Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1984
Aktenzeichen: 86/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE KOMMISSION HAT NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG ZWAR ALLE TATSACHEN , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN ANZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN. SIE MUSS NACH DIESER BESTIMMUNG JEDOCH NICHT AUF ALLE IM VERWALTUNGSVERFAHREN GEMACHTEN SACH- UND RECHTSAUSFÜHRUNGEN EINGEHEN.

2. FÜR EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG , DER KEIN AUSFUHRVERBOT ENTHÄLT , KANN DIE GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 67/67 DER KOMMISSION NICHT IN BETRACHT KOMMEN , WENN SICH DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN AN EINEM ABGESTIMMTEN VERHALTEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FÜR EINEN NICHT ZUGELASSENEN HÄNDLER BESTIMMTEN PARALLELEINFUHREN BETEILIGEN.

3. ENTHÄLT EIN MUSTERVERTRAG , DER VON EINEM EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM BETREIBENDEN UNTERNEHMEN VERWENDET WIRD , EINE KLAUSEL , DIE DEN VERKAUF ZWISCHEN ZUGELASSENEN HÄNDLERN VERBIETET , SO SCHRÄNKT DAS VERBOT DIE WIRTSCHAFTLICHE FREIHEIT DIESER HÄNDLER EIN UND STELLT DAHER EINE UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FALLENDE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG DAR. DIE TATSACHE , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN ANGEBLICH NIEMALS DIE AUSFUHREN SEINER WIEDERVERKÄUFER BEHINDERT HAT , REICHT NICHT AUS , UM EIN EINDEUTIGES EXPORTVERBOT ZU BESEITIGEN.

4. ENTHÄLT EIN MUSTERVERTRAG , DER VON EINEM EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM BETREIBENDEN UNTERNEHMEN VERWENDET WIRD , EINE KLAUSEL , WONACH DIESES UNTERNEHMEN SICH UM DEN WORTLAUT VON WERBEANZEIGEN DER HÄNDLER BEZUEGLICH DER VERKAUFSPREISE KÜMMERN UND DERARTIGE ANZEIGEN UNTERSAGEN KANN , SO VERSTÖSST DIESE KLAUSEL GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG.

5. EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM FÄLLT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , WENN ES EINE NICHT NUR QUALITATIVE , SONDERN AUCH QUANTITATIVE AUSWAHL DER HÄNDLER VORSIEHT. DIES IST DER FALL , WENN DAS EIN SOLCHES SYSTEM BETREIBENDE UNTERNEHMEN SICH DAS RECHT VORBEHÄLT , EINEN NEUEN QUALIFIZIERTEN HÄNDLER NICHT ZUZULASSEN , FALLS ES IN EINEM BEGRENZTEN GEBIET BEREITS SEHR VIELE HÄNDLER GIBT , UND WENN ES DIE FREIHEIT EINES HÄNDLERS - AUCH EINES ZUGELASSENEN - , SICH AN IRGENDEINEM ORT NIEDERZULASSEN , BESCHRÄNKT , WEIL ES DER ANSICHT IST , DASS SICH SEINE ANWESENHEIT AN DIESEM ORT AUF DEN WETTBEWERB ZWISCHEN HÄNDLERN AUSWIRKEN KÖNNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1984. - HASSELBLAD (GB) LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE. - RECHTSSACHE 86/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA HASSELBLAD ( GB ) HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 10. MÄRZ 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF TEILWEISE AUFHEBUNG DER IHR AM 4. JANUAR 1982 MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 2. DEZEMBER 1981 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( IV/25.757 ) ERHOBEN.

2 DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD AB ( IM FOLGENDEN : VICTOR HASSELBLAD ) MIT SITZ IN GÖTEBORG , SCHWEDEN , STELLT HOCHWERTIGE FOTOGRAFISCHE ERZEUGNISSE HER. SIE HAT MIT HÄNDLERN IN VIELEN LÄNDERN ALLEINVERTRIEBSVERTRAEGE ABGESCHLOSSEN. AM 28. JUNI 1965 MELDETE SIE IHREN MUSTERALLEINVERTRIEBSVERTRAG BEI DER KOMMISSION AN. MIT SCHREIBEN VOM 23. DEZEMBER 1976 BEANSTANDETE DIE KOMMISSION ZWEI VERTRAGSKLAUSELN , DIE IHRES ERACHTENS MIT DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS UND MIT DEN WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES UNVEREINBAR WAREN. MIT SCHREIBEN VOM 10. FEBRUAR 1977 ERKLÄRTE SICH DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD BEREIT , DEN EMPFEHLUNGEN DER KOMMISSION NACHZUKOMMEN. AM 6. MÄRZ 1978 WURDE SODANN EINE NEUFASSUNG DES VERTRIEBSVERTRAGS DER KOMMISSION VORGELEGT , DIE DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD MIT SCHREIBEN VOM 20. FEBRUAR 1979 MITTEILTE , DER VERTRAG FALLE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 67/67 DER KOMMISSION VOM 22. MÄRZ 1967 ( ABL. 1967 , S. 849 ).

3 DIE FIRMA HASSELBLAD ( GB ) LTD., EINE GESELLSCHAFT BRITISCHEN RECHTS , SCHLOSS AM 1. JANUAR 1958 MIT DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG. AM 2. DEZEMBER 1975 WURDE ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN EIN NEUER VERTRAG ABGESCHLOSSEN , DER MIT DEM BEI DER KOMMISSION ANGEMELDETEN MUSTERVERTRAG NICHT IDENTISCH WAR. DIESER VERTRAG WURDE AM 20. NOVEMBER 1977 GEÄNDERT UND IN SEINER GEÄNDERTEN FASSUNG AM 25. JANUAR 1980 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET.

4 DIE KLAEGERIN SCHLOSS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EIGENE VERTRIEBSVERTRAEGE FÜR HASSELBLAD-FOTOKAMERAS UND -GERÄTE AB. WÄHREND ES 1975 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UNGEFÄHR 26 HASSELBLAD-HÄNDLER GAB , BELIEF SICH 1982 IHRE ZAHL AUF MEHR ALS 100. DAS VON DER KLAEGERIN SEIT DEM 1. JANUAR 1976 BENUTZTE ' ' DEALER AGREEMENT ' ' WURDE AM 1. JANUAR 1979 GEÄNDERT UND SODANN IM DEZEMBER 1979 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET.

