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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.1989
Aktenzeichen: 68/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EWGV, Verordnung Nr. 2727/75, Verordnung Nr. 2891/77


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 5
EWGV Art. 169
Verordnung Nr. 2727/75 Art. 13 Abs. 1
Verordnung Nr. 2891/77 Art. 1
Verordnung Nr. 2891/77 Art. 11
Verordnung Nr. 2891/77 Art. 18
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Die Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist.

2.Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstosses gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß. Ausserdem müssen die nationalen Stellen gegenüber Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht mit derselben Sorgfalt vorgehen, die sie bei der Anwendung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften walten lassen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. SEPTEMBER 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - UNTERLASSUNG, EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFT FESTZUSTELLEN UND ZUR VERFUEGUNG ZU STELLEN. - RECHTSSACHE 68/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. März 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, daß sie die eigenen Mittel nicht festgestellt und an die Gemeinschaft abgeführt hat, die dem Gemeinschaftshaushalt durch Hinterziehung vorenthalten worden sind, weil bestimmte Partien Mais aus Jugoslawien nach Griechenland ohne Erhebung einer Abschöpfung eingeführtund sodann nach einem anderen Mitgliedsland der Gemeinschaft als Mais griechischen Ursprungs ausgeführt wurden, und daß sie es abgelehnt hat, eine Reihe anderer geeigneter Maßnahmen zu treffen.

2 Die Kommission kam aufgrund bestimmter Informationen Ende 1986 zu der Überzeugung, daß zwei Schiffsladungen Mais, die die Firma ITCO im Mai 1986 aus Griechenland nach Belgien ausgeführt hatte, in Wirklichkeit aus Mais bestanden, der aus Jugoslawien eingeführt worden war, während die griechischen Behörden offiziell erklärt hatten, die Ladungen bestuenden aus griechischem Mais. Deshalb war keine Agrarabschöpfung zur Finanzierung der eigenen Mittel der Gemeinschaft erhoben worden. Der Kommission zufolge war diese Hinterziehung unter Mitwirkung gewisser griechischer Beamter begangen worden; nachträglich sollen mehrere hohe Beamte falsche Urkunden ausgestellt und falsche Erklärungen abgegeben haben, um die Hinterziehung möglichst zu verdecken.

3 Am 21. Januar 1987 teilte die Kommission der griechischen Regierung die Ergebnisse ihrer Untersuchung mit und forderte sie auf, namentlich folgende Maßnahmen zu ergreifen :

- Zahlung der Agrarabschöpfungen auf die Einfuhren von jugoslawischem Mais zuzueglich Verzugszinsen an die Kommission,

- Einziehung der hinterzogenen Beträge bei den Personen, die die Hinterziehung begangen hatten,

- Einleitung von Straf - oder Disziplinarverfahren gegen die Täter der Hinterziehung und die Tatteilnehmer, - Durchführung einer Erhebung über bestimmte Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren von Getreide seit Anfang 1985.

Den griechischen Behörden wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, innerhalb deren sie die von ihnen gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen der Kommission mitteilen sollten.

4 Die griechischen Behörden ließen daraufhin wissen, daß eine Verwaltungsuntersuchung angeordnet und im übrigen ein Untersuchungsrichter mit der Sache befasst worden sei; es müssten die Entscheidungen der Justiz abgewartet werden, bevor die von der Kommission angegebenen Maßnahmen getroffen werden könnten.

5 Nach einem erneuten fruchtlosen Schriftwechsel leitete die Kommission am 27. Juli 1987 das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein, indem sie die Griechische Republik aufforderte, sich zu äussern. Diese wies in ihrem Antwortschreiben vom 27. August 1987 im wesentlichen darauf hin, daß die Ergebnisse der laufenden gerichtlichen und der Verwaltungsuntersuchungen abgewartet werden sollten.

6 Am 9. Oktober 1987 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. In ihrem - im übrigen verspäteten - Antwortschreiben beschränkte sich die griechische Regierung darauf, ihre früheren Ausführungen zu wiederholen.

