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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1984
Aktenzeichen: 84/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 93
EWG-Vertrag Art. 92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BEIHILFERECHTLICHE VORPRÜFUNGSPHASE GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 DIENT LEDIGLICH DAZU , DER KOMMISSION EINE ERSTE MEINUNGSBILDUNG ÜBER DIE TEILWEISE ODER VÖLLIGE VEREINBARKEIT DER IHR ANGEZEIGTEN BEIHILFEVORHABEN MIT DEM EWG-VERTRAG ZU ERMÖGLICHEN. DER MIT DIESER BESTIMMUNG VER- FOLGTE ZWECK , DAS WIRKSAMWERDEN VERTRAGSWIDRIGER BEIHILFEN ZU UNTERBINDEN , BEDINGT , DASS DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 INSOWEIT VORGESEHENE VERBOT SEINE SPERRWIRKUNG WÄHREND DER GESAMTEN VORPRÜFUNGSPHASE ENTFALTET. DESHALB MUSS DIE KOMMISSION MIT DER GEBOTENEN EILE HANDELN , UM DEM INTERESSE DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IN DEN FÄLLEN RASCH KLARHEIT ZU ERLANGEN , IN DENEN EIN DRINGENDES BEDÜRFNIS ZUM EINGREIFEN BESTEHEN KANN ; ANDERENFALLS DARF DER MITGLIEDSTAAT NACH ABLAUF EINER ANGEMESSENEN FRIST , DIE NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES ZWEI MONATE BETRAEGT , DIE IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN DURCHFÜHREN , NACHDEM ER DIES DER KOMMISSION ZUVOR ANGEKÜNDIGT HAT.

DIE KOMMISSION MUSS DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT IN KENNTNIS SETZEN , FALLS SIE NACH DIESER ERSTEN PRÜFUNG ZU DEM SCHLUSS GELANGT , DASS DIE ANGEZEIGTE BEIHILFEREGELUNG MIT DEM VERTRAG VEREINBAR SEI. WIRD DIE FRAGLICHE BEIHILFEMASSNAHME NACH BEKANNTGABE DER POSITIVEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRT , SO WIRD SIE ZU EINER ' ' BESTEHENDEN BEIHILFE ' ' , DIE ALS SOLCHE DER FORTLAUFENDEN ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 1 UNTERLIEGT. HÄLT DIE KOMMISSION DAGEGEN DIE FRAGLICHE BEIHILFEREGELUNG FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR , SO HAT SIE UNVERZUEGLICH DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENE PRÜFUNGSPHASE EINZULEITEN , DIE MIT DER VERPFLICHTUNG VERBUNDEN IST , DEN BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG ZU GEBEN.

2.EINES DER WESENTLICHEN MERKMALE , DURCH DAS SICH DIE PRÜFUNGSPHASE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 VON DER VORPRÜFUNGSPHASE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 UNTERSCHEIDET , BESTEHT DARIN , DASS DIE KOMMISSION IN DIESER ANFANGSPHASE NICHT VERPFLICHTET IST , VOR ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG DEN BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME ZU GEBEN. EIN SOLCHES VERFAHREN , DAS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSKREISEN DIE GEWÄHR GIBT , IHRE AUFFASSUNG VORTRAGEN ZU KÖNNEN , UND DAS DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZT , SICH VOR ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG UMFASSEND ÜBER ALLE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN GESICHTSPUNKTE ZU UNTERRICHTEN , WIRD JEDOCH UNERLÄSSLICH , SOBALD DIE KOMMISSION BEI DER PRÜFUNG , OB EIN BEIHILFEVORHABEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR IST , AUF ERNSTE SCHWIERIGKEITEN STÖSST. DIE KOMMISSION DARF SICH FOLGLICH FÜR DEN ERLASS EINER POSITIVEN ENTSCHEIDUNG ÜBER EIN BEIHILFEVORHABEN NUR DANN AUF DIE VORPRÜFUNGSPHASE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 BESCHRÄNKEN , WENN SIE NACH EINER ERSTEN PRÜFUNG DIE ÜBERZEUGUNG GEWINNEN KANN , DASS DIESES VORHABEN VERTRAGSKONFORM IST. IST DIE KOMMISSION AUFGRUND DIESER ERSTEN PRÜFUNG JEDOCH ZU DER GEGENTEILIGEN SCHLUSSFOLGERUNG GELANGT ODER HAT SIE NICHT ALLE SCHWIERIGKEITEN HINSICHTLICH DER BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT DIESES VORHABENS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT AUSRÄUMEN KÖNNEN , SO IST SIE VERPFLICHTET , ALLE ERFORDERLICHEN STELLUNGNAHMEN EINZUHOLEN UND ZU DIESEM ZWECK DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 EINZULEITEN.

