Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1982
Aktenzeichen: 77/81
Rechtsgebiete: VERORDNUNG (EWG) NR. 100/72


Vorschriften:

VERORDNUNG (EWG) NR. 100/72
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER EMPFÄNGER EINES DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDES NACH DER VERORDNUNG NR. 100/72 IST GEMÄSS DIESER VERORDNUNG SOWIE DER VERORDNUNG NR. 2049/69 VERPFLICHTET , DEN DENATURIERTEN ZUCKER NUR ZUR TIERFÜTTERUNG ZU VERWENDEN.

EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER ER FÜR EINE VOM VORGESCHRIEBENEN ZWECK ABWEICHENDE VERWENDUNG DURCH DRITTE HAFTET , VERSTÖSST NICHT GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 18. FEBRUAR 1982. - ZUCKERFABRIK FRANKEN GMBH GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN). - DENATURIERUNGSPRAEMIE FUER ZUCKER. - RECHTSSACHE 77/81.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 26. FEBRUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. APRIL 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 100/72 DER KOMMISSION VOM 14. JANUAR 1972 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE DENATURIERUNG VON ZUCKER ZU FUTTERZWECKEN ( ABL. L 12 , S. 15 ), UND ZWAR INSBESONDERE DES ARTIKELS 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DIESER VERORDNUNG , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN , DAS EINE ZUCKERFABRIK BETREIBT , UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , VERTRETEN DURCH DIE BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG ( BALM ). DEM UNTERNEHMEN WAREN IM JAHR 1972 DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDE ÜBER 114 500 T ZUCKER ERTEILT WORDEN ; ES HATTE DEN ZUCKER DENATURIERT UND ERHIELT DAFÜR DIE DENATURIERUNGSPRÄMIE NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2049/69 DES RATES VOM 17. OKTOBER 1969 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE DENATURIERUNG VON ZUCKER FÜR FUTTERZWECKE ( ABL. L 263 , S. 1 ). DIE BALM FORDERT DIESE PRÄMIE AUFGRUND DER DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM WESENTLICHEN MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCK , DER DENATURIERTE ZUCKER SEI NICHT ZUR FÜTTERUNG VON BIENEN , SONDERN ALS KERNBINDEMITTEL FÜR GIESSEREIEN VERWENDET WORDEN.

3 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HATTE DEN DENATURIERTEN ZUCKER AN EIN LANDHANDELSUNTERNEHMEN VERKAUFT , WOBEI VERTRAGLICH FESTGELEGT WORDEN WAR , DASS DIESER ZUCKER ' ' NUR ZUR FÜTTERUNG VON BIENEN VERWENDET WERDEN DARF UND GEGEBENENFALLS DER NACHWEIS FÜR SEINE ZWECKGERECHTE VERWENDUNG ZU ERBRINGEN IST ' '. DAS HANDELSUNTERNEHMEN VERKAUFTE DEN ZUCKER AN EINE FIRMA , DIE IHN NICHT SEINER ZWECKBESTIMMUNG ENTSPRECHEND VERWENDETE. AUFGRUND DIESER FESTSTELLUNG FORDERTE DIE BALM VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE RÜCKZAHLUNG DER PRÄMIE.

4 DAS MIT DER SACHE BEFASSTE NATIONALE GERICHT GEHT DAVON AUS , DASS NACH DEUTSCHEM RECHT ZU UNRECHT EMPFANGENE PRÄMIEN ZURÜCKZUZAHLEN SIND ; ES ZWEIFELT JEDOCH , OB IM VORLIEGENDEN FALL DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE PRÄMIE ZU UNRECHT ERHALTEN HAT. DIESE HABE NÄMLICH SÄMTLICHE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER PRÄMIE ERFÜLLT , DA DIE VERORDNUNG NR. 100/72 EINE PFLICHT DER BETROFFENEN FIRMEN ZUR ZWECKGERECHTEN VERWENDUNG DER WARE NICHT DEUTLICH AUFFÜHRE.

