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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.1988
Aktenzeichen: 85/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VerfahrensO


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 180 Buchst. b
EWG-Vertrag § 173
EWG-Vertrag Art. 129
VerfahrensO Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften soll im Interesse der Unabhängigkeit der Gemeinschaften sowie der Gleichbehandlung ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten die nationalen Steuern durch eine gleichmässig auf diese Bediensteten anwendbare Gemeinschaftssteuer ersetzen. Artikel 13 ist auf das Personal der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 22 des Protokolls anwendbar. Er braucht nicht zur Folge zu haben, daß der Steuerertrag den Dienststellen zugewiesen wird, bei denen die betroffenen Bediensteten beschäftigt sind.

Da die Rechte und Vorrechte des Protokolls der Bank nur als einer Stelle zugewiesen sind, die gemäß Artikel 130 EWG-Vertrag im Interesse der Gemeinschaften handelt, sind die Artikel 13 und 22 des Protokolls dahin auszulegen, daß auch die Steuer auf die von dieser Stelle gezahlten Gehälter zugunsten der Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben wird, die der Rat in der Verordnung Nr. 260/68 festgelegt hat. Die funktionelle und institutionelle Autonomie der Bank hat nämlich nicht zur Folge, daß sie völlig von den Gemeinschaften gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre, wo doch aus Artikel 130 EWG-Vertrag folgt, daß sie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen soll und in den Rahmen der Gemeinschaft fällt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAERZ 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPAEISCHEN INVESTITIONSBANK. - STEUER VON DEN GEHAELTERN UND RUHEGEHAELTERN DES PERSONALS DER EUROPAEISCHEN INVESTITIONSBANK. - RECHTSSACHE 85/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. März 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 180 Buchstabe b und 173 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung des Beschlusses des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank ( im folgenden : Rat der Gouverneure ) vom 30. Dezember 1985 über die Verbuchung des Ertrags der von der Bank auf die Bezuege und Ruhegehälter ihres Personals einbehaltenen Steuern erhoben.

2 Der Rechtsstreit geht auf Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften vom 8. April 1965 ( ABl. 1967, Nr. 152, S. 13; im folgenden : Protokoll ) zurück, die die Besteuerung der Bezuege des Personals der Gemeinschaften sowie die Anwendung dieser Steuer auf das Personal der Europäischen Investitionsbank ( im folgenden : Bank ) betreffen.

3 Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls lautet wie folgt :

" Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezuegen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden."

Artikel 22 Absatz 1 lautet wie folgt :

" Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt."

4 Zur Durchführung des Artikels 13 des Protokolls erließ der Rat der Europäischen Gemeinschaften ( im folgenden : Rat der Gemeinschaften ) die Verordnung Nr. 260/68 vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 56, S. 8 ). Nach Artikel 9 dieser Verordnung wird der Steuerertrag in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt. Nach Artikel 12 gilt die Verordnung auch für die Mitglieder der Organe der Bank, für ihr Personal und die Empfänger der von ihr gezahlten Pensionen, und zwar hinsichtlich der Gehälter, Löhne, Bezuege und Ruhegehälter.

5 Die zitierten Bestimmungen traten an die Stelle der entsprechenden Artikel des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. April 1957 und der Verordnungen Nr. 32/61/EWG und Nr. 12/61/EAG des Rates vom 18. Dezember 1961 ( ABl. 1962, S. 1461 ), die inhaltsgleich waren.

6 Seit 1962 behielt die Bank die genannte Steuer auf die ihrem Personal gezahlten Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und anderen Bezuege ein; sie stellte die entsprechenden Beträge jährlich unter "Verschiedenes" auf der Passivseite ihrer Bilanz ein.

7 Seit den sechziger Jahren hatte die Kommission in Kontakten mit Vertretern der Bank wiederholt ihre Absicht klargemacht, die Rechte der Gemeinschaften geltend zu machen. Von 1981 bis 1985 bemühte sie sich wiederholt beim Rat der Gouverneure um die Überweisung der einbehaltenen Beträge an den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften. Diese Bemühungen blieben erfolglos.

