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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.1988
Aktenzeichen: 64/86
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 1 Abs. 1 Buchst. d Anhang III
Beamtenstatut Art. 3 Abs. 3 Anhang III
Beamtenstatut Art. 5 Anhang III
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Beamter kann eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der ihm die Zulassung zu einem Auswahlverfahren verweigert worden ist, nicht auf Rügen stützen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, durch die er sich beschwert sieht, nicht rechtzeitig angefochten hat. Andernfalls könnte eine Ausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung verstieße.

Anders liegt der Fall, wenn Rechtsverstösse gerügt werden, die zwar auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, zu denen es aber erst im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist.

2. Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts ist in dem Sinne auszulegen, daß dann, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamte sind, diese mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören müssen, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist, ohne daß jedoch die Mitglieder oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses notwendigerweise Beamte sein müssten.

3. Der Prüfungsausschuß verfügt über ein weites Ermessen in bezug auf die Einzelheiten des Inhalts der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen. Der Gerichtshof ist nur dann befugt, diesen Inhalt zu beanstanden, wenn er die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Grenzen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens im Einklang steht.

4. Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll es dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu prüfen, und soll dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung stichhaltig fundiert ist. Die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens zuzulassen, ist somit nur dann ausreichend begründet, wenn sie dem Betroffenen die Gründe darlegt, aus denen er den der Auswahl zugrunde gelegten Kriterien nicht genügt hat. Weder die jeder vergleichenden Würdigung immanenten Schwierigkeiten noch das Erfordernis, eine Gesamtbeurteilung der Bewerber vorzunehmen, können den Prüfungsausschuß von der Verpflichtung entbinden, eine solche Begründung zu geben.

Im Falle eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl ist es jedoch zulässig, daß der Prüfungsausschuß in einem ersten Stadium den nicht zu den Prüfungen zugelassenen Bewerbern lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen lässt und individuelle Erklärungen erst später den Bewerbern gibt, die dies ausdrücklich verlangen. Diese Erläuterungen können in aussergewöhnlichen Fällen Gegenstand einer Mitteilung im Laufe des Verfahrens sein, wenn diese es dem Gerichtshof erlaubt, seine Rechtmässigkeitskontrolle auszuüben, und den Betroffenen in die Lage versetzt, sein Vorbringen in voller Kenntnis der Sachlage zu entwickeln.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 8. MAERTS 1988. - GIOVANNI SERGIO UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - INTERNES AUSWAHLVERFAHREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 64, 71 BIS 73 UND 78/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kläger Giovanni XX ( Rechtssache 64/86 ), Josefa Knäpen ( Rechtssache 71/86 ), Maurizio Zampetti ( Rechtssache 72/86 ), Maria-Luisa Mascarello D' Erme ( Rechtssache 73/86 ) und Mario Costacurta ( Rechtssache 78/86 ), Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschriften, die am 6., 12. und 13. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84, sie zum Ausbildungsabschnitt dieses Auswahlverfahrens nicht zuzulassen.

2 Der Gerichtshof hat die Rechtssache durch Beschluß vom 15. Mai 1986 zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

3 Das interne Auswahlverfahren KOM/A/8/84 aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, das am 18. Juni 1984 ausgeschrieben wurde, wurde von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten ( Besoldungsgruppen 6 und 7 der Laufbahngruppe A ) veranstaltet. Es stand nur Bewerbern offen, die seit 1980 in die Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 eingestuft waren, und sollte den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A ermöglichen. 270 Bewerber, darunter die Kläger, wurden zum Auswahlverfahren zugelassen.

4 Das Auswahlverfahren war in drei Abschnitte gegliedert, einen Abschnitt der Vorauswahl, einen Ausbildungsabschnitt und schließlich eine mündliche Prüfung.

5 Im ersten Abschnitt sollte der Prüfungsausschuß nach der Ausschreibung die Bewerber bestimmen, die seines Erachtens die besten Voraussetzungen für die Zulassung zur nächsten Verfahrensstufe mitbrachten; Grundlage dafür sollten die Personalakten und das Ergebnis eines Aufsatzes sein, bei dem der Bewerber seine allgemeinen Kenntnisse und sein Urteilsvermögen nutzen konnte ( eine zusammenfassende Arbeit anhand eines Vorgangs mit einer Hoechstdauer von zwei Stunden ). Nach der Ausschreibung handelte es sich um eine Gesamtbeurteilung, bei der keines der Elemente für sich allein zum Ausschluß von der Prüfung führen konnte.