5 DAS VORLEGENDE GERICHT HAT DEM GERICHTSHOF DAHER FOLGENDE FRAGE GESTELLT :

' ' IST DER EMPFÄNGER EINES DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDES NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 100/72 DER KOMMISSION VOM 14. JANUAR 1972 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE DENATURIERUNG VON ZUCKER ZU FUTTERZWECKEN ( ABL. L 12 VOM 15. 1. 1972 , S. 15 ) ÜBER DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DIESER VERORDNUNG HINAUS VERPFLICHTET , DEN DENATURIERTEN ZUCKER NUR ZUR TIERFÜTTERUNG ZU VERWENDEN , UND HAFTET ER FÜR DIE ZWECKWIDRIGE VERWENDUNG DURCH DRITTE?

' '

ZUM ERSTEN TEIL DER FRAGE

6 UM GESICHTSPUNKTE FÜR EINE BEANTWORTUNG DER FRAGE ZU GEWINNEN , OB DER EMPFÄNGER EINES DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDES NACH GEMEINSCHAFTSRECHT VERPFLICHTET IST , DEN DENATURIERTEN ZUCKER NUR ZUR TIERFÜTTERUNG ZU VERWENDEN , IST DER WORTLAUT DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 100/72 ZUNÄCHST AUSZULEGEN UND DANN MIT HILFE DER ZIELSETZUNG DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG WEITER ZU KLÄREN.

7 DIE ARTIKEL 14 , 21 UND 24 DER VERORDNUNG NR. 100/72 ENTHALTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZAHLUNG DER DENATURIERUNGSPRÄMIE. DIESE DARF NUR AUSGEZAHLT WERDEN , WENN DER ZUCKER UNTER KONTROLLE IN EINEM ANERKANNTEN BETRIEB UND NACH EINEM DER IM ANHANG DER VERORDNUNG GENANNTEN VERFAHREN DENATURIERT WORDEN IST. DES WEITEREN IST VORGESCHRIEBEN , DASS DIE PRÄMIE ERST GEZAHLT WERDEN DARF , WENN DER NACHWEIS ERBRACHT IST , DASS DIE DENATURIERUNG DES ZUCKERS UNTER DEN IN DEM DENATURIERUNGSBESCHEID VORGESEHENEN BEDINGUNGEN STATTGEFUNDEN HAT.

8 WENN AUCH IN DIESEN BESTIMMUNGEN NICHT GESAGT WIRD , DASS DIE GEWÄHRUNG DER PRÄMIE VON DER VERWENDUNG DES DENATURIERTEN ZUCKERS ZUR TIERFÜTTERUNG ABHÄNGT , UND IM ÜBRIGEN DIE VERORDNUNG NR. 100/72 AUCH KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ETWAIGE RÜCKZAHLUNG DER DENATURIERUNGSPRÄMIE ENTHÄLT , SO FINDET SICH GLEICHWOHL IN ARTIKEL 19 ABSATZ 1 FOLGENDE REGELUNG :

' ' DIE MITGLIEDSTAATEN BESTIMMEN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN , DIE DIE KONTROLLE DER DENATURIERUNG DURCHFÜHREN UND DARÜBER WACHEN , DASS DER DENATURIERTE ZUCKER NUR ZUR FUTTERZWECKEN VERWENDET WIRD. ' '

9 AUS DIESER VORSCHRIFT ERGIBT SICH , DASS DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER , WENN ER AUCH NICHT AUSDRÜCKLICH DIE VERPFLICHTUNG HERVORHEBT , DIE WARE ZWECKGERECHT ZU VERWENDEN , DOCH DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET HAT , DIE ZUR EINHALTUNG DIESER ZWECKBESTIMMUNG ERFORDERLICHEN KONTROLLEN DURCHZUFÜHREN , DA DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ERFOLGTER DENATURIERUNG TÄTIG WERDEN MÜSSEN , UM DIE EINHALTUNG DER ZWECKBESTIMMUNG SICHERZUSTELLEN.

10 DIE VERPFLICHTUNG , DEN DENATURIERTEN ZUCKER ZUR TIERFÜTTERUNG ZU VERWENDEN , ERGIBT SICH IM ÜBRIGEN NICHT NUR BEREITS AUS DEM TITEL DER VERORDNUNG NR. 100/72 DER KOMMISSION , SONDERN AUCH AUS DER ZWINGENDEN UND UNMISS VERSTÄNDLICHEN FORMULIERUNG DER SIEBTEN UND ACHTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ; DANACH HAT DIE KOMMISSION ZWEI INSTRUMENTE VORGESEHEN , UM DIE EINHALTUNG DER VORGESCHRIEBENEN ZWECKBESTIMMUNG ZU ERREICHEN , NÄMLICH EINERSEITS DIE FESTLEGUNG BESONDERER DENATURIERUNGSVERFAHREN UND ANDERERSEITS EINE KONTROLLE DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN HABEN , DAMIT DER DENATURIERTE ZUCKER AUSSCHLIESSLICH ZU FUTTERZWECKEN VERWENDET WIRD.

