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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.02.1978
Aktenzeichen: 78/77
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 348/76, Verordnung Nr.890/76


Vorschriften:

Verordnung Nr. 348/76
Verordnung Nr.890/76
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. MUSS EIN UMSICHTIGER UND BESON- NENER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DEN ERLASS EINER EINSCHNEIDENDEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHME VORHERSEHEN , SO KANN ER SICH IM FALL IHRES ERLASSES NICHT AUF EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN BERUFEN.

2. DIE VERORDNUNGEN NRN. 348/76 UND 890/76 SIND GÜLTIG.

3. IM HINBLICK AUF DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 348/76 DES RATES VERBUNDENEN UNSICHERHEITEN IST FÜR DIE UMRECHNUNG DER AUSFUHRABGABE IN LANDESWÄHRUNG DERJENIGE DER IN DER VERORDNUNG NR. 950/68 DES RATES UND IN DER VERORDNUNG NR. 475/75 DES RATES GENANNTEN KURSE ANZUWENDEN , DER SEINERZEIT FÜR DEN MARKTBÜRGER AM WENIGSTEN BELASTEND WAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. FEBRUAR 1978. - FIRMA JOHANN LUEHRS GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG - JONAS. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - RECHTSSACHE 78/77.

Entscheidungsgründe:

1DAS FINANZGERICHT HAMBURG STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 16. JUNI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 4. JULI 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT UND DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 348/76 DES RATES VOM 17. FEBRUAR 1976 ÜBER DIE INFOLGE DER VERSORGUNGSSCHWIERIGKEITEN BEI KARTOFFELN ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN ( ABL. L 43 , S. 14 ) UND DER VERORDNUNG NR. 890/76 DER KOMMISSION VOM 14. APRIL 1976 ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER AUSFUHRABGABE VON KARTOFFELN IN BESTIMMTEN FÄLLEN ( ABL. L 101 , S. 40 ).

2DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DEM HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS UND EINEM TRANSPORTKAUFMANN AUFGEWORFEN WORDEN , DER AM 20. FEBRUAR 1976 121 000 KG KARTOFFELN NACH SCHWEDEN AUSGEFÜHRT HATTE UND DESHALB GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 348/76 MIT EINER ABGABE IM BETRAG VON 108 256,60 DM , DER SPÄTER UM 2 456,30 DM ERHÖHT WURDE , BELASTET WORDEN WAR.

3DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 348/76 IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG NR. 890/76 , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE HÖHE DER AUSFUHRABGABE , INSOWEIT GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES VERSTÖSST , ALS SIE KEINE GENERELLE AUSNAHMEREGELUNG VON DER ERHEBUNG DER AUSFUHRABGABE FÜR AUSFUHREN AUFGRUND VON VOR DEM 17. FEBRUAR 1976 GESCHLOSSENEN LIEFERVERTRAEGEN VORSIEHT.

4AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS AM 10. UND 16. FEBRUAR 1976 KARTOFFELN , DIE SIE IN DEN NIEDERLANDEN GEKAUFT HATTE , ZU FESTEN PREISEN NACH SCHWEDEN VERKAUFTE. WEIL SIE GEHÖRT HATTE , DASS EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE SPERRE ODER ABGABE FÜR DIE AUSFUHR VON KARTOFFELN IN KÜRZE ZU ERWARTEN SEI , VERSUCHTE SIE ZWISCHEN DEM 16. UND 20. FEBRUAR 1976 , ZUVERLÄSSIGE AUSKÜNFTE ZU ERHALTEN ; DA SIE DIESE JEDOCH NICHT BEKOMMEN KONNTE , FÜHRTE SIE DIE GENANNTEN PARTIEN AM 20. FEBRUAR 1976 AUS. DESHALB WURDE SIE ZU EINER ABGABE HERANGEZOGEN , DEREN BETRAG NUR GERINGFÜGIG UNTER DEM VEREINBARTEN VERKAUFSPREIS GELEGEN HABEN SOLL.