6 Mit gleichlautenden Schreiben vom 12. Dezember 1985 wurde 165 Bewerbern, darunter den Klägern, mitgeteilt, daß sie nicht zum Ausbildungsabschnitt zugelassen worden seien.

7 Auf dieses Schreiben hin legten die Klägers teils gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde ein, teils suchten sie um Erläuterungen zu ihrer Beurteilung durch den Prüfungsausschuß nach.

8 Mit ebenfalls gleichlautenden Schreiben vom 14. Februar 1986 wurden diesen nicht zum Ausbildungsabschnitt zugelassenen 165 Bewerbern die allgemeinen Kriterien bekanntgegeben, die der Prüfungsausschuß gemäß der Ausschreibung im Abschnitt der Vorauswahl angewandt hatte.

9 Zur Begründung ihrer Klagen rügen die Kläger die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, den Umstand, daß die Prüfung in Form eines Aufsatzes nicht mit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens übereinstimme, die fehlende Transparenz insbesondere in bezug auf die Bewertung der Personalakten, einen offensichtlichen Fehler, Ermessensmißbrauch und Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch die angefochtenen Entscheidungen und schließlich fehlende Begründung dieser Entscheidungen.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens

11 Die Kläger machen geltend, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens verstosse gegen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Anhangs III des Statuts, der bei Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen verlange, daß die Bewertung der vorgesehenen Prüfungen in der Ausschreibung anzugeben sei. Der Kläger in der Rechtssache 64/86 macht ausserdem geltend, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens genüge nicht dem ausdrücklichen Erfordernis in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d dieses Anhangs des Statuts, da sie nicht die erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen angebe.

12 Die Kommission ist der Ansicht, diese Rügen der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens seien unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden seien. Die Kläger hätten diese Rügen gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung erheben müssen.

13 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84 ( Adams und andere/Kommission, Slg. 1986, 977 ) entschieden habe, müsse ein Beamter, der der Auffassung sei, eine Ausschreibung eines Auswahlverfahrens beschwere ihn, da sie rechtswidrig sei, die Ausschreibung rechtzeitig anfechten. Andernfalls könnte eine Ausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen seien, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung verstieße.

14 Hierzu vertreten die Kläger die Auffassung, daß die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht beschwert habe. Dies sei erst nach der negativen Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 12. Dezember 1985, die auf einer Reihe rechtswidriger Maßnahmen aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beruhe, der Fall gewesen.

15 Der Umstand, daß er die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nicht fristgerecht angefochten hat, verwehrt es einem Kläger zwar nicht, Rechtsverstösse zu rügen, zu denen es im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist, selbst wenn diese Rechtsverstösse auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können. Im vorliegenden Fall geht allerdings aus den Unterlagen des Verfahrens hervor - und ist in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden -, daß die beiden betreffenden Rügen nur gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gerichtet sind. Da die Kläger diese Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten haben, sind diese Rügen zurückzuweisen.

Zur Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

16 Der Kläger in der Rechtssache 64/86 macht geltend, da der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kurz nach Beginn der Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beamteneigenschaft verloren habe, verstosse die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gegen Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs III des Statuts, wonach die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des Prüfungsausschusses mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören müssten, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen sei.

17 Hierzu genügt der Hinweis, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Oktober 1975 in der Rechtssache 90/74 ( Deböck/Kommission, Slg. 1975, 1123 ) ausgeführt hat, diese Bestimmung in dem Sinne auszulegen ist, daß dann, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamte sind, diese mindestens der gleichen Besoldungsgruppe angehören müssen, die für den zu besetzenden Dienstposten vorgesehen ist, ohne daß jedoch die Mitglieder oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses notwendigerweise Beamte sein müssten.

