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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.1989
Aktenzeichen: 75/88
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Organ, bei dem der Beamte beschäftigt ist, der die ihm in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VIII des Statuts zuerkannte Befugnis ausübt, die vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften zu übertragen, ist nach dieser Vorschrift lediglich verpflichtet, den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts, den die Stelle, die das frühere Ruhegehaltssystem verwaltet, aufgrund der in diesem System erworbenen Ansprüche berechnet hat, in die nach seiner eigenen Regelung zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umzurechnen. Für die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages ist allein die nationale oder internationale Stelle zuständig, die das Ruhegehaltssystem verwaltet, dem der Betroffene vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften angeschlossen war. Sie unterliegt somit nicht der gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. NOVEMBER 1989. - MARILENA BONAZZI-BERTOTTILLI UND ROSANNA CASAZZA-MILAN SPORZIO UND GIUSEPPE VILLA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - RUHEGEHALT - UEBERTRAGUNG DER FRUEHER ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRUECHE AUF DIE GEMEINSCHAFTEN - BERECHNUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 75/88, 146/88 UND 147/88.

Entscheidungsgründe:

1 Marilena Bonazzi-Bertottilli und Rosanna Casazza-Milan Sporzio, Bedienstete auf Zeit der Kommission, und Giuseppe Villa, Beamter der Kommission, haben mit Klageschriften, die am 9. März und 25. Mai 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen erhoben, mit denen die Kommission für die Feststellung ihres Gemeinschaftsruhegehalts die Dauer ihrer Dienstzeiten berechnet hat.

2 Die Rechtssachen 75, 146 und 147/88 sind durch Beschluß vom 13. Dezember 1988 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

3 Nach Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( Statut ) kann ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit den versicherungsmathematischen Gegenwert seines zuvor erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder den ihm geschuldeten pauschalen Rückkaufwert an die Gemeinschaften zahlen lassen. In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.

4 Am 2. März 1978 traf die Kommission mit dem Istituto Nazionale della Previdenza Sociale ( INPS ) eine Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 11 des Anhangs VIII des Statuts, die namentlich die Übertragung der beim INPS erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die Europäischen Gemeinschaften vorsieht.

5 Durch eine Mitteilung im Personalkurier vom 14. Juni 1978 wurde den dem INPS angeschlossenen Personen bekanntgegeben, daß die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem nunmehr aufgrund dieser Vereinbarung möglich sei, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung einen Antrag auf Übertragung stellten. Diese Mitteilung gibt die Bestimmungen unter B Absätze 1 und 2 der Vereinbarung wie folgt wieder :

"1. Das INPS berechnet den versicherungsmathematischen Gegenwert der im Rahmen der von ihm verwalteten Vorgänge bis zum Dienstantritt des Betroffenen bei den Gemeinschaften erworbenen Ansprüche zum Zeitpunkt der Stellung des Übertragungsantrags anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle für die Anwendung des Artikels 13 des Gesetzes Nr. 1338 vom 12. August 1962. Bei der Berechnung dieses versicherungsmathematischen Gegenwerts wird der verwendete Koeffizient um den Zuschlag für Verwaltungskosten berichtigt.

2. Die Übertragung findet erst nach der Bestätigung statt, die der Betroffene innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem die Mitteilung des INPS über den zu übertragenden Betrag bei der Kommission eingegangen ist."

6 Der italienische Arbeits - und Sozialminister setzte durch Dekret vom 19. Februar 1981 neue Tabellen für die Anwendung des Gesetzes vom 12. August 1962 fest. Die Sätze dieses Dekrets sind für die Betroffenen günstiger als die, die sich aus dem Ministerialdekret vom 27. Januar 1964, den ersten Durchführungsvorschriften zum Gesetz von 1962, ergeben.

7 Frau Bonazzi und Frau Casazza, die bis zum 31. Oktober 1976 dem vom INPS verwalteten italienischen Sozialversicherungssystem angeschlossen waren und am 1. November 1976 als Bedienstete auf Zeit der Kommission eingestellt wurden, und Herr Villa, der bis zum 31. August 1975 beim INPS versichert war und am 1. September 1975 zum Beamten in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle ernannt wurde, fuellten fristgerecht einen Fragebogen aus und übersandten ihn der Kommission, um einen Vorschlag für die Übertragung ihrer beim INPS erworbenenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem zu erhalten. Die Kommission übersandte diesen Fragebogen am 7. März 1983 und am 6. Dezember 1984 an das INPS, das gemäß dem Ministerialdekret vom 27. Januar 1964 den versicherungsmathematischen Gegenwert der in dem nationalen System, dem die Betroffenen vorher angeschlossen waren, erworbenen Ruhegehaltsansprüche berechnete.

