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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.03.1981
Aktenzeichen: 61-80
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 173 Abs. 2
EWGV Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BESTIMMUNGEN IN DER SATZUNG EINER PRODUKTIVGENOSSENSCHAFT , NACH DENEN DEREN MITGLIEDER IHREN GESAMTEN BEDARF AN BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN BEI DIESER GENOSSENSCHAFT ZU DECKEN HABEN UND DIE DIESE VERPFLICHUNG DADURCH VERSTÄRKEN , DASS SIE FÜR DEN FALL DES AUSTRITTS ODER DES AUSSCHLUSSES DIE ZAHLUNG EINES NICHT GERINGEN BETRAGS VORSCHREIBEN , HABEN EINDEUTIG DEN ZWECK ZU VERHINDERN , DASS DIE GENOSSEN IHREN BEDARF BEI ANDEREN LIEFERANTEN DIESER ERZEUGNISSE DECKEN ODER DIESE ERZEUGNISSE SELBST HERSTELLEN , WENN DIES QUALITÄTS- ODER PREISVORTEILE VERSPRECHEN SOLLTE. HANDELT ES SICH UM EINE GENOSSENSCHAFT , DIE AUF DEM MARKT EINES MITGLIEDSTAATS PRAKTISCH DER EINZIGE LIEFERANT DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE IST , SO SIND DIESE BESTIMMUNGEN GEEIGNET , DEN WETTBEWERB ZWISCHEN HERSTELLERN , DIE EINEN BEDEUTENDEN ANTEIL AM GEMEINSCHAFTLICHEN MARKT FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE HABEN , BEI DER DECKUNG DES BEDARFS AN DIESEN ERZEUGNISSEN ZU VERHINDERN. AUCH SOLLEN SIE VERHINDERN , DASS AUF DEM GESAMTEN NATIONALEN MARKT FÜR DIESE ERZEUGNISSE EINE WETTBEWERBSSITUATION ENTSTEHT.

2. DA ES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN ZUR ERLÄUTERUNG DER IM AN HANG II ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRTEN BEGRIFFE NICHT GIBT UND DA EINIGE TARIFNUMMERN DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS WÖRTLICH IN DIESEN ANHANG ÜBERNOMMEN WORDEN SIND , SIND BEI DER AUSLEGUNG DES GENANNTEN ANHANGS DIE ERLÄUTERUNGEN ZU DIESER NOMENKLATUR ZUGRUNDE ZU LEGEN.

3. DER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 26 ' ' ZUR ANWENDUNG BESTIMMTER WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN ' ' WURDE IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG DAHIN GEHEND BESCHRÄNKT , DASS DIE VERORDNUNG NUR FÜR DIE PRODUKTION DER IM ANHANG II ZUM EWG-VERTRAG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN GILT. DIE VERORDNUNG IST DAHER AUF DIE HERSTELLUNG EINES NICHT UNTER DEN ANHANG II FALLENDEN ERZEUGNISSES SELBST DANN NICHT ANWENDBAR , WENN DIESES EINEN HILFSSTOFF FÜR DIE HERSTELLUNG EINES ANDEREN ERZEUGNISSES DARSTELLT , DAS SEINERSEITS UNTER DIESEN ANHANG FÄLLT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. MAERZ 1981. - COOEPERATIEVE STREMSEL- EN KLEURSELFABRIEK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG FUER LAB. - RECHTSSACHE 61-80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COÖPERATIEVE STREMSEL- EN KLEURSELFABRIEK ( IM FOLGENDEN : COÖPERATIEVE ), EINE IN LEEUWARDEN , NIEDERLANDE , ANSÄSSIGE GENOSSENSCHAFT , DIE LAB TIERISCHEN URSPRUNGS UND KÄSEFARBSTOFFE HERSTELLT , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 26. FEBRUAR 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 5. DEZEMBER 1979 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( ABL. L 51 , 1980 , S. 19 ). MIT BESCHLUSS VOM 2. JULI 1980 IST DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ALS STREITHELFERIN DER COÖPERATIEVE ZUGELASSEN WORDEN.