18 Deshalb ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Unvereinbarkeit der Aufsatzprüfung mit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens

19 Die Kläger führen aus, die Themen, unter denen die Bewerber bei der Aufsatzprüfung hätten wählen können, hätten sich nicht, wie in der Ausschreibung vorgesehen, auf die allgemeinen Kenntnisse und das Urteilsvermögen der Bewerber bezogen, sondern Fachkenntnisse in Einzelbereichen vorausgesetzt und auf diese Weise Bewerbern einen Vorteil verschafft, deren Tätigkeit einen Bezug zu den vorgegebenen Themen gehabt habe. Zu mehreren Themen sei auch nichts vorgelegt worden, was als Vorgang bezeichnet werden könnte.

20 Die Kommission trägt vor, der Prüfungsausschuß habe sich dafür entschieden, nicht ein einziges Thema allgemeiner Art zu stellen, sondern den Bewerbern die Wahl zwischen mehreren Themen zu lassen, die eine grosse Palette von Tätigkeiten der Gemeinschaft abdeckten. So habe der Prüfungsausschuß drei grosse Sachgebiete festgelegt, nämlich institutionelle und Verwaltungsangelegenheiten ( Sachgebiet 1 ), wirtschaftliche, haushaltsrechtliche und finanzielle Angelegenheiten ( Sachgebiet 2 ) sowie Politikbereiche der Gemeinschaft und aktuelle Themen der allgemeinen Politik ( Sachgebiet 3 ). Für jedes Sachgebiet seien vier Aufsatzthemen vorbereitet worden. Am Tag der Anfertigung des Aufsatzes habe der Prüfungsausschuß zwei Themen je Sachgebiet durch Auslosung ziehen lassen und auf diese Weise die Wahl der Bewerber auf sechs Themen beschränkt. Nach Kenntnisnahme von den sechs Themen habe jeder Bewerber ein Sachgebiet ausgewählt und die entsprechenden Vorgänge erhalten, um eines der beiden Themen zu behandeln. Die Kommission bestreite nicht, daß zu bestimmten Themen umfangreichere Vorgänge ausgegeben worden seien als zu anderen, jedoch hätten alle Themen der Ausschreibung entsprechend eine zusammenfassende Arbeit erfordert.

21 Anhand der Unterlagen, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt hat, lassen sich die Themen und die Anforderungen an die Bearbeitung der zwölf vom Prüfungsausschuß ausgewählten Themen kurz wie folgt zusammenfassen :

Sachgebiet 1

1 ) Wahlen zum Europäischen Parlament : Zusammenfassung der nationalen Wahlsysteme, Stellungnahme zu den Schwierigkeiten eines einheitlichen Wahlsystems und zur gegenwärtigen Zahl weiblicher Mitglieder

2 ) Rechtsschutz im europäischen öffentlichen Dienst : Zusammenfassung des gegenwärtigen Systems und Stellungnahme zu einem Vorschlag der Kommission an den Rat zur Einsetzung eines Verwaltungsgerichts

3 ) Verwaltungstätigkeit : Zusammenfassung anhand konkreter Texte betreffend die Einführung des "management by objectives" in einer innerstaatlichen Verwaltung, Stellungnahme zu den Vorteilen und den Schwierigkeiten, die die Einführung des System bei den Dienststellen der Kommission mit sich bringen könnte

4 ) Beziehungen der Gemeinschaftsorgane untereinander : Zusammenfassung der Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und Stellungnahme zu bestimmten interinstitutionellen Beziehungen

Sachgebiet 2

5 ) Stahlindustrie : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand eines Textes über die gegenwärtigen Probleme der europäischen Stahlindustrie

6 ) Landwirtschaft : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand eines Textes über die französische Landwirtschaft im Jahre 1965

7 ) Wirtschaft : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand eines Kapitels einer Mitteilung der Kommission an den Rat über die wirtschaftliche und soziale Lage in der Gemeinschaft

8 ) Öffentliche Finanzen : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand eines Textes über die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaften

Sachgebiet 3

9 ) Entwicklungshilfe : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand statistischer Angaben, Stellungnahme zur Nahrungsmittelhilfe

10 ) Regionalentwicklung : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand gewisser Bestimmungen über den europäischen Regionalentwicklungsfonds

11 ) Binnenmarkt : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand eines Textes mit der Überschrift "Auf dem Weg zu einem grossen kontinentalen Markt", Unterschiede zwischen einer Freihandelszone, einer Zollunion und einem echten Binnenmarkt, Hindernisse für die Verwirklichung von letzterem

12 ) Europäische Integration : Zusammenfassung und Stellungnahme anhand der Rede Winston Churchills vom 19. September 1946, Aktualität dieser Botschaft nach den jüngsten Entwicklungen

22 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß dem Prüfungsausschuß ein weites Ermessen in bezug auf die Einzelheiten des Inhalts der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen zuzubilligen ist. Der Gerichtshof ist nur dann befugt, diesen Inhalt zu beanstanden, wenn er die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Grenzen überschreitet oder nicht mit dem Zweck der Prüfung oder des Auswahlverfahrens im Einklang steht.