11 DIE WIRKSAMKEIT DES IN DER VERORDNUNG VORGESEHENEN KONTROLLSYSTEMS WÄRE JEDOCH ERNSTLICH IN FRAGE GESTELLT , WENN SEINE DURCHFÜHRUNG OHNE KONSEQUENZEN BLIEBE , DA DIE ZWECKGERECHTE VERWENDUNG DES DENATURIERTEN ZUCKERS - NÄMLICH ZU FUTTERZWECKEN - NICHT MEHR GARANTIERT WÄRE. FOLGLICH KANN DER WORTLAUT DER VERORDNUNG NR. 100/72 NUR SO VERSTANDEN WERDEN , DASS DER EMPFÄNGER EINER DENATURIERUNGSPRÄMIE VERPFLICHTET IST , DEN DENATURIERTEN ZUCKER NUR ZU FUTTERZWECKEN ZU VERWENDEN.

12 DIESE SCHLUSSFOLGERUNG FINDET AUCH IM TITEL DER VERORDNUNG NR. 2049/69 DES RATES - DER RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE VERORDNUNG NR. 100/72 - SOWIE IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG EINE STÜTZE ; IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 HEISST ES :

' ' ZUCKER , FÜR DEN EINE DENATURIERUNGSPRÄMIE GEWÄHRT WORDEN IST , DARF NUR ZU FUTTERZWECKEN VERWENDET WERDEN. ' '

13 DER SINN DIESER FORMULIERUNGEN ERGIBT SICH WEITER AUS IHRER ZIELSETZUNG , DIE INSBESONDERE IN DER ZWEITEN UND DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2049/69 ZUM AUSDRUCK KOMMT. DANACH VERFOLGT DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER MIT DIESER REGELUNG EIN ZWEIFACHES ZIEL , NÄMLICH DEN ZUCKERMARKT ZU ENTLASTEN UND DIE ZUCKERÜBERSCHÜSSE DADURCH ABZUBAUEN , DASS DER ZUCKER DURCH DENATURIERUNG FUTTERZWECKEN VORBEHALTEN WIRD.

14 DARAUS FOLGT , DASS DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , FÜR DIE DIESE GEMEINSCHAFTSREGELUNG GALT - GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 100/72 HANDELTE ES SICH DABEI UM DIE BETREIBER VON ' ' ZUCKERERZEUGENDEN UNTERNEHMEN ' ' , ' ' MISCHFUTTERFABRIKEN ' ' ODER ' ' LAGERN , IN DENEN DIE KONTROLLE DER DENATURIERUNG WIRKSAM DURCHGEFÜHRT WERDEN KANN ' ' - , DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN NUR SO VERSTEHEN KONNTEN , DASS DIE ERTEILUNG DES BESCHEIDS UNTER DEN VORGESCHRIEBENEN BEDINGUNGEN ZUR DENATURIERUNG DES ZUCKERS VERPFLICHTETE UND DASS DER DENATURIERTE ZUCKER NACH DIESEN BESTIMMUNGEN AUSSERDEM NUR ZU FUTTERZWECKEN VERWENDET WERDEN DURFTE.

15 ZU DIESEM ERGEBNIS IST IM ÜBRIGEN AUCH DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS GEKOMMEN , DENN SIE HAT IHREN ABNEHMER DARAUF HINGEWIESEN , DASS DER DENATURIERTE ZUCKER ' ' NUR ZUR FÜTTERUNG VON BIENEN VERWENDET WERDEN DARF ' '.

16 DER ERSTE TEIL DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGE IST DAHER SO ZU BEANTWORTEN , DASS DER EMFPÄNGER EINES DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDES NACH DER VERORDNUNG NR. 100/72 GEMÄSS DIESER VERORDNUNG SOWIE DER VERORDNUNG NR. 2049/69 VERPFLICHTET IST , DEN DENATURIERTEN ZUCKER NUR ZUR TIERFÜTTERUNG ZU VERWENDEN.