2 IN ARTIKEL 1 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD FESTGESTELLT , DIE IN DER SATZUNG DER COÖPERATIEVE NIEDERGELEGTE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG SOWIE DIE SATZUNGSMÄSSIGE VERPFLICHTUNG , IM FALLE DES AUSTRITTS EINEN ZUR JÄHRLICH VON DER COÖPERATIEVE BEZOGENEN MENGE LAB PROPORTIONALEN BETRAG ZU ZAHLEN , STELLTEN VERSTÖSSE GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DAR. IN ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG WIRD DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ABGELEHNT , WÄHREND IN ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG DIE COÖPERATIEVE UND IHRE MITGLIEDER VERPFLICHTET WERDEN , DIE FESTGESTELLTEN VERSTÖSSE ABZUSTELLEN.

3 NACH DER SATZUNG DER COÖPERATIEVE SIND DIE GENOSSEN VERPFLICHTET , SÄMTLICHE VON IHNEN BENÖTIGTEN MENGEN AN LAB UND KÄSEFARBSTOFFEN VON DER COÖPERATIEVE ZU BEZIEHEN. DIE NICHTBEACHTUNG DIESER VERPFLICHTUNG WIRD MIT EINER BUSSE IN HÖHE VON 500 GULDEN GEAHNDET. VERSTÖSST EIN GENOSSE GEGEN DIE SATZUNG , SO KANN ER AUS DER COÖPERATIEVE AUSGESCHLOSSEN WERDEN. TRITT EIN GENOSSE AUS ODER WIRD ER AUSGESCHLOSSEN , SO HAT ER NACH DER SATZUNG EINEN BETRAG VON 2,50 GULDEN JE LITER LAB , DEN ER WÄHREND DER LETZTEN FÜNF JAHRE SEINER MITGLIEDSCHAFT IM JAHRESDURCHSCHNITT VON DER COÖPERATIEVE BEZOGEN HAT , IN DEN RESERVEFONDS DER COÖPERATIEVE EINZUZAHLEN.

4 AUS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GEHT HERVOR , DASS DIE COÖPERATIEVE 100 % DES IN DEN NIEDERLANDEN PRODUZIERTEN LABS SOWIE ETWA 90 % DER IN DEN NIEDERLANDEN PRODUZIERTEN KÄSEFARBSTOFFE HERSTELLT UND DASS SIE 94 % IHRER LABERZEUGUNG SOWIE 80 % IHRER FARBSTOFFERZEUGUNG AN IHRE MITGLIEDER LIEFERT , DIE LAUT KOMMISSION MEHR ALS 90 % DER NIEDERLÄNDISCHEN MOLKEREIINDUSTRIE DARSTELLEN. IM ÜBRIGEN VERKAUFT DIE COÖPERATIEVE IHRE ERZEUGUNG AN NIEDERLÄNDISCHE KÄSEHERSTELLER , DIE IHR NICHT ANGESCHLOSSEN SIND. ZUM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT LAB EINSCHLIESSLICH SYNTHETISCHEN LABS WIRD IN DER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT , DASS DIE NIEDERLANDE ZWISCHEN 1976 UND 1978 16 T LAB AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT HÄTTEN , WÄHREND DIE VON DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IMPORTIERTEN MENGEN , WENN MAN BELGIEN UND LUXEMBURG ALS EINEN EINZIGEN MARKT ANSÄHE , ZWISCHEN 113 UND 745 T GELEGEN HÄTTEN. SCHLIESSLICH GEHT AUS DER ENTSCHEIDUNG HERVOR , DASS DER WERT DER FARBSTOFFERZEUGUNG DER COÖPERATIEVE GEGENÜBER DEM WERT DER LABERZEUGUNG , DIE 1978 830 000 L BETRUG , NICHT INS GEWICHT FÄLLT.

