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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.1977
Aktenzeichen: 65-77
Rechtsgebiete: Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975 zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits


Vorschriften:

Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975 zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 62 DES AM 28. FEBRUAR 1975 IN LOME UNTERZEICHNETEN AKP-EWG-ABKOMMENS ZWISCHEN DEN STAATEN IN AFRIKA , IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ANDERERSEITS BEZWECKT NICHT , DIE GLEICHBEHANDLUNG ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES UND DENEN EINES MITGLIEDSTAATS DER EWG SICHERZUSTELLEN. INSBESONDERE VERPFLICHTET ER WEDER DIE AKP-STAATEN NOCH DIE MITGLIEDSTAATEN DER EWG , DEN ANGEHÖRIGEN EINES ZUR ANDEREN GRUPPE GEHÖRENDEN STAATES EINE BEHANDLUNG ZU GEWÄHREN , DIE DER DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHALTENEN GLEICH IST.

DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 62 WIRD NICHT DADURCH BERÜHRT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT UNTER UMSTÄNDEN ANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES EINE GÜNSTIGERE BEHANDLUNG VORBEHÄLT , SOFERN DIESE BEHANDLUNG SICH AUS EINEM INTERNATIONALEN ABKOMMEN ERGIBT , DAS GEGENSEITIGE RECHTE UND VORTEILE GEWÄHRT.

ARTIKEL 62 DES ABKOMMENS VON LOME BEGRÜNDET FÜR EINEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES NICHT DAS RECHT , SICH IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DER EWG NIEDERZULASSEN , OHNE DASS HIERFÜR EINE BESTIMMTE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR BEDINGUNG GEMACHT WERDEN DÜRFTE , SOWEIT ES SICH UM DIE AUSÜBUNG VON BERUFEN HANDELT , DIE DAS RECHT DIESES STAATES SEINEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHÄLT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. NOVEMBER 1977. - JEAN RAZANATSIMBA. - NIEDERLASSUNG VON STAATSANGEHOERIGEN DER AKP-STAATEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL DOUAI. - RECHTSSACHE 65-77.

Entscheidungsgründe:

1 MIT URTEIL VOM 18. MAI 1977 , EINGEGANGEN BEIM GERICHTSHOF AM 27. MAI 1977 , HAT DIE COUR D ' APPEL DOUAI DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 62 DES AM 28. FEBRUAR 1975 IN LOME UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DEN STAATEN IN AFRIKA , IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ANDERERSEITS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM NIEDERLASSUNGSRECHT VON ANWÄLTEN IN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VORGELEGT ; DIESES NACHSTEHEND ' ' ABKOMMEN VON LOME ' ' GENANNTE ABKOMMEN IST IM ANHANG ZU VERORDNUNG NR. 199/76 DES RATES VOM 30. JANAUR 1976 ( ABL. L 25 , S. 1 ) VERÖFFENTLICHT.