23 In bezug auf die erste dieser Grenzen ist festzustellen, daß alle vom Prüfungsausschuß ausgewählten Themen entsprechend der Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine zusammenfassende Arbeit anhand eines dem jeweiligen Thema und den gestellten besonderen Fragen angepassten Vorgangs erforderten. Ausserdem waren diese Fragen in aller Regel weit genug formuliert, um den Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre allgemeinen Kenntnisse und ihr Urteilsvermögen zur Geltung zu bringen. Die Prüfung der Themen ergibt somit nicht, daß sie die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Grenzen überschritten hätten.

24 Was den Zweck des Auswahlverfahrens angeht, ist darauf hinzuweisen, daß es der Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Laufbahngruppe A diente, die geeignet sind, dieser Laufbahngruppe entsprechende Tätigkeiten in allen Dienststellen der Kommission auszuüben. Obwohl es sich nicht um ein Einstellungsverfahren im Sinne des Artikels 27 des Statuts handelte, sollte das Auswahlverfahren dazu beitragen, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung und Leistung höchsten Ansprüchen genügen. Diese Erwägungen und die beschränkte Anzahl von Planstellen im Verhältnis zur Zahl der Bewerber rechtfertigen es, daß die Prüfungen so ausgestaltet werden, daß sie eine strenge Auswahl erlauben.

25 Da alle Bewerber seit langer Zeit im Dienste der Kommission standen, war der Prüfungsausschuß berechtigt, bei den Bewerbern ziemlich breite allgemeine Kenntnisse in bezug auf die Arbeitsweise der Gemeinschaften und deren Politikbereiche vorauszusetzen. Man kann deshalb dem Prüfungsausschuß nicht zum Vorwurf machen, daß er nicht ein einziges, ganz allgemeines Thema, sondern eine bestimmte Anzahl von Themen sehr unterschiedlichen Inhalts gewählt hat, die jedoch alle einen Bezug zu den Tätigkeiten der Gemeinschaften aufwiesen. Diese Wahl war um so berechtigter, als die erfolgreichen Bewerber dazu berufen sein sollten, in den zu besetzenden Dienstposten an diesen Tätigkeiten mitzuwirken. Die Prüfung der ausgewählten Themen erlaubt nicht den Schluß, daß es für einen Bewerber, der über die oben angegebenen allgemeinen Kenntnisse verfügte, unmöglich gewesen wäre, anhand der gestellten Fragen und des entsprechenden Vorgangs einen zufriedenstellenden Aufsatz über jedes dieser Themen zu verfassen, wenn er nicht schon über Vorkenntnisse in den entsprechenden Einzelbereichen verfügte.

26 Zwar konnte die Wahl von Themen, die in einer Beziehung zu den Tätigkeiten der Gemeinschaften stehen, in bestimmten Fällen Bewerbern, die durch ihre vorherige Beschäftigung mit den betreffenden speziellen Tätigkeiten vertraut waren, einen Vorteil verschaffen, obwohl der Prüfungsausschuß versucht hat, dieses Risiko durch Auslosung zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es Aufgabe des Prüfungsausschusses war, die Aufsätze nicht danach zu beurteilen, welche besonderen Kenntnisse eingebracht wurden, sondern anhand der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angegebenen Kriterien, nämlich der allgemeinen Kenntnisse und des Urteilsvermögens.

27 Ferner bot die Auswahl zwischen sechs verschiedenen Themen allen Bewerbern die Möglichkeit, das sie am meisten interessierende Thema zu finden. Für den Gerichtshof steht fest, daß der Prüfungsausschuß das in aller Regel allen Prüfungen immanente Risiko der Ungleichheit der Chancen durch die Ausgestaltung der Aufsatzprüfung begrenzt hat.