8 Am 30. Dezember 1985 fasste der Rat der Gouverneure den streitigen Beschluß, wonach der Ertrag der von der Bank bis Ende 1985 einbehaltenen, auf der Passivseite der Bilanz verbuchten Steuern in die Reserven übertragen würde. Nach diesem Beschluß werden im übrigen ab dem Haushaltsjahr 1986 die Beträge, die die Bank von den von ihr gezahlten Gehältern, Löhnen, Ruhegehältern und sonstigen Bezuegen einbehält, unter den Einnahmen der Bank verbucht und als solche in die Gewinn - und Verlustrechnung eingestellt.

9 Eine nähere Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens findet sich im Sitzungsbericht. Darauf wird verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

10 Mit der Begründung, die Kommission habe ihre Klage gegen die Bank gerichtet, nicht gegen den Rat der Gouverneure, wie dies in Artikel 180 Buchstabe b EWG-Vertrag vorgesehen sei, erhob die Bank eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 91 Verfahrensordnung, in der sie geltend machte, die Klageschrift erfuelle nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 § 1 Verfahrensordnung, da der Beklagte nicht korrekt bezeichnet sei.

11 Mit Beschluß vom 3. Juli 1986 hat der Gerichtshof die Einrede der Unzulässigkeit verworfen und festgestellt, die Klageschrift erlaube zweifelsfrei die Feststellung, daß sie gegen den Rat der Gouverneure als zuständiges Organ der Bank gerichtet sei.

12 Der Rat der Gouverneure hält die Klage weiter wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses der Kommission für unzulässig, da sie gegen einen Akt gerichtet sei, der weder die Kommission beschwere noch Rechtswirkungen gegenüber Dritten habe.

13 Insoweit genügt die Feststellung, daß der Ertrag der bis Ende 1985 einbehaltenen Steuern mit dem angefochtenen Beschluß endgültig in die Reserven übertragen werden sollte; damit konnte dieser Beschluß die Rechte der Kommission berühren, da deren Anspruch auf Überweisung dieser Beträge in den Haushaltsplan der Gemeinschaften, dessen Ausführung die Kommission zu sichern hat, stillschweigend zurückgewiesen wurde.

14 Schließlich macht der Rat der Gouverneure geltend, die Kommission könne die Übertragung des fraglichen Steuerertrags nicht verlangen, da dieser vorher nicht in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt sei.

15 Dem ist entgegenzuhalten, daß der Anspruch der Gemeinschaften auf die fraglichen Beträge nicht von ihrer Einsetzung in den Haushaltsplan der Gemeinschaften abhängen kann, da dies als reine Förmlichkeit den Anspruch nicht berührt.

16 Die Klage ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

17 Die Kommission macht zunächst geltend, der angefochtene Beschluß verletze Artikel 13 des Protokolls sowie die Artikel 9 und 12 der Verordnung Nr. 260/68 dadurch, daß der Ertrag der zugunsten der Gemeinschaften eingeführten Steuer auf die Bezuege des Personals der Bank deren Reserven zugeschlagen werde. Artikel 22 des Protokolls erstrecke den persönlichen Anwendungsbereich des Protokolls auf die Bank und ihr Personal, ändere aber an der Verwendung der Steuer nichts.

18 Der Rat der Gouverneure hält dagegen, die im Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen würden gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Bank und ihrem Personal aus dem gleichen Grund wie den Gemeinschaften gewährt. Es könne dahingestellt bleiben, ob er selbst die Voraussetzungen für die Erhebung der fraglichen Steuer festsetzen könne; jedenfalls aber müsse diese zugunsten der Bank erhoben werden. Auch die Verordnung Nr. 260/68 sei in diesem Sinne auszulegen.

19 Bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen und das Verfahren der Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften in der Verordnung Nr. 260/68 des Rates geregelt sind, die auf das Protokoll, insbesondere auf seinen Artikel 13, gestützt ist. Nach der Begründung dieser Verordnung sollen der Gemeinschaftssteuer nicht nur die Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterworfen werden, sondern auch die Personen, auf die Artikel 13 des Protokolls ebenfalls Anwendung findet, somit unter anderem das Bankpersonal.

