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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1964
Aktenzeichen: 80-63
Rechtsgebiete: EWG, Beamtenstatut, EG


Vorschriften:

EWG Art. 179
EWG Art. 173
Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 25 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 5
Beamtenstatut Art. 102
EG Art. 230
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 79/63 UND 82/63.

NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90, 91 BEAMTENSTATUT KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE DEM BEAMTEN GEGENÜBER DIE BEFUGNISSE DES DIENSTHERRN AUSÜBT, IN PROZESSEN DES BEAMTEN GEGEN DIE VERWALTUNG VOR GERICHT AUFTRETEN.

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2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 18/63.

DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND EAG IST GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DEM DER BETROFFENE ANGEHÖRT; DIESES ORGAN KANN DIE GEMEINSCHAFT VOR GERICHT VERTRETEN.

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3. VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 26/63.

ALS BESCHWEREND IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KÖNNEN NUR SOLCHE MASSNAHMEN ANGESEHEN WERDEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR AUF EINE BESTIMMTE RECHTSSTELLUNG EINZUWIRKEN.

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4. VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 26/63.

DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES STELLT IM HINBLICK AUF DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 KEINE SELBSTÄNDIGE MASSNAHME DAR, DIE SICH VON DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE TRENNEN LIESSE. DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS UND DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DAHER, SOWEIT DIESE MASSNAHMEN UNABHÄNGIG VON DER KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG ANGEFOCHTEN WERDEN, UNZULÄSSIG. DAS DER BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS DIENENDE VORBRINGEN KANN JEDOCH GEGEN DIE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG SELBST GELTEND GEMACHT WERDEN.

*/ 663J0026 /*.

VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 84/63.

5. VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS 26/63.

ZWAR KANN DER GERICHTSHOF AUCH IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ), WIE ES IN ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS VORGESEHEN IST, DER VERWALTUNG KEINE ANWEISUNGEN ERTEILEN; DIE WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS WÄRE INDES, FALLS DER KLAGE STATTGEGEBEN WÜRDE, ALS EINE BLOSSE FOLGE DES URTEILSVOLLZUGES ANZUSEHEN.

*/ 663J0026 /*.

6. DIE IN ARTIKEL 110 DES STATUTS DER BEAMTEN VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN SIND " ALLGEMEINER " NATUR.

SIE SIND DAHER NUR FÜR DIE ANWENDUNG SOLCHER STATUTSBESTIMMUNGEN ERFORDERLICH, DIE IN SICH NICHT AUSREICHEND KLAR UND FÜR DIE DAUER BESTIMMT SIND.

VGL. LEITSATZ NR. 6 DES URTEILS 26/63.

7. VGL. LEITSATZ NR. 7 DES URTEILS 26/63.

DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 DES BEAMTENSTATUTS KANN NICHT ALS EINE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 102 UNERLÄSSLICHE RECHTLICHE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN.

*/ 663J0026 /*.

8. VOR EINER ABLEHNENDEN STELLUNGNAHME MUSS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT GEBEN, SICH ZU DEN PUNKTEN ZU ÄUSSERN, DIE AUF SEINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS EINFLUSS HABEN KÖNNEN. HIERZU REICHT ES AUS, WENN DER AUSSCHUSS DEN BETROFFENEN ZU DEM IN ARTIKEL 102 NR. 1 LETZTER ABSATZ DES STATUTS VORGESEHENEN BERICHT, DESSEN SCHLUSSFOLGERUNGEN SICH DER AUSSCHUSS ZU EIGEN GEMACHT HAT, UND ZU DEN PUNKTEN HÖRT, DIE ANDERE SCHLUSSFOLGERUNGEN ALS DIE DES BERICHTS NAHELEGEN UND AUF DIE ÜBERNAHME DES BEDIENSTETEN IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS EINFLUSS HABEN KÖNNTEN.

VGL. LEITSATZ NR. 8 DES URTEILS 26/63.