28 Aus allen diesen Erwägungen geht hervor, daß der Prüfungsausschuß mit seiner Auswahl der Themen für den Aufsatz und die Ausgestaltung des Ablaufs dieser Prüfung die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat. Deshalb ist diese Rüge als nicht begründet zurückzuweisen.

Zur fehlenden Transparenz insbesondere in bezug auf die Bewertung der Personalakten

29 Der Kläger in der Rechtssache 64/86 macht geltend, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegte und vom Prüfungsausschuß angewandte Methode der Gesamtbeurteilung habe nicht die notwendige Transparenz der Auswahl erlaubt. Insbesondere enthalte die Personalakte der Bewerber, auf die der Prüfungsausschuß seine Beurteilung teilweise habe stützen müssen, subjektive Elemente. Der Prüfungsausschuß hätte, um eine grössere Objektivität zu ermöglichen, die nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens fakultative Anhörung der Generaldirektion, der der Bewerber angehört habe, und des Bewerbers selbst vornehmen müssen. Die Anhörung des Bewerbers sei im übrigen die einzige Möglichkeit, sich vom Vorhandensein der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geforderten Sprachkenntnisse zu überzeugen.

30 Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission einen Teil der Akten des Prüfungsausschusses und dessen Protokolle vorgelegt. In diesen Unterlagen sind unter anderem die Kriterien für die Beurteilung der Personalakten, für die Bewertung des Aufsatzes und für die Gesamtbeurteilung sowie die Note und die Bewertung aller Bewerber angegeben. Unter diesen Umständen hat die allgemeine Rüge der fehlenden Transparenz ihre Eigenständigkeit verloren und fällt mit der Rüge, die gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, zusammen.

31 Zu der besonderen Rüge, die die Beurteilung der Personalakten betrifft, ist festzustellen, daß diese Akten die von den Bewerbern selbst eingereichten Bewerbungen nebst Anlagen sowie ihre Beurteilungen umfassen, die ihre Bewertungen durch ihre Vorgesetzten und gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu diesen Bewertungen enthalten. Ferner geht aus den Protokollen des Prüfungsausschusses hervor, daß er, bevor er diese Akten beurteilte, die Einzelheiten festgesetzt hat, die die Merkmale einer "guten" Personalakte widerspiegeln sollten, und die Einzelheiten, die unter anderem zu Abweichungen nach oben führen und möglicherweise die Beurteilung "sehr gut" oder sogar "ausgezeichnet" rechtfertigen konnten.

32 Somit steht zum einen fest, daß die Bewerber ihren Unterlagen alle Informationen beifügen konnten, die sie als sachdienlich erachteten, und zum anderen, daß der Prüfungsausschuß sich bemüht hat, die Bewertung, die er anhand dieser Unterlagen vorzunehmen hatte, im Rahmen des Möglichen objektiv zu gestalten. Unter diesen Umständen kann man dem Prüfungsausschuß nicht vorwerfen, daß er im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den ihm die Ausschreibung des Auswahlverfahrens ausdrücklich verlieh, der Auffassung war, er brauche die Anhörungen nicht durchzuführen.

33 Zu den Sprachkenntnissen der Bewerber ist auszuführen, daß die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geforderten Kenntnisse die gleichen sind, wie sie allgemein von Artikel 28 Buchstabe f des Statuts von allen Beamten gefordert werden. Zwar waren diese Anforderungen nach Maßgabe der Tätigkeiten in einer höheren Laufbahngruppe als der der Bewerber zu beurteilen, doch kann dem Prüfungsausschuß nicht vorgeworfen werden, daß er eine besondere Anhörung hierzu im Rahmen eines internen Auswahlverfahrens, das nur Beamten mit einem hohen Dienstalter offenstand und schriftliche und mündliche Prüfungen umfasste, nicht als notwendig erachtet hat.

34 Deshalb ist diese Rüge zurückzuweisen.

Zum offensichtlichen Fehler

35 Die Kläger machen geltend, angesichts ihrer ausgezeichneten Personalakten, insbesondere im Hinblick auf ihre Hochschulabschlüsse und die von ihnen ausgeuebten Tätigkeiten, könnten die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ihnen gegenüber nur auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhen.

