Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1977
Aktenzeichen: 76-77
Rechtsgebiete: VO 543/69, EWG, EG


Vorschriften:

VO 543/69 Art. 14
EWG Art. 177
EG Art. 234
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ES IST AUFGABE DES TRANSPORTUNTERNEHMENS ZU BEURTEILEN , OB DEN MITGLIEDERN DES FAHRPERSONALS EIN PERSÖNLICHES KONTROLLBUCH AUSZUHÄNDIGEN IST , UND IHM OBLIEGT FOLGLICH DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 14 ABSATZ 7 UND 8 DER VERORDNUNG NR. 543/69. ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIE GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG ERLASSENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERANTWORTUNG HIERFÜR IM SONDERFALL DER LEIHWEISEN ÜBERLASSUNG VON ARBEITSKRAFT DEM LEIHARBEITSUNTERNEHMEN AUFERLEGTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1977. - AUDITEUR DU TRAVAIL GEGEN BERNARD DUFOUR, SA CREYF'S INTERIM UND SA CREYF'S INDUSTRIAL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL CHARLEROI. - RECHTSSACHE 76-77.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL CORRECTIONNEL DES BEZIRKS CHARLEROI HAT DEN GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 13. JUNI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30. JUNI 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM ENTSCHEIDUNG ERSUCHT , WIE DER BEGRIFF ' ' UNTERNEHMEN ' ' AUSZULEGEN IST , DER SICH SOWOHL IN ARTIKEL 14 ABSATZ 7 UND 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 543/69 VOM 25. MÄRZ 1969 ÜBER DIE HARMONISIERUNG BESTIMMTER SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRASSENVERKEHR ( ABL. L 77 VOM 29. 3. 1969 , S. 49 ) ALS AUCH IN DEN ANHÄNGEN ZU DEN KÖNIGLICHEN VERORDNUNGEN VOM 23. MÄRZ 1970 UND VOM 7. MAI 1973 ZUR DURCHFÜHRUNG DER VORGENANNTEN VERORDNUNG FINDET.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN DEN DIREKTOR EINES ZEITARBEITSUNTERNEHMENS , DAS EINEM TRANSPORTUNTERNEHMEN EINEN ' ' AUSHILFSFAHRER ' ' ZUR VERFÜGUNG GESTELLT HATTE ; DIESER WAR AM 30. JULI 1975 VON DER POLIZEI KONTROLLIERT WORDEN , ALS ER EINEN LASTKRAFTWAGEN MIT EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON MEHR ALS 3,5 TONNEN LENKTE , OHNE IM BESITZ DES IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 543/69 VORGESCHRIEBENEN PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHS ZU SEIN , WAS NACH ARTIKEL 2 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 18. FEBRUAR 1969 STRAFBAR IST.

3 DAS VORLEGENDE GERICHT STELLT SICH IN ANBETRACHT DER TATSACHE , DASS DIE BEGRIFFE DES UNTERNEHMENS UND DES ARBEITGEBERS IM ANHANG VERWENDET WERDEN , OHNE IN DER VERORDNUNG NR. 543/69 DEFINIERT ZU SEIN , DIE FRAGE , OB DIE VERPFLICHTUNG ZUR AUSHÄNDIGUNG DES PERSÖNLICHEN KONTROLLBUCHS AN DIE MITGLIEDER DES FAHRPERSONALS DAS UNTERNEHMEN TRIFFT , DESSEN UNTERNEHMENSGEGENSTAND DIE LEIHWEISE ÜBERLASSUNG VON ARBEITSKRÄFTEN IST , ODER DAS UNTERNEHMEN , DAS DIE DIENSTE DIESES FAHRERS BEI SEINEN TRANSPORTEN IM STRASSENVERKEHR VERWENDET.

4 DAS GERICHT HAT DIE FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :

1. IST MIT DEM BEGRIFF ' ' UNTERNEHMEN ' ' AUSSCHLIESSLICH DIE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON GEMEINT , DIE SELBST ODER DURCH IHRE BEAUFTRAGTEN IM STRASSENVERKEHR TRANSPORTE DURCHFÜHRT , AUCH WENN DIESE TRANSPORTE NUR EINEN TEIL IHRER GESCHÄFTLICHEN TÄTIGKEIT AUSMACHEN?

2. IST DIE VORGENANNTE PERSON , WENN SIE SICH ZUM LENKEN IHRES ODER IHRER FAHRZEUGE DER DIENSTE VON IHR LEIHWEISE ÜBERLASSENEM PERSONAL BEDIENT , VON DER VERPFLICHTUNG BEFREIT , JEDEM MITGLIED DES FAHRPERSONALS EIN PERSÖNLICHES KONTROLLBUCH AUSZUHÄNDIGEN , UND IST MIT DEM BEGRIFF ' ' UNTERNEHMEN ' ' IN DIESEM FALL DIE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON GEMEINT , DIE DIE ARBEITSKRÄFTE LEIHWEISE ÜBERLÄSST?

3. IST ANZUNEHMEN , DASS DER BEGRIFF ' ' UNTERNEHMEN ' ' GLEICHBEDEUTEND MIT ' ' ARBEITGEBER ' ' IST UND DASS IN DIESEM FALL DAS ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM VERLEIHER DER ARBEITSKRAFT UND DEM ARBEITNEHMER BESTEHEN BLEIBT ODER ZWISCHEN DEM ENTLEIHER DER ARBEITSKRAFT UND DEM ARBEITNEHMER ENTSTEHT?