5 ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG STELLT DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG FEST , SOWOHL DURCH DIE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG , DIE MIT EINER GELDBUSSE BEWEHRT UND DURCH DIE MÖGLICHKEIT , DIE GENOSSEN BEI NICHTEINHALTUNG DIESER VERPFLICHTUNG MIT DER FOLGE DER VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG EINES BESTIMMTEN BETRAGS AUSZUSCHLIESSEN , VERSTÄRKT SEI , ALS AUCH DURCH DIE VERPFLICHTUNG , IM FALLE DES AUSTRITTS EINEN EBENSO HOHEN BETRAG ZU ZAHLEN , WERDE DER WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ERHEBLICH EINGESCHRÄNKT. DIESE EINSCHRÄNKUNGEN SEIEN GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SPÜRBAR ZU BEEINTRÄCHTIGEN , WEIL DURCH SIE DIE GENOSSEN , DIE ÜBER 90 % DER NIEDERLÄNDISCHEN MOLKEREIINDUSTRIE DARSTELLTEN , DARAN GEHINDERT WÜRDEN , DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE VON ANDEREN LIEFERANTEN , INSBESONDERE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , ZU BEZIEHEN.

6 DIE KOMMISSION RÄUMT IN IHRER ENTSCHEIDUNG EIN , DASS DIE ERSTEN BEIDEN VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ERFÜLLT SEIEN , WEIL DIE GRÜNDUNG DER COÖPERATIEVE UNTER ANGEMESSENER BETEILIGUNG DER VERBRAUCHER AN DEM ENTSTEHENDEN GEWINN ZUR VERBESSERUNG DER ERZEUGUNG UND DER VERTEILUNG DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BEIGETRAGEN HABE. DIE DRITTE UND DIE VIERTE VORAUSSETZUNG SEIEN HINGEGEN NICHT ERFÜLLT. DENN ZUM EINEN GEBE ES WENIGER RESTRIKTIVE MITTEL ZUR ERREICHUNG DER VON DER COÖPERATIEVE ERZIELTEN VORTEILE , SO ZUM BEISPIEL EINE EINGESCHRÄNKTE BEZUGSVERPFLICHTUNG ODER ABER DIE VERPFLICHTUNG , BEIM AUSTRITT EINE KÜNDIGUNGSFRIST EINZUHALTEN. ZUM ANDEREN WERDE FAST AUF DEM GANZEN NIEDERLÄNDISCHEN MARKT FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE PRAKTISCH JEDER WETTBEWERB AUSGESCHALTET.

7 DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 26 DES RATES VOM 4. APRIL 1962 ZUR ANWENDUNG BESTIMMTER WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN ( ABL. NR. 30 , S. 993 ) WIRD IN DER ENTSCHEIDUNG MIT DER BEGRÜNDUNG VERNEINT , DER GELTUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG RICHTE SICH NACH DEM ANHANG II ZUM EWG-VERTRAG , IN DEM LAB NICHT AUFGEFÜHRT SEI.

8 DIE COÖPERATIEVE STÜTZT IHRE ANFECHTUNGSKLAGE AUF SIEBEN GRÜNDE , MIT DENEN SIE DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 3 SOWIE DER VERORDNUNG NR. 26 RÜGT. MIT IHREM BEITRITT BEZWECKT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG IM WESENTLICHEN DEN SCHUTZ DER BESONDEREN ERFORDERNISSE UND BEDÜRFNISSE DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFTSWESEN IM ALLGEMEINEN.

ZU ARTIKEL 85 ABSATZ 1

9 MIT IHREM ERSTEN KLAGEGRUND BESTREITET DIE COÖPERATIEVE , DASS DIE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ERHEBLICH EINSCHRÄNKE. DIESE VERPFLICHTUNG BEZWECKE KEINE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS , SONDERN DIENE DEM ZIEL , AUF EINE OPTIMALE ERZEUGUNG VON LAB HINZUWIRKEN UND DIE VERSORGUNG DER GENOSSEN SICHERZUSTELLEN. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG GREIFE IN DAS HERKÖMMLICHE SYSTEM DER GENOSSENSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT EIN , FÜR DESSEN FUNKTIONIEREN DIE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG EINE WESENTLICHE VORAUSSETZUNG DARSTELLE. IM RAHMEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SEIEN LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTEN NICHT ALS SELBSTÄNDIGE UNTERNEHMEN , SONDERN ALS EINE FORM DER ZUSAMMENARBEIT ANZUSEHEN , DIE NOTWENDIGERWEISE AUF DIE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG GESTÜTZT SEI UND DAHER DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DER GENOSSENSCHAFT EINERSEITS UND IHREN MITGLIEDERN ODER DRITTEN ANDERERSEITS NICHT EINSCHRÄNKEN KÖNNE. DASSELBE GELTE AUCH FÜR DEN WETTBEWERB DER GENOSSEN UNTEREINANDER. DIESER KOMME AUF DEM MARKT FÜR KÄSE VOLL UND GANZ ZUM TRAGEN.

