNTE " REGLEMENT " UND SEINE ETWAIGEN ÄNDERUNGEN BEDÜRFEN AUSSER DER GENEHMIGUNG DES FÜR DEN BERGBAU ZUSTÄNDIGEN MINISTERS AUCH DERJENIGEN DES GESUNDHEITS - UND SOZIALMINISTERS. DER FÜR DEN BERGBAU ZUSTÄNDIGE MINISTER HAT DIE MITGLIEDER DES SCHEIDSGERECHT ZU ERNENNEN, DEN VORSITZENDEN ZU BESTIMMEN UND DIE VERFAHRENSORDNUNG FÜR DAS SCHEIDSGERECHT ZU ERLASSEN. DAS SCHEIDSGERECHT HAT ALS STÄNDIGE EINRICHTUNG ÜBER DIE IN ARTIKEL 89 RBFM ALLGEMEIN BEZEICHNETEN STREITSACHEN ZU ENTSCHEIDEN. DAS STREITVERFAHREN VOR IHM UNTERLIEGT VORSCHRIFTEN, DIE DEN FÜR DIE ALLGEMEINEN GERICHTE GELTENDEN ENTSPRECHEN. SCHLIESSLICH SIND DIE UNTER DAS RBFM FALLENDEN PERSONEN AUFGRUND EINER VERORDNUNG DES " MIJNINDUSTRIERAAD " ( BERGBAURAT ) - EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN EINRICHTUNG - PFLICHTMITGLIEDER DES BEAMBTENFONDS. SIE MÜSSEN SICH BEI RECHTSSTREITIGKEITEN MIT IHREM VERSICHERER AN DAS SCHEIDSGERECHT ALS DIE ZUSTÄNDIGE GERICHTLICHE INSTANZ WENDEN. DAS SCHEIDSGERECHT HAT NACH RECHTSNORMEN ZU ENTSCHEIDEN.

IM VORLIEGENDEN FALL HÄNGT DIE FRAGE, OB DIE VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG AUF REGELUNGEN WIE DAS RBFM ANWENDBAR IST, VON DER AUSLEGUNG DIESER VERORDNUNG AB UND IST DESHALB IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERSTEN FRAGE DES SCHEIDSGERECHT ZU PRÜFEN.

NACH ALLEDEM KANN DAS SCHEIDSGERECHT ALS GERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 177 ANGESEHEN WERDEN. DAS AUSLEGUNGSERSUCHEN IST ALSO ZULÄSSIG.

II. ZUR BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN

1. ZUR ERSTEN FRAGE DES SCHEIDSGERECHT

DAS SCHEIDSGERECHT ERSUCHT DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DER FRAGE, OB DIE IN KAPITEL II DES RBFM ENTHALTENE REGELUNG DER VOM BEAMBTENFONDS VERWALTETEN KRANKENKASSE EINE " RECHTSVORSCHRIFT " IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 3 DARSTELLT, OB SIE UNTER ANHANG B ABSCHNITT " NIEDERLANDE " BUCHSTABE I DIESER VERORDNUNG FÄLLT UND OB INFOLGEDESSEN DIE VERORDNUNG NR. 3 AUF DIE NIEDERLÄNDISCHEN BERGBAUANGESTELLTEN ANWENDBAR IST, FÜR DIE DIESE REGELUNG GILT.

S. 603

NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF NUR ÜBER DIE AUSLEGUNG UND GÜLTIGKEIT DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ENTSCHEIDEN, DIESE VORSCHRIFTEN JEDOCH NICHT AUF EINEN EINZELFALL ANWENDEN. ER MUSS SICH DESHALB DARAUF BESCHRÄNKEN, AUS DEN VOM SCHEIDSGERECHT GESTELLTEN FRAGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VON DIESEM GERICHT GEGEBENEN SACHDARSTELLUNG DIE DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER VERORDNUNG NR. 3 BETREFFENDEN PUNKTE HERAUSZUSCHÄLEN.

A ) DIE FRAGE GEHT IN ERSTER LINIE DAHIN, OB EINE KRANKENKASSENREGELUNG FÜR ARBEITNEHMER UND DEREN HINTERBLIEBENE, DIE VON EINEM PRIVATRECHTLICHEN TRAEGER ERLASSEN UND DURCHGEFÜHRT WIRD, EINE RECHTSVORSCHRIFT IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 3 DARSTELLEN KANN.

NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 " BEDEUTET DER AUSDRUCK " RECHTSVORSCHRIFTEN " DIE... GESETZE, VERORDNUNGEN UND SATZUNGEN JEDES MITGLIEDSTAATS IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 BEZEICHNETEN SYSTEME UND ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT ", ALSO INSBESONDERE IN BEZUG AUF SOLCHE SYSTEME UND ZWEIGE, DIE SICH AUF LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT BEZIEHEN. MIT DER ERWÄHNUNG DER " SATZUNGEN " SOLLEN OFFENSICHTLICH AUCH DIEJENIGEN SYSTEME UND ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT ERFASST WERDEN, DIE VON NICHT HOHEITLICHEN TRAEGERN VERWALTET WERDEN UND IM VERHÄLTNIS ZUR ÖFFENTLICHEN GEWALT EINE GEWISSE AUTONOMIE BESITZEN.

FERNER BEDEUTET NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG NR. 3 " DER AUSDRUCK ,TRAEGER'... DIE EINRICHTUNG ODER BEHÖRDE, DER DIE ANWENDUNG SÄMTLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN ODER EINES TEILS DERSELBEN OBLIEGT ". DIE GEGENÜBERSTELLUNG DER AUSDRÜCKE " EINRICHTUNG " UND " BEHÖRDE " VERDEUTLICHT, DASS DIE VERORDNUNG NR. 3 SICH AUCH AUF DIE SATZUNGEN PRIVATRECHTLICHER TRAEGER BEZIEHT. DIES GILT UM SO MEHR, ALS DIE VERORDNUNG NR. 3 DIESE TRAEGER AN KEINER STELLE AUSDRÜCKLICH AUSNIMMT.

UNTER DEN BEGRIFF " SATZUNGEN " FALLEN REGELUNGEN, DIE ZWAR IN PRIVATRECHTLICHEN FORMEN UND DURCH EINRICHTUNGEN DES PRIVATEN RECHTS ERLASSEN UND DURCHGEFÜHRT WERDEN, ABER INSOFERN IN DAS SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS EINGEGLIEDERT SIND, ALS SIE DIE GESETZE UND VERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT ERGÄNZEN ODER ERSETZEN SOLLEN. DIE VERORDNUNG NR. 3 LÄSST DEUTLICH DAS BESTREBEN ERKENNEN, DIE VON NICHT HOHEITLICHEN EINRICHTUNGEN VERWALTETEN SYSTEME, DIE - JEDENFALLS IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN - EINEN ERHEBLICHEN TEIL DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT UMFASSEN, NICHT VOM ANWENDUNGSBEREICH IHRER VORSCHRIFTEN AUSZUSCHLIESSEN.

S. 604

DER BEKLAGTE DES HAUPTPROZESSES MEINT, DIESE ERWAEGUNGEN KÖNNTEN NICHT GELTEN, SOWEIT DIE BETROFFENEN AUCH DANN NICHT NACH DEM ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM VERSICHERUNGSPFLICHTIG WÄREN, WENN DAS HIER UMSTRITTENE BESONDERE SYSTEM NICHT BESTÜNDE. INSOFERN KÖNNE DAS BESONDERE SYSTEM NICHT ALS ERSATZ DES ALLGEMEINEN SYSTEMS ANGESEHEN WERDEN. AUCH FÜR DIE HINTERBLIEBENEN EINES ARBEITNEHMERS, DIE DEM VERSICHERUNGSTRAEGER, BEI DEM DER ARBEITNEHMER PFLICHTVERSICHERT WAR, NUR FREIWILLIG ANGESCHLOSSEN SEIEN, KÖNNE DAS VORSTEHENDE NICHT GELTEN.