20 Für die von den Gemeinschaften ihren Beamten und Bediensteten gezahlten Bezuege stellt Artikel 9 der Verordnung klar, daß der Steuerertrag in den Haushaltsplan der Gemeinschaften, der gemäß Artikel 20 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Stelle der Haushaltspläne der einzelnen Gemeinschaften getreten ist, als Einnahme eingesetzt wird. Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 260/68 gilt diese auch für die Mitglieder der Organe der Bank, für ihr Personal und die Empfänger der von ihr gezahlten Pensionen, "und zwar hinsichtlich der von der Bank gezahlten Gehälter, Löhne, Bezuege, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und Alters - und Hinterbliebenenversorgung ". Die Verordnung weist somit den Ertrag der von der Bank auf die ihrem Personal gezahlten Bezuege einbehaltenen Steuer unzweideutig dem Haushaltsplan der Gemeinschaften zu.

21 Das Vorbringen des Rates der Gouverneure wirft jedoch die Frage auf, ob der Rat der Gemeinschaften nach dem Protokoll zuständig war, die Bestimmungen und das Verfahren für die Erhebung der Steuer auf die von der Bank gezahlten Bezuege festzulegen und die einbehaltenen Beträge dem Haushaltsplan der Gemeinschaften zuzuweisen.

22 Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Untersuchung der Bedeutung des Artikels 13 des Protokolls und der Folgen seiner Anwendung auf die Bank gemäß Artikel 22 des Protokolls.

23 Nach Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls sind die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezuege ( im folgenden : Gehälter ) von innerstaatlichen Steuern befreit. Im Gegenzug unterliegen diese Gehälter gemäß Artikel 13 Absatz 1 einer Steuer zugunsten der Gemeinschaften, die gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben wird, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Aus dem Verhältnis dieser beiden Absätze folgt, daß Artikel 13 im Interesse der Unabhängigkeit der Gemeinschaften sowie der Gleichbehandlung ihres Personals die nationalen Steuern durch eine gleichmässig auf das Personal der Gemeinschaften anwendbare Gemeinschaftssteuer ersetzen soll.

24 Diese Erwägungen gelten auch für die Anwendung des Artikels 13 des Protokolls auf das Bankpersonal gemäß Artikel 22 des Protokolls. In seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 ( Mills, Slg. 1976, 955 ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Bank eine im EWG-Vertrag vorgesehene und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung sei. Damit musste das Bankpersonal ebenso wie jenes der Gemeinschaften von nationalen Steuern befreit und einer Gemeinschaftssteuer unterworfen werden. Da das Protokoll keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, hat die Anwendung des Artikels 13 auf das Bankpersonal die Zuständigkeit des Rates der Gemeinschaften zur Folge, den Geltungsbereich der Bestimmungen und des Verfahrens, die nach diesem Artikel geregelt werden, auf jenes auszudehnen.

25 Hinsichtlich der Verwendung der Steuer, der das Personal der Gemeinschaften unterworfen ist, bestimmt Artikel 13 des Protokolls, daß diese "zugunsten der Gemeinschaften" erhoben wird. Artikel 22 des Protokolls schweigt sich über die Verwendung der beim Personal der Bank erhobenen Steuer aus, erklärt jedoch unter anderem Artikel 13 des Protokolls für auf die Bank anwendbar.

26 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß das Ziel des Artikels 13 des Protokolls, die an und für sich auf die Gehälter des Personals der Gemeinschaften zu erhebenden nationalen Steuern durch eine einheitliche Steuer zu ersetzen, nicht zur Folge zu haben braucht, daß der Steuerertrag den Stellen zugewiesen wird, bei denen die betroffenen Bediensteten beschäftigt sind. Da die Rechte und Vorrechte des Protokolls der Bank nur als einer Stelle zugewiesen sind, die gemäß Artikel 130 EWG-Vertrag im Interesse der Gemeinschaften handelt, sind die Artikel 13 und 22 des Protokolls dahin auszulegen, daß auch die Steuer auf die von der Bank gezahlten Gehälter zugunsten der Gemeinschaften erhoben wird.

27 Dieser Auslegung hält die Bank entgegen, sie sei weder ein Organ noch eine Dienststelle der Gemeinschaften, stehe vielmehr dieser kraft ihrer Rechtsstellung, ihrer Zusammensetzung und ihrer Organstruktur sowie nach Art und Ursprung ihrer Mittel, die dem Haushalt der Gemeinschaften nichts verdankten, unabhängig gegenüber.