5DER RAT ERLIESS DIE VERORDNUNG NR. 348/76 AUFGRUND DER DURCH DIE SEHR GERINGE KARTOFFELERNTE DES JAHRES 1975 VERURSACHTEN MANGELLAGE , DIE ZU EINEM BETRÄCHTLICHEN ANSTIEG DER PREISE SOWIE ZU VERSORGUNGSSCHWIERIGKEITEN IN BESTIMMTEN REGIONEN DER GEMEINSCHAFT UND ZU DER GEFAHR EINES ANSTEIGENS DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN FÜHRTE. DIESE LAGE WURDE DURCH DIE AUSFUHREN VON KARTOFFELN NACH DRITTLÄNDERN VERSCHÄRFT , WOBEI IN EINIGEN DIESER LÄNDER , DARUNTER SCHWEDEN , SOLCHE AUSFUHREN DURCH DIE GEWÄHRUNG VON EINFUHRSUBVENTIONEN GEFÖRDERT WURDEN. MIT DER GENANNTEN VERORDNUNG WURDE DAHER EINE ABGABE BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRT , DIE SICH AUF 25 RE JE 100 KG BELIEF. IHREM ARTIKEL 2 ZUFOLGE TRAT DIE VERORDNUNG AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT , SOMIT AM 19. FEBRUAR 1976 , IN KRAFT UND GALT ' ' FÜR HANDELSGESCHÄFTE , FÜR DIE DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR ERFÜLLT WORDEN SIND , VOM TAG NACH DEM INKRAFTTRETEN AN BIS ZUM 30. JUNI 1976 ' '.

6AUS DIESEN UMSTÄNDEN ERGIBT SICH , DASS DIE VERORDNUNG NR. 348/76 IN EINEM ZWINGENDEN ÖFFENTLICHEN INTERESSE ERLASSEN WURDE , WELCHES DAS SOFORTIGE INKRAFTTRETEN DER GETROFFENEN REGELUNG ERFORDERTE. DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES VERLANGTE EINE MASSNAHME , DIE GEEIGNET WAR , EINE ENTWICKLUNG AUFZUHALTEN , BEI DER SICH DIE STEIGENDE TENDENZ DER PREISE UND DIE ANOMALEN AUSFUHREN NACH DRITTLÄNDEN WECHSELSEITIG STIMULIERTEN. DIESE MASSNAHME KONNTE DIE BETEILIGTEN FACHKREISE ZUDEM NICHT ÜBERRASCHEN , DIE , SOLLTEN SIE SICH DER ANOMALEN LAGEN NOCH NICHT BEWUSST GEWORDEN SEIN , DOCH AUF JEDEN FALL DURCH DIE VORHERGEHENDEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ( AUSSETZUNG DER EINFUHRZÖLLE ) UND DURCH DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE TRADITIONSGEMÄSS KARTOFFELN AUSFÜHREN , BEREITS GETROFFENEN MASSNAHMEN GEWARNT WORDEN WAREN. UMSICHTIGE UND BESONNENE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER MUSSTEN FOLGLICH DEN ERLASS EINSCHNEIDENDER MASSNAHMEN VORHERSEHEN , SO DASS SIE SICH IN DIESEM FALL NICHT AUF EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN BERUFEN KÖNNEN.

7WAS DIE HÖHE DER AUSFUHRABGABE ANGEHT , SO KONNTE AUCH SIE EINEN VORAUSSCHAUENDEN KAUFMANN NICHT ÜBERRASCHEN , DA IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER VERORDNUNG NR. 348/76 MEHRERE DRITTLÄNDER BEREITS EINFUHRPRÄMIEN GEWÄHRTEN , WIE Z. B. SCHWEDEN , DAS PRÄMIEN BIS ZUM GEGENWERT VON 18 RE JE 100 KG BEWILLIGT ZU HABEN SCHEINT. UM DIE WIRKUNG DIESER MASSNAHMEN AUFZUHEBEN , MUSSTE DIE GEMEINSCHAFTSABGABE AUF EINEN NOCH HÖHEREN BETRAG FESTGESETZT WERDEN ; EIN SATZ VON 25 RE JE 100 KG KANN DEMNACH NICHT ALS ÜBERHÖHT GELTEN.