9. VGL. LEITSATZ NR. 9 DES URTEILS 26/63.

DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN GIBT DER VERWALTUNG DIE MÖGLICHKEIT, DIE BEAMTEN AUSZUWÄHLEN, DENEN IN ZUKUNFT DIE VORTEILE AUS DEM STATUT ZUGUTE KOMMEN SOLLEN. DIESE AUSLESE SETZT EINEN GEWISSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM UND DESHALB EIN VERFAHREN VORAUS, IN DEM NICHT UNBEDINGT ALLE DEN BEAMTEN IM SINNE DES STATUTS VORBEHALTENEN GARANTIEN GEWAHRT ZU WERDEN BRAUCHEN. DIE RICHTERLICHE KONTROLLE KANN SICH ALSO NUR AUF SOLCHE UMSTÄNDE ERSTRECKEN, DIE EINE OFFENSICHTLICHE UNGERECHTIGKEIT ERKENNEN LASSEN.

*/ 663J0026 /*.

10. VGL. LEITSATZ NR. 10 DES URTEILS 26/63.

DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DIE BENUTZTEN AUSKÜNFTE UND AUF DIE DIE BEURTEILUNG TRAGENDEN SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE HINREICHEND BEGRÜNDET.

*/ 663J0026 /*.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 1. JULI 1964. - ROBERT DEGREEF GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 80-63.

Entscheidungsgründe:

S. 862

A - ZUR BEKLAGTENSTELLUNG DER GEMEINSCHAFT

DIE KLAGE IST GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT " BEZIEHUNGSWEISE " GEGEN DIE KOMMISSION DIESER GEMEINSCHAFT GERICHTET.

DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE ORGANE HÄTTEN KEINE VON DERJENIGEN DER GEMEINSCHAFT VERSCHIEDENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT, DEMNACH SEI ALLEIN DIE KOMMISSION ALS BEKLAGTE ANZUSEHEN.

ARTIKEL 179 DES EWG-VERTRAGES BESTIMMT : " DER GERICHTSHOF IST FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. " AUS DEN WORTEN " BEDINGUNGEN, DIE IM STATUT... FESTGELEGT SIND ", ERGIBT SICH ZWINGEND, DASS DAS ORGAN ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE FÄHIGKEIT HAT, IN STREITSACHEN, IN DENEN ES SEINEM PERSONAL GEGENÜBERSTEHT, VOR GERICHT AUFZUTRETEN. DENN ARTIKEL 90 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG - NACHSTEHEND STATUT GENANNT -, DER DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER BEAMTEN REGELT, BESTIMMT, DASS DIESE BESCHWERDE, DIE DER KLAGE VORAUFGEHT, AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES ORGANS ZU RICHTEN IST. DIE IN ARTIKEL 91 DES STATUTS GENANNTE KLAGE MUSS DEN GLEICHEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEN UND GEGEN DAS GLEICHE ORGAN ZU RICHTEN SEIN. DIE VORLIEGENDE KLAGE IST DEMNACH ALS GEGEN DIE KOMMISSION DER EWG GERICHTET ANZUSEHEN; SIE IST IM VORLIEGENDEN FALL DAS ORGAN, DEM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANGEHÖRT, VON DER DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME AUSGEGANGEN IST.

S. 863

B - NICHTIGKEITSKLAGE

ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. DER KLAEGER BEANTRAGT IN ERSTER LINIE DIE NICHTIGERKLÄRUNG SOWOHL DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS ALS AUCH DER IHM MIT SCHREIBEN VOM 28. JUNI 1963 ÜBERMITTELTEN STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES. DIE BEKLAGTE WENDET EIN, DIESE ANTRAEGE SEIEN NICHT ZULÄSSIG, DA SIE NICHT AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINER MASSNAHME MIT ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER GERICHTET SEIEN.

UNTER ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES STATUTS FALLEN STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND EINER DER IM STATUT GENANNTEN PERSONEN ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER " DIESE PERSON BESCHWERENDEN " MASSNAHME. ALS BESCHWEREND SIND NUR SOLCHE MASSNAHMEN ANZUSEHEN, DIE GEEIGNET SIND, DIE RECHTSSTELLUNG DER BEDIENSTETEN UNMITTELBAR ZU BERÜHREN. IM VORLIEGENDEN FALL IST DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN KEINE BESCHWERENDE MASSNAHME, SONDERN ES BESTEHT NUR IN EINER REIHE VON RECHTSHANDLUNGEN ZUR VORBEREITUNG DER STREITIGEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG.