10 MIT DEM ZWEITEN KLAGEGRUND MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG SEI NICHT GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. DENN SOWOHL IHRE MITGLIEDER ALS AUCH DIE IHR NICHT ANGESCHLOSSENEN NIEDERLÄNDISCHEN HERSTELLER HÄTTEN IHREN GESAMTEN BEDARF AN LAB UND FARBSTOFFEN STETS BEI IHR GEDECKT UND WÜRDEN DIES AUCH DANN WEITER TUN , WENN DIESE VERPFLICHTUNG NICHT BESTÜNDE.

11 IN IHREM DRITTEN KLAGEGRUND FÜHRT DIE COÖPERATIEVE AUS , DER BEIM AUSSCHLUSS ODER AUSTRITT EINES GENOSSEN ZU ZAHLENDE BETRAG STELLE KEIN ERNSTLICHES HINDERNIS FÜR DENJENIGEN DAR , DER LAB VON ANDEREN LIEFERANTEN BEZIEHE WOLLE. MIT IHREM VIERTEN KLAGEGRUND RÜGT SIE , DASS DIE KOMMISSION ZU UNRECHT ANGENOMMEN HABE , WENN DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG EINES BESTIMMTEN BETRAGS BEIM AUSTRITT NICHT BESTÜNDE , WÜRDE DIES ZUM AUFBAU EINES KONKURRIERENDEN PRODUKTIONSBETRIEBS BEITRAGEN , DER LAB AUCH IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN VERKAUFEN KÖNNTE. DIE GEMEINSAME HERSTELLUNG STELLE DIE EINZIGE GARANTIE FÜR EINE GLEICHMÄSSIGE VERSORGUNG MIT GLEICHBLEIBEND HOCHWERTIGEM LAB DAR. ES BESTEHE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE KEIN MARKT FÜR LAB TIERISCHEN URSPRUNGS ALS HANDELSERZEUGNIS , DA DER RELATIVE WERT VON LAB IM VERHÄLTNIS ZUM WERT VON KÄSE ZU GERING SEI. DER GLEICHMÄSSIGEN VERSORGUNG MIT GLEICHBLEIBEND HOCHWERTIGEM LAB KOMME SO GROSSE BEDEUTUNG ZU , DASS DIE KÄSEREIEN EINE FESTE GESCHÄFTSBEZIEHUNG MIT EINEM ZUVERLÄSSIGEN LIEFERANTEN ANSTREBTEN.

12 DIESES VORBRINGEN IST IM HINBLICK DARAUF ZU WÜRDIGEN , DASS DIE STRITTIGE VEREINBARUNG NUR DANN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTEN IST , WENN SIE ' ' EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN ' ' SOLLTE. DIE BESTIMMUNGEN IN DER SATZUNG DER COÖPERATIEVE , NACH DENEN DEREN MITGLIEDER IHREN GESAMTEN BEDARF AN LAB UND KÄSEFARBSTOFFEN BEI DER COÖPERATIEVE ZU DECKEN HABEN UND DIE DIESE VERPFLICHTUNG DADURCH VERSTÄRKEN , DASS SIE FÜR DEN FALL DES AUSTRITTS ODER DES AUSSCHLUSSES DIE ZAHLUNG EINES NICHT GERINGEN BETRAGS VORSCHREIBEN , HABEN EINDEUTIG DEN ZWECK ZU VERHINDERN , DASS DIE GENOSSEN IHREN BEDARF BEI ANDEREN LIEFERANTEN VON LAB ODER FARBSTOFFEN DECKEN ODER DIESE ERZEUGNISSE SELBST HERSTELLEN , WENN DIES QUALITÄTS- ODER PREISVORTEILE VERSPRECHEN SOLLTE. DA AUF DIE MITGLIEDER DER COÖPERATIEVE DERZEIT UNSTREITIG MEHR ALS 90 % DER NIEDERLÄNDISCHEN KÄSEHERSTELLUNG ENTFALLEN , DIENEN DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN ÜBERDIES DER AUFRECHTERHALTUNG DES DERZEITIGEN ZUSTANDS , DER DARIN BESTEHT , DASS DIE COÖPERATIEVE PRAKTISCH DER EINZIGE LIEFERANT VON LAB AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT IST.

