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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.02.1988
Aktenzeichen: 77/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 521/77 des Rates verleiht der Kommission die Befugnis, als Schutzmaßnahme, die bei der Einfuhr von getrockneten Trauben in die Gemeinschaft anwendbar ist, einen auch über den in der Gemeinschaft angewandten Preisen liegenden Mindesteinfuhrpreis nebst einer Ausgleichsabgabe zu seiner Einhaltung einzuführen, deren zulässige Modalitäten von den Umständen abhängen.

Indem die Kommission durch die Verordnung Nr. 2742/82 eine Ausgleichsabgabe mit festem Satz in Höhe des Unterschieds zwischen dem niedrigsten Weltmarktpreis und dem Mindestpreis einführte, hat sie jedoch ihre Befugnisse überschritten; eine solche Modalität, die nicht notwendig war, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes zu verhindern, läuft nämlich auf eine wirtschaftliche Bestrafung eines Wirtschaftsteilnehmers hinaus, der eine Einfuhr zu einem Preis getätigt hat, der zwar unter dem Mindestpreis lag, diesem jedoch nahe kam, obwohl das Ziel der Ausgleichsabgabe nur darin besteht, für die Einhaltung des Mindestpreises zu sorgen, um die Gemeinschaftspräferenz zu gewährleisten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 11. FEBRUAR 1988. - THE QUEEN GEGEN H. M. CUSTOMS AND EXCISE EX PARTE THE NATIONAL DRIED FRUIT TRADE ASSOCIATION. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION. - GETROCKNETE WEINTRAUBEN - SCHUTZMASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 77/86.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice of England and Wales, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 3. März 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt nach der Gültigkeit a ) der Verordnung Nr. 2742/82 der Kommission vom 13. Oktober 1982 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben ( ABl. L 290, S. 28 ) und b ) der Verordnungen Nr. 2089/85 des Rates vom 23. Juli 1985 mit allgemeinen Regeln für die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von getrockneten Trauben ( ABl. L 197, S. 10 ), Nr. 2237/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben ( ABl. L 209, S. 24 ) und Nr. 2238/85 der Kommission vom 31. Juli 1985 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschaftsjahr 1985/86 und der im Falle der Nichteinhaltung dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe und zur Änderung der Verordnung Nr. 950/68 des Rates ( ABl. L 209, S. 26 ).

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die Commissioners of Customs and Excise, der von der National Dried Fruit Trade Association ( im folgenden : die Association ) im Namen ihrer Mitglieder angestrengt worden ist, die Importeure und Händler auf dem Sektor der getrockneten Früchte im Vereinigten Königreich sind und die behaupten, daß ihnen aufgrund der gemäß den genannten Verordnungen erfolgten Festsetzung von Mindestpreisen und Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr von getrockneten Trauben Verluste und Kosten entstanden seien.

3 Artikel 14 der Verordnung Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 ( ABl. L 73, S. 1 ), die die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse regelt, sieht die Möglichkeit vor, im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen anzuwenden, wenn der Markt für eines oder mehrere der unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse von ernstlichen Störungen bedroht ist, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden.

4 Zur Durchführung dieser Vorschrift bestimmt die Verordnung Nr. 521/77 des Rates ( ABl. L 73, S. 28 ) in Artikel 2 Absatz 1, daß, wenn eine derartige Lage eintritt, folgende Maßnahmen getroffen werden können : Festsetzung eines Mindestpreises, bei dessen Unterschreitung die Einfuhren davon abhängig gemacht werden können, daß sie zu einem Preis getätigt werden, der mindestens dem Mindestpreis gleich ist, und gänzliche oder teilweise Aussetzung der Ausfuhren.

5 Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen führte die vorgenannte Verordnung Nr. 2742/82 der Kommission in Artikel 2 für das im vorliegenden Fall betroffene Erzeugnis einen Mindestpreis und "bei Nichteinhaltung des Mindestpreises" eine Ausgleichsabgabe ein. Diese Regelung galt für den Zeitraum bis zum 31. August 1985.

6 Später wurde durch die vorgenannten Verordnungen Nr. 2089/85 des Rates und Nrn. 2237/85 und 2238/85 der Kommission eine modifizierte Regelung eingeführt.