ZUR STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST ZU BEMERKEN, DASS DIE RECHTSSTELLUNG DES BEDIENSTETEN AUCH VON DER ABLEHNENDEN STELLUNGNAHME ERST BERÜHRT WIRD, WENN DIE IHN BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERGEHT. ZWAR BILDET DIESE STELLUNGNAHME NACH ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS EINE WESENTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DER GENANNTEN BEHÖRDE UND IST FÜR DIESE VERBINDLICH, DOCH IST SIE NUR AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTET, WÄHREND NACH ARTIKEL 25 ABSATZ 1 DES STATUTS JEDE ( INDIVIDÜLLE ) VERFÜGUNG DEM BETROFFENEN BEAMTEN UNVERZUEGLICH SCHRIFTLICH MITZUTEILEN IST. HIERAUS IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES, WAS DIE ANFECHTUNG MIT DER KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS ANBELANGT, KEINE SELBSTÄNDIG NEBEN DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STEHENDE MASSNAHME DARSTELLT.

S. 864

NACH ALLEDEM SIND DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS UNZULÄSSIG, SOWEIT SIE DARAUF ABZIELEN, DASS DAS VERFAHREN UND DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES UNABHÄNGIG VON DER ANGEFOCHTENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN SOLLEN. DAS DER BEGRÜNDUNG DIESER ANTRAEGE DIENENDE VORBRINGEN KANN JEDOCH ALS GEGEN DIE GENANNTE VERFÜGUNG GERICHTET ANGESEHEN WERDEN.

2. DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER IHM MIT SCHREIBEN VOM 28. JUNI 1963 ZUGESTELLTEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG. DIE ZULÄSSIGKEIT DIESES ANTRAGS HAT DIE BEKLAGTE NICHT BESTRITTEN, SIE IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.

DER KLAEGER BEANTRAGT FERNER, DIE KOMMISSION FÜR VERPFLICHTET ZU ERKLÄREN, IHN NACH ERFÜLLUNG DER IN DEN ARTIKELN 5 LETZTER ABSATZ UND 110 DES STATUTS VORGESEHENEN FORMVORSCHRIFTEN ERNEUT DEM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN ZU UNTERZIEHEN. DIE BEKLAGTE ERHEBT GEGEN DIESEN ANTRAG EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG, ES HANDLE SICH UM EINE NICHTIGKEITSKLAGE, UND AUF EINE SOLCHE KLAGE HIN KÖNNE DER GERICHTSHOF DERARTIGE MASSNAHMEN NICHT ANORDNEN.

NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 1 DES STATUTS HAT DER GERICHTSHOF IN DEN IM STATUT GENANNTEN FÄLLEN UND IN STREITSACHEN VERMÖGENSRECHTLICHER ART ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREM PERSONAL DIE BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG EINSCHLIESSLICH DER BEFUGNIS ZUR AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER GETROFFENEN MASSNAHMEN. ZWAR KANN DER GERICHTSHOF SELBST IM RAHMEN EINES SOLCHEN RECHTSSTREITS DER VERWALTUNG KEINE WEISUNGEN ERTEILEN, DOCH IST DIE WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS ALS EINE DER FOLGEN ANZUSEHEN, DIE SICH AUS DER VOLLSTRECKUNG DES URTEILS ERGEBEN, FALLS DER KLAGE STATTGEGEBEN WIRD.

VERLETZUNG VON ARTIKEL 110 DES STATUTS

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DAS UMSTRITTENE ÜBERLEITUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 102 DES STATUTS SEI DURCHGEFÜHRT WORDEN, OHNE DASS DIE IN ARTIKEL 110 ABSATZ 1 VORGESEHENEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ERLASSEN WORDEN SEIEN. ER FOLGERT DARAUS, DASS DIE IM ANSCHLUSS AN DIESES VERFAHREN ERGANGENE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG RECHTSWIDRIG SEI.

