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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.1990
Aktenzeichen: 81/88
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 45
EWG/EAGBeamtStat Art. 4
EWG/EAGBeamtStat Art. 29
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weder die Neubewertung eines Dienstpostens noch die Neueinstufung eines Beamten sind als solche im Statut vorgesehen ( vgl. das Urteil vom 6. Mai 1989 in der Rechtssache 21/68, Huybrechts/Kommission, Slg. 1969, 85 ).

2. Die Stellenausschreibung hat die entscheidende Funktion, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen ( vgl. das Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099 ).

3. Die Abwägung der Verdienste der Bewerber zur Besetzung von A-3-Stellen kann in Anbetracht der Art und der Bedeutung dieser Stellen durchaus so erfolgen, daß das Tätigkeitsgebiet, dem diese Stellen zugeordnet sind, nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf die persönlichkeitsspezifischen Fähigkeiten der Bewerber, insbesondere ihre Fähigkeit zur Leitung einer bedeutenden Verwaltungseinheit, abgestellt wird, wenn die Stellenausschreibungen von den Bewerbern keine besonderen Fachkenntnisse in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Abteilungen verlangen.

4. Beförderungsverfügungen brauchen weder gegenüber ihren Adressaten, die sie nicht beschweren können, noch gegenüber den nicht beförderten Bewerbern, denen die in einer solchen Begründung angestellten Erwägungen nachteilig sein könnten, begründet zu werden ( vgl. das Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345 ).

5. Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der jeweiligen Verdienste der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, über ein weites Ermessen, und der Gerichtshof muß seine Nachprüfung auf die Frage beschränken, ob die Anstellungsbehörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 7. FEBRUAR 1990. - HELMUT MUELLERS GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - UMSTRUKTURIERUNG DER DIENSTE - ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENZEIT. - RECHTSSACHE 81/88.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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