3.DIE KOMMISSION IST NICHT IM SINNE VON ARTIKEL 175 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ZUVOR AUFGEFORDERT WORDEN , TÄTIG ZU WERDEN , WENN DIE REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS ZWAR IHRE MEINUNG GEÄUSSERT HAT , DASS EIN BEIHILFEVORHABEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SEI , ABER KEINE AUSDRÜCKLICHE AUFFORDERUNG ZUM TÄTIGWERDEN AN DIE KOMMISSION GERICHTET HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAERZ 1984. - BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - TEXTIL UND BEKLEIDUNG - ANFECHTUNG DER ERMAECHTIGUNG ZUM INKRAFTSETZEN - UNTAETIGKEITSKLAGE. - RECHTSSACHE 84/82.

Entscheidungsgründe:

1 MIT IHRER AM 9. MÄRZ 1982 ERHOBENEN KLAGE BEANTRAGT DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ,

1. DIE VON DER KOMMISSION AM 18. NOVEMBER 1981 DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN ERTEILTE , AUF EIN JAHR BEFRISTETE ERMÄCHTIGUNG ZUM INKRAFTSETZEN DES DER KOMMISSION AM 28. JULI 1980 UNTERBREITETEN PLANS ZUR UMSTRUKTURIERUNG DER BELGISCHEN TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 2 UND ARTIKEL 92 ABSÄTZE 1 UND 3 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN ;

2.HILFSWEISE , GEMÄSS ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION GEGEN ARTIKEL 92 ABSÄTZE 1 UND 3 SOWIE GEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , ZUM EINEN DAS HAUPTPRÜFUNGSVERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 DURCHZUFÜHREN UND ZUM ANDEREN DEN BELGISCHEN PLAN DURCH EINE FÖRMLICHE ENTSCHEIDUNG FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR ZU ERKLÄREN.

2 MIT SCHREIBEN VOM 28. JULI UND 11. AUGUST 1980 GAB DIE BELGISCHE REGIERUNG DIE GRUNDZUEGE EINES PLANS ZUR UMSTRUKTURIERUNG DER BELGISCHEN TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE BEKANNT. DIE KOMMISSION SAH DIESES BEIHILFEVORHABEN ALS NOTIFIZIERT IM SINNE VON ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AN , VERLANGTE JEDOCH VON DER BELGISCHEN REGIERUNG MIT SCHREIBEN VOM 15. SEPTEMBER 1980 ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE , DIE SIE ERST ANFANG 1981 ERHIELT.

3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , WAR DIE VORPRÜFUNG DES IN REDE STEHENDEN BEIHILFEVORHABENS MIT EINEM UMFANGREICHEN SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER BELGISCHEN REGIERUNG VERBUNDEN , DER DAZU FÜHRTE , DASS AM 5. AUGUST 1981 EIN NEUES BEIHILFEVORHABEN VORGELEGT WURDE. MIT SCHREIBEN VOM 18. NOVEMBER 1981 TEILTE DIE KOMMISSION DER BELGISCHEN REGIERUNG MIT , SIE ERHEBE GEGEN DIE DURCHFÜHRUNG DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS FÜR DIE DAUER EINES JAHRES KEINE EINWÄNDE , VORAUSGESETZT , DASS DIE VON IHR VORGESCHRIEBENEN UND VON DER BELGISCHEN REGIERUNG AKZEPTIERTEN AUFLAGEN UND BEDINGUNGEN EINGEHALTEN WÜRDEN.

4 ES STEHT FEST , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NACH STELLUNGNAHME DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN WURDE , DIE IM RAHMEN TURNUSMÄSSIGER MULTILATERALER SITZUNGEN , AUF DENEN ALLE ANSTEHENDEN FÄLLE ERÖRTERT WURDEN , KONSULTIERT WORDEN WAREN. BEI DIESER GELEGENHEIT ERSUCHTE DIE BUNDESREGIERUNG DIE KOMMISSION , DEM INKRAFTSETZEN DIESES BEIHILFEPLANS , DER LEDIGLICH ZU EINER VERLAGERUNG DER PROBLEME DER BELGISCHEN INDUSTRIE AUF DIE INDUSTRIE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN FÜHRE , DIE GENEHMIGUNG ZU VERSAGEN.