DIE IN DEM GENANNTEN ARTIKEL 110 VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN SIND " ALLGEMEINER " NATUR. SIE SIND DAHER NUR FÜR DIE ANWENDUNG SOLCHER STATUTSBESTIMMUNGEN ERFORDERLICH, DIE IN SICH NICHT AUSREICHEND KLAR UND FÜR DIE DAUER BESTIMMT SIND. UNABHÄNGIG VON DER FRAGE, OB ARTIKEL 102 DES STATUTS AUSREICHEND KLAR FORMULIERT IST, UM SOFORT ANWENDUNG FINDEN ZU KÖNNEN, STEHT FEST, DASS ER NUR ZUR REGELUNG EINER BESTIMMTEN ZAHL ZEITLICH BEGRENZTER RECHTSVERHÄLTNISSE DIENEN SOLL. DA ES SICH UM EINE REINE ÜBERGANGSBESTIMMUNG HANDELT, KÖNNEN DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN MASSNAHMEN NICHT ALLGEMEINER NATUR SEIN.

DIE VON DER EWG-KOMMISSION AM 13. DEZEMBER 1961 UND AM 9. MÄRZ 1962 ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 102 DES STATUTS ERLASSENEN VERORDNUNGEN BILDEN DEMNACH EINE IN SICH GESCHLOSSENE GRUPPE VON BESONDEREN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN, DIE NICHT MIT DEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 ZU VERWECHSELN SIND; SIE BRAUCHTEN DAHER AUCH WEDER NACH DEM IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN VERFAHREN ERLASSEN NOCH DEM PERSONAL ZUR KENNTNIS GEBRACHT ZU WERDEN. DIESER KLAGEGRUND KANN SOMIT NICHT DURCHGREIFEN.

VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ DES STATUTS

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DAS UMSTRITTENE ÜBERLEITUNGSVERFAHREN SEI DURCHGEFÜHRT WORDEN, OHNE DASS DIE IN ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ DES STATUTS GENANNTE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN GEMÄSS ARTIKEL 110 ERSTELLT WORDEN SEI; DIESER MANGEL HABE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ZUR FOLGE.

S. 866

DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN IST DAZU BESTIMMT, DIE EINSTUFUNG DES BEDIENSTETEN AUF DER GRUNDLAGE VON ANHANG I DES STATUTS ZU ERLEICHTERN. SIE IST DAHER NICHT ALS EINE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 102 DES STATUTS UNERLÄSSLICHE RECHTLICHE MASSNAHME ANZUSEHEN. BERÜCKSICHTIGT MAN DEN UMFANG UND DIE SCHWIERIGKEIT DER MIT DER BESCHREIBUNG DER EINZELNEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN ARBEITEN, DEN HIERFÜR ERFORDERLICHEN ZEITAUFWAND UND DIE NOTWENDIGKEIT, VOR DER JEDES ORGAN STAND, SEINE BEDIENSTETEN SO BALD WIE MÖGLICH IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS UNTER DEM NEUEN STATUT ÜBERZULEITEN, SO ERSCHEINT DIE STREITIGE VERFÜGUNG IM ÜBRIGEN ALS ORDNUNGSGEMÄSS.

VERLETZUNG VON ARTIKEL 102 DES STATUTS

1. DER KLAEGER BEHAUPTET, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE INSOFERN EINE FEHLERHAFTE STELLUNGNAHME ÜBERMITTELT, ALS DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESES AUSSCHUSSES NICHT DER BESTIMMUNG VON ARTIKEL 102 ABSATZ 1 ENTSPROCHEN HABE; EINES SEINER MITGLIEDER, HERR DE LA FONTAINE, SEI NÄMLICH ZU DER FRAGLICHEN ZEIT RECHTSBERATER GEWESEN UND HABE KEINE LEITENDE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT.

HERR DE LA FONTAINE WAR IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 2 EINGESTUFT. NACH ANHANG I DES STATUTS IST DIES DIE BESOLDUNGSGRUPPE FÜR DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNG EINES DIREKTORS. NACH DER VON DER KOMMISSION ERSTELLTEN UND VOM VORLÄUFIGEN STATUT GEBILLIGTEN BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND AUFGABENBEREICHE ENTSPRICHT DIE TÄTIGKEIT EINES IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 2 EINGESTUFTEN RECHTSBERATERS DERJENIGEN EINES DIREKTORS. DIE TEILNAHME VON HERRN DE LA FONTAINE AN DEN BERATUNGEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ENTSPRACH DAHER DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 102 PARAGRAPH 1 DES STATUTS; DIESE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.