7 Vor dem vorlegenden Gericht machte die Association geltend, diese Verordnungen seien ungültig und die Erhebung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr der getrockneten Trauben sei mithin nicht rechtmässig gewesen.

8 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

"1 ) War die Verordnung ( EWG ) Nr. 2742/82 der Kommission ( in der jeweils geänderten Fassung ) bei Erlaß oder in der Folgezeit zu irgendeinem Zeitpunkt ( gegebenenfalls wann ) ungültig und rechtswidrig, weil sie Maßnahmen vorsah, die nicht durch die Ratsverordnungen ( EWG ) Nrn. 516/77 ( insbesondere Artikel 14 ) und 521/77 erlaubt waren, und/oder weil sie Vorschriften enthielt und Auswirkungen hatte, die zu den Zielen dieser Verordnung ausser Verhältnis standen, und/oder weil sie unzureichend begründet war?

2 ) Sind die Verordnung ( EWG ) Nr. 2089/85 des Rates und die Verordnung ( EWG ) Nr. 2237/85 der Kommission und/oder die Verordnung ( EWG ) Nr. 2238/85 der Kommission ( in der geänderten Fassung ) ungültig und rechtswidrig, weil sie Vorschriften enthalten und Auswirkungen haben, die zu den Zielen, mit denen diese Verordnungen erlassen worden sind, ausser Verhältnis stehen, und/oder weil sie unzureichend begründet sind?"

9 Wegen weiterer Einzelheiten der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen sowie der fraglichen Gemeinschaftsregelung wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

10 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2742/82 der Kommission.

11 In dieser Beziehung wird in Abrede gestellt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen erfuellt gewesen seien. Insbesondere führt die Association an, daß die Schutzmaßnahmen für alle getrockneten Trauben, ausser Korinthen, also sowohl für Rosinen als auch für Sultaninen beschlossen worden seien. Die Gemeinschaft erzeuge aber nur Sultaninen, während Rosinen nicht in der Gemeinschaft erzeugt würden. Daher gebe es keine ernstliche Störung des Rosinenmarktes oder Gefahr einer solchen Störung, und könne es auch nicht geben.

12 Es ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden braucht, ob getrocknete Trauben, ausser Korinthen, hinsichtlich einiger ihrer Aspekte in zwei Gruppen, und zwar in Rosinen und Sultaninen, eingeteilt werden können, wofür sich die Association ausspricht. Aus dem Akteninhalt geht nämlich hervor, daß die gerügten Maßnahmen auf der Grundlage der Erwägung ergriffen wurden, daß beide Sorten von getrockneten Trauben in ihrer Verwendung im allgemeinen austauschbar sind.

13 Es ist aber nicht nachgewiesen worden, daß diese Grundlage falsch ist. Weder die Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse noch der Gemeinsame Zolltarif treffen eine andere Unterscheidung als die zwischen Korinthen und anderen getrockneten Trauben. Insbesondere unterscheiden sie bei den letztgenannten nicht zwischen Rosinen und Sultaninen. Unter diesen Umständen ist auf den Standpunkt der Kommission abzustellen, wonach diese letzten beiden Arten von getrockneten Trauben als austauschbar zu gelten haben, es sei denn, es wird dargetan, daß diese beiden Arten von Erzeugnissen nicht die gleichen Bedürfnisse befriedigen können, so daß sie einander in keiner Weise ersetzen können.

14 Die Ausführungen der Association zu diesem Punkt werden ausschließlich auf die Gewohnheiten der Speisenzubereitung gestützt, wie sie in einigen Regionen Großbritanniens und Irlands bestuenden. Um den Grad einer möglichen Substitution zu messen, kann jedoch nicht allein auf die in einer bestimmten Region oder sogar in einem einzigen Mitgliedstaat bestehenden Gewohnheiten abgestellt werden. Im übrigen geht aus den Akten hervor, daß andere getrocknete Trauben als Korinthen in einigen Mitgliedstaaten vielfach unterschiedslos als Rosinen oder Sultaninen vermarktet werden.