7 Die Kommission hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Die Griechische Republik, gegen die ordnungsgemäß Klage erhoben worden ist, hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Schriftsatz eingereicht. Nach Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung hat die Kommission Versäumnisurteil beantragt.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Vor einer Prüfung der Rügen der Kommission ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof, wenn er wie hier im Versäumnisverfahren entscheidet, bei Beurteilung der Begründetheit der Klage nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung nur zu prüfen hat, "ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen ".

Zur ersten Rüge

10 Nach Ansicht der Kommission hat die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen verstossen, daß sie eigene Mittel, nämlich die für bestimmte aus einem Drittland eingeführte Partien Mais geschuldeten Agrarabschöpfungen, nicht festgestellt und der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt hat.

11 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl. L 281, S. 1 ) wird auf alle Einfuhren von Mais in die Gemeinschaft eine Abschöpfung erhoben, "die... gleich dem um den Cif-Preis verminderten Schwellenpreis ist ". Diese Agrarabschöpfung gehört zu den Einnahmen, die aufgrund des Beschlusses 70/243 des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften ( ABl. L 94, S. 19 ) in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Mittel darstellen. Schließlich werden die eigenen Mittel nach der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des genannten Beschlusses vom 21. April 1970 ( ABl. L 336, S. 1 ) von den Mitgliedstaaten festgestellt und der Kommission dadurch zur Verfügung gestellt, daß ihr Betrag spätestens am 20. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, einem für die Kommission eingerichteten Konto gutgeschrieben wird.

12 Ferner ergibt sich aus dem durch den Akteninhalt nicht entkräfteten ausführlichen Vorbringen der Kommission, daß der zum Transport nach Belgien auf die Schiffe namens Alfonsina und Flamingo verladene Mais, den die griechischen Behörden bei der Ausfuhr offiziell als Mais griechischen Ursprungs bezeichneten, in Wirklichkeit jugoslawischer Mais war, der zuvor aus Jugoslawien eingeführt worden war.

13 Insoweit genügt die Feststellung, daß hierdurch die bei der Einfuhr des jugoslawischen Maises nach Griechenland im Mai 1986 fälligen Agrarabschöpfungen, die sich unbestritten auf 447 053 406 DR beliefen, hinterzogen werden konnten. Auf die Umstände, unter denen die amtlichen Urkunden erstellt wurden, oder auf die Frage der Verantwortlichkeit der damit befassten Personen braucht der Gerichtshof nicht einzugehen.

14 Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Verordnungen Nrn. 2727/75 und 2891/77 verstossen, daß sie diese Abgaben nicht als eigene Mittel der Gemeinschaft festgestellt und der Kommission nicht spätestens am 20. Juli 1986 zur Verfügung gestellt hat.

15 Die erste Rüge der Kommission ist daher begründet.

Zur zweiten Rüge

16 Die Kommission macht geltend, da die genannten Beträge ihrem Konto von den griechischen Behörden verspätet gutgeschrieben worden seien, müssten gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 Zinsen gezahlt werden.

17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht ( Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 303/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1986, 1171 ). Aus dem genannten Urteil ergibt sich ferner, daß die Verzugszinsen verlangt werden können "unabhängig davon, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist ".

18 Somit ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Gemeinschaftsverpflichtungen verstossen hat, daß sie auf die Beträge, die sie der Kommission nicht gutgeschrieben hat, keine Verzugszinsen gezahlt hat.

19 Die zweite Rüge der Kommission ist daher begründet.

Zur dritten Rüge

20 Die Kommission führt aus, daß die griechischen Behörden die bei der Einfuhr des jugoslawischen Maises nach Griechenland nicht erhobenen Agrarabschöpfungen nicht nachgefordert und so gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( ABl. L 197, S. 1 ), verstossen hätten.

21 Da der Akteninhalt keine Zweifel an den Ausführungen der Kommission zulässt, greift auch diese Rüge durch.

Zur vierten Rüge

22 Nach Ansicht der Kommission sind die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, gegen Personen, die das Gemeinschaftsrecht verletzen, dieselben Sanktionen zu verhängen wie gegen Personen, die das nationale Recht verletzen. Die Griechische Republik sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da sie es versäumt habe, gegen die Täter der Hinterziehung und all jene, die an der Begehung der Tat oder an ihrer Verdeckung mitgewirkt hätten, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Straf - oder Disziplinarverfahren einzuleiten.