2/7 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER ANTRAGSTELLER IM AUSGANGSVERFAHREN , EIN MADAGASSISCHER STAATSANGEHÖRIGER , DER INHABER EINER LICENCE EN DROIT UND EINES NACH FRANZÖSISCHEM RECHT ERWORBENEN CERTIFICAT D ' APTITUDE A LA PROFESSION D ' AVOCAT IST , SEINE ZULASSUNG ALS RECHTSANWALTSANWÄRTER BEIM BARREAU DE LILLE BEANTRAGTE. DER CONSEIL DE L ' ORDRE STELLTE , OHNE DER UNTERSUCHUNG UND DEN ÜBLICHEN ÜBERPRÜFUNGEN VORZUGREIFEN , FEST , DASS DER ANTRAGSTELLER DIE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN BESITZE , DIE ES IHM ERLAUBTEN , SEINE ZULASSUNG ZU BEANTRAGEN , UND BEHIELT SICH SEINE STELLUNGNAHME HINSICHTLICH DER IN ARTIKEL 11 DES GESETZES NR. 71.1130 VOM 31. DEZEMBER 1971 ÜBER DIE REFORM EINIGER BERUFE IM BEREICH VON RECHTSPFLEGE UND RECHTSWESEN ( JOURNAL OFFICIEL DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , 1972 , S. 131 ) ENTHALTENEN BEDINGUNG DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VOR , DIE BESAGT , DASS ZUM ANWALTSBERUF NUR ZUGELASSEN WERDEN KANN , ' ' WER FRANZOSE IST - INTERNATIONALE ABKOMMEN KÖNNEN VON DIESEM ERFORDERNIS ABSEHEN - ' '. DA SICH DER ANTRAGSTELLER IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF ARTIKEL 62 DES ABKOMMENS VON LOME BERUFEN HATTE , LEGTE DER CONSEIL DE L ' ORDRE UNTER BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS DEM GERICHTSHOF MIT ENTSCHEIDUNG VOM 14. DEZEMBER 1976 ZWEI FRAGEN MIT DEM ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VOR , DIE MIT DENEN , DIE GEGENSTAND DES VORLAGEURTEILS DER COUR D ' APPEL DOUAI SIND , IDENTISCH WAREN ( RECHTSSACHE 3/77 , ABL. 1977 , C 40 , S. 8 ). AUF DIE BERUFUNG DES PROCUREUR GENERAL HIN HOB DIE COUR D ' APPEL MIT DEM ERWÄHNTEN URTEIL DIE ENTSCHEIDUNG DES CONSEIL DE L ' ORDRE MIT DER BEGRÜNDUNG AUF , DASS DIESER , SOWEIT ER IN FRAGEN DER ZULASSUNG ALS RECHTSANWALTSANWÄRTER ENTSCHEIDE , ALS VERWALTUNGSBEHÖRDE , NICHT ABER ALS GERICHT TÄTIG WERDE UND FOLGLICH NICHT BEFUGT SEI , DEM GERICHTSHOF EIN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES VORZULEGEN. DEMZUFOLGE HAT DER GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 15. JUNI 1977 ( ABL. C 185 , S. 1 ) DIE STREICHUNG DER RECHTSSACHE 3/77 ANGEORDNET. AUS DEM ERWÄHNTEN URTEIL ERGIBT SICH WEITER , DASS DAS VERFAHREN WEGEN DER ZULASSUNG DES ANTRAGSTELLERS ALS RECHTSANWALTSANWÄRTER AUFGRUND DER AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES CONSEIL DE L ' ORDRE INSGESAMT VOR DIE COUR D ' APPEL GELANGTE.

8 DAS NATIONALE GERICHT IST DER AUFFASSUNG , DASS DIE ENTSCHEIDUNG IN DEM BEI IHM ANHÄNGIGEN VERFAHREN DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 62 DES ABKOMMENS VON LOME ERFORDERE , UND HAT DESHALB DIE FOLGENDEN BEIDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1. BEGRÜNDET ARTIKEL 62 DES ABKOMMENS VON LOME VOM 28. FEBRUAR 1975 FÜR EINEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES , HIER : EINEN MADAGASSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DAS RECHT , SICH IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS , HIER : IM FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIET , NIEDERZULASSEN , OHNE DASS HIERFÜR EINE BESTIMMTE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR BEDINGUNG GEMACHT WERDEN DARF?