ZU DEM HAUPTANTRAG , MIT DEM DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG VOM 18. NOVEMBER 1981 BEGEHRT WIRD

5 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND STÜTZT IHREN ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG AUF ZWEI KLAGEGRÜNDE , NÄMLICH DIE VERLETZUNG DER IN ARTIKEL 93 ABSÄTZE 2 UND 3 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG VON BEIHILFEN UND DIE UNVEREINBARKEIT DES BELGISCHEN UMSTRUKTURIERUNGSPLANS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT.

ZUR VERLETZUNG DER VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

6 DIE BUNDESREGIERUNG IST DER ANSICHT , DIE KOMMISSION HÄTTE DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORGESEHENE KONTRADIKTORISCHE PHASE DES BEIHILFERECHTLICHEN PRÜFUNGSVERFAHRENS EINLEITEN MÜSSEN UND SICH NICHT , WIE SIE ES GETAN HABE , AUF DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 VORGESEHENE PRÜFUNGSPHASE BESCHRÄNKEN DÜRFEN.

7 ZUR BEGRÜNDUNG MACHT DIE BUNDESREGIERUNG INSBESONDERE GELTEND , DIE VERSCHIEDENEN ETAPPEN DES VON DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN VORPRÜFUNGSVERFAHRENS UND DER WORTLAUT DES BESCHEIDS DER KOMMISSION VOM 18. NOVEMBER 1981 ZEIGTEN , DASS DIE KOMMISSION NACH WIE VOR BEDENKEN HINSICHTLICH DER VEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN BEIHILFEREGELUNG MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT GEHABT HABE. DIE KOMMISSION HABE DIE FÜR DIESEN FALL IM ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 2 EWG-VERTRAG VORGESEHENE VERPFLICHTUNG , DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 GEREGELTE KONTRADIKTORISCHE VERFAHRENSPHASE EINZULEITEN , VERKANNT UND AUF DIESE WEISE DIE ZIELRICHTUNGEN UND DIE BESONDERHEITEN DER BEIDEN BEIHILFERECHTLICHEN PRÜFUNGSPHASEN MITEINANDER VERMENGT , DIE ZULÄSSIGE VORPRÜFUNGSFRIST ÜBERMÄSSIG AUSGEDEHNT UND DIE IHR NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERLETZT , DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DIE BETROFFENEN WIRTSCHAFTS- UND GESELLSCHAFTSKREISE DER GEMEINSCHAFT ZU KONSULTIEREN.

8 DIE KOMMISSION MEINT DAGEGEN , DIE EINLEITUNG DER HAUPTPRÜFUNGSPHASE SEI NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 3 NUR DANN ERFORDERLICH , WENN DER NOTIFIZIERTE PLAN BEI ABSCHLUSS DER VORPRÜFUNG ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDE. DIE FRIST , INNERHALB DEREN SIE DIESE PRÜFUNG VORZUNEHMEN HABE , BEGINNE JEDOCH ERST VON DEM ZEITPUNKT AN ZU LAUFEN , IN DEM SIE ZU DEM NOTIFIZIERTEN BEIHILFEVORHABEN STELLUNG NEHMEN KÖNNE , DAS HEISST , NACHDEM SIE DIE ERFORDERLICHEN ZUSÄTZLICHEN AUSKÜNFTE ERHALTEN UND MIT DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT GEEIGNETE KONTAKTE AUFGENOMMEN HABE , DIE GEGEBENENFALLS ZUR UMGESTALTUNG DES BEIHILFEVORHABENS FÜHREN KÖNNTEN. WENN DIE KOMMISSION SICH DAGEGEN NICHT ÄUSSERE , BEGINNE DIESE FRIST MIT DER NOTIFIZIERUNG DES BEIHILFEVORHABENS ZU LAUFEN.

9 ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BESTIMMT :

' ' DIE KOMMISSION WIRD VON JEDER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN SO RECHTZEITIG UNTERRICHTET , DASS SIE SICH DAZU ÄUSSERN KANN. IST SIE DER AUFFASSUNG , DASS EIN DERARTIGES VORHABEN NACH ARTIKEL 92 MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR IST , SO LEITET SIE UNVERZUEGLICH DAS IN ABSATZ 2 VORGESEHENE VERFAHREN EIN. DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DARF DIE BEABSICHTIGTE MASSNAHME NICHT DURCHFÜHREN , BEVOR DIE KOMMISSION EINE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT. ' '

10 IN ERMANGELUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 94 EWG-VERTRAG VOM RAT ZU ERLASSENDEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN ZU DIESER BESTIMMUNG HATTE DER GERICHTSHOF BEREITS ANLASS , ZWECK UND TRAGWEITE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 KLARZUSTELLEN.