5 DIE FIRMA CAMERA CARE LTD. IST EINE GESELLSCHAFT MIT SITZ IN NORDIRLAND. IHRE GESCHÄFTSRÄUME BEFINDEN SICH IN LONDON. DIE FIRMA CAMERA CARE SCHLOSS MIT DER KLAEGERIN AM 7. JANUAR 1976 EIN ' ' DEALER AGREEMENT ' ' AB. DIESER VERTRAG WURDE VON DER KLAEGERIN IM MAI 1978 AUFGELÖST.

6 DIE FIRMA CAMERA CARE REICHTE BEI DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE GEGEN DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DEREN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER EIN , IN DER SIE GELTEND MACHTE , LETZTERE HÄTTEN GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VER STOSSEN. DIE KOMMISSION GING DIESER BESCHWERDE NACH UND ERÖFFNETE DAS VERFAHREN NACH DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 ( ABL. 1962 , S. 204 ).

7 AM 2. DEZEMBER 1981 RICHTETE DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG AN DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND SECHS IHRER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER , NÄMLICH DIE KLAEGERIN , DIE ILFORD ( IRELAND ) LTD., DIE JAMES POLACK APS , DIE TELOS S.A., DIE PROLUX S.P.R.L. SOWIE DIE NORDIC IM- UND EXPORT HANDELSGESELLSCHAFT MBH. DARIN STELLTE SIE FEST , DASS DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE , DIE DARIN BESTEHE , AUSFUHREN VON HASSELBLAD-WAREN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU VERHINDERN , EINZUSCHRÄNKEN ODER ZU ERSCHWEREN , GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VERSTOSSE.

8 ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT DIE FESTSTELLUNG , DIE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DEN ERWÄHNTEN VERTRIEBSHÄNDLERN VERSTIESSEN , SOWEIT DIESEN EINE AUSSCHLIESSLICHKEIT BEIM VERTRIEB DER HASSELBLAD-WAREN EINGERÄUMT WERDE , GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1. EINE FREISTELLUNGSERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 WURDE ABGELEHNT.

9 NACH ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG VERSTÖSST DAS VON DER KLAEGERIN SEIT 1974 BETRIEBENE SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM HINSICHTLICH KLAUSEL 6 , 23 UND 28 DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' SOWIE HINSICHTLICH DER QUANTITATIVEN AUSWAHL DER HÄNDLER UND DER EINZELHANDELSPREISBEEINFLUSSUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1. DER ANTRAG AUF FREISTELLUNG DIESES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 WURDE ABGELEHNT.

10 ARTIKEL 4 BESTIMMT , DASS DIE UNTERNEHMEN , AN DIE DIE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST , UNVERZUEGLICH DIE IN ARTIKEL 1 , 2 UND 3 FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN ABZUSTELLEN HABEN UND KÜNFTIG KEINE MASSNAHMEN ERGREIFEN DÜRFEN , DIE DASSELBE ZIEL ODER DIESELBE AUSWIRKUNG HABEN.

11 NACH ARTIKEL 6 IST DIE KLAEGERIN VERPFLICHTET , INNERHALB VON DREI MONATEN NACH BEKANNTGABE DER ENTSCHEIDUNG UND IN EINER MIT DER KOMMISSION VORHER ABGESTIMMTEN FORM

- IHRE HÄNDLER ZU INFORMIEREN , DASS FÜR HASSELBLAD-WAREN QUERLIEFERUNGEN AN ANDERE HÄNDLER UND AUSFUHREN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN NICHT VERBOTEN ODER BESCHRÄNKT SIND , WEDER DURCH PREISFESTSETZUNGEN AUF DER EINZELHANDELSSTUFE NOCH IN SONSTIGER WEISE , UND

-DIE ÖFFENTLICHKEIT ZU UNTERRICHTEN , DASS SIE BEIM KUNDENDIENST AUFGRUND DER HERSTELLERGARANTIE ALLE HASSELBLAD-WAREN OHNE DISKRIMINIERUNG BEHANDELN WIRD.

12 ARTIKEL 7 DER ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DIE KLAEGERIN , DER FIRMA CAMERA CARE DEN ZUGANG ZU HASSELBLAD-WAREN NICHT ZU SPERREN ODER ZU ERSCHWEREN.

13 GEGEN DIE KLAEGERIN WURDE EINE GELDBUSSE VON 165 000 ECU , DAS SIND 93 642,12 UKL , FESTGESETZT ( ARTIKEL 8 DER ENTSCHEIDUNG ).

14 MIT DER KLAGE WIRD DIE AUFHEBUNG VON ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG , ARTIKEL 2 - SOWEIT ER DIE VERTRIEBSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DER KLAEGERIN BETRIFFT - , ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 8 - SOWEIT ER DIE KLAEGERIN BETRIFFT - BEGEHRT.

15 ZUR BEGRÜNDUNG DER KLAGE WERDEN MEHRERE ARGUMENTE VORGEBRACHT :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG ; SIE SEI INSOWEIT UNZUREICHEND MIT GRÜNDEN VERSEHEN , ALS DIE VERSCHIEDENEN VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTEN ARGUMENTE UND TATSACHEN NICHT GEPRÜFT WORDEN SEIEN UND DIE KOMMISSION NICHT ERKLÄRT HABE , WESHALB SIE DIE VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTEN ARGUMENTE UND BEWEISMITTEL ZURÜCKGEWIESEN HABE.