15 Die Association legt ferner dar, daß keine Gefahr einer Störung des Marktes für getrocknete Trauben wegen der Einfuhr von Rosinen zu niedrigeren Preisen als den in der Gemeinschaft angewandten bestanden habe. In diesem Zusammenhang vertritt sie die Auffassung, daß die Begründung der Verordnung Nr. 2742/82 in bezug auf die Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen ungenau, oberflächlich und unangemessen sei, denn obwohl die Schutzmaßnahmen sowohl auf Rosinen als auch auf Sultaninen abgezielt hätten, betreffe der einzige spezifische Hinweis in den Begründungserwägungen auf die Situation eines Marktes die Sultaninen, ohne daß die Marktsituation bei Rosinen in irgendeiner Weise erwähnt werde. Selbst in bezug auf Sultaninen habe die Kommission nur eine Erwägung angestellt, nämlich die, daß die "Einfuhrpreise zu niedrig bleiben werden", was eine besonders mangelhafte Begründung darstelle. Selbst wenn man der Ansicht sei, daß die Gefahr einer ernstlichen Störung des Marktes bestanden habe, müsse man einräumen, daß diese Gefahr nicht das ganze Jahr über jeweils bis zur nächsten Ernte hätte bestehen können, da die in der Gemeinschaft erzeugte Menge nach dem Beginn jedes Wirtschaftsjahres schnell habe abgesetzt werden können.

16 Zunächst ist festzustellen, daß dieses Vorbringen auf die - oben widerlegte - Annahme gestützt wird, daß es zwei Arten von getrockneten Trauben, ausser Korinthen, gebe, die nicht austauschbar seien.

17 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 521/77 "die Anwendung von Schutzmaßnahmen... davon ab((hängt )), welcher Einfluß auf den Markt der Gemeinschaft vom Handel mit dritten Ländern ausgeht", weshalb "bei der Beurteilung der Lage auf diesem Markt neben den eigentlichen Marktfaktoren auch diejenigen der Entwicklung des Handels berücksichtigt werden (( müssen ))".

18 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2742/82 wird dargelegt, daß zur Zeit ihres Erlasses die Preise bestimmter Drittländer wesentlich unter den in der Gemeinschaft notierten Preisen gelegen hätten, weshalb die Vermarktung der Gemeinschaftserzeugnisse stark beeinträchtigt gewesen sei; ferner beliefen sich die Bestände von Sultaninen auf 60 % der Ernte des Wirtschaftsjahres 1981/82, diese Drittländer wendeten ein niedriges Preisniveau an, und es bestehe die Gefahr, daß andere Drittländer ihnen folgten.

19 Insoweit ist während des Verfahrens vor dem Gerichtshof durch von der Kommission vorgelegte Zahlen dargetan worden, daß aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer anhaltenden Störung des Gemeinschaftsmarktes für getrocknete Trauben oder die Gefahr einer solchen Störung auch in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren nachgewiesen werden konnte. Die Einfuhren, insbesondere aus der Türkei, nahmen nämlich zu, während die Weltmarktpreise immer weiter zurückgingen. Auch wenn ausserdem die Überschußbestände am Ende eines Jahres gerade dank der erlassenen Maßnahmen fast vollständig absorbiert werden konnten, so blieb doch die Marktsituation unsicher. Da die eingeführten Erzeugnisse die Gemeinschaftserzeugnisse ersetzen konnten, bestand die Gefahr, daß sie einen Teil der inländischen Nachfrage an sich zogen und auf diese Weise noch grössere Mengen der Einlagerung zuführten.

20 Daher ist die Beurteilung der Kommission, nach der die Einfuhren aus Drittländern während des gesamten fraglichen Zeitraums den Gemeinschaftsmarkt durch Anziehen einer Nachfrage hätten stören können, die sich bei Fehlen solcher Einfuhren wenigstens zum grossen Teil auf die Gemeinschaftserzeugnisse gerichtet hätte, hinreichend begründet und nicht als fehlerhaft anzusehen.

21 Weiterhin wird vorgebracht, daß, selbst wenn die Festsetzung eines Mindestpreises gerechtfertigt gewesen wäre, dieser in einer Höhe festgesetzt worden sei, die über den in der Gemeinschaft geltenden Preisen gelegen habe.

22 Hierzu ist zu bemerken, daß die Festsetzung des Mindestpreises in einer Höhe, die über die in der Gemeinschaft geltenden Preise hinausgeht, als solche nicht rechtswidrig ist, es sei denn, daß sie die für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme notwendige Höhe überschreitet. Im vorliegenden Fall hat der Mindestpreis aber diese Höhe nicht so weit überschritten, daß seine Rechtmässigkeit in Frage gestellt wäre.