DER EINWAND, DASS HERR VAASSEN NACH DER ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSREGELUNG NICHT VERSICHERUNGSPFLICHTIG GEWESEN WÄRE, GEHT FEHL; DENN DIE ZWEIFELSFRAGE, DIE DAS SCHEIDSGERECHT ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VERANLASST HAT, IST OFFENSICHTLICH DIE, OB DIE STREITIGE REGELUNG TEIL EINES BESONDEREN SYSTEMS IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 IST ODER NICHT. EIN SOLCHES SYSTEM IST ABER UNZWEIFELHAFT GEGEBEN, WENN EINE BESONDERE GRUPPE VON ARBEITNEHMERN KRAFT ÖFFENTLICHEN RECHTS EINER BESONDEREN PFLICHTVERSICHERUNG UNTERSTELLT IST. DER BEKLAGTE SCHEINT IM ÜBRIGEN DEN WESENTLICHEN GEHALT DIESES BEGRIFFS DURCHAUS ERKANNT ZU HABEN, DA ER IN SEINEM SCHRIFTSATZ EINERSEITS DARLEGT, DASS DIE PFLICHTVERSICHERUNG ALLER NIEDERLÄNDISCHEN BERGBAUANGESTELLTEN AUS ARTIKEL 33 DER VERORDNUNG DES MIJNINDUSTRIERAAD VOM 8. SEPTEMBER 1952 ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DER BEI BERGBAUUNTERNEHMEN TÄTIGEN ANGESTELLTEN UND ANGESTELLTEN AUF PROBE ( NEDERLANDSE STAATSCOURANT VOM 23. SEPTEMBER 1952, NR. 185 ) FOLGE UND ANDERERSEITS AUSFÜHRT, DIESE VERORDNUNG TRAGE ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN CHARAKTER, WEIL SIE VON EINER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ERLASSEN SEI. DER NATIONALE RICHTER HAT JEDOCH - UNTER UMSTÄNDEN, WIE VORLIEGEND GESCHEHEN, NACH ANWENDUNG VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES - ZU PRÜFEN, OB DIE MERKMALE EINES BESONDEREN SYSTEMS TATSÄCHLICH GEGEBEN SIND UND DAHER DIE SATZUNG DIESES SYSTEMS UNTER DEN BEGRIFF RECHTSVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 FÄLLT.

STEHT EINMAL FEST, DASS ES SICH UM EIN BESONDERES SYSTEM HANDELT, SO SIND DIE VERORDNUNGEN NRN. 3 UND 4 AUF DIESES SYSTEM IN SEINER GESAMTHEIT EINSCHLIESSLICH ETWAIGER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIWILLIGE VERSICHERUNG UND WEITERVERSICHERUNG FRÜHERER VERSICHERTER UND IHRER HINTERBLIEBENEN ANZUWENDEN.

B ) DER ZWEITE TEIL DER FRAGE DES SCHEIDSGERECHT GEHT DAHIN, OB EIN NIEDERLÄNDISCHES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEM FÜR BERGBAUANGESTELLTE UND IHRE ANGEHÖRIGEN UNTER ANHANG B ABSCHNITT " NIEDERLANDE " BUCHSTABE I DER VERORDNUNG NR. 3 FÄLLT, WO ES HEISST : " DIE KRANKENVERSICHERUNG DER BERGLEUTE ( GELD - UND SACHLEISTUNGEN BEI KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT ). "

S. 605

NACH MEINUNG DES BEKLAGTEN DES HAUPTPROZESSES IST DIESE FRAGE ZU VERNEINEN. DIE NIEDERLÄNDISCHE FASSUNG DER GENANNTEN VORSCHRIFT VERWENDE FÜR DAS WORT " BERGLEUTE " ( IM FRANZÖSISCHEN : " TRAVAILLEURS DES MINES ") DEN AUSDRUCK " MIJNWERKERS ", DER IM GEGENSATZ ZU DEM BEGRIFF " WERKNEMERS " NUR DIE ARBEITER UMFASSE UND SOMIT DIE ANGESTELLTEN AUSSCHLIESSE.