11 SO HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 11. DEZEMBER 1973 ( RECHTSSACHE 120/73 , LORENZ , SLG. S. 1471 ; RECHTSSACHE 121/73 , MARKMANN , SLG. S. 1495 ; RECHTSSACHE 122/73 , NORDSEE , SLG. S. 1511 ; RECHTSSACHE 141/73 , LOHREY , SLG. S. 1527 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE BEIHILFERECHTLICHE VORPRÜFUNGSPHASE GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 LEDIGLICH DAZU DIENT , DER KOMMISSION EINE ERSTE MEINUNGSBILDUNG ÜBER DIE TEILWEISE ODER VÖLLIGE VEREINBARKEIT DER IHR ANGEZEIGTEN BEIHILFEVORHABEN MIT DEM VERTRAG ZU ERMÖGLICHEN. DER MIT DIESER BESTIMMUNG VERFOLGTE ZWECK , DAS WIRKSAMWERDEN VERTRAGSWIDRIGER BEIHILFEN ZU UNTERBINDEN , BEDINGT , DASS DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 SATZ 3 INSOWEIT VORGESEHENE VERBOT SEINE SPERRWIRKUNG WÄHREND DER GESAMTEN VORPRÜFUNGSPHASE ENTFALTET. DESHALB MUSS DIE KOMMISSION MIT DER GEBOTENEN EILE HANDELN , UM DEM INTERESSE DER MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IN DEN FÄLLEN RASCH KLARHEIT ZU ERLANGEN , IN DENEN EIN DRINGENDES BEDÜRFNIS ZUM EINGREIFEN BESTEHEN KANN ; ANDERNFALLS DARF DER MITGLIEDSTAAT NACH ABLAUF EINER ANGEMESSENEN FRIST , DIE NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES ZWEI MONATE BETRAEGT , DIE IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN DURCHFÜHREN , NACHDEM ER DIES DER KOMMISSION ZUVOR ANGEKÜNDIGT HAT.

12 NACH DIESER RECHTSPRECHUNG MUSS DIE KOMMISSION DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT IN KENNTNIS SETZEN , FALLS SIE NACH DIESER ERSTEN PRÜFUNG ZU DEM SCHLUSS GELANGT , DASS DIE ANGEZEIGTE BEIHILFEREGLUNG MIT DEM VERTRAG VEREINBAR SEI. WIRD DIE FRAGLICHE BEIHILFEMASSNAHME NACH BEKANNTGABE DER POSITIVEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRT , SO WIRD SIE ZU EINER ' ' BESTEHENDEN BEIHILFE ' ' , DIE ALS SOLCHE DER FORTLAUFENDEN ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 93 ABSATZ 1 UNTERLIEGT. HÄLT DIE KOMMISSION DAGEGEN DIE FRAGLICHE BEIHILFEREGELUNG FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR , SO HAT SIE UNVERZUEGLICH DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENE PRÜFUNGSPHASE EINZULEITEN , DIE MIT DER VERPFLICHTUNG VERBUNDEN IST , DEN BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG ZU GEBEN.