28 Sicherlich besitzt die Bank gemäß Artikel 129 EWG-Vertrag eine von derjenigen der Gemeinschaften gesonderte Rechtspersönlichkeit; auch wird sie gemäß ihrer Satzung von eigenen Organen verwaltet. Zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach Artikel 130 EWG-Vertrag muß die Bank auf den Kapitalmärkten ebenso wie jede andere Bank in völliger Unabhängigkeit agieren können. Die Finanzierung der Bank wird auch nicht von einem Haushaltsplan sichergestellt, sondern aus eigenen Mitteln, insbesondere dem von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Kapital und von auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Anleihen. Schließlich erstellt die Bank jährlich eine Bilanz sowie eine Gewinn - und Verlustrechnung, die jährlich von einem vom Rat der Gouverneure ernannten Ausschuß geprüft werden.

29 Daß der Bank eine solche funktionelle und institutionelle Autonomie zuerkannt wird, hat jedoch nicht zur Folge, daß sie völlig von den Gemeinschaften gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre. Vielmehr folgt insbesondere aus Artikel 130 EWG-Vertrag, daß die Bank zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen soll und somit kraft EWG-Vertrags in den Rahmen der Gemeinschaft fällt.

30 Der Bank kommt somit eine Doppelnatur in dem Sinne zu, daß sie einerseits hinsichtlich ihrer Geschäftsführung, insbesondere im Rahmen ihrer Kapitaloperationen, unabhängig, andererseits hinsichtlich ihrer Ziele mit der Gemeinschaft eng verbunden ist. Mit dieser Doppelnatur lässt es sich mühelos vereinbaren, die generell auf die Besteuerung des Gemeinschaftspersonals anwendbaren Bestimmungen auch auf das Bankpersonal anzuwenden. Das gilt insbesondere auch insoweit, als die fragliche Steuer zugunsten des Haushaltsplans der Gemeinschaften erhoben wird. Entgegen dem Vorbringen des Rates der Gouverneure kann diese Zuweisung die funktionelle Autonomie und den Ruf der Bank als unabhängige Stelle auf den Kapitalmärkten nämlich nicht gefährden, da das Kapital und die Führung der Bank davon nicht berührt werden.

31 Diesem Ergebnis hält der Rat der Gouverneure schließlich noch eine Reihe von Argumenten entgegen. Diese stützen sich auf den Umstand, daß die Überweisung des Ertrags der fraglichen Steuer in den Haushaltsplan der Gemeinschaften das Guthaben der Bank verringere, das deren Verwaltungsposten und insbesondere die Gehälter des Personals decken solle, und auf das die Mitgliedstaaten im Falle einer Liquidierung der Bank Anspruch hätten.

32 Das greift nicht durch. Die Übertragung des Steuerertrags in den Haushaltsplan der Gemeinschaften betrifft nämlich nur die Beträge, die die Bank von dem ihrem Personal gezahlten Gehältern einbehalten hat, lässt aber ihre Eigenmittel und die den Mitgliedstaaten im Falle einer Aussetzung der Tätigkeit oder einer Liquidierung der Bank geschuldeten Kapitalbeträge unberührt. Daß die Bank die Steuer auf die Bruttogehälter ihres Personals zugunsten der Gemeinschaft erhebt, wirkt sich somit auf ihre Finanzlage nicht aus.

33 Nach alledem war der Rat der Gemeinschaften gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 22 des Protokolls dafür zuständig, in der Verordnung Nr. 260/68 die Bestimmungen und das Verfahren für die Erhebung der Steuer auf die Gehälter des Bankpersonals zu regeln und den Ertrag dieser Steuer dem Haushaltsplan der Gemeinschaften zuzuweisen. Somit braucht nicht mehr untersucht zu werden, welche Bedeutung der Zustimmung zukommen könnte, die der Präsident der Bank der Einsetzung des Steuerertrags in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme gegeben haben soll und auf die sich die Kommission beruft.

34 Nach alledem ist der Beschluß des Rates der Gouverneure der Bank vom 30. September 1985 über die Verbuchung des Ertrags der von der Bank auf die Bezuege und Ruhegehälter ihres Personals einbehaltenen Steuern aufzuheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat der Gouverneure der Bank mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Der Beschluß des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 30. Dezember 1985 über die Verbuchung des Ertrags der von der Bank auf die Bezuege und Ruhegehälter ihres Personals einbehaltenen Steuern wird aufgehoben.

2 ) Der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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