23 Ausserdem wird gerügt, daß der Mindestpreis sowohl für verpackte Erzeugnisse als auch für unverpackt eingeführte Erzeugnisse in der gleichen Höhe festgesetzt worden sei; auf diese Weise hätte die fragliche Verordnung die Einfuhr verpackter Erzeugnisse gefördert.

24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Kommission hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, daß es, um die Wirksamkeit des eingeführten Systems sicherzustellen, notwendig gewesen sei, der Tatsache Rechnung zu tragen, daß der Einfuhrpreis der verpackten Erzeugnisse leicht den Mindestpreis erreicht habe, und infolgedessen den Mindestpreis pauschal und nicht nach der Aufmachung des Erzeugnisses gestaffelt festzusetzen.

25 Anschließend macht die Association geltend, die Erhebung der Ausgleichsabgabe sei deshalb rechtswidrig, weil die Kommission weder ausdrücklich noch stillschweigend zum Erlaß einer derartigen Maßnahme ermächtigt gewesen sei.

26 Hierzu ist zu bemerken, daß die Erhebung einer Ausgleichsabgabe in der Verordnung Nr. 521/77 des Rates zwar nicht ausdrücklich vorgesehen war, daß daraus jedoch nicht hergeleitet werden kann, daß eine solche Maßnahme ausgeschlossen war. Aus der Tatsache, daß diese Verordnung die gänzliche oder teilweise Aussetzung der Einfuhren erlaubt hat, ist dagegen herzuleiten, daß die Kommission ermächtigt war, eine weniger strenge Regelung, nämlich einen Mindestpreis mit einer Ausgleichsabgabe, einzuführen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. April 1984 in der Rechtssache 345/82 ( Wünsche, Slg. 1984, 1995 ) entschieden hat, daß die Kommission, wenn sie Schutzmaßnahmen vorsehen konnte, die die Einfuhren aus dritten Ländern völlig unterbanden, erst recht weniger einschneidende Maßnahmen anwenden durfte.

27 Die Association ist zwar der Ansicht, daß die umstrittene Maßnahme schwerwiegender sei als eine gänzliche Aussetzung der Einfuhren; diese Ansicht ist jedoch nicht begründet. Die gänzliche Aussetzung der Einfuhren stellt nämlich eine schwerwiegendere Maßnahme dar als die in Rede stehende, die lediglich eine Einschränkung ist, die es dem Marktteilnehmer noch erlaubt, Einfuhren zu tätigen, wenn er dies für zweckmässig hält.

28 Des weiteren trägt die Association vor, daß jedenfalls die Anwendung einer Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz stets rechtswidrig sei.

29 Dieses Argument ist von Grund auf unhaltbar. Eine Ausgleichsabgabe ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie zu einem festen Satz vorgesehen ist. Denn ihre Rechtmässigkeit hängt von einer ganzen Reihe von Umständen ab, wie zum Beispiel von den angewandten Einfuhrpreisen oder den Erfordernissen, das angestrebte Ziel wirksam zu erreichen.

30 Die Association meint jedoch, daß im vorliegenden Fall die Ausgleichsabgabe gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse, da zur Erreichung des Zwecks der Einhaltung des Mindestpreises ein Satz in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis und dem Einfuhrpreis ausreichend wäre.

31 Die Kommission hält dem entgegen, daß die Ausgleichsabgabe in der Weise berechnet worden sei, daß vom Mindestpreis der niedrigste Preis auf dem Weltmarkt abgezogen worden sei, weil das System der Ausgleichsabgaben die Weltmarktpreise berücksichtigen müsse, die am ehesten geeignet seien, Störungen auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft hervorzurufen.

32 Dazu ist festzustellen, daß das Ziel der Ausgleichsabgabe darin besteht, für die Einhaltung des Mindestpreises zu sorgen, um die Gemeinschaftspräferenz im Handel mit getrockneten Trauben, ausser Korinthen, zu gewährleisten, und nicht darin, den Wirtschaftsteilnehmer, der eine Einfuhr zu einem Preis unter dem Mindestpreis getätigt hat, wirtschaftlich zu bestrafen. Die Einführung einer einzigen Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz, die auch dann erhoben wird, wenn der Unterschied zwischen dem Einfuhrpreis und dem Mindestpreis nur gering ist, stellt aber eine wirtschaftliche Bestrafung dar, und die Kommission hat nicht dargetan, daß eine solche Regelung notwendig war, um das Ziel der Verordnung Nr. 521/77 zu erreichen.