8 Nachdem der Kommission das Ergebnis dieser Berechnung mitgeteilt worden war, rechnete sie diese Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts in ruhegehaltsfähige Dienstjahre um und übersandte Frau Bonazzi am 12. Mai 1987, Frau Casazza am 22. Juli 1987 und Herrn Villa am 24. Juli 1987 einen Vorschlag betreffend die Anzahl der für das gemeinschaftliche Ruhegehalt zu berücksichtigenden Dienstjahre.

9 Die Kläger nahmen diesen Vorschlag an, und zwar Frau Bonazzi am 25. Mai 1987, Herr Villa am 3. August 1987 und Frau Casazza am 24. August 1987. Die drei Kläger behielten sich jedoch ausdrücklich alle Rechte hinsichtlich der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche vor und machten in ihren bei der Kommission eingelegten Beschwerden geltend, diese Berechnung hätte aufgrund der Tabellen des italienischen Dekrets vom 19. Februar 1981 vorgenommen werden müssen.

10 Da die Kommission den Anträgen der Kläger nicht stattgab, haben diese die vorliegenden Klagen erhoben.

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Die Kläger führen aus, die angefochtenen Entscheidungen seien rechtswidrig, da die Kommission die in der Vereinbarung mit dem INPS enthaltenen Kriterien falsch angewandt habe. Sie werfen der Kommission vor, sie habe sich bei der Berechnung der für das gemeinschaftliche Ruhegehalt zu berücksichtigenden Dienstjahre auf den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts der im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gestützt, der aufgrund der sich aus dem italienischen Dekret vom 27. Januar 1964 ergebenden Sätze statt aufgrund der im Dekret vom 19. Februar 1981 vorgesehenen günstigeren Sätze berechnet worden sei.

13 Die Kommission führt zu ihrer Verteidigung aus, die Anwendung der in den italienischen Rechtsvorschriften für die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche vorgesehenen Koeffizienten falle in die alleinige Zuständigkeit des INPS und sei ihr deshalb nicht zuzurechnen.

14 Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob der Einwand eine Frage des Gemeinschaftsrechts betrifft, die die Kommission entscheiden konnte, und ob der Streitgegenstand somit in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

15 Unter diesem Gesichtspunkt ist zu untersuchen, welche Aufgabe der Kommission im Rahmen der Übertragung zuvor erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem zugewiesen ist.

16 Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VIII des Statuts "das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht,... die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre (( bestimmt )), die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet ".

17 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß das Gemeinschaftsorgan lediglich verpflichtet ist, den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts, den die Stelle, die das frühere Ruhegehaltssystem verwaltet, aufgrund der in diesem System erworbenen Ansprüche berechnet hat, in die nach seiner eigenen Regelung zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre umzurechnen. Für die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages ist allein die nationale oder internationale Stelle zuständig, die das Ruhegehaltssystem verwaltet, dem der Betroffene vor seinem Dienstantritt bei den Gemeinschaften angeschlossen war.

18 Die zwischen der Kommission und dem INPS getroffene Vereinbarung hat daran weder etwas geändert noch ändern können. Diese Vereinbarung führt nämlich nur die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellte Regelung durch, soweit sie bestimmt, daß von den beiden in dieser Vorschrift vorgesehenen Möglichkeiten - versicherungsmathematischer Gegenwert oder pauschaler Rückkaufwert - die erste für die früher dem INPS angeschlossenen Personen gilt. In der Vereinbarung heisst es im übrigen ausdrücklich, daß "das INPS... den versicherungsmathematischen Gegenwert der... erworbenen Ansprüche berechnet ".

19 Zwar kann die endgültige Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche nach der Gemeinschaftsregelung erst dann erfolgen, wenn die Kommission von der Stelle, der der Betroffene vorher angeschlossen war, eine Mitteilung über den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts der erworbenen Ruhegehaltsansprüche erhalten hat; die beiden Entscheidungen über die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der erworbenen Ruhegehaltsansprüche und über die Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre gehören jedoch zu verschiedenen Rechtsordnungen und unterliegen jeweils der sich aus diesen Rechtsordnungen ergebenden gerichtlichen Kontrolle.

20 Im vorliegenden Fall konnte die Kommission bei der Berechnung der für die Festsetzung des gemeinschaftlichen Ruhegehalts zu berücksichtigenden Dienstjahre nur von dem vom INPS mitgeteilten Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts ausgehen, und sie hatte dabei keine Möglichkeit, die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages zu beanstanden. Denn die italienischen Gerichte sind für die Entscheidung dieser Streitigkeiten ausschließlich zuständig, und es ist allein Sache der Betroffenen, diese Gerichte nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts anzurufen.

21 Somit ist festzustellen, daß die Kommission nicht befugt war, über den von den Klägern erhobenen Einwand zu entscheiden, da dieser nur die Anwendung des italienischen Rechts betraf.

22 Der Gerichtshof ist deshalb für die Entscheidung über die Klagen nicht zuständig, die damit als unzulässig abzuweisen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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