2. FOLGT AUS DEM IN DEM VORGENANNTEN ARTIKEL 62 GEMACHTEN VORBEHALT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR EINE BESTIMMTE TÄTIGKEIT , IM VORLIEGENDEN FALL DEN BERUF DES RECHTSANWALTS , DAS VORLIEGEN DER EIGENEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER DER STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VERLANGEN DARF?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

9 ARTIKEL 62 DES ABKOMMENS VON LOME HAT FOLGENDEN WORTLAUT : ' ' HINSICHTLICH DER NIEDERLASSUNGS- UND DIENSTLEISTUNGSREGELUNG WENDEN DIE AKP-STAATEN EINERSEITS UND DIE MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS GEGENÜBER STAATSANGEHÖRIGEN UND GESELLSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BZW. STAATSANGEHÖRIGEN UND GESELLSCHAFTEN DER AKP-STAATEN KEINE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG AN. IST JEDOCH BEI EINER BESTIMMTEN TÄTIGKEIT EIN AKP-STAAT ODER EIN MITGLIEDSTAAT NICHT IN DER LAGE , DIE GLEICHBEHANDLUNG ZU GEWÄHREN , SO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN BZW. DIE AKP-STAATEN NICHT VERPFLICHTET , BEI DIESER TÄTIGKEIT DEN STAATSANGEHÖRIGEN UND GESELLSCHAFTEN DES BETREFFENDEN STAATES EINE SOLCHE BEHANDLUNG ZU GEWÄHREN. ' '

10 DER ANTRAGSTELLER IM AUSGANGSVERFAHREN HAT IN SEINEM SCHRIFTSATZ ARTIKEL 62 DES ABKOMMENS VON LOME IN SEINEN WIRKUNGEN DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DIE NIEDERLASSUNG GLEICHGESTELLT UND SICH HIERFÜR AUF DIE DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. JULI 1974 ( REYNERS/BELGISCHEN STAAT , RECHTSSACHE 2/74 , SLG. 1974 , 631 ) ZUGRUNDE LIEGENDEN ERWAEGUNGEN BERUFEN.

11/14 DER WORTLAUT DES ARTIKELS 62 ERLAUBT JEDOCH EINE SOLCHE SCHLUSSFOLGERUNG NICHT. DIESE VORSCHRIFT NIMMT BEZUG AUF ZWEI DURCH DAS ABKOMMEN VON LOME VERBUNDENE STAATENGRUPPEN , NÄMLICH DIE AKP-STAATEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DER EWG , UND BESTIMMT , DASS KEIN STAAT , DER ZU EINER DER BEIDEN GRUPPEN GEHÖRT , AUF DIE STAATSANGEHÖRIGEN EINES STAATES , DER ZUR ANDEREN GRUPPE GEHÖRT , EINE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG ANWENDET. SIE BEZWECKT DAGEGEN NICHT , DIE GLEICHBEHANDLUNG ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES UND DENEN EINES MITGLIEDSTAATS DER EWG SICHERZUSTELLEN. INSBESONDERE VERPFLICHTET SIE WEDER DIE AKP-STAATEN NOCH DIE MITGLIEDSTAATEN DER EWG , DEN ANGEHÖRIGEN EINES ZUR ANDEREN GRUPPE GEHÖRENDEN STAATES EINE BEHANDLUNG ZU GEWÄHREN , DIE DER DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHALTENEN GLEICH IST.