S. 867

2. DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE SICH BEI SEINER STREITIGEN STELLUNGNAHME AUF BERICHTE UND BEURTEILUNGEN GESTÜTZT, DIE INFOLGE DES FEHLENS IM VORAUS FESTGELEGTER EINHEITLICHER BEURTEILUNGSRICHTLINIEN SUBJEKTIVE WERTURTEILE ENTHIELTEN UND NICHT AUF TATSACHEN BERUHTEN, GEGEN DIE DER GEGENBEWEIS ANGETRETEN WERDEN KÖNNE.

NACH ARTIKEL 102 ABSATZ 1 LETZTER UNTERABSATZ DES STATUTS STÜTZT DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEINE STELLUNGNAHME " AUF DEN BERICHT DER VORGESETZTEN DER BEDIENSTETEN ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG ". DA EIN SOLCHER BERICHT EIN WERTURTEIL ÜBER DIE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN EINES BEDIENSTETEN ZUM AUSDRUCK BRINGEN SOLL, ENTHÄLT ER NOTWENDIGERWEISE SUBJEKTIVE BEWERTUNGEN VON SEITEN DER ZU SEINER ERSTELLUNG BERUFENEN PERSONEN. SELBST WENN KRITERIEN FÜR DIE AUSARBEITUNG DIESES BERICHTS VORHER EINHEITLICH FESTGELEGT WORDEN WÄREN, WÜRDEN SIE NUR DEN FÖRMLICHEN RAHMEN BILDEN, INNERHALB DESSEN DIE VON DEN EINZELNEN BEURTEILENDEN BERÜCKSICHTIGTEN UMSTÄNDE GEGENSTAND SUBJEKTIVER BEWERTUNGEN WÄREN. IM ÜBRIGEN DARF DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS, WENN ER SICH AUF DIESEN BERICHT STÜTZT, DIE KONKRETEN TATSACHEN NICHT AUSSER ACHT LASSEN, BEVOR ER SEINE STELLUNGNAHME ABGIBT. DIESE RÜGE ERSCHEINT DAHER UNBEGRÜNDET.

VERLETZUNG VON ARTIKEL 25 ABSATZ 1 DES STATUTS

DER KLAEGER MEINT, DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES SEI FEHLERHAFT, DA SIE NICHT IN RECHTLICH AUSREICHENDER FORM BEGRÜNDET SEI. WIE BEREITS FESTGESTELLT, SIND RÜGEN VON MÄNGELN DIESER STELLUNGNAHME NUR INSOWEIT ZULÄSSIG, ALS SIE SICH AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER AUF IHR BERUHENDEN ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG AUSWIRKEN. DEMZUFOLGE IST ZU PRÜFEN, OB DIE VORLIEGENDE RÜGE DIESER VERFÜGUNG GEGENÜBER DURCHGREIFT.

S. 868

DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS ERKLÄRT IN SEINEM BERICHT NR. 11 VOM 13. JULI 1962, SEINE DIE ÜBERNAHME DES KLAEGERS IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ABLEHNENDE STELLUNGNAHME SEI ERGANGEN " NACH KENNTNISNAHME VON DEM BERICHT ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES HERRN DEGREEF... SOWIE NACH EINHOLUNG ALLER ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE UND NACH ANHÖRUNG DES BEDIENSTETEN SELBST ". DER AUSSCHUSS ERLÄUTERT IN SEINEM BERICHT FERNER DIE GRÜNDE FÜR SEINE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG UND STELLT FEST, DER KLAEGER HABE ES " AN AUSREICHENDER BERUFLICHER GEWISSENHAFTIGKEIT " UND " AN DER FÜR SEINE ARBEIT ALS AMTSBOTE ERFORDERLICHEN PÜNKTLICHKEIT " FEHLEN LASSEN. HIERNACH IST FESTZUSTELLEN, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEINE STELLUNGNAHME DURCH DIE VERWEISUNGEN AUF DIE VON IHM EINGEHOLTEN AUSKÜNFTE UND DURCH DIE ANGABE DER GRÜNDE, AUF DIE ER DIESE STELLUNGNAHME GESTÜTZT HAT, AUSREICHEND BEGRÜNDET HAT.