13 DAS VORBRINGEN DER BUNDESREGIERUNG IN DIESER RECHTSSACHE GIBT DARÜBER HINAUS ANLASS ZU FOLGENDER FESTSTELLUNG : EINES DER WESENTLICHEN MERKMALE , DURCH DAS SICH DIE PRÜFUNGSPHASE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 VON DER VORPRÜFUNGSPHASE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 UNTERSCHEIDET , BESTEHT DARIN , DASS DIE KOMMISSION IN DIESER ANFANGSPHASE NICHT VERPFLICHTET IST , VOR ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG DEN BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME ZU GEBEN. EIN SOLCHES VERFAHREN , DAS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSKREISEN DIE GEWÄHR GIBT , IHRE AUFFASSUNG VORTRAGEN ZU KÖNNEN , UND DAS DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZT , SICH VOR ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG UMFASSEND ÜBER ALLE ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN GESICHTSPUNKTE ZU UNTERRICHTEN , WIRD JEDOCH UNERLÄSSLICH , SOBALD DIE KOMMISSION BEI DER PRÜFUNG , OB EIN BEIHILFEVORHABEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR IST , AUF ERNSTE SCHWIERIGKEITEN STÖSST. DIE KOMMISSION DARF SICH FOLGLICH FÜR DEN ERLASS EINER POSITIVEN ENTSCHEIDUNG ÜBER EIN BEIHILFEVORHABEN NUR DANN AUF DIE VORPRÜFUNGSPHASE DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 BESCHRÄNKEN , WENN SIE NACH EINER ERSTEN PRÜFUNG DIE ÜBERZEUGUNG GEWINNEN KANN , DASS DIESES VORHABEN VERTRAGSKONFORM IST. IST DIE KOMMISSION AUFGRUND DIESER ERSTEN PRÜFUNG JEDOCH ZU DER GEGENTEILIGEN SCHLUSSFOLGERUNG GELANGT ODER HAT SIE NICHT ALLE SCHWIERIGKEITEN HINSICHTLICH DER BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT DIESES VORHABENS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT AUSRÄUMEN KÖNNEN , SO IST SIE VERPFLICHTET , ALLE ERFORDERLICHEN STELLUNGNAHMEN EINZUHOLEN UND ZU DIESEM ZWECK DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 EINZULEITEN.

14 BEI ANWENDUNG DIESER GRUNDSÄTZE AUF DEN VORLIEGENDEN FALL IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION DEN BELGISCHEN PLAN NICHT IN DER IHR NOTIFIZIERTEN FORM AKZEPTIEREN KONNTE UND DESHALB MIT DER BELGISCHEN REGIERUNG EINGEHENDE BILATERALE VERHANDLUNGEN MIT DEM ZIEL AUFNAHM , DAS URSPRÜNGLICHE VORHABEN WESENTLICH ABZUÄNDERN , UM ES MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT IN EINKLANG ZU BRINGEN. AUFGRUND DESSEN HAT SICH DIE BELGISCHE REGIERUNG UNTER ANDEREM BEREIT ERKLÄRT , SÄMTLICHE FINANZIERUNGSMODALITÄTEN IHRES PLANS ZU ÄNDERN , DEN DURCH DIESEN PLAN BEGÜNSTIGTEN JEDE KUMULIERUNG MIT ANDEREN FÖRDERMASSNAHMEN ZU UNTERSAGEN , VOM ANWENDUNGSBEREICH DES PLANS BESTIMMTE TEILSEKTOREN DER BELGISCHEN TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE AUSZUSCHLIESSEN SOWIE ALLE GEPLANTEN FÖRDERMASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UNTERNEHMEN AUS ANDEREN TEILSEKTOREN , DIE EINVERNEHMLICH AUFGELISTET WURDEN , ZUVOR BEI DER KOMMISSION ANZUMELDEN.

15 ZWEITENS IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS WEGEN DIESER VERHANDLUNGEN ZWISCHEN DER NOTIFIZIERUNG DES BEIHILFEPLANS UND DER POSITIVEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION EINE FRIST VON 16 MONATEN VERSTRICHEN IST , DIE BETRÄCHTLICH DEN ZEITRAUM ÜBERSCHREITET , DER NORMALERWEISE FÜR EINE ERSTE PRÜFUNG IM RAHMEN DER ERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 3 ERFORDERLICH IST.

16 SCHLIESSLICH IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION , OBWOHL SIE IM ERGEBNIS DEN GEÄNDERTEN BELGISCHEN PLAN BEI ERFÜLLUNG DER AUFGESTELLTEN BEDINGUNGEN FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ERKLÄRT HAT , NICHT ALLE MIT DIESER ANGELEGENHEIT VERBUNDENEN SCHWIERIGKEITEN FÜR BESEITIGT HIELT. IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG VOM 18. NOVEMBER 1981 HAT DIE KOMMISSION NÄMLICH ERKLÄRT , SIE BLEIBE TROTZ DER BEDEUTENDEN ÄNDERUNGEN DES URSPRÜNGLICHEN PLANS ' ' SEHR BESORGT HINSICHTLICH DER AUSWIRKUNGEN , DIE DIE DURCHFÜHRUNG DES PLANS AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERB HABEN KANN ' ' ; DEMGEMÄSS HAT SIE SEINE DURCHFÜHRUNG AUF EIN EINZIGES JAHR BEGRENZT.