5 DIESE FRAGEN ERFORDERN EINE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 543/69 , WEIL ES UNTERNEHMEN GIBT , DIE ARBEITSKRÄFTE LEIHWEISE ÜBERLASSEN , UND UNTERNEHMEN , DIE SIE EINSETZEN.

6 IM JAHR 1969 , ALS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE BEDINGUNGEN DES STRASSENVERKEHRS HARMONISIERTEN , GAB ES WENIG ZEITARBEITSUNTERNEHMEN. DIES ERKLÄRT , DASS DIE DURCH SIE IN DIESEM BESONDEREN BEREICH AUFGEWORFENEN PROBLEME NICHT GELÖST WURDEN.

7 NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG NR. 543/69 BLEIBT ES DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN , ' ' ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN FÜR DIE AUSGABE UND DIE ÜBERWACHUNG ( DER ) KONTROLLBÜCHER ' ' ZU TREFFEN.

8 IN ABSATZ 7 UND 8 VON ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR. 543/69 IST BESTIMMT , DASS ' ' JEDES UNTERNEHMEN... EIN VERZEICHNIS DER PERSÖNLICHEN KONTROLLBÜCHER ZU FÜHREN ( HAT ) ' ' UND DASS ' ' DAS UNTERNEHMEN... DIE ABGESCHLOSSENEN PERSÖNLICHEN KONTROLLBÜCHER MINDESTENS EIN JAHR LANG AUFZUBEWAHREN ( HAT ) ' '.

9/10 NUR DIE ITALIENISCHE FASSUNG DER VERORDNUNG BEZEICHNET DAS UNTERNEHMEN , DAS ZUR FÜHRUNG EINES VERZEICHNISSES DER PERSÖNLICHEN KONTROLLBÜCHER VERPFLICHTET IST , NÄHER UND LEGT DIE VERPFLICHTUNG ALLEIN DEM ' ' TRANSPORTUNTERNEHMEN ' ' AUF. DAGEGEN WIRD IN DEN FASSUNGEN DER ANDEREN AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT DER BEGRIFF ' ' UNTERNEHMEN ' ' NICHT WEITER ERLÄUTERT.

11/14 DER PERSÖNLICHE GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG IST , WAS DIE FRAGE BETRIFFT , WELCHES UNTERNEHMEN FÜR DIE AUSHÄNDIGUNG DES KONTROLLBUCHS VERANTWORTLICH IST , ANGESICHTS DIESER UNTERSCHIEDLICHEN FASSUNGEN IM MASSGEBLICHEN ZEITPUNKT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VON DER VERORDNUNG GESCHAFFENEN REGELUNG UND IHRER ZIELSETZUNG ZU BESTIMMEN. DIE VERORDNUNG VERFOLGT IM RAHMEN DER HARMONISERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINE REIHE VON ZIELEN , BEI DENEN ES UM DEN SOZIALEN SCHUTZ DES FAHRERS , DIE SICHERHEIT DES STRASSENVERKEHRS UND DIE GLEICHHEIT DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN TRANSPORTUNTERNEHMEN GEHT. UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZU GEWÄHRLEISTEN , HAT DIE VERORDNUNG UNTER ANDEREM EIN PERSÖNLICHES KONTROLLBUCH GESCHAFFEN , DAS TAGESKONTROLLBLÄTTER ENTHÄLT , AUF DENEN INSBESONDERE DIE LENKZEITEN UND DIE RUHEZEITEN SOWIE EIN WOCHENBERICHT ÜBER DIE GESAMTDAUER DER ARBEITSZEITEN WÄHREND DER WOCHE EINGETRAGEN WERDEN. FÜR TRANSPORTE , DIE MIT FAHRZEUGEN DER IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 543/69 AUFGEFÜHRTEN ART ODER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ART. 2 ) AUSGEFÜHRT WERDEN , IST DIESES KONTROLLBUCH NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN.

15/16 DA DIE BESTIMMUNG DES ZU LENKENDEN FAHRZEUGES , DER ZURÜCKZULEGENDEN WEGSTRECKE SOWIE DER LENK- UND RUHEZEITEN DURCH DAS TRANSPORTUNTERNEHMEN ERFOLGT , KANN DIESES BEURTEILEN , OB DEN MITGLIEDERN DES FAHRPERSONALS EIN PERSÖNLICHES KONTROLLBUCH AUSZUHÄNDIGEN IST ; IHM OBLIEGT FOLGLICH DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 14 ABSATZ 7 UND 8. ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIE GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 9 ERLASSENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERANTWORTUNG HIERFÜR IN DEM SONDERFALL DER LEIHWEISEN ÜBERLASSUNG VON ARBEITSKRAFT DEM LEIHARBEITSUNTERNEHMEN AUFERLEGTEN.

17 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN SIND BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG IN ANBETRACHT IHRER ZIELE UND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSLAGE IM MASSGEBLICHEN ZEITPUNKT DIE DREI VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN ZUSAMMEN IM SINNE DER VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ZU BEANTWORTEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18/19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER NIEDERLANDE , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VERFAHREN VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ; DIESEM OBLIEGT DESHALB DIE KOSTENENTSCHEIDUNG.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL DES BEZIRKS CHARLEROI MIT URTEIL VOM 13. JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 14 ABSATZ 7 UND 8 DER VERORDNUNG NR. 543/69 OBLIEGT DEM TRANSPORTUNTERNEHMEN.

ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIE GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG ERLASSENEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERANTWORTUNG HIERFÜR IN DEM SONDERFALL DER LEIHWEISEN ÜBERLASSUNG VON ARBEITSKRAFT DEM LEIHARBEITSUNTERNEHMEN AUFERLEGTEN.

Ende der Entscheidung

Zurück