DER WORTLAUT DIESER STELLUNGNAHME WURDE DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 28. JUNI 1963 ZUSAMMEN MIT DER VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERLASSENEN ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG SEINES ANSTELLUNGSVERTRAGES MITGETEILT. SOMIT IST DIE GENANNTE VERFÜGUNG RECHTLICH AUSREICHEND BEGRÜNDET.

VERLETZUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR SOWIE ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSÄTZE

DER KLAEGER MACHT SODANN GELTEND, DER BERICHT ÜBER SEINE BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG SEI FÜR IHN EHER GÜNSTIG GEWESEN UND HÄTTE DAHER NORMALERWEISE ZU SEINER ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS FÜHREN MÜSSEN. ER FOLGERT HIERAUS, DIE VERFÜGUNG ÜBER DIE AUFLÖSUNG SEINES ANSTELLUNGSVERTRAGES SEI FEHLERHAFT, DA DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS IHM VOR SEINER ABLEHNENDEN STELLUNGNAHME SÄMTLICHE FÜR DIESE STELLUNGNAHME SPRECHENDEN GRÜNDE HÄTTE BEKANNTGEBEN MÜSSEN, UM IHN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN, DIE STICHHALTIGKEIT DIESER GRÜNDE UNTER VOLLER WAHRUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR UND DER ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE ZU BESTREITEN.

S. 869

NACH ARTIKEL 102 NR. 1 LETZTER ABSATZ DES STATUTS STÜTZT DER AUSSCHUSS SEINE STELLUNGNAHME, DIE ER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBERMITTELT, " AUF DEN BERICHT DER VORGESETZTEN ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG ". DER DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS VORGELEGTE BERICHT DER VORGESETZTEN ÜBER DIE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS BESCHREIBT DESSEN BERUFLICHE FÄHIGKEITEN ALS DIEJENIGEN EINES DURCHSCHNITTLICHEN BEDIENSTETEN. WENN ER AUCH EINIGE DIESER FÄHIGKEITEN ALS " UNZUREICHEND UND VERBESSERUNGSFÄHIG " BEZEICHNET, GELANGT ER DENNOCH ZU DEM SCHLUSS, DASS DER KLAEGER NICHTSDESTOWENIGER " GEEIGNET IST, DIE AUFGABEN, FÜR DIE ER BESTIMMT IST, AUSZUÜBEN ". DENNOCH HAT DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS EINE NEGATIVE STELLUNGNAHME ÜBER DIE EIGNUNG DES KLAEGERS ZUR ERFÜLLUNG DIESER AUFGABEN ABGEGEBEN.

NACH ARTIKEL 102 NR. 1 B DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG IST DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AN DIE NEGATIVE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES GEBUNDEN. VOR EINER SOLCHEN STELLUNGNAHME MUSS DER AUSSCHUSS DAHER DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT GEBEN, SICH ZU DEN PUNKTEN ZU ÄUSSERN, DIE AUF SEINE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS EINFLUSS HABEN KÖNNEN. HIERZU REICHT ES AUS, WENN DER AUSSCHUSS DEN BETROFFENEN ZU DEM IN ARTIKEL 102 NR. 1 LETZTER ABSATZ DES STATUTS VORGESEHENEN BERICHT, DESSEN SCHLUSSFOLGERUNGEN SICH DER AUSSCHUSS ZU EIGEN GEMACHT HAT, UND ZU DEN PUNKTEN HÖRT, DIE ANDERE SCHLUSSFOLGERUNGEN ALS DIE DES BERICHTS NAHELEGEN UND AUF DIE ÜBERNAHME DES BEDIENSTETEN IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS EINFLUSS HABEN KÖNNEN.

DER DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS VORGELEGTE BERICHT ÜBER DIE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS SPRACH SICH FÜR DIE ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS AUS. DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG HAT ERGEBEN, DASS DER KLAEGER VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS ZWAR NACH DEN AUSSAGEN SEINER VORGESETZTEN GEHÖRT, ABER NICHT AUFGEFORDERT WURDE, SICH ZU DEN BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN ERNEUT ZU ÄUSSERN, DIE DER GENANNTE AUSSCHUSS SPÄTER, INSBESONDERE IN SEINER VIERTEN SITZUNG, IN DER ER SEINE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME BESCHLOSS, EINHOLTE. DIESE UNTERLASSUNG MUSS FÜR SICH ALLEIN SCHON DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER STREITIGEN STELLUNGNAHME WIE AUCH DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZUR FOLGE HABEN.