23 Dazu ist folgendes festzustellen : Enthält eine gemeinschaftsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstosses gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

24 Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß.

25 Ausserdem müssen die nationalen Stellen gegenüber Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht mit derselben Sorgfalt vorgehen, die sie bei der Anwendung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften walten lassen.

26 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten weder, daß die griechischen Behörden die Personen strafrechtlich oder disziplinarrechtlich verfolgt hätten, die sich an der Begehung und der Verdeckung der von der Kommission beanstandeten Hinterziehung beteiligt haben, noch, daß einer solchen Verfolgung Hindernisse entgegengestanden hätten.

27 Zwar hat die griechische Regierung im Vorverfahren geltend gemacht, daß die griechische Justiz mit der Angelegenheit befasst sei und daß die Ergebnisse der gerichtlichen Ermittlungen abgewartet werden sollten. Die Kommission hält diesem Argument jedoch zu Recht entgegen, daß dieses Gerichtsverfahren, das im übrigen nicht von den griechischen Behörden, sondern von einer mit der Firma ITCO in Wettbewerb stehenden Firma eingeleitet wurde, nur die Hinterziehung hinsichtlich der von dem Schiff Alfonsina beförderten Ladung betreffe.

28 Unter diesen Umständen ist die Rüge der Kommission begründet.

Zur fünften Rüge

29 Die Kommission trägt vor, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 18 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates verstossen habe, daß sie weder geeignete Prüfungen und Erhebungen noch die von der Kommission beantragten zusätzlichen Kontrollen durchgeführt habe.

30 Artikel 18 dieser Verordnung bestimmt :

"1 ) Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der eigenen Mittel durch...

2 ) Hierbei gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor :

- Sie führen zusätzliche Kontrollen durch, um die die Kommission sie durch einen begründeten Antrag ersuchen kann..."

31 Die griechischen Behörden haben im Vorverfahren geltend gemacht, daß das Finanzministerium hinsichtlich der beiden umstrittenen Maisausfuhren eine Verwaltungserhebung angeordnet habe. Da jedoch keine näheren Angaben über ihre Art, ihren Umfang und ihre Ergebnisse gemacht werden, kann in einer solchen Erhebung keine der in Artikel 18 Absatz 1 vorgeschriebenen "Prüfungen und Erhebungen" gesehen werden.

32 Die Kommission hat die griechischen Behörden mit Schreiben vom 21. Januar 1987 ersucht, "nachträglich alle Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren von Getreide, die seit 1985 von der Firma ITCO oder über die Häfen von Saloniki und Kavala durchgeführt wurden, einer gründlichen Kontrolle zu unterziehen ". Aus den Akten geht nicht hervor, daß die Griechische Republik diesem Antrag auf Durchführung zusätzlicher Kontrollen nachgekommen ist, obwohl er dadurch gerechtfertigt war, daß die Kommission aufgrund ihrer Untersuchung der beiden streitigen Vorgänge die Ordnungsmässigkeit gleichartiger Vorgänge bezweifelte, an denen die Firma ITCO beteiligt war oder die von den Zollbehörden von Saloniki und Kavala bearbeitet worden waren.

33 Auch die letzte Rüge ist daher begründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und aus der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften verstossen, daß sie nicht die Agrarabschöpfungen in Höhe von 447 053 406 DR, die auf bestimmte im Mai 1986 aus einem Drittland eingeführte Partien Mais zu entrichten waren, als eigene Mittel der Gemeinschaft festgestellt und diesen Betrag nicht spätestens zum 20. Juli 1986 der Kommission zur Verfügung gestellt hat.

2 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften verstossen, daß sie auf den genannten Betrag von 447 053 406 DR keine Verzugszinsen gezahlt hat.

3 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, verstossen, daß sie die genannten Agrarabschöpfungen nicht nacherhoben hat.

4 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen, daß sie die Personen nicht strafrechtlich oder disziplinarrechtlich verfolgt hat, die möglicherweise an der Begehung und der Verdeckung der Handlungen beteiligt waren, durch die die genannten Agrarabschöpfungen hinterzogen werden konnten.

5 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften verstossen, daß sie weder geeignete Prüfungen und Erhebungen noch die von der Kommission beantragten zusätzlichen Kontrollen vorgenommen hat.

6 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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