13 DAHER SIND DIESE BESTIMMUNGEN GEEIGNET , DEN WETTBEWERB ZWISCHEN HERSTELLERN , DIE EINEN BEDEUTENDEN ANTEIL AM GEMEINSCHAFTLICHEN MARKT FÜR KÄSE HABEN , BEI DER DECKUNG DES BEDARFS AN LAB UND KÄSEFARBSTOFFEN ZU VERHINDERN. AUCH SOLLEN SIE VERHINDERN , DASS AUF DEM GESAMTEN NIEDERLÄNDISCHEN MARKT FÜR DIESE ZUR HERSTELLUNG VON KÄSE UNENTBEHRLICHEN HILFSSTOFFE EINE WETTBEWERBSSITUATION ENTSTEHT. DA DEM SO IST , ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG DER FRAGE , OB NOCH ANDERE UMSTÄNDE ZUR ERHALTUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG DER COÖPERATIEVE AUF DEM FRAGLICHEN MARKT BEITRAGEN UND OB DIESE UMSTÄNDE GEGEBENENFALLS AUSREICHEN WÜRDEN , DEN FORTBESTAND DER GEGENWÄRTIGEN SITUATION AUCH DANN ZU SICHERN , WENN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN NICHT BESTÜNDEN.

14 WEITER IST IM HINBLICK AUF DIE FRAGE , OB DIE VEREINBARUNG MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAR IST , ZU PRÜFEN , OB SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAA- TEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET IST , D. H. NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , OB SICH MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT VORAUSSEHEN LÄSST , DASS SIE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSEN UND SO DIE VOM VERTRAG GEWOLLTE GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTLICHE DURCHDRINGUNG ERSCHWEREN KANN.

15 AUS DEN ANGABEN DER KOMMISSION GEHT HERVOR , DASS ES ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEREITS EINEN HANDEL MIT LAB TIERISCHEN URSPRUNGS UND FARBSTOF FEN GIBT ; SCHWIERIGKEITEN TECHNISCHER ODER WIRTSCHAFTLICHER ART , DIE DER AUSDEHNUNG DIESES HANDELS ETWA ENTGEGENSTÜNDEN , SIND VON KEINER SEITE BEHAUPTET WORDEN. HINGEGEN SIND GERADE DIE IN DER SATZUNG DER COÖPERATIEVE NIEDERGELEGTEN VERPFLICHTUNGEN WEGEN DES WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANGS , IN DEN SIE SICH EINFÜGEN , GEEIGNET , DIE ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE AUF NATIONALER EBENE ZU VERFESTIGEN UND SO DIE VOM VERTRAG GEWOLLTE GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTLICHE DURCHDRINGUNG ZU BEHINDERN.

16 DIE ERSTEN VIER KLAGEGRÜNDE DER COÖPERATIEVE SIND SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.

ZU ARTIKEL 85 ABSATZ 3

17 MIT IHREM SECHSTEN UND SIEBTEN KLAGEGRUND MACHT DIE COÖPERATIEVE GELTEND , NICHT NUR DIE ERSTEN BEIDEN VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG SEIEN , WIE VON DER KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN , ERFÜLLT , SONDERN AUCH DIE DRITTE UND DIE VIERTE VORAUSSETZUNG. DIE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG UND DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG EINES BESTIMMTEN BETRAGS BEIM AUSTRITT SEIEN NÄMLICH FÜR DIE ERZIELUNG DER VON DER KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG ANERKANNTEN VORTEILE UNERLÄSSLICH UND ERÖFFNETEN IHR KEINE MÖGLICHKEITEN , AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES DEN WETTBEWERB AUSZUSCHALTEN.

