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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.1980
Aktenzeichen: 68-80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 12. MAERZ 1980. - VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN DES DIENSTHABENDEN RICHTERS DES TRIBUNAL D'INSTANCE HAYANGE. - RECHTSSACHE 68-80.
Entscheidungsgründe:
MIT ENTSCHEIDUNG VOM 25. FEBRUAR 1980 HAT DER DIENSTHABENDE RICHTER DES TRIBUNAL D ' INSTANCE HAYANGE DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ÜBER EINE ZWANGSRÄUMUNG DURCH MIETER DIE FRAGE VORGELEGT , OB DIE GEGEN IHN ERHOBENE HAFTUNGSKLAGE MIT ' ' DEN IN DER NATUR DES HIER ANWENDBAREN GEMEINSCHAFTSRECHTS LIEGENDEN ANFORDERUNGEN ' ' VEREINBAR IST.
DER BEGRÜNDUNG UND DER FORMULIERUNG DER VORLAGEENTSCHEIDUNG IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIE GESTELLTE FRAGE IN KEINER HINSICHT DIE AUSLEGUNG DES EWG-VERTRAGS ODER DIE GÜLTIGKEIT ODER AUSLEGUNG EINER HANDLUNG EINES ORGANS DER GEMEINSCHAFT BETRIFFT.
DER GERICHTSHOF , DER NACH ARTIKEL 92 PAR 2 ( IN DER AM 12. 9. 1979 , ABL. L 238 , S. 3 , GEÄNDERTEN FASSUNG ) DER VERFAHRENSORDNUNG JEDERZEIT VON AMTS WEGEN PRÜFEN KANN , OB UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNGEN FEHLEN , STELLT FEST , DASS ER FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORBEZEICHNETE VORLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG IST.
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN H. KUTSCHER , DER KAMMERPRÄSIDENTEN A. O ' KEEFFE UND A. TOUFFAIT , DER RICHTER J. MERTENS DE WILMARS , P. PESCATORE , G. BOSCO UND T. KOOPMANS ,
GENERALANWALT : F. CAPOTORTI
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
Tenor:
DER GERICHTSHOF IST FÜR EINE ANTWORT AN DEN DIENSTHABENDEN RICHTER DES TRIBUNAL D ' INSTANCE HAYANGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG.
Ende der Entscheidung
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