SELBST WENN DIESE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS " MIJNWERKERS " ZUTREFFEN SOLLTE - WAS ZWEIFELHAFT ERSCHEINT -, FÜHRT DIE ÜBERLEGUNG DES BEKLAGTEN DENNOCH NICHT ZUM ZIEL. DER ABSCHNITT " NIEDERLANDE " DES ANHANGS B ZUR VERORDNUNG NR. 3 ERWÄHNT UNTER BUCHSTABE A DIE KRANKENVERSICHERUNG IM ALLGEMEINEN UND UNTER BUCHSTABE I DIE KRANKENVERSICHERUNG DER BERGLEUTE. EIN BESONDERES KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEM IM OBEN BESCHRIEBENEN SINN FÄLLT ALSO, WENN ES NICHT DURCH BUCHSTABE I ERFASST WIRD, UNTER BUCHSTABE A, DER OHNE UNTERSCHIED FÜR ALLE " ARBEITNEHMER " ODER " ARBEITSKRÄFTE " (" TRAVAILLEURS ", " LAVORATORI ", " WERKNEMERS ") IM SINNE DER ARTIKEL 48 BIS 51 DES VERTRAGES GILT UND DAHER AUCH DIE ANGESTELLTEN EINSCHLIESST. ANHANG B ABSCHNITT " NIEDERLANDE " DER VERORDNUNG NR. 3 ERFASST DAHER SOWOHL DAS ALLGEMEINE ALS AUCH DIE BESONDEREN KRANKENVERSICHERUNGSSYSTEME DER SOZIALVERSICHERUNG.

2. ZUR ZWEITEN FRAGE DES SCHEIDSGERECHT

MIT SEINER ZWEITEN FRAGE, DIE FÜR DEN FALL GESTELLT IST, DASS DIE ERSTE BEJAHT WIRD, ERSUCHT DAS SCHEIDSGERECHT UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DER HINTERBLIEBENE EINES ARBEITNEHMERS " ANSPRUCH AUF DIE IN ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3, INSBESONDERE AM ENDE VON ABSATZ 2, BEZEICHNETEN LEISTUNGEN HAT ",

- AUCH WENN ER SEINEN WOHNSITZ IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS HAT, DEM DER BETEILIGTE KRANKENVERSICHERUNGSTRAEGER ANGEHÖRT;

- UND AUCH WENN DIE FÜR DIESEN VERSICHERUNGSTRAEGER MASSGEBENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN HINTERBLIEBENEN NUR " DIE VERSICHERUNG AUF KOSTENERSTATTUNG FÜR ÄRZTLICHE BETREUUNG, HEILMITTEL UND PFLEGE " VORSEHEN.

A ) WAS DEN ERSTEN TEIL DIESER FRAGE ANBELANGT, SO GEHT AUS DEM ZUSAMMENHANG DES VORLAGEBESCHLUSSES HERVOR, DASS DAS SCHEIDSGERECHT IM GRUNDE AUFKLÄRUNG DARÜBER WÜNSCHT, OB ES DER VERORDNUNG NR. 3 WIDERSPRICHT, WENN EIN VERSICHERUNGSTRAEGER DIE ZULASSUNG DES HINTERBLIEBENEN EINES ARBEITNEHMERS ZUR FREIWILLIGEN KRANKENVERSICHERUNG ALLEIN DESHALB ABLEHNT, WEIL DIESER HINTERBLIEBENE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNT ALS DEMJENIGEN, IN DEM DER TRAEGER SEINEN SITZ HAT.

S. 606

DIE ABSÄTZE 2 UND 3 DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG NR. 3 REGELN DIE LEISTUNGEN IM KRANKHEITSFALLE AN EINEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN " ZUM BEZUG EINER RENTE BERECHTIGTEN ", DER IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNT, IN DEM KEINER DER ZUR RENTENZAHLUNG VERPFLICHTETEN TRAEGER SEINEN SITZ HAT. DIESE VORSCHRIFTEN GELTEN JEDENFALLS DANN, WENN SICH DIE KRANKENVERSICHERUNG ZWANGSLÄUFIG AUS DEM RENTENANSPRUCH ERGIBT, WENN SIE ALSO IN GEWISSEM SINNE EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DER RENTENREGELUNG AUSMACHT. SIE SETZEN NOTWENDIG VORAUS, DASS DIESE MITGLIEDSCHAFT BEI EINER KRANKENKASSE NICHT DESHALB AUFGEHOBEN WERDEN KANN, WEIL DER BETROFFENE SEINEN WOHNSITZ IN EIN LAND VERLEGT, IN DEM KEINER DER LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGER SEINEN SITZ HAT. DIES BESTÄTIGT AUCH ARTIKEL 10 ABSATZ 1, WONACH " DIE RENTEN..., DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ERWORBEN WORDEN SIND,... NICHT DESHALB GEKÜRZT, GEÄNDERT, ZUM RUHEN GEBRACHT, ENTZOGEN ODER BESCHLAGNAHMT WERDEN ( DÜRFEN ), WEIL DER BERECHTIGTE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DEM DES MITGLIEDSTAATS WOHNT, IN DEM DER VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT ".