18 INSOWEIT IST NOCH EINMAL AUF DIE BEDEUTENDE STELLUNG HINZUWEISEN , DIE DIE COÖPERATIEVE AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE EINNIMMT. ES STEHT FEST , DASS AUF DIE MITGLIEDER DER COÖPERATIEVE MEHR ALS 90 % DER NIEDERLÄNDISCHEN KÄSEHERSTELLUNG ENTFALLEN UND DASS AUCH DIE NIEDERLÄNDISCHEN HERSTELLER , DIE NICHT DER COÖPERATIEVE ANGESCHLOSSEN SIND , FAST IHREN GESAMTEN BEDARF AN LAB BEI DER COÖPERATIEVE DECKEN. DAHER SIND DERART EINSCHNEIDENDE BESTIMMUNGEN , WIE SIE EINE VERPFLICHTUNG DARSTELLT , ZU 100 % BEI DER COÖPERATIEVE ZU BEZIEHEN , DIE NOCH DAZU DURCH DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG EINES NICHT GERINGEN BETRAGS BEIM AUSTRITT ODER AUSSCHLUSS VERSTÄRKT WIRD , FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER IN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GENANNTEN ZIELE NICHT UNERLÄSSLICH. AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DEM VORSTEHENDEN , DASS DIESE BESTIMMUNGEN JEDENFALLS DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER SITUATION FÖRDERN , IN DER DER WETTBEWERB FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN AUSGESCHALTET IST. DIE KOMMISSION HAT DAHER ZU RECHT FESTGESTELLT , DASS DIE LETZTEN BEIDEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 NICHT VORLIEGEN.

ZUR ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 26

19 MIT IHREM FÜNFTEN KLAGEGRUND MACHT DIE COÖPERATIEVE GELTEND , NACH DER VERORDNUNG NR. 26 SEI ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR , WEIL LAB TIERISCHEN URSPRUNGS UNTER DIE TARIFNUMMER 05.04 ODER DIE TARIFNUMMER 05.15 DER NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS ( NRZZ ), DIE IM ANHANG II ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRT SEIEN , UND NICHT UNTER DIE TARIFNUMMER 35.07 FALLE , DER DIESES ERZEUGNIS GEMÄSS DEM BETREFFENDEN ABSCHNITT DER ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ ZU UNRECHT ZUGEORDNET WERDE. AUSSERDEM SEIEN NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNTER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN NICHT NUR ERZEUGNISSE DER VIEHZUCHT , SONDERN AUCH MIT DIESEN IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG STEHENDE ERZEUGNISSE DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE ZU VERSTEHEN. SELBST WENN LAB TIERISCHEN URSPRUNGS NICHT UNTER DEN ANHANG II ZUM VERTRAG FALLEN SOLLTE , SEI DARAUF DOCH DIE VERORDNUNG NR. 26 ANWENDBAR , WEIL DIE HERSTELLUNG DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 39 EWG-VERTRAG ERFORDERLICH UND SIE SELBST ALS EINE GEMEINSCHAFTLICHE EINRICHTUNG FÜR DIE VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE IM SINNE VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 26 ANZUSEHEN SEI.

20 DA ES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN ZUR ERLÄUTERUNG DER IM ANHANG II ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRTEN BEGRIFFE NICHT GIBT UND DA EINIGE TARIFNUMMERN DER NRZZ WÖRTLICH IN DIESEN ANHANG ÜBERNOMMEN WORDEN SIND , SIND BEI DER AUSLEGUNG DES GENANNTEN ANHANGS DIE ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ ZUGRUNDE ZU LEGEN. NACH DEM DIE TARIFNUMMER 35.07 BETREFFENDEN ABSCHNITT DIESER ERLÄUTERUNGEN GEHÖRT LAB TIERISCHEN URSPRUNGS ZU DIESER TARIFNUMMER UND DAMIT NICHT ZU DEN IM ANHANG II ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRTEN TARIFNUMMERN.