ZUM ZWEITEN TEIL DER FRAGE

17 IM ZWEITEN TEIL DER FRAGE GEHT ES PRAKTISCH DARUM , OB EINE NATIONALE REGELUNG NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ANWENDBAR IST , DERZUFOLGE DER EMPFÄNGER EINER DENATURIERUNGSPRÄMIE , FALLS DER DENATURIERTE ZUCKER NICHT ZUR TIERFÜTTERUNG VERWENDET WORDEN IST , ZUR RÜCKZAHLUNG VERPFLICHTET IST , SELBST WENN DIE ZUR RÜCKFORDERUNG DER PRÄMIE FÜHRENDE VERWENDUNG DURCH EINEN DRITTEN ERFOLGT IST.

18 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES NACH DEM SYSTEM DER IM VORLIEGENDEN FALL EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN SACHE DER MITGIEDSTAATEN IST , ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DER DENATURIERTE ZUCKER ZU FUTTERZWECKEN VERWENDET WIRD.

19 ES STAND DAHER IM ERMESSEN DER NATIONALEN BEHÖRDEN , SANKTIONEN EINZUFÜHREN , UM DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DURCHZUSETZEN.

20 WA DIE IN FRAGE STEHENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG ANBELANGT , SO ERGIBT SICH SOWOHL AUS DEM WORTLAUT ALS AUCH DEM SYSTEM UND DER ZIELSETZUNG DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN , DASS DIE GEWÄHRUNG DER DENATURIERUNGSPRÄMIE EINE SONDERMASSNAHME DARSTELLT , MIT DER EINE ENTLASTUNG DES ZUCKERMARKTES ZU BESONDERS GÜNSTIGEN BEDINUNGEN ZUGUNSTEN DER TIERFÜTTERUNG ERREICHT WERDEN SOLL. DAHER MUSSTEN GEEIGNETE VORSICHTSMASSREGELN GETROFFEN WERDEN , UM EINE ZWECKENTFREMDUNG DES DENATURIERTEN ZUCKERS ZU VERHINDERN UND UM SICHERZUSTELLEN , DASS ER TATSÄCHLICH FÜR FUTTERZWECKE VERWENDET WURDE. DIE WIRKSAMKEIT DES EINGEFÜHRTEN SYSTEMS WÄRE GEFÄHRDET , WENN EINE HAFTUNG DES EMPFÄNGERS EINES DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDES NICHT AUCH IN DEM FALL ANGENOMMEN WÜRDE , DASS EINER DER SPÄTEREN ABNEHMER DEN FÜR DEN DENATURIERTEN ZUCKER VORGESEHENEN VERWENDUNGSZWECK NICHT EINHÄLT , OBWOHL DER EMPFÄNGER SICH GEGENÜBER DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VERPFLICHTET HAT , DEN DENATURIERTEN ZUCKER NUR ZU FUTTERZWECKEN ZU VERWENDEN.

21 BEI DIESER SACHLAGE VERSTÖSST EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER DER EMPFÄNGER EINER PRÄMIE , DIE GEZAHLT WORDEN IST , OHNE DASS DIE FÜR DEN ABSCHLUSS DES VORGANGS GEMEINSCHAFTSRECHTLICH VORGESCHRIEBENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT WORDEN SIND , ZUR RÜCKZAHLUNG VERPFLICHTET SEIN KANN , SELBST WENN DIE VOM VORGESCHRIEBENEN VERWENDUNGSZWECK ABWEICHENDE VERWENDUNG DURCH DRITTE VORGENOMMEN WORDEN IST , NICHT GEGEN DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS.

22 ES MUSS WEITER GEPRÜFT WERDEN , OB DIESE NATIONALE REGELUNG , WIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGETRAGEN , GEGEN HÖHERRANGIGES GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , VERSTÖSST.

23 WAS DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT ANGEHT , SO ERGIBT SICH AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN DEUTLICH , DASS SICH DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , AUF DIE DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN ANWENDUNG FINDEN , DARÜBER IM KLAREN WAREN , DASS DER DENATURIERTE ZUCKER AUSSCHLIESSLICH ZU FUTTERZWECKEN VERWENDET WERDEN DURFTE. SIE MUSSTEN ALSO VERNÜNFTIGERWEISE DAMIT RECHNEN , DASS FÜR DEN FALL DER NICHTEINHALTUNG DIESER VERPFLICHTUNG SANKTIONEN VORGESEHEN WAREN UND DASS DIESE SANKTIONEN SICH NUR GEGEN DENJENIGEN RICHTETEN , DER GEGENÜBER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS RECHTLICH GEBUNDEN WAR.