ARTIKEL 22 ERWÄHNT INDESSEN NICHT AUSDRÜCKLICH DEN FALL, DASS DIE MITGLIEDSCHAFT DES RENTENBERECHTIGTEN BEI EINER KRANKENKASSE NUR AUF FREIWILLIGER BASIS VORGESEHEN IST. DAHER IST ZU PRÜFEN, OB DER ARTIKEL TROTZ SEINES SCHWEIGENS AUF DIESEN FALL ANZUWENDEN IST.

NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 FINDEN DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG " AUF HINTERBLIEBENE DER ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTEN ANWENDUNG, FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GALTEN ". DIE ALLGEMEINE FASSUNG DIESER VORSCHRIFT ERWEIST, DASS DER ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NICHT AUF DIEJENIGEN ARBEITNEHMER, DIE IN MEHREREN STAATEN GEARBEITET HABEN ODER ZWAR NUR IN EINEM STAATE ARBEITEN ODER GEARBEITET HABEN, JEDOCH IN EINEM ANDEREN WOHNEN ODER GEWOHNT HABEN, UND IHRE HINTERBLIEBENEN BESCHRÄNKT IST. DIE VERORDNUNG IST DAHER AUCH ANZUWENDEN, WENN NICHT DER ARBEITNEHMER SELBST, SONDERN DER HINTERBLIEBENE SEINEN WOHNSITZ IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERLEGT. DIESE AUSLEGUNG ENTSPRICHT DEM SINN DER ARTIKEL 48 BIS 51 DES VERTRAGES SOWIE DER VERORDNUNG NR. 3, DER DARIN BESTEHT, ÜBER DEN SCHUTZ DES WANDERARBEITNEHMERS STRICTO SENSU HINAUS ZU VERHINDERN, DASS AUF DEM GEBIET DER SOZIALVERSICHERUNG DEM ARBEITNEHMER ODER SEINEN HINTERBLIEBENEN TERRITORIALE BESCHRÄNKUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN. FERNER GEHT AUS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 HERVOR, DASS DIE VERORDNUNG OHNE UNTERSCHIED AUF DIE " PFLICHTVERSICHERUNG, FREIWILLIGE VERSICHERUNG ODER WEITERVERSICHERUNG " ANZUWENDEN IST. INSBESONDERE IST ABER AUS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ANHANG E ZU ENTNEHMEN, DASS DIE VERORDNUNG JEWEILS AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, WELCHE IN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTENEN TERRITORIALEN BESCHRÄNKUNGEN BESTEHEN BLEIBEN SOLLEN. AUS ALLEDEM FOLGT, DASS DIE VERORDNUNG ES DEN INNERSTAATLICHEN VERSICHERUNGSTRAEGERN AUCH IM FALLE NUR FREIWILLIGER KRANKENVERSICHERUNG EINES ARBEITNEHMERS ODER HINTERBLIEBENEN VERBIETET, DIESE MITGLIEDSCHAFT DESWEGEN ZU BEENDEN, WEIL DER BERECHTIGTE SEINEN WOHNSITZ IN EINEN ANDEREN STAAT ALS DEN SITZSTAAT DES VERPFLICHTETEN TRAEGERS VERLEGT.

S. 607

B ) DAS AUSLEGUNGSERSUCHEN GEHT FERNER DAHIN, OB ARTIKEL 22, DER NUR " SACHLEISTUNGEN " NENNT, AUCH AUF LEISTUNGEN ANZUWENDEN IST, DIE IN DER FORM DER KOSTENERSTATTUNG FÜR ÄRZTLICHE BETREUUNG, HEILMITTEL UND PFLEGE ERBRACHT WERDEN.