21 NACH ARTIKEL 42 EWG-VERTRAG FINDET DAS KAPITEL ÜBER DIE WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN NUR INSOWEIT ANWENDUNG , ALS DER RAT DIES BESTIMMT. NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 3 SIND DIE ERZEUGNISSE , FÜR DIE DIE ARTIKEL 39 UND 46 GELTEN , IN DER DEM VERTRAG ALS ANHANG II BEIGEFÜGTEN LISTE AUFGEFÜHRT , IN DIE DER RAT BINNEN ZWEI JAHREN NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGS NOCH WEITERE ERZEUGNISSE AUFNEHMEN KONNTE. GEMÄSS DIESEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN WURDE DER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 26 ' ' ZUR ANWENDUNG BESTIMMTER WETTBEWERBSREGELN AUF DIE PRODUKTION LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN ' ' IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG DAHIN GEHEND BESCHRÄNKT , DASS DIE VERORDNUNG NUR FÜR DIE PRODUKTION DER IM ANHANG II ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE UND DEN HANDEL MIT DIESEN GILT. DIE VERORDNUNG NR. 26 IST DAHER AUF DIE HERSTELLUNG EINES NICHT UNTER DEN ANHANG II FALLENDEN ERZEUGNISSES SELBST DANN NICHT ANWENDBAR , WENN DIESES EINEN HILFSSTOFF FÜR DIE HERSTELLUNG EINES ANDEREN ERZEUGNISSES DARSTELLT , DAS SEINERSEITS UNTER DIESEN ANHANG FÄLLT. DIE VERORDNUNG FÄNDE SOMIT AUF LAB NUR ANWENDUNG , WENN DIESES ERZEUGNIS SELBST UNTER DEN ANHANG II ZUM VERTRAG FIELE. DEMNACH IST DIE ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 26 IM VORLIEGENDEN FALL ZU VERNEINEN UND DER FÜNFTE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.

ZU DEN ERKLÄRUNGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

22 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MACHT U. A. GELTEND , BEI DER BEWERTUNG EVENTÜLLER BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES WETTBEWERBS SEI AUCH AUSSERHALB DES GELTUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR. 26 IN HÖCHSTEM MASSE AUF DIE SPEZIFISCHEN VERHÄLTNISSE DER AGRARERZEUGUNG UND DIE SPEZIELLEN ERFORDERNISSE EINER SO BESONDEREN ORGANISATIONSFORM WIE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFT RÜCKSICHT ZU NEHMEN. GERADE WEGEN SEINES ZWECKS , KLEINEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN DIE GEMEINSAME NUTZUNG ALLER MITTEL ZUR ENTFALTUNG IHRER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT ZU ERMÖGLICHEN , ERFORDERE DAS LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTSWESEN DIE SCHAFFUNG PRIVILEGIERTER BEZIEHUNGEN DER BETRIEBE UNTEREINANDER UND ZWISCHEN DEN BETRIEBEN UND DER GENOSSENSCHAFT. DAHER KÖNNE WEDER EINE AUSSCHLIESSLICHE BEZUGSVERPFLICHTUNG NOCH EINE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG EINER AUSTRITTSENTSCHÄDIGUNG ALS GRUNDSÄTZLICH MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , SOFERN SIE NICHT PROHIBITIV SEI. DA DERARTIGE VERPFLICHTUNGEN MEIST UNERLÄSSLICH SEIEN , UM EINE GENOSSENSCHAFT MIT AUSSICHT AUF ERFOLG ZU GRÜNDEN , KÖNNE MAN AUCH NICHT ALLGEMEIN DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ABLEHNEN.

23 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG IST DAHER DER ANSICHT , DIE EVENTÜLLEN BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES WETTBEWERBS DURCH DIE COÖPERATIEVE KÖNNTEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NUR DESHALB RECHTFERTIGEN , WEIL DIE KLAEGERIN AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT FÜR LAB UND FARBSTOFFE EINE QUASIMONOPOLSTELLUNG ERLANGT HABE.

24 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IST DIE KOMMISSION DEN ANSICHTEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ÜBER TYPISCHE LANDWIRTSCHAFTLICHE GENOSSENSCHAFTEN WEITGEHEND BEIGETRETEN.

25 DAHER SOWIE WEGEN DER TATSACHE , DASS DER BESONDERE WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENHANG , IN DEN SICH DIE FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN EINFÜGEN , IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG EINGEHEND BESCHRIEBEN IST , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STELLUNG DER VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ANGESPROCHENEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GENOSSENSCHAFTEN , DA IN EINEM ANDEREN ZUSAMMENHANG ZU BEURTEILEN , IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE NICHT IN FRAGE STEHT.

26 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

27 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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