33 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 2742/82 insoweit ungültig ist, als sie die Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis und dem niedrigsten Weltmarktpreis eingeführt hat.

Zur zweiten Frage

34 Die zweite Frage betrifft die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 2089/85 des Rates und Nrn. 2237/85 und 2238/85 der Kommission. Diese Verordnungen haben die Regelung ersetzt, die bei der ersten Frage geprüft worden ist.

35 Wie die Association in der Sitzung klargestellt hat, bestreitet sie nicht die Gültigkeit der Ratsverordnung Nr. 2089/85. Sie meint jedoch, daß die von der Kommission eingeführte neue Regelung rechtswidrig sei, weil sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspreche und weil sie hinsichtlich der Notwendigkeit der eingeführten Maßnahmen nicht begründet worden sei.

36 In dieser Beziehung beruft sie sich vor allem auf das - oben zurückgewiesene - Vorbringen, die Verordnung unterscheide nicht zwischen Rosinen und Sultaninen. Auf dieser Grundlage macht sie ferner folgendes geltend :

a ) Die Maßnahmen gälten auch während der Zeiten, in denen, wie im März/April 1986 geschehen, die Gemeinschaftserzeugung erschöpft sei;

b ) die deutliche Heraufsetzung des Mindestpreises, der im Vergleich zum griechischen Marktpreis zu hoch sei, führe zusammen mit der fehlenden Differenzierung zwischen unverpackt und verpackt eingeführten Erzeugnissen und dem Fehlen wirksamer Vorschriften, mit denen die durch die häufigen Währungsschwankungen verursachten Änderungen des Mindestpreises aufgefangen werden könnten, nach wie vor zu einer sehr grossen Unsicherheit und zur Erschütterung der üblichen Handelspraktiken;

c ) die Skala der Ausgleichsabgaben sei übermässig hoch;

d ) ein weiterer Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit liege darin, daß die neue Mindestpreisregelung bewirke, daß irgendein Teil der Transport - und Versicherungskosten, die im Hinblick auf den Transport der Waren zum Bestimmungshafen in der Gemeinschaft aufgewendet würden, vom "Einfuhrpreis" ausgenommen würden.

37 Zu dem Hauptargument ist zu bemerken, daß es auf der - oben zurückgewiesenen - Annahme basiert, es gebe ausser Korinthen zwei Arten von getrockneten Trauben, nämlich Rosinen und Sultaninen, die nicht austauschbar seien.

38 Ferner ist festzustellen, daß aus den Begründungserwägungen der Verordnungen Nr. 2089/85 des Rates und Nr. 2237/85 der Kommission hervorgeht, daß die Gründe für die Einführung der Schutzmaßnahmen für den gesamten neuen Zeitraum die gleichen geblieben sind, nämlich die Gefahr von Störungen des Marktes aufgrund der von den ausführenden Drittländern angewandten Preise in Verbindung mit den Währungsschwankungen und der Tatsache, daß den im Hinblick auf die häufigen Wechselkursänderungen festgesetzten neuen Währungsköffizienten Rechnung getragen wurde.

39 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2237/85 als Komponenten des Einfuhrpreises den Fob-Preis im Ursprungsland und die Transport - und Versicherungskosten bestimmt.

40 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2089/85 des Rates und der Verordnungen Nrn. 2237/85 und 2238/85 der Kommission beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Die Auslagen der griechischen und der niederländischen Regierung sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 3. März 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Prüfung der ersten Frage hat ergeben, daß die Verordnung Nr. 2742/82 der Kommission vom 13. Oktober 1982 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben ( ABl. L 290, S. 28 ) in ihrer später geänderten Fassung insoweit ungültig ist, als sie die Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis und dem niedrigsten Weltmarktpreis eingeführt hat.

2 ) Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 2089/85 des Rates vom 23. Juli 1985, Nr. 2237/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 und Nr. 2238/85 der Kommission vom 31. Juli 1985 beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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