17 AUFGRUND DER VERSCHIEDENEN DARGELEGTEN TATSACHENELEMENTE MUSS FESTGESTELLT WERDEN , DASS DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL BEI DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DES IHR AM 28. JULI UND 11. AUGUST 1980 NOTIFIZIERTEN PLANS ZUR UMSTRUKTURIERUNG DER BELGISCHEN TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE MIT DEM VERTRAG AUF ERNSTE SCHWIERIGKEITEN GESTOSSEN IST. DIE KOMMISSION WAR DAHER VERPFLICHTET , VOR ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENE KONSULTATIONSVERFAHREN EINZULEITEN.

18 DIE KOMMISSION HATTE DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEI MULTILATERALEN SITZUNGEN ZWAR ÜBER IHRE VERHANDLUNGEN MIT DER BELGISCHEN REGIERUNG AUF DEM LAUFENDEN GEHALTEN. AUS DEN ERÖRTERUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF GEHT JEDOCH HERVOR , DASS DIESE KONSULTATION WEDER DEN BETROFFENEN NOCH DER KOMMISSION SELBST DIE GLEICHEN GARANTIEN UND DIE GLEICHEN VORTEILE BOTEN , WIE SIE DIE IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENEN FORMELLEN KONSULTATIONEN BIETEN.

19 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 18. NOVEMBER 1981 AN EINEM WESENTLICHEN VERFAHRENSFEHLER LEIDET. SIE MUSS DAHER , OHNE DASS AUF DEN ANDEREN KLAGEGRUND EINGEGANGEN ZU WERDEN BRAUCHT , FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN.

ZUM HILFSANTRAG AUF FESTSTELLUNG EINES VERTRAGSVERSTOSSES WEGEN UNTÄTIGKEIT

20 DER HILFSANTRAG IST FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN , DASS DER GERICHTSHOF DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG VOM 18. NOVEMBER 1981 WEGEN VERSTOSSES GEGEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR NICHTIG ERKLÄREN UND NICHT ÜBER DEN MATERIELLEN KLAGEGRUND , DIE BEHAUPTETE UNVEREINBARKEIT DES BELGISCHEN UMSTRUKTURIERUNGSPLANS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT , ENTSCHEIDEN SOLLTE. DA DIESER FALL EINGETRETEN IST , MUSS TROTZ NICHTIGKEITSERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN ANTRAG ENTSCHIEDEN WERDEN.

21 DIE KOMMISSION HÄLT DIESEN ANTRAG FÜR UNZULÄSSIG , DA DIE IN ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG DAFÜR AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT SEIEN.

22 DIE BUNDESREGIERUNG TRAEGT VOR , BEI EINEM TREFFEN , DAS AM 4. DEZEMBER 1981 ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND DEM FÜR WETTBEWERBSFRAGEN ZUSTÄNDIGEN MITGLIED DER KOMMISSION STATTGEFUNDEN HABE , HABE SIE DIESEM GEGENÜBER ZUM AUSDRUCK GEBRACHT , SIE ERWARTE , DASS DER BELGISCHE UMSTRUKTURIERUNGSPLAN FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR ERKLÄRT WERDE. DAS SCHREIBEN VOM 7. JANUAR 1982 , MIT DEM DIE KOMMISSION ALLEN MITGLIEDSTAATEN DAS SCHREIBEN VOM 18. NOVEMBER 1981 AN DIE BELGISCHE REGIERUNG ÜBERMITTELT HABE , KÖNNE NICHT ALS EINE STELLUNGNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN.

23 NACH ARTIKEL 175 ABSATZ 2 IST EINE UNTÄTIGKEITSKLAGE ' ' NUR ZULÄSSIG , WENN DAS IN FRAGE STEHENDE ORGAN ZUVOR AUFGEFORDERT WORDEN IST , TÄTIG ZU WERDEN ' '. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DIE BUNDESREGIERUNG ZWAR IN DER TAT IHRE MEINUNG GEÄUSSERT HAT , DASS DER BELGISCHE PLAN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SEI , ABER KEINE AUSDRÜCKLICHE AUFFORDERUNG ZUM TÄTIGWERDEN AN DIE KOMMISSION GERICHTET HAT. DIE ERSTE IN ARTIKEL 175 AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG IST ALSO NICHT ERFÜLLT.

24 DESHALB IST DER HILFSANTRAG AUF FESTSTELLUNG EINES VERTRAGSVERSTOSSES WEGEN UNTÄTIGKEIT ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

26 DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 18. NOVEMBER 1981 WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT.

2.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ABGEWIESEN.

3.DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

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