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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.1963
Aktenzeichen: 85-63
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft


Vorschriften:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 25. SEPTEMBER 1963. - ERMAECHTIGUNG, DIE MITTEILUNG EINER GEHALTSABTRETUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUZUSTELLEN. - RECHTSSACHE 85-63.

Entscheidungsgründe:

S. 421

MIT IHRER ANTRAGSSCHRIFT VOM 16. AUGUST 1963 BITTET DIE AKTIENGESELLSCHAFT " GRANDS MAGASINS A L' INNOVATION ", 111, RÜ NEUVE, IN BRÜSSEL, DEN GERICHTSHOF UM DIE ERMÄCHTIGUNG, DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DIE MITTEILUNG EINER GEHALTSABTRETUNG ZUSTELLEN ZU LASSEN, DIE FRAU YVO CENCINI, GEBORENE EDDA DANESI, BEAMTIN DER KOMMISSION DIESER GEMEINSCHAFT, ALS ZEDENTIN MIT DER ANTRAGSTELLERIN ALS ZESSIONARIN VEREINBART HAT. DIE ANTRAGSTELLERIN BEGRÜNDET IHREN ANTRAG DAMIT, DASS DIESE ABTRETUNG WEGEN IHRER MITTEILUNG AN DIE SCHULDNERIN EINE ZWANGSMASSNAHME GEGEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND GUTHABEN DER GEMEINSCHAFT IM SINNE VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DARSTELLE.

S. 422

NACH DEN ARTIKELN 1689 FF. DES AUF DEN FALL ANWENDBAREN BELGISCHEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES ERFÄHRT ABER DIE FORDERUNG DURCH DIE ABTRETUNG KEINE VERÄNDERUNG UND BLEIBT DIE VERBINDLICHKEIT DES SCHULDNERS MIT ALLEN NEBENABREDEN UND EINREDEN, DIE ZWISCHEN IHM UND DEM ZEDENTEN BESTEHEN, UNVERÄNDERT.

DIE MITTEILUNG DER ABTRETUNG AN DEN SCHULDNER KANN DAHER DIE TÄTIGKEIT DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT NICHT BEEINTRÄCHTIGEN; DESHALB IST AUCH KEINE ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF ERFORDERLICH UND STATTHAFT.

SOMIT IST DER ANTRAG ABZUWEISEN.

Tenor:

BESCHLIESST

DER GERICHTSHOF

DER ERMÄCHTIGUNGSANTRAG IST GEGENSTANDSLOS.

DIE ANTRAGSTELLERIN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

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