15/18 DAS VORSTEHENDE ERGEBNIS LÄSST JEDOCH DIE FRAGE OFFEN , OB SICH DIE ANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES ETWA KRAFT DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTES DES ARTIKELS 62 DES ABKOMMENS VON LOME AUF DIE BESONDEREN VORRECHTE BERUFEN KÖNNEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT AUF DEM GEBIET DER NIEDERLASSUNG ANDEREN AKP-STAATEN EINGERÄUMT HAT. AUS DER AUF ANFORDERUNG DES GERICHTSHOFES ERTEILTEN AUSKUNFT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ERGIBT SICH , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK MIT EINER KLEINEN ANZAHL VON AKP-STAATEN NIEDERLASSUNGSABKOMMEN ODER ABKOMMEN AUF DEM GEBIETE DER RECHTSPFLEGE GESCHLOSSEN HAT , DIE AUF DER GEGENSEITIGEN ANWENDUNG DER INLÄNDERBEHANDLUNG BERUHEN. DES WEITEREN WURDE KLARGESTELLT , DASS ZWISCHEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER MADAGASSISCHEN REPUBLIK FRÜHER EIN AUF DEM GRUNDSATZ DER INLÄNDERBEHANDLUNG FÜR DIE NIEDERLASSUNG VON ANWÄLTEN BERUHENDES ABKOMMEN AUF DEM GEBIETE DER RECHTSPFLEGE BESTAND , DASS DIESES ABER AUF BETREIBEN DES LETZTEREN STAATES SPÄTER DURCH EIN ABKOMMEN ERSETZT WURDE , DAS HINSICHTLICH DER ANWÄLTE AUF DIE FREIE DIENSTLEISTUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN BESCHRÄNKT IST. DIE SONDERREGELUNGEN , DIE ZWISCHEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND EINIGEN AKP-STAATEN BESTEHEN , WERFEN DIE FRAGE AUF , OB DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 62 DES ABKOMMENS VON LOME UNTER UMSTÄNDEN DAHIN VERSTANDEN WERDEN MUSS , DASS ES EINEM MADAGASSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN IN FRANKREICH DIE GLEICHE BEHANDLUNG SICHERT WIE EINEM ANGEHÖRIGEN DER SO BEGÜNSTIGTEN AKP-STAATEN.

19 ALS ANTWORT AUF DIESE FRAGE GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 62 DADURCH NICHT BERÜHRT WIRD , DASS EIN MITGLIEDSTAAT UNTER UMSTÄNDEN ANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES EINE GÜNSTIGERE BEHANDLUNG VORBEHÄLT , SOFERN DIESE BEHANDLUNG SICH AUS EINEM INTERNATIONALEN ABKOMMEN ERGIBT , DAS GEGENSEITIGE RECHTE UND VORTEILE GEWÄHRT.

20 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 62 DES ABKOMMENS VON LOME FÜR EINEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES NICHT DAS RECHT BEGRÜNDET , SICH IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS NIEDERZULASSEN , OHNE DASS HIERFÜR EINE BESTIMMTE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR BEDINGUNG GEMACHT WERDEN DÜRFTE , SOWEIT ES SICH UM DIE AUSÜBUNG VON BERUFEN HANDELT , DIE DAS RECHT DIESES STAATES SEINEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHÄLT.

ZUR ZWEITEN FRAGE

21/22 EINE ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE , DIE AUF DIE KLARSTELLUNG DER TRAGWEITE DES VORBEHALTES IN ARTIKEL 62 SATZ 2 DES ABKOMMENS VON LOME ZIELT , WÄRE NUR ERFORDERLICH , WENN DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 62 SATZ 1 ZU DEM ERGEBNIS GEFÜHRT HÄTTE , DASS ER DIE ANWENDUNG DER INLÄNDERBEHANDLUNG ZUGUNSTEN DER STAATSANGEHÖRIGEN DER AKP-STAATEN FÜR DEN FRAGLICHEN BERUF SICHERSTELLE. DA DIES NICHT DER FALL IST , KANN DIE ZWEITE FRAGE UNBEANTWORTET BLEIBEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

23/24 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL DOUAI MIT URTEIL VOM 18. MAI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 62 DES AM 28. FEBRUAR 1975 IN LOME UNTERZEICHNETEN AKP-EWG-ABKOMMENS ZWISCHEN DEN STAATEN IN AFRIKA , IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ANDERERSEITS BEGRÜNDET FÜR EINEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES AKP-STAATES NICHT DAS RECHT , SICH IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DER EWG NIEDERZULASSEN , OHNE DASS HIERFÜR EINE BESTIMMTE STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR BEDINGUNG GEMACHT WERDEN DÜRFTE , SOWEIT ES SICH UM DIE AUSÜBUNG VON BERUFEN HANDELT , DIE DAS RECHT DIESES STAATES SEINEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHÄLT.

Ende der Entscheidung

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