36 Die Kommission führt aus, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses beruhten auf einer Würdigung der Personalakten und der Ergebnisse des Aufsatzes und die getroffene Auswahl habe angesichts der grossen Zahl der Bewerber und der beschränkten Zahl zu besetzender Planstellen streng sein müssen.

37 Bereits nach dem Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens musste die Bewertung der Bewerber auf einer Gesamtbeurteilung beruhen; das Ergebnis der Aufsatzprüfung konnte also ein Gegengewicht zu einer guten Personalakte bilden. Deshalb kann man aus der Nichtzulassung eines Bewerbers mit einer guten Personalakte nicht auf einen offensichtlichen Fehler schließen.

38 Ferner geht aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen hervor, daß alle Kläger über vom Prüfungsausschuß mit "gut" beurteilte Personalakten verfügten. Nach den von diesem erlassenen Kriterien wurden jedoch nur Bewerber, deren Personalakten mit "ausgezeichnet" beurteilt wurden, ungeachtet der Bewertung ihres Aufsatzes zum Fortbildungsabschnitt zugelassen. Ferner geht daraus hervor, daß die Bewertungen der Aufsätze der Kläger deutlich unter denen lagen, die von Bewerbern mit einer guten oder sogar sehr guten Personalakte verlangt wurden. Unter diesen Umständen erlauben die von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte nicht den Schluß auf das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler.

39 Deshalb ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Ermessensmißbrauch

40 Der Kläger in der Rechtssache 78/86 macht geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei ihm gegenüber ermessensmißbräuchlich, da ein namentlich genannter Kollege, von dem bekannt sei, daß er nicht den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten sprachlichen Anforderungen genüge, zum Fortbildungsabschnitt zugelassen worden sei.

41 Wie bereits oben gesagt wurde, kann man dem Prüfungsausschuß nicht zum Vorwurf machen, daß er insoweit keine besondere Prüfung vorgesehen hat. Hingegen oblag es dem Prüfungsausschuß, sich bei dem Aufsatz und der vorgesehenen mündlichen Prüfung zu vergewissern, daß die Bewerber über die für die Dienstposten, auf die sich das Auswahlverfahren bezog, notwendigen Sprachkenntnisse verfügten. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 12/84 ( Kypreos/Rat, Slg. 1985, 1005 ) entschieden hat, ist es jedoch nicht seine Sache, die Wertungen nachzuprüfen, die der Prüfungsausschuß insoweit in voller Unabhängigkeit vorgenommen hat. Der Name des vom Kläger benannten Bewerbers findet sich im übrigen nicht in dem vom Prüfungsausschuß aufgestellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber.

42 Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

43 Die Kläger in den Rechtssachen 64, 72, 73 und 78/86, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, machen geltend, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses beruhten auf einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, da nur 9 der 87 zum Fortbildungsabschnitt zugelassenen Bewerber italienische Staatsangehörige seien gegenüber 19 Bewerbern französischer Staatsangehörigkeit. Ferner sei die durchschnittliche Bewertung der in italienischer Sprache verfassten Aufsätze viel niedriger als die der in englischer Sprache geschriebenen.

44 Hierzu genügt die Feststellung, daß die Kläger keine konkreten Umstände vortragen, durch die eine solche Diskriminierung dargetan werden könnte, und daß aufgrund der blossen Verteilung der Bewerber nach ihrer Staatsangehörigkeit oder nach der für den Aufsatz gewählten Sprache nicht auf das Vorliegen einer Diskriminierung geschlossen werden kann.

45 Deshalb ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

Zur fehlenden Begründung

46 Die Kläger machen geltend, die ihnen zugegangene Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 12. Dezember 1985 sei nicht mit einer Begründung versehen und das nachfolgende Erläuterungsschreiben vom 14. Februar 1986 enthalte keinerlei individuelle Begründung.

47 Die Kommission führt aus, der Prüfungsausschuß habe nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Bewerber erstellen müssen und es sei ihm deshalb unmöglich gewesen, eine umfangreichere Begründung als die in dem Erläuterungsschreiben vom 14. Februar 1986 enthaltene abzugeben.