ARTIKEL 22 IST IN KAPITEL I DES TITELS III DER VERORDNUNG NR. 3 ENTHALTEN, DAS DIE ÜBERSCHRIFT " KRANKHEIT, MUTTERSCHAFT " TRAEGT. DAS KAPITEL STELLT DIE " SACHLEISTUNGEN " DEN " GELDLEISTUNGEN " GEGENÜBER, OHNE JEDOCH DIESE BEGRIFFE ZU BESTIMMEN. DENNOCH BESTEHT KEIN ZWEIFEL, DASS DER BEGRIFF " SACHLEISTUNGEN " AUCH SOLCHE LEISTUNGEN EINSCHLIESST, DIE DURCH ZAHLUNGEN DES VERPFLICHTETEN TRAEGERS ERBRACHT WERDEN. DENN IN ARTIKEL 19 ABSATZ 5 SIND LEISTUNGEN, DIE VON DEN VERSICHERUNGSTRAEGERN ÜBLICHERWEISE IN FORM SOLCHER ZAHLUNGEN ERBRACHT WERDEN ( DIE GEWÄHRUNG VON " KÖRPERERSATZSTÜCKEN " UND " GRÖSSEREN HILFSMITTELN "), AUSDRÜCKLICH ALS " SACHLEISTUNGEN " BEZEICHNET. FERNER UNTERSCHEIDEN DIE VORSCHRIFTEN DES KAPITELS I NICHT DANACH, OB DIE ZAHLUNGEN AN DEN BERECHTIGTEN SELBST ODER AN DRITTE GELEISTET WERDEN. SCHLIESSLICH LÄSST ARTIKEL 18 DIE SCHLUSSFOLGERUNG ZU DASS " GELDLEISTUNGEN " IM WESENTLICHEN DAZU BESTIMMT SIND, DEN VERDIENSTAUSFALL DES KRANKEN ARBEITNEHMERS AUSZUGLEICHEN UND SOMIT EINEN GANZ ANDEREN ALS DEN VORLIEGENDEN FALL BETREFFEN.

NACH ALLEDEM IST ARTIKEL 22 AUCH ANZUWENDEN, WENN LEISTUNGEN DER VOM SCHEIDSGERECHT GENANNTEN ART IN DER FORM DER KOSTENERSTATTUNG GEWÄHRT WERDEN.

Kostenentscheidung:

DIE AUSLAGEN DER EWG-KOMMISSION, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM SCHEIDSGERECHT VAN HET BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM SCHEIDSGERECHT VAN HET BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF DURCH BESCHLUSS VOM 10. DEZEMBER 1965 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. EINE KRANKENVERSICHERUNGSREGELUNG FÜR ARBEITNEHMER UND DEREN HINTERBLIEBENE, DIE VON EINEM PRIVATRECHTLICHEN TRAEGER ERLASSEN UND DURCHGEFÜHRT WIRD, IST EINE " SATZUNG " UND DAMIT EINE " RECHTSVORSCHRIFT " IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE B UND 4 DER VERORDNUNG NR. 3, WENN SIE GESETZE UND VERORDNUNGEN, DIE EIN ALLGEMEINES ODER BESONDERES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT VORSEHEN, ERGÄNZT ODER ERSETZT.

2. ANHANG B ABSCHNITT " NIEDERLANDE " DER VERORDNUNG NR. 3 ERFASST DIE ALLGEMEINEN UND BESONDEREN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT, WELCHE DIE KRANKENVERSICHERUNG DER BERGBAUANGESTELLTEN BETREFFEN.

3. NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 IST ES UNZULÄSSIG, DASS EIN VERSICHERUNGSTRAEGER DEM NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUM BEZUG EINER RENTE BERECHTIGTEN HINTERBLIEBENEN EINES ARBEITNEHMERS DIE AUFNAHME IN DIE VON DEM TRAEGER VERWALTETE KRANKENKASSE DESWEGEN VERWEIGERT, WEIL DIESER RENTENBERECHTIGTE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DESJENIGEN STAATES WOHNT, IN DEM DER VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT. DIES GILT AUCH BEI FREIWILLIGEM BEITRITT ZU DER KRANKENKASSE.

4. ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR. 3 IST AUCH AUF LEISTUNGEN ANZUWENDEN, DIE IN DER FORM DER KOSTENERSTATTUNG FÜR ÄRZTLICHE BETREUUNG, HEILMITTEL UND PFLEGE ERBRACHT WERDEN.

5. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM SCHEIDSGERECHT VAN HET BEAMBTENFONDS VOOR HET MIJNBEDRIJF VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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