2.DIE KOMMISSION HABE DEN RELEVANTEN MARKT VERKANNT ; WENN SIE VON DEM RICHTIGEN MARKT AUSGEGANGEN WÄRE , HÄTTE SIE FESTSTELLEN MÜSSEN , DASS DER MARKTANTEIL DER KLAEGERIN UNBEDEUTEND SEI , SO DASS DAS DER KLAEGERIN ZUR LAST GELEGTE VERHALTEN , SELBST WENN ES ERWIESEN WÄRE , NICHT DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

3.DIE KLAEGERIN HABE SICH NIEMALS AN EINEM ABGESTIMMTEN VERHALTEN BETEILIGT , DAS DARIN BESTANDEN HABE , AUSFUHREN VON HASSELBLAD-WAREN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VERHINDERN , EINZUSCHRÄNKEN ODER ZU ERSCHWEREN.

4.DIE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ZWISCHEN DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DER KLAEGERIN VERSTOSSE NICHT GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG.

5.DAS VON DER KLAEGERIN BETRIEBENE SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM VERSTOSSE NICHT GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1.

6.JEDENFALLS DÜRFE DIE KOMMISSION KEINE GELDBUSSE FÜR EIN VERHALTEN VERHÄNGEN , DAS DER BEI IHR ANGEMELDETEN SELEKTIVEN VERTRIEBSVEREINBARUNG ENTSPRECHE , BEVOR SIE NICHT FORMELL EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERWEIGERT HABE. SCHLIESSLICH SEI DER BETRAG DER GELDBUSSE ZU HOCH.

1. DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

16 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET , WEIL DIE KOMMISSION NICHT DIE GRÜNDE DARGELEGT HABE , AUS DENEN SIE DAS KLAEGERISCHE VORBRINGEN ZURÜCKGEWIESEN HABE , UND INSBESONDERE DESHALB , WEIL IN DER ENTSCHEIDUNG NICHT AUF DIE FÜLLE DER VON DER KLAEGERIN IM VERWALTUNGSVERFAHREN VORGELEGTEN BEWEISE EINGEGANGEN WORDEN SEI. DIE ENTSCHEIDUNG STEHE DESHALB IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG UND MÜSSE AUFGEHOBEN WERDEN.

17 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG ZWAR ALLE TATSACHEN , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN ANZUFÜHREN HAT , DIE SIE ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN. DIE KOMMISSION MUSS NACH DIESER BESTIMMUNG JEDOCH NICHT AUF ALLE IM VERWALTUNGSVERFAHREN GEMACHTEN SACH- UND RECHTSAUSFÜHRUNGEN EINGEHEN.

18 IN DER BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION DIE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN ANGEFÜHRT , VON DENEN SIE SICH HAT LEITEN LASSEN. DIE RÜGE , MIT DER EINE UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG GELTEND GEMACHT WIRD , KANN DAHER NICHT DURCHGREIFEN.

2. DER RELEVANTE MARKT

19 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SEI IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR , DA IHR MARKTANTEIL ÄUSSERST KLEIN SEI UND DAS IHR VON DER KOMMISSION VORGEWORFENE VERHALTEN DESHALB DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNE. DIE KOMMISSION HABE IHRE ENTSCHEIDUNG AUF DIE FESTSTELLUNG GESTÜTZT , DASS SICH DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD AUF DEN MARKTSEKTOR DER SPIEGELREFLEXKAMERAS IM MITTLEREN ROLLFILMFORMAT ERSTRECKE. DIESE DEFINITION ERFASSE NUR BESTIMMTE KAMERAS MITTLEREN FORMATS UND SCHLIESSE ALLE 35-MM-KAMERAS UNGEACHTET IHRER MEHR ODER WENIGER GROSSEN KOMPLEXITÄT AUS. GEWISSE 35-MM-KAMERAS STÜNDEN IN ECHTEM WETTBEWERB MIT HASSELBLAD-KAMERAS. WENN DIE KOMMISSION DIE MIT HASSELBLAD-KAMERAS IN ECHTEM WETTBEWERB STEHENDEN KAMERAS BERÜCKSICHTIGT HÄTTE , SO WÄRE SIE UM DIE FESTSTELLUNG NICHT UMHIN GEKOMMEN , DASS DER MARKTANTEIL DER KLAEGERIN SO UNBEDEUTEND SEI , DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT BEEINTRÄCHTIGT UND ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DAHER NICHT ANWENDBAR SEI.

20 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD 1978 SELBST BEHAUPTET HAT , WELTWEIT DER FÜHRENDE HERSTELLER AUF DEM SEKTOR DER SPIEGELREFLEXKAMERAS IM MITTLEREN ROLLFILMFORMAT ZU SEIN. IN EINEM SCHREIBEN AN DIE KOMMISSION VOM DEZEMBER 1978 VERANSCHLAGTE SIE IHREN ANTEIL AN DIESEM SEKTOR AUF 20 BIS 25 % IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , 25 % IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH , 25 % IN BELGIEN , 30 % IN FRANKREICH , 50 % IN ITALIEN , 50 % IN DÄNEMARK , 50 % IN DEN NIEDERLANDEN UND 50 % IN IRLAND. ZWAR FÜGTE SIE HINZU , DIE HASSELBLAD-KAMERAS STÜNDEN IM WETTBEWERB MIT MANCHEN 35-MM-KAMERAS , DIE SIE IM EINZELNEN BENANNTE ; DIES KANN JEDOCH IHRE EIGENE DEFINITION DES SEKTORS IHRER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT - SPIEGELREFLEXKAMERAS IM MITTLEREN ROLLFILMFORMAT - NICHT AUFHEBEN.