48 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, es dem Gerichtshof ermöglichen soll, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben soll, ob die Entscheidung begründet ist. Die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, einen Bewerber nicht zum folgenden Verfahrensabschnitt eines Auswahlverfahrens zuzulassen, ist somit nur dann ausreichend begründet, wenn sie dem Betroffenen die Gründe darlegt, aus denen er den der Auswahl zugrunde gelegten Kriterien nicht genügt hat.

49 Die jeder vergleichenden Würdigung immanenten Schwierigkeiten können einen Prüfungsausschuß nicht von der Verpflichtung entbinden, eine solche Begründung zu geben. Auch das Erfordernis, eine Gesamtbeurteilung der Bewerber vorzunehmen, schließt die Abgabe einer Begründung nicht aus, die der Rechtsprechung des Gerichtshofes genügt. Die von der Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegten Protokolle des Prüfungsausschusses des streitigen Auswahlverfahrens beweisen, daß der Prüfungsausschuß besondere und genaue Kriterien für die Auswahl erlassen und bei jedem Bewerber sowohl die Beurteilung seiner Personalakte als auch das Ergebnis der Aufsatzprüfung benotet hat. Diese Verfahrensweise hätte eine Begründung, die diese Kriterien und die von den betreffenden Bewerbern erzielten Noten enthielt, ermöglicht.

50 Zwar hat es der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82 ( Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991 ) zugelassen, daß der Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl den Bewerbern in einem ersten Stadium lediglich eine Mitteilung über die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl zukommen lässt und individuelle Erklärungen erst später den Bewerbern gibt, die dies ausdrücklich verlangen. Jedoch beschränkt sich auch das Erläuterungsschreiben, das unter anderem an die Kläger gerichtet war, darauf, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Kriterien zu umschreiben, und gibt weder die vom Prüfungsausschuß festgelegten spezielleren und genauen Kriterien noch die von den Bewerbern erzielten Noten an.

51 Somit hat der Prüfungsausschuß seine Entscheidungen, die Kläger zum Ausbildungsabschnitt zuzulassen, nicht hinreichend begründet; die Rüge, mit der die Begründung dieser Entscheidung beanstandet wird, greift demnach durch.

52 Wie der Gerichtshof jedoch in seiner Rechtsprechung eingeräumt hat ( siehe die Urteile vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83, Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 12/84, Kypreos/Rat, Slg. 1985, 1005 ) können Erläuterungen, die im Laufe des Verfahrens gegeben werden, in aussergewöhnlichen Fällen die Rüge der unzureichenden Begründung gegenstandslos machen, so daß sie die Aufhebung der fraglichen Entscheidung nicht mehr rechtfertigt.

53 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Laufe des Verfahrens die Protokolle des Prüfungsausschusses und einen Teil seiner Akten mit den für die Beurteilung der Personalakten festgelegten Kriterien, der Bewertung der Aufsätze und der Gesamtbeurteilung sowie der Noten der einzelnen Kandidaten, die an diesem Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hatten, vorgelegt. Diese Unterlagen haben es den Klägern erlaubt, die Gründe für ihre Nichtzulassung zu erfahren und ihre Rügen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere die Rügen, die sich auf das Verfahren des Prüfungsausschusses und das Vorliegen von Beurteilungsfehlern beziehen, zu erweitern. Diese Unterlagen haben es auch dem Gerichtshof ermöglicht, dieses Verfahren und sein Ergebnis in einer Weise zu kontrollieren, die mit dem allen Prüfungsausschüssen für ihre Werturteile zugebilligten weiten Beurteilungsspielraum vereinbar ist. Unter diesen Umständen kann die unzureichende Begründung der streitigen Entscheidungen nicht mehr als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift angesehen werden, die bereits für sich die Aufhebung dieser Entscheidung rechtfertigte.

54 Deshalb sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

56 Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Rüge der unzureichenden Begründung der Entscheidungen erst im Laufe des Verfahrens und erst, nachdem die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes Unterlagen vorgelegt hat, gegenstandslos geworden ist. Selbst wenn die Kläger mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen sind, kann man es ihnen nicht verübeln, daß sie den Gerichtshof angerufen haben, um die Rechtmässigkeit der unzureichend begründeten Entscheidungen überprüfen zu lassen.

57 Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß unter diesen Umständen die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Verfahren der einstweiligen Anordnung dem Organ aufzuerlegen sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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