24 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERSTÖSST EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER ZU UNRECHT GEZAHLTE PRÄMIEN AUCH DANN ZURÜCKZUERSTATTEN SIND , WENN DIE ZWECKWIDRIGE VERWENDUNG VON DRITTEN VORGENOMMEN WURDE , NICHT GEGEN DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT.

25 WAS DIE FRAGE DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ANBELANGT , SO IST ZU PRÜFEN , OB DIESE REGELUNG DIE GRENZEN DESSEN ÜBERSCHREITET , WAS ANGEMESSEN UND ERFORDERLICH IST , UM DEN VERFOLGTEN ZWECK ZU ERREICHEN.

26 HIERBEI SIND DIE BESONDERHEITEN DER FÜR DIE DENATURIERUNG VON ZUCKER GEWÄHRTEN PRÄMIE ZU BERÜCKSICHTIGEN.

27 WENN AUCH DIE PRÄMIE SICHERLICH GEWÄHRT WIRD , UM DIE DENATURIERUNGSKOSTEN ZU DECKEN , SO IST DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DOCH ZU ENTNEHMEN , DASS SIE VOR ALLEM DEN ABSATZ VON ZUCKER ZU FUTTERZWECKEN ERMÖGLICHEN SOLL. IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER GRUNDVERORDNUNG NR. 2049/69 HEISST ES UNTER ANDEREM , DASS ES ' ' SICH ALS ZWECKMÄSSIG ERWEISEN ( KANN ) VORZUSEHEN , DASS DER DENATURIERTE ZUCKER ALS FUTTER FÜR BESTIMMTE TIERARTEN VERWENDET WERDEN MUSS ' '. IN ÜBEREINSTIMMUNG HIERMIT HABEN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN VORGESCHRIEBEN , DASS DER DENATURIERTE ZUCKER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS FUTTER FÜR BIENEN VERWENDET WERDEN MUSS. MIT DER PRÄMIENGEWÄHRUNG SOLLTE ES DAHER VOR ALLEM DEN BIENENZUECHTERN ERMÖGLICHT WERDEN , DENATURIERTEN ZUCKER BILLIGER EINZUKAUFEN.

28 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS IM FALLE EINER ANDERWEITIGEN VERWENDUNG DES DENATURIERTEN ZUCKERS KEIN RECHTSGRUND FÜR DIE ZAHLUNG DER PRÄMIE BESTEHT UND DASS DIE VORGESEHENE SANKTION , NÄMLICH DIE RÜCKFORDERUNG DER DENATURIERUNGSPRÄMIE VON IHREM EMPFÄNGER BEI NICHTEINHALTUNG DES FÜR DIESE PRÄMIE VORGESCHRIEBENEN VERWENDUNGSZWECKS - BIENENFÜTTERUNG - , NICHT ÜBER DAS HINAUS GEHT , WAS FÜR DIE ERREICHUNG DES VERFOLGTEN ZWECKS ANGEMESSEN UND ERFORDERLICH IST.

29 AUF DEN ZWEITEN TEIL DER VORGELEGTEN FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER DER EMPFÄNGER EINES DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDES FÜR EINE VOM VORGESCHRIEBENEN ZWECK ABWEICHENDE VERWENDUNG DURCH DRITTE HAFTET , NICHT GEGEN GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTÖSST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

30 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLUSS VOM 26. FEBRUAR 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DER EMPFÄNGER EINES DENATURIERUNGSPRÄMIENBESCHEIDES NACH DER VERORDNUNG NR. 100/72 DER KOMMISSION ( ABL. L 12 , S. 15 ) IST VERPFLICHTET , DEN DENATURIERTEN ZUCKER NUR ZUR TIERFÜTTERUNG ZU VERWENDEN. ER HAFTET FÜR EINE VOM VORGESCHRIEBENEN ZWECK ABWEICHENDE VERWENDUNG DURCH DRITTE.

Ende der Entscheidung

Zurück