8AUFGRUND VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 348/76 ERMÄCHTIGTE DIE KOMMISSION DURCH IHRE VERORDNUNG NR. 890/76 DIE MITGLIEDSTAATEN , VON DER AUSFUHRABGABE ' ' DIE VOR DEM 30. MAI 1976 GETÄTIGTEN AUSFUHREN... NACH DEN IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN DRITTEN LÄNDERN ODER GEBIETEN ZU BEFREIEN , SOFERN DIESE AUSFUHREN AUFGRUND VON VERTRAEGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN , DIE VOR DEM 17. FEBRUAR 1976 ABGESCHLOSSEN WORDEN SIND ' '. DIESE BESTIMMUNG WURDE IN DER ERWAEGUNG ERLASSEN , DASS ES RATSAM SEI , ' ' DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERMÖGLICHEN , BESTIMMTE HERKÖMMLICHE HANDELSGESCHÄFTE AUFRECHTZUERHALTEN ' ' , UND DASS ' ' DIE MENGEN... DIE HERKÖMMLICHEN GESCHÄFTE NICHT ÜBERSCHREITEN ( WERDEN ) ' '.

9DIE GETROFFENE ÜBERGANGSMASSNAHME KANN AUCH NICHT ALS STÄRKER EINSCHRÄNKEND ANGESEHEN WERDEN , ALS ES DER GRUNDSATZ , DASS DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN ZU SCHÜTZEN IST , ERFORDERT , DA EIN DERARTIGES VERTRAUEN NUR BEI DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN BESTEHEN KONNTE , DIE SICH AUF DIE FORTDAUER DER GEWOHNTEN , FESTBEGRÜNDETEN WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN VERLASSEN HATTEN. ES IST NICHT BEHAUPTET WORDEN , DASS SCHWEDEN ZU DEN DRITTLÄNDERN GEHÖRT , MIT DENEN ES HERKÖMMLICHERWEISE KARTOFFELAUSFUHRGESCHÄFTE GIBT , UND DASS DIESES LAND DAHER IM ANHANG DER VERORDNUNG NR. 890/76 HÄTTE ERWÄHNT WERDEN MÜSSEN.

10SONACH IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 348/76 UND 890/76 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

11DIE ZWEITE FRAGE GEHT IN IHREM BUCHSTABEN A DAHIN , OB FÜR DIE UMRECHNUNG DER IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN AUSFUHRABGABE DER FÜR ZÖLLE GELTENDE UMRECHNUNGSSATZ DER VERORDNUNG NR. 950/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( ABL. L 172 ), TEIL I TITEL 1 BUCHSTABE C 3 , ODER DER IN DER VERORDNUNG NR. 475/75 DES RATES VOM 25. FEBRUAR 1975 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( ABL. L 52 , S. 28 ) VORGESEHENE UMRECHNUNGSKURS ANZUWENDEN IST. DIE FRAGE ERKLÄRT SICH DARAUS , DASS DER AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 950/68 GELTENDE UMRECHNUNGSKURS DAMALS ETWAS HÖHER WAR ALS DER AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 475/75 FÜR DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK GELTENDE UMRECHNUNGSKURS.

12DIE VERORDNUNG NR. 348/76 ENTHÄLT KEINEN AUSDRÜCKLICHEN HINWEIS AUF DEN KURS , DER FÜR DIE UMRECHNUNG DER VORGESEHENEN ABGABE VON 25 RE IN LANDESWÄHRUNG ANZUWENDEN IST. EINERSEITS KENNZEICHNET SIE DER UMSTAND , DASS SIE AUFGRUND DER ARTIKEL 103 UND 113 DES VERTRAGES ERLASSEN WURDE , EHER ALS EINE MASSNAHME DER KONJUNKTUR- UND WIRTSCHAFTSPOLITIK UND NICHT ALS EINE SOLCHE DER GEMEINSAMEN AGARPOLITIK. ANDERERSEITS SIND KARTOFFELN EIN AGRARERZEUGNIS IM SINNE DES VERTRAGES , AUCH WURDE DIE AUSFUHRABGABE VON DER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT DER KOMMISSION KONZIPIERT UND VON DEM AUS DEN LANDWIRTSCHAFTSMINISTERN ZUSAMMENGESETZTEN RAT EINGEFÜHRT , UM DIE PREISE IN DER GEMEINSCHAFT AUF EINER ANGEMESSENEN HÖHE ZU HALTEN UND DIE VERSORGUNG SICHERZUSTELLEN - ZIELE , DIE IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABEN D UND E DES VERTRAGES ALS ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BEZEICHNET WERDEN. DIE VERWIRRUNG VERSTÄRKTE SICH AUSSERDEM NOCH DADURCH , DASS DIE KOMMISSION SELBST - IN IHRER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 485/76 VOM 3. MÄRZ 1976 ( ABL. L 56 , S. 23 ) - IHRE VERORDNUNG NR. 645/75 VOM 13. MÄRZ 1975 ZUR FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHRABSCHÖPFUNGEN UND -ABGABEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( BL. L 67 , S. 16 ) AUF DIE ERHEBUNG DER UMSTRITTENEN ABGABE FÜR ANWENDBAR ERKLÄRTE. AUCH WENN ALSO DIE VERORDNUNG NR. 348/76 NICHT FORMELL ALS ZUR GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GEHÖREND BETRACHTET WERDEN KANN , SO HING SIE DOCH MATERIELL ENG MIT IHR ZUSAMMEN.

13DEMNACH IST ZU ANTWORTEN , DASS IM HINBLICK AUF DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 348/76 VERBUNDENEN UNSICHERHEIT DIE BILLIGKEIT VERLANGT , DASS FÜR DIE UMRECHNUNG DER AUSFUHRABGABE IN LANDESWÄHRUNG DER KURS ANGEWENDET WIRD , DER SEINERZEIT FÜR DEN MARKTBÜRGER AM WENIGSTEN BELASTEND WAR.

14BUCHSTABE B DER ZWEITEN FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE FESTSETZUNG DER ABGABE AUF 25 RE JE 100 KG INSOFERN GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 7 DES VERTRAGES VERSTÖSST , ALS HIERBEI DIE UNTERSCHIEDLICHE WÄHRUNGSSITUATION DES AUSFUHRLANDES IM VERGLEICH ZU DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT ODER NICHT AUSREICHEND AUSGEGLICHEN WIRD.

15ES IST NICHT ERFORDERLICH , DAS MIT DIESER FRAGE ANGESCHNITTENE ALLGEMEINE PROBLEM ZU ERÖRTERN UND ZU PRÜFEN , INWIEWEIT IHM IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG RECHNUNG GETRAGEN WERDEN KANN UND MUSS , DENN AUS DEN VON DER KOMMISSION ERTEILTEN AUSKÜNFTEN GEHT HERVOR , DASS DIE AUSFUHRABGABE EINE ALLGEMEINE SPERRWIRKUNG HATTE UND DESHALB NUR IN EINIGEN EINZELFÄLLEN ERHOBEN WURDE. DIE FRAGE IST FOLGLICH REIN THEORETISCHER NATUR ; TATSÄCHLICH HAT DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 348/76 NICHT GEGEN EIN WIE AUCH IMMER GEARTETES DISKRIMINIERUNGSVERBOT VERSTOSSEN.

16DIE PRÜFUNG DER VORLIEGENDEN FRAGE HAT DAHER EBENFALLS NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 348/76 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

17ES IST NACH ALLEDEM NICHT MÖGLICH , BILLIGKEITSERFORDERNISSEN , WIE SIE SICH IN BESONDEREN FÄLLEN UNTER UMSTÄNDEN ERGEBEN KÖNNEN , IM RAHMEN DER BESTEHENDEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG GERECHT ZU WERDEN , DA NUR DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER - IM WEGE GEEIGNETER HÄRTEKLAUSELN , WIE SIE ETWA DAS DEUTSCHE STEUERRECHT UND DAS STEUERRECHT ANDERER MITGLIEDSTAATEN ENTHALTEN - DIESEN ERFORDERNISSEN RECHNUNG TRAGEN KANN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 16. JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE PRÜFUNG DER FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 348/76 UND 890/76 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

2. IM HINBLICK AUF DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 348/76 DES RATES VERBUNDENEN UNSICHERHEITEN IST FÜR DIE UMRECHNUNG DER AUSFUHRABGABE IN LANDESWÄHRUNG DERJENIGE DER IN DER VERORDNUNG NR. 950/68 DES RATES UND IN DER VERORDNUNG NR. 475/75 DES RATES GENANNTEN KURSE ANZUWENDEN , DER SEINERZEIT FÜR DEN MARKTBÜRGER AM WENIGSTEN BELASTEND WAR.

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