S. 870

C - ZUM SCHADENERSATZANTRAG

DER KLAEGER HAT SEINE ANTRAEGE AUF ZAHLUNG EINES SCHADENERSATZES IN GELD IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG DAHIN ABGEÄNDERT, DASS ER DIE ZAHLUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG BEANTRAGT, DIE SICH AUF " DIE BIS ZUM ERLASS DES URTEILS GESCHULDETEN GEHÄLTER " BESCHRÄNKT.

IN DEN SCHRIFTSÄTZEN SIND DIE ANTRAEGE AUF ZAHLUNG EINES SCHADENERSATZES IN GELD NUR HILFSWEISE ZU DEN ANTRAEGEN AUF AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG GESTELLT, DENN SIE SIND DEM GERICHTSHOF FÜR DEN FALL VORGELEGT, DASS ER ZU DER ANSICHT GELANGEN SOLLTE, DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES KÖNNE NICHT DIE ANFECHTBARKEIT DER KÜNDIGUNG NACH SICH ZIEHEN. DAGEGEN SIND DIE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GESTELLTEN ANTRAEGE FÜR DEN FALL VORGELEGT, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN SOLLTE. DAMIT HAT DER KLAEGER DIE IN SEINER KLAGESCHRIFT GESTELLTEN ANTRAEGE STILLSCHWEIGEND ZURÜCKGENOMMEN.

NACH ARTIKEL 19 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UND ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 D DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES MÜSSEN DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTEN SEIN. IM VORLIEGENDEN FALL BETREFFEN DIE ANTRAEGE AUF GEHALTSNACHZAHLUNG JEDOCH EINE DER FOLGEN DES URTEILS DES GERICHTSHOFES, MIT DEM DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG ERKLÄRT WIRD. DENN WENN DIE ANGEFOCHTENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUFGEHOBEN WIRD, IST DER KLAEGER ALS NOCH IM DIENST DER KOMMISSION BEFINDLICH ANZUSEHEN UND HAT WEITERHIN ANSPRUCH AUF SEINE MONATLICHEN BEZUEGE, BIS EINE NEUE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ORDNUNGSGEMÄSS ERGEHT. DEMZUFOLGE HAT ER ANSPRUCH AUF ZAHLUNG SEINER RÜCKSTÄNDIGEN MONATSGEHÄLTER SOWIE AUF DIE DAMIT VERBUNDENEN ZULAGEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN BIS ZU SEINER WIEDERINDIENSTELLUNG. DER BETRAG DIESER ZAHLUNGEN IST VON DER KOMMISSION UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ETWAIGER BETRAEGE FESTZUSETZEN, DIE DER KLAEGER VON ANDERER SEITE ERHALTEN HAT.

S. 871

DA DIE GENANNTEN ANTRAEGE DEMANCH STILLSCHWEIGEND IN DEN ANTRAEGEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER STREITIGEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG ENTHALTEN SIND, STEHEN DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 19 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES UND 38 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IHRER ZULÄSSIGKEIT NICHT ENTGEGEN. DA DER GERICHTSHOF DIE STREITIGE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG FÜR NICHTIG ERKLÄRT HAT, SIND DIESE ANTRAEGE AUCH BEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

DER KLAGE IST IM WESENTLICHEN STATTGEGEBEN WORDEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VERFÜGUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG DES ANSTELLUNGSVERTRAGES DES HERRN DEGREEF, DIESEM ZUGESTELLT MIT SCHREIBEN VOM 28. JUNI 1963, WIRD AUFGEHOBEN.

2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT AN HERRN DEGREEF DIE RÜCKSTÄNDIGEN MONATSGEHÄLTER SOWIE DIE DAMIT VERBUNDENEN ZULAGEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN VOM ZEITPUNKT SEINER ENTLASSUNG AN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ETWAIGER WÄHREND DIESER ZEIT IN EINER ANDEREN ANSTELLUNG ERHALTENER BEZUEGE ZU ZAHLEN.

3. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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