21 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT BEMERKT , SIND DIE WESENTLICHEN MERKMALE DER HASSELBLAD-KAMERAS 1. DAS FORMAT ( FILM UND BILDGRÖSSEN ), 2. DIE QUALITÄT DER REPRODUKTION , 3. DIE EINSATZFÄHIGKEIT ( WEGEN IHRER DIMENSIONEN , DER GRÖSSE UND IHRER GRUNDKONZEPTION - DAS BILD ERSCHEINT AUF EINER OBEN AUF DEM GEHÄUSE ANGEBRACHTEN MATTSCHEIBE - IST EINE HASSELBLAD-KAMERA FÜR AUFNAHMEN UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN , Z. B. WENN DAS MOTIV BEWEGLICH IST , UNGEEIGNET ) UND 4. DAS ZUBEHÖRANGEBOT. AUSSERDEM BESCHRÄNKT SICH DER KREIS MÖGLICHER KÄUFER WEGEN DES HOHEN PREISES EINER HASSELBLAD-KAMERA AUF BERUFSFOTOGRAFEN , GEWERBLICHE VERWENDER ODER SPEZIALISTEN , PASSIONIERTE AMATEURFOTOGRAFEN ODER PRESTIGEKÄUFER. ES IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS PRAKTISCH NUR SOLCHE KAMERAS , DEREN FOTOS UND WESENTLICHE EIGENSCHAFTEN IN ETWA ÄHNLICH ODER VERGLEICHBAR SIND , AUSTAUSCHBAR SIND UND DAHER MIT EINER HASSELBLAD-KAMERA TATSÄCHLICH IM WETTBEWERB STEHEN. HASSELBLAD-KAMERAS SIND FÜR SEHR VIELE VERWENDER IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT FAST UNENTBEHRLICH.

22 IM ÜBRIGEN ERKLÄRT DIE KLAEGERIN SELBST , DIE HASSELBLAD-KAMERAS ÜBERTRÄFEN AN ANSEHEN JEDE ANDERE FOTOKAMERA AUF DER GANZEN WELT UND SEIEN BEI BERUFSFOTOGRAFEN SOWIE BEI HOCHQUALIFIZIERTEN AMATEURFOTOGRAFEN SEHR GEFRAGT. SELBST WENN DIE ZAHL DER JÄHRLICH HERGESTELLTEN KAMERAS , UNGEFÄHR 20 000 , NICHT SEHR GROSS IST , ERREICHT DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD AUFGRUND IHRES VERKAUFSPREISES EINEN BETRÄCHLICHEN UMSATZ , UND AUCH DER JAHRESUMSATZ DER KLAEGERIN ÜBERSCHREITET... UKL. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DIE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS MIT DIESEN KAMERAS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN HABE KEINE SPÜRBARE AUSWIRKUNG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR.

23 DAS VORBRINGEN , DER MARKTANTEIL SEI SO GERING GEWESEN , DASS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNANWENDBAR SEI , MUSS SOMIT ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKGEWIESEN WERDEN.

3. DAS ABGESTIMMTE VERHALTEN

24 DIE KOMMISSION BEGRÜNDET DIE FESTSTELLUNG EINES GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG VERSTOSSENDEN ABGESTIMMTEN VERHALTENS BEZUEGLICH DER KLAEGERIN IN IHRER ENTSCHEIDUNG DAMIT , DASS EINEM IN NORDIRLAND ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN , DER FIRMA ' ' THE AMATEUR ' S NOOK ' ' , ZWISCHEN JUNI UND OKTOBER 1978 VON DER FIRMA ILFORD , DEM FÜR IRLAND ZUGELASSENEN VERTRIEBSHÄNDLER , HASSELBLAD-KAMERAS GELIEFERT WORDEN SEIEN. EIN TEIL DER WARENSENDUNG SEI AN DIE FIRMA CAMERA CARE WEITERVERKAUFT WORDEN. DURCH TESTKÄUFE HABE DIE KLAEGERIN HERAUSGEFUNDEN , DASS DIE FRAGLICHEN WAREN URSPRÜNGLICH AN DIE FIRMA ILFORD GELIEFERT WORDEN SEIEN. DARAUFHIN HABE SICH DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD BEI DER FIRMA ILFORD BESCHWERT. MIT SCHREIBEN VOM 21. NOVEMBER 1978 HABE SICH DIE FIRMA ILFORD BEREIT ERKLÄRT , NICHT MEHR ZU EXPORTIEREN UND AUSLÄNDISCHE KUNDEN , DIE IHRE VERKAUFSRÄUME BESUCHTEN , ABZUWEISEN. DIE FIRMA ILFORD HABE DAS AUSFUHRVERBOT VON NOVEMBER 1978 BIS AUGUST 1980 BEFOLGT. IM DEZEMBER 1980 HABE DIE KLAEGERIN VON DER FIRMA ILFORD DIE ERSTATTUNG DER IHR DURCH DIE TESTKÄUFE BEI DER FIRMA CAMERA CARE ENTSTANDENEN KOSTEN VERLANGT. NACHDEM DIE FIRMA ILFORD DER KLAEGERIN VERSICHERT HABE , ALLES MÖGLICHE ZU TUN , UM DIE ' ' GRAUEN ' ' ( PARALLEL-)AUSFUHREN ZU VERHINDERN , HABE DIESE AUF DEN KOSTENERSATZ VERZICHTET.

25 IM MAI 1978 HABE DER INHABER DER FIRMA CAMERA CARE BEI DER FIRMA TELOS , DEM FÜR FRANKREICH ZUGELASSENEN VERTRIEBSHÄNDLER , EINE GRÖSSERE MENGE HASSELBLAD-KAMERAS BESTELLT. DIE KLAEGERIN HABE DURCH TESTKÄUFE FESTGESTELLT , DASS DIESE WAREN VON DER FIRMA TELOS GELIEFERT WORDEN SEIEN. AUF DIE BESCHWERDE DER KLAEGERIN HABE DIE FIRMA TELOS WEITERE VERKÄUFE AN DIE FIRMA CAMERA CARE ABGELEHNT.

26 ÄHNLICHE SCHRITTE HABE DIE KLAEGERIN GEGENÜBER DER FIRMA PROLUX , DEM FÜR BELGIEN ZUGELASSENEN VERTRIEBSHÄNDLER , UNTERNOMMEN , UM FÜR DIE FIRMA CAMERA CARE BESTIMMTE AUSFUHREN VON HASSELBLAD-KAMERAS AUS BELGIEN NACH DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZU VERHINDERN.

27 DIE KLAEGERIN BESTREITET NICHT , DASS SIE NACH DER KÜNDIGUNG DES VERTRIEBSVERTRAGS MIT DER FIRMA CAMERA CARE IM JAHR 1978 VERSUCHT HAT , DIE BELIEFERUNG DIESER FIRMA MIT HASSELBLAD-KAMERAS ZU VERHINDERN , UND DASS SIE SICH ZU DIESEM ZWECK AN DIE FIRMEN VICTOR HASSELBLAD , ILFORD ( IRELAND ) LTD., TELOS UND PROLUX GEWANDT HAT. SIE MACHT JEDOCH GELTEND , NACHDEM DIE FIRMA CAMERA CARE KEIN ZUGELASSENER WIEDERVERKÄUFER MEHR GEWESEN SEI , HABE SIE DAVON AUSGEHEN KÖNNEN , DASS DIE ZUGELASSENEN VERTRIEBSHÄNDLER UND WIEDERVERKÄUFER DIESE FIRMA NICHT MEHR BELIEFERN DÜRFTEN. NACH KONSULTATION IHRES ANWALTS HABE SIE ALLERDINGS VON SEPTEMBER 1979 AN NICHT MEHR VERSUCHT , DIE BELIEFERUNG DER FIRMA CAMERA CARE ZU VERBIETEN.

28 DIE KOMMISSION TRAEGT ZU RECHT UND OHNE ERNSTHAFTEN WIDERSPRUCH VOR , DASS DIE KLAEGERIN BEI DER FIRMA CAMERA CARE IM DEZEMBER 1979 ÜBER EINEN IHRER ANGESTELLTEN FOTOKAMERAS GEKAUFT HABE , UM DEREN HERKUNFT FESTZUSTELLEN. DIE KOMMISSION DARF DAHER DAVON AUSGEHEN , DASS DIE BETEILIGUNG DER KLAEGERIN AN DEM ABGESTIMMTEN VERHALTEN BIS ENDE 1979 ANGEDAUERT HAT.

29 ES STEHT SOMIT FEST , DASS DIE KLAEGERIN VON MAI 1978 BIS DEZEMBER 1979 AN EINEM ABGESTIMMTEN VERHALTEN ZUR BESCHRÄNKUNG VON PARALLELEINFUHREN IN DER VEREINIGTE KÖNIGREICH BETEILIGT WAR.

4. DER ALLEINVERTRIEBSVERTRAG ZWISCHEN DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DER KLAEGERIN

30 DER ERSTE VERTRIEBSVERTRAG ZWISCHEN DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DER KLAEGERIN WURDE 1958 ABGESCHLOSSEN. DIESER VERTRAG ENTHIELT EINE KLAUSEL , WONACH DER KLAEGERIN VERKÄUFE AUSSERHALB DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UNTERSAGT WAREN. ER WURDE IM DEZEMBER 1975 DURCH EINEN NEUEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG ERSETZT , DER KEIN AUSFUHRVERBOT ENTHIELT. AUS DIESEM GRUND KONNTE AUF DEN VERTRAG SEINEM WORTLAUT NACH DIE GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 67/67 DER KOMMISSION ANWENDUNG FINDEN. DIE KOMMISSION FÜHRT ALLERDINGS IN IHRER ENTSCHEIDUNG AUS , FÜR DEN VERTRAG KOMME DIESE FREISTELLUNG NICHT IN BETRACHT , DA DIE VERTRAGSPARTNER MASSNAHMEN GETROFFEN HÄTTEN , UM HÄNDLER DARAN ZU HINDERN , ANDERSWO INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VERTRAGSWAREN ZU BEZIEHEN , WAS NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 67/67 DIE FREISTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 1 AUSSCHLIESSE.

31 DIE KOMMISSION VERWEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG VOR ALLEM AUF DAS VORSTEHEND UNTERSUCHTE VERHALTEN DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND DER KLAEGERIN IN BEZUG AUF DIE BELIEFERUNG DER FIRMA CAMERA CARE.

32 AUSSERDEM MACHT SIE GELTEND , DIE KLAEGERIN HABE EINE GARANTIE EINGEFÜHRT , DIE SOGENANNTE ' ' SILVER SERVICE GUARANTEE ' ' , DIE NUR FÜR HASSELBLAD-KAMERAS GELTE , DIE ÜBER DIE KLAEGERIN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINGEFÜHRT WORDEN SEIEN. FÜR JEDE HASSELBLAD-KAMERA LEISTET DER HERSTELLER EIN JAHR GARANTIE. DER ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER IST VERPFLICHTET , DIE ERFORDERLICHEN REPARATUREN DURCHZUFÜHREN. DIE ' ' SILVER-SERVICE ' ' -GARANTIE DEHNT DIESEN ZEITRAUM FÜR KAMERAS , DIE VON DER KLAEGERIN EINGEFÜHRT WERDEN , VON EINEM JAHR AUF 24 MONATE AUS. DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE KLAEGERIN HABE IN IHRER WERBUNG DEN DURCH DIE ' ' SILVER-SERVICE ' ' -GARANTIE GEDECKTEN VERWENDERN EINEN REPARATURDIENST INNERHALB VON 24 STUNDEN ANGEBOTEN UND RÄUME DIESEN REPARATUREN PRIORITÄT EIN.

33 IN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION HEISST ES ( NR. 57 ), DIE KLAEGERIN REPARIERE ' ' REGULÄR ' ' EINGEFÜHRTE HASSELBLAD-WAREN SCHNELLER UND BENACHTEILIGE DAMIT KÄUFER PARALLELEINGEFÜHRTER HASSELBLAD-WAREN. DIES STELLE EINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDE MASSNAHME DAR.

34 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION AUF EINE FRAGE DES GERICHTSHOFES NICHT DEN NACHWEIS DAFÜR ERBRINGEN KONNTE , DASS DIE KLAEGERIN BEI PARALLELIMPORTIERTEN KAMERAS LÄNGERE REPARATURZEITEN ANGESETZT HAT , ALS SIE IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GLEICHEN KAMERAS ÜBLICH SIND ; SIE KONNTE LEDIGLICH NACHWEISEN , DASS DIE KLAEGERIN IHRER EIGENEN KUNDSCHAFT BESONDERE VORTEILE ( REPARATUR INNERHALB VON 24 STUNDEN UND EINE GARANTIE VON 2 JAHREN ) VORBEHIELT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN IN EINEM SOLCHEN VERHALTEN KEINE BESCHRÄNKUNG DES BEZUGS VON PARALLELIMPORTIERTEN KAMERAS GESEHEN WERDEN , SOWEIT FÜR DIESE IN VOLLEM UMFANG DIE VON DEM VERTRIEBSHÄNDLER DURCHZUFÜHRENDE NORMALE HERSTELLERGARANTIE GEWÄHRT WIRD.

35 SOMIT IST ZWAR FESTZUSTELLEN , DASS DER DIE ' ' SILVER-SERVICE ' ' -GARANTIE BETREFFENDE VORWURF DER KOMMISSION NICHT BEGRÜNDET IST. DAS ABGESTIMMTE VERHALTEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FÜR DIE FIRMA CAMERA CARE BESTIMMTEN PARALLELEINFUHREN IST JEDOCH NACHGEWIESEN ; DIESE REICHT FÜR DIE UNANWENDBARKEIT DER GRUPPENFREISTELLUNG NACH DER VERORDNUNG NR. 67/67 AUS.

36 DIE KLAEGERIN MACHT NOCH GELTEND , DIE KOMMISSION HABE IHR NICHT DIE MÖGLICHKEIT EINGERÄUMT , ZU DEM ALLEINVERTRIEBSVERTRAG MIT DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD STELLUNG ZU NEHMEN. DAHER MÜSSE ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WERDEN. DIESES VORBRINGEN KANN NICHT DURCHGREIFEN. WIE SICH AUS DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ERGIBT , HAT DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN MITGETEILT , DAS IHR ZUR LAST GELEGTE VERHALTEN HABE ZUR FOLGE , DASS DER VERTRAG VON DER IN DER VERORDNUNG NR. 67/67 VORGESEHENEN FREISTELLUNG AUSGESCHLOSSEN SEI.

37 DER ANTRAG , ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG IN BEZUG AUF DIE KLAEGERIN AUFZUHEBEN , IST DAHER ABZUWEISEN.

5. DAS VERTRIEBSSYSTEM IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

38 DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ENTHÄLT IN ARTIKEL 3 DIE FESTSTELLUNG , DAS VON DER KLAEGERIN SEIT 1974 BETRIEBENE SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM VERSTOSSE HINSICHTLICH DER KLAUSELN 6 , 23 UND 28 DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' SOWIE HINSICHTLICH DER QUANTITATIVEN AUSWAHL DER HÄNDLER UND DER EINZELHANDELSPREISBEEINFLUSSUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG.

39 IN DER ENTSCHEIDUNG HEISST ES , DIE KLAEGERIN HABE 1974 BESCHLOSSEN , EIN VERTRIEBSSYSTEM FÜR HASSELBLAD-WAREN EINZURICHTEN. NUR EINZELHÄNDLER , DIE DAS ' ' DEALER AGREEMENT ' ' UNTERZEICHNET HÄTTEN , WÜRDEN ALS ' ' ZUGELASSENE HASSELBLAD-HÄNDLER ' ' ANERKANNT UND VOM ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER BELIEFERT. AM 1. JANUAR 1979 HABE DIE KLAEGERIN DAS BESTEHENDE ' ' DEALER AGREEMENT ' ' IN EINIGEN PUNKTEN GEÄNDERT. DIESES GEÄNDERTE ' ' DEALER AGREEMENT ' ' SEI AM 25. JANUAR 1980 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WORDEN.

40 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS ES DIE KLAUSEL 6 , AUF DIE SICH DIE KOMMISSION BEZIEHT , IN DEN VOR DEM 1. JANUAR 1979 BESTEHENDEN VEREINBARUNGEN NICHT GAB. FOLGLICH KANN DIE BEANSTANDUNG DIESER KLAUSEL FÜR DIE ZEIT VON 1974 BIS ZUM 1. JANUAR 1979 NICHT AUFRECHTERHALTEN WERDEN. DIE IN DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN KLAUSELN 23 UND 28 ENTSPRECHEN DEN KLAUSELN 22 UND 27 IN DEN VOR DEM 1. JANUAR 1979 GESCHLOSSENEN VEREINBARUNGEN. DIE ENTSCHEIDUNG WEIST ZWAR INSOWEIT EINEN SCHREIBFEHLER AUF. DIESER FEHLER KANN JEDOCH NICHT DAZU GEFÜHRT HABEN , DASS SICH DIE KLAEGERIN HINSICHTLICH DER AN SIE GERICHTETEN VORWÜRFE SACHLICH IM UNKLAREN BEFAND. WAS DIE ZEIT VON 1974 BIS ZUM 1. JANUAR 1979 BETRIFFT , SO MUSS DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS SICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION AUF DIE KLAUSELN 22 UND 27 DER FRÜHEREN VEREINBARUNGEN BEZIEHT. DAS VERTRIEBSSYSTEM IST DAHER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER BEMERKUNGEN ZU PRÜFEN.

41 DIE KOMMISSION BEANSTANDET WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VOR ALLEM DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' IN DER FASSUNG VON 1979 :

A ) KLAUSEL 6 BUCHSTABE A , WONACH ES DEM EINZELHÄNDLER UNTER ALLEN UMSTÄNDEN VERBOTEN IST , OHNE VORHERIGE SCHRIFTLICHE ZUSTIMMUNG DER KLAEGERIN HASSELBLAD-WAREN AN ANDERE FOTOHÄNDLER ZU LIEFERN , GLEICHGÜLTIG , OB DIESE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ODER IM AUSLAND ( ' ' OR ELSEWHERE ' ' ) IHREN SITZ HABEN ;

B)KLAUSEL 23 BUCHSTABE C , WONACH DER HÄNDLER UNTER ANDEREM VERPFLICHTET IST , JEDE EIGENE ANZEIGE ODER WERBUNG ZURÜCKZUZIEHEN UND NICHT ZU WIEDERHOLEN , GEGEN DIE DIE KLAEGERIN SCHRIFTLICHE EINWÄNDE ERHOBEN HAT ;

C)KLAUSEL 28 , WONACH DIE KLAEGERIN BERECHTIGT IST , DIE VEREINBARUNG FRISTLOS ZU KÜNDIGEN , FALLS DER HÄNDLER EINE DER KLAUSELN NICHT EINHÄLT ODER OHNE VORHERIGE SCHRIFTLICHE ZUSTIMMUNG DER KLAEGERIN SEINE GESCHÄFTSRÄUME VERLEGT ; ÜBER EINEN SOLCHEN UMZUG HAT DER HÄNDLER DIE KLAEGERIN UNVERZUEGLICH ZU UNTERRICHTEN.

42 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ANSICHT MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , IN IHRER VERWALTUNGSPRAXIS UND IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES SEI DIE WETTBEWERBSWIDRIGKEIT VON VORSCHRIFTEN WIE DER KLAUSEL 6 ANERKANNT. DAS QUERLIEFERUNGSVERBOT STELLE INSOWEIT EINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG DAR , ALS ES DIE ZUGELASSENEN HÄNDLER IN IHRER WIRTSCHAFTLICHEN FREIHEIT BETRÄCHTLICH EINSCHRÄNKE UND ZU IHRER VOLLSTÄNDIGEN ABHÄNGIGKEIT FÜHRE.

43 DIE IN KLAUSEL 23 DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' VORGESEHENE KONTROLLMÖGLICHKEIT ÜBER ZEITUNGSANZEIGEN UND SONSTIGE WERBEMASSNAHMEN KOMME EINEM NACHZENSURRECHT DER KLAEGERIN GLEICH. DIESES WEITE EINGRIFFSRECHT BIETE DER KLAEGERIN DIE MÖGLICHKEIT , WERBEMASSNAHMEN WETTBEWERBS- UND PREISAKTIVER EINZELHÄNDLER UND VOR ALLEM SOLCHER HÄNDLER ZU UNTERBINDEN , DIE WAREN NICHT ÜBER DEN HASSELBLAD-ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER IMPORTIERTEN.

44 WAS DIE ZULASSUNG VON WIEDERVERKÄUFERN ZU DEM VERTRIEBSSYSTEM ANBELANGT , SO HEISST ES IN DER ENTSCHEIDUNG , ES GEHÖRE ZUR VERTRIEBSPOLITIK DER KLAEGERIN , NICHT ALLEN GEEIGNETEN HÄNDLERN ZUGANG ZU HASSELBLAD-WAREN ZU GEWÄHREN. DURCH DIE KLAUSEL 28 SOLLE DER KLAEGERIN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN , HÄNDLER VON IHREM VERTRIEBSNETZ FERNZUHALTEN , DIE ALLE VORAUSSETZUNGEN DER VERTRIEBSBINDUNG ERFÜLLTEN. DAMIT WERDE MÖGLICHER WETTBEWERB IM VERKAUFSGEBIET DER ZUGELASSENEN HÄNDLER VERHINDERT. DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER ERFOLGE SOMIT NICHT ODER NICHT ALLEIN AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART , SONDERN AUFGRUND EINER QUANTITATIVEN AUSWAHL DER KLAEGERIN. DAZU WIRD IN DER ENTSCHEIDUNG ( NR. 35 ) AUSGEFÜHRT , DIE KLAEGERIN HABE IM FEBRUAR 1980 GEGENÜBER DER KOMMISSION ERKLÄRT , SIE KÖNNE EINEN HÄNDLER , DER HASSELBLAD-WAREN PARALLEL IMPORTIERE , NICHT ZUM VERTRIEBSSYSTEM ZULASSEN , DA SIE IN EINEM SOLCHEN FALL KEINE KONTROLLE ÜBER DIE EINGEFÜHRTEN WAREN HÄTTE.

45 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , MIT DEM VERKAUFSVERBOT IN KLAUSEL 6 DES VERTRAGES SEI NICHT DAS ZIEL VERFOLGT WORDEN , AUSFUHREN ZU BESCHRÄNKEN. DIE WORTE ' ' OR ELSEWHERE ' ' IN DIESER KLAUSEL SEIEN VOM ANWALT DER KLAEGERIN EINGEFÜGT WORDEN , UND DIE KLAEGERIN HABE SIE NIE IN DEM VON DER KOMMISSION ANGEGEBENEN SINN AUSGELEGT. SIE HABE NIEMALS MASSNAHMEN GETROFFEN , UM DIE AUSFUHREN IHRER WIEDERVERKÄUFER ZU STOPPEN.

46 DAZU IST ZU SAGEN , DASS DER VERTRAG DEN VERKAUF VON HASSELBLAD-KAMERAS AN ANDERE HÄNDLER , UND ZWAR AUCH AN ZUGELASSENE , VERBIETET , GLEICHGÜLTIG , OB DIESE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ODER ANDERSWO ( ' ' OR ELSEWHERE ' ' ) IHREN SITZ HABEN. WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT BEMERKT , SCHRÄNKT EIN VERKAUFSVERBOT ZWISCHEN ZUGELASSENEN HÄNDLERN DEREN WIRTSCHAFTLICHE FREIHEIT EIN UND STELLT DAHER EINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG DAR. AUCH REICHT DIE TATSACHE , DASS DIE KLAEGERIN ANGEBLICH NIEMALS DIE AUSFUHREN IHRER WIEDERVERKÄUFER BEHINDERT HAT , NICHT AUS , UM EIN EINDEUTIGES EXPORTVERBOT ZU BESEITIGEN.

47 ZU KLAUSEL 23 MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE KOMMISSION HABE DIE BEWEISMITTEL UNBERÜCKSICHTIGT GELASSEN , DIE SICH AUS DEM ' ' DEALER AGREEMENT ' ' SELBST SOWIE AUS ANDEREN HASSELBLAD-VERÖFFENTLICHUNGEN ERGÄBEN ; DIESE ZEIGTEN , WELCHE BEDEUTUNG DIE KLAEGERIN EINEM GEMEINSAMEN WERBEPROGRAMM VON HOHEM NIVEAU BEIMESSE. SO MÜSSE DER HÄNDLER NACH KLAUSEL 22 BUCHSTABE B ' ' JEDERZEIT AKTIV DEN VERKAUF VON HASSELBLAD-WAREN FÖRDERN... UND MIT ALLEN MITTELN DEN RUF UND DAS ANSEHEN DES HERSTELLERS , DER GESELLSCHAFT UND DES HÄNDLERS PFLEGEN ' '. DIE KLAUSEL 23 DIENE NUR DER AUFRECHTERHALTUNG EINES HOHEN NIVEAUS BEI DER WERBUNG FÜR HASSELBLAD-ERZEUGNISSE.

48 DEM HÄLT DIE KOMMISSION ENTGEGEN , DIE ERKLÄRUNG DER KLAEGERIN STEHE IM WIDERSPRUCH ZU IHREM WIRKLICHEN VERHALTEN. IN EINEM ( VON DER KLAEGERIN SELBST DER KOMMISSION VORGELEGTEN ) SCHREIBEN VOM 25. JANUAR 1978 AN IHREN ANWALT HABE DIE KLAEGERIN DARAUF HINGEWIESEN , DASS EINE WERBEANZEIGE DER FIRMA CAMERA CARE WEGEN DER DARIN GENANNTEN VERKAUFSPREISE ( STRICTLY ON PRICES ) PROBLEME VERURSACHT HABE. DIE FRAGLICHE ANZEIGE ENTHIELT DIE FORMULIERUNGEN ' ' WE WILL MATCH ANY PRICE ' ' , ' ' MATCH ANY PRICE ' ' UND ' ' UNBEATABLE PRICES ' '.

49 OBWOHL DIE KLAEGERIN IM VORLIEGENDEN FALL VORGEZOGEN HAT , DIE VEREINBARUNG MIT DER FIRMA CAMERA CARE ZU KÜNDIGEN , IST ES KLAR , DASS SIE IHR AUGENMERK AUF DEN WORTLAUT VON WERBEANZEIGEN BEZUEGLICH DER VERKAUFSPREISE RICHTETE UND DASS DIE UMSTRITTENE KLAUSEL SO ABGEFASST WAR , DASS DIE KLAEGERIN DERARTIGE ANZEIGEN UNTERSAGEN KONNTE. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WAR DESHALB IM HINBLICK AUF DIE KLAUSEL 23 GERECHTFERTIGT.

50 DES WEITEREN WIRD VON DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTEN , DASS DIE ANZAHL DER ZUGELASSENEN HÄNDLER BEGRENZT IST. IN DEM BEGLEITSCHREIBEN ZUR ANMELDUNG DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' ERKLÄRTE SICH DIE KLAEGERIN BEREIT , JEDEN QUALIFIZIERTEN HÄNDLER ZUZULASSEN ; SIE BEHIELT SICH JEDOCH DAS RECHT VOR , WENN ES IN EINEM BEGRENZTEN GEBIET BEREITS SEHR VIELE HÄNDLER GEBE , KEINEN NEUEN HÄNDLER ZUZULASSEN , UM EINE SITUATION ZU VERHINDERN , IN DER DIE QUALITÄTSSTANDARDS VON DEN HÄNDLERN NICHT MEHR AUFRECHTERHALTEN WERDEN KÖNNTEN. DIE KLAEGERIN BEGRÜNDET DIESE BESCHRÄNKUNG DAMIT , DASS DER HÄNDLER EINE GEWISSE ANZAHL KAMERAS VORRÄTIG HALTEN MÜSSE ; BEI ZULASSUNG SEHR VIELER HÄNDLER WÜRDEN SICH DIE VERKAUFSMÖGLICHKEITEN EINIGER VON IHNEN SO GESTALTEN , DASS IHRE GESCHÄFTSGEWINNE DIE ERFORDERLICHE LAGERHALTUNG NICHT RECHTFERTIGTEN. DIE KLAEGERIN BESTREITET NICHT DIE IN DER ENTSCHEIDUNG GETROFFENE FESTSTELLUNG , DASS SIE NICHT BEREIT SEI , EINEN HÄNDLER , DER PARALLELEINFUHREN VORNEHME , ZUZULASSEN.

51 DIE KOMMISSION HAT DARAUS ZU RECHT DIE SCHLUSSFOLGERUNG GEZOGEN , DASS DIE KLAEGERIN NICHT NUR EINE QUALITATIVE , SONDERN AUCH EINE QUANTITATIVE AUSWAHL GETROFFEN HABE , ZUMAL FESTSTEHT , DASS VON DEN 2 000 FOTOHÄNDLERN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NUR ETWA 100 ZUGELASSENE HÄNDLER SIND. AUFGRUND DER KLAUSEL 28 DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' KONNTE DIE KLAEGERIN DIE FREIHEIT EINES HÄNDLERS - UND ZWAR AUCH EINES ZUGELASSENEN - , SICH AN IRGENDEINEM ORT NIEDERZULASSEN , BESCHRÄNKEN , WENN SIE DER ANSICHT WAR , DASS SICH SEINE ANWESENHEIT AN DIESEM ORT AUF DEN WETTBEWERB ZWISCHEN HÄNDLERN AUSWIRKEN KÖNNTE.

52 DIE KOMMISSION HAT DAHER ZU RECHT FESTGESTELLT , DASS DIE KLAUSELN 22 UND 27 DES VOR DEM 1. JANUAR 1979 GELTENDEN ' ' DEALER AGREEMENT ' ' UND DIE KLAUSELN 6 , 23 UND 28 DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' IN DER FASSUNG VOM 1. JANUAR 1979 SOWIE DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL VON HÄNDLERN GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN.

53 SOWEIT DIE ENTSCHEIDUNG DIE FESTSTELLUNG ENTHÄLT , DIE KLAUSEL 6 DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' HABE IN DER ZEIT VON 1974 BIS ZUM 1. JANUAR 1979 GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , IST SIE AUFZUHEBEN.

DIE GELDBUSSE

54 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , SELBST WENN DER NACHWEIS DAFÜR ERBRACHT WERDEN SOLLTE , DASS SIE AN DEM IHR VORGEWORFENEN ABGESTIMMTEN VERHALTEN ZUR BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT GEWESEN SEI , DÜRFE DIE