Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.02.1988
Aktenzeichen: 8/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 der Verordnung Nr. 389/82 ist dahin gehend auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den gemäß Artikel 2 dieser Verordnung anerkannten Baumwollerzeugergemeinschaften die Investitionsbeihilfen zu gewähren, wenn sich die Investitionen in von der Kommission genehmigte nationale Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung einfügen.

Ein Mitgliedstaat darf einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung solcher Beihilfen nicht mit der Begründung versagen, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt, sofern er nicht Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 der genannten Verordnung und das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verletzen will.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 24. FEBRUAR 1988. - OMADA PARAGOGON VAMVAKIOU ANDRIANOU-GIZINOU KAI SIA THIVA / EGA GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM POLYMELES PROTODIKEIO ATHEN. - LANDWIRTSCHAFT - PRODUKTIONSBEIHILFEN - ERZEUGERGEMEINSCHAFT VON BAUMWOLLERZEUGERN - RECHTSFORM. - RECHTSSACHE 8/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Polymeles Protodikeio ( erstinstanzliches Kollegialgericht ) Athen hat mit Entscheidung vom 30. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor ( ABl. L 51, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Baumwollerzeugergemeinschaft "Omada Paragogon Vamvakiou Andrianou-Gkizinou kai Sia Thiva/EGA" ( Klägerin ) gegen die Griechische Republik über die Weigerung der griechischen Behörden, eine Investitionsbeihilfe zu gewähren.

3 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Klägerin von den griechischen Behörden gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 389/82 anerkannt worden war; diese Verordnung bestimmt, daß die Mitgliedstaaten Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen anerkennen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen.

4 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten den Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen für bestimmte Investitionen Beihilfen gewähren, legte die Klägerin ein Investitionsvorhaben vor, das von den griechischen Behörden in das von der Kommission genehmigte nationale Entwicklungs - und Rationalisierungsprogramm aufgenommen wurde. Da der Endbetrag der geplanten Investitionen den im Programm vorgesehenen überschritt, gewährte die Griechische Republik die Beihilfen vorzugsweise den in der Rechtsform der Genossenschaft organisierten Gemeinschaften.

5 Auf die Klage gegen die Griechische Republik auf Zahlung der Beihilfe hat das Polymeles Protodikeio Athen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Muß jeder Mitgliedstaat nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 389/82 einer anerkannten Erzeugergemeinschaft eine Beihilfe zu Investitionen gewähren, die im Rahmen der Zielsetzungen dieser Artikel getätigt worden sind, sofern die Investitionen gebilligt und in das jährliche Wirtschaftshilfeprogramm des Mitgliedstaats aufgenommen worden sind?

2 ) Ist der Mitgliedstaat, obwohl die Investition bereits gebilligt, in das genannte Wirtschaftshilfeprogramm aufgenommen und von einer anerkannten Erzeugergemeinschaft getätigt worden ist, aufgrund der vorerwähnten Artikel in Verbindung mit den Zielsetzungen der genannten Verordnung berechtigt, aufgrund einer Auswahl und zu Lasten einer nicht genossenschaftlich organisierten Gemeinschaft diese Beihilfe einer anderen, genossenschaftlich organisierten Gemeinschaft zu gewähren?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Zur Beantwortung der ersten Frage ist Artikel 5 im weiteren Rahmen der Verordnung Nr. 389/82 und von deren Zielen zu untersuchen.

8 Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung obliegt es den Mitgliedstaaten, Baumwollerzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen anzuerkennen, die bestimmten in der Verordnung festgelegten rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen genügen, und der Kommission den Beschluß über die Anerkennung mitzuteilen.

9 Gemäß Artikel 6 und 8 erstellen die Mitgliedstaaten Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung von Baumwolle, die für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil desselben gelten. Nach Übermittlung dieser Programme an die Kommission obliegt es dieser, über die Genehmigung der Programme, eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung von Subventionen durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu entscheiden.

10 Nach Artikel 5 gewähren die Mitgliedstaaten, um zur Verbesserung der Angebots - und Vermarktungsstrukturen und zur Vereinheitlichung und zur Hebung der Qualität beizutragen, den auf der Grundlage von Artikel 2 gebildeten anerkannten Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen unter anderem dann Beihilfen für Investitionen, wenn sich diese Investitionen in von der Kommission genehmigte Programme einfügen.

11 Nach alledem kann ein Mitgliedstaat eine Beihilfe zu einer Investition einer gemäß Artikel 2 anerkannten Erzeugergemeinschaft nicht mehr versagen, wenn diese sich in ein nationales, von der Kommission genehmigtes Programm einfügt.

12 Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 389/82 dahin gehend auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gemäß Artikel 2 anerkannten Erzeugergemeinschaften die Investitionsbeihilfen zu gewähren, wenn sich die Investitionen in von der Kommission genehmigte nationale Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung einfügen.

13 Zur Beantwortung der zweiten Frage ist festzustellen, daß die Verordnung gemäß ihrem Artikel 1 auf jede Erzeugergemeinschaft, definiert als jede Organisation von Erzeugern von weder gekrempelter noch gekämmter Baumwolle, anwendbar ist, ohne daß die Rechtsform, die diese Organisation aufweisen muß, näher bezeichnet wäre.

14 Nach Artikel 2 müssen die Erzeugergemeinschaften zu ihrer Anerkennung bestimmte Voraussetzungen rechtlicher Art erfuellen; über ihre Rechtsform ist nichts ausgesagt.

15 Unter diesen Umständen darf ein Mitgliedstaat einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen, die sich in ein von der Kommission genehmigtes Programm einfügen, nicht mit der Begründung versagen, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt.

16 Eine solche unterschiedliche Behandlung wäre nicht nur ohne Grundlage in der Verordnung, sondern würde auch, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 312/85 ( Villa Banfi, Slg. 1986, 4039 ) ausgesprochen hat, gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen, das die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik beachten müssen.

17 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 389/82 dahin gehend auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen, die sich in ein von der Kommission genehmigtes Programm einfügen, nicht mit der Begründung versagen darf, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Polymeles Protodikeio Athen mit Entscheidung vom 30. Juni 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Artikel 5 der Verordnung Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor ist dahin gehend auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gemäß Artikel 2 anerkannten Erzeugergemeinschaften die Investitionsbeihilfen zu gewähren, wenn sich die Investitionen in von der Kommission genehmigte nationale Programme zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung einfügen.

2 ) Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 389/82 ist dahin gehend auszulegen, daß ein Mitgliedstaat einer anerkannten Gemeinschaft die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen, die sich in ein von der Kommission genehmigtes Programm einfügen, nicht mit der Begründung versagen darf, daß diese Gemeinschaft einer vorgeschriebenen Rechtsform ermangelt.

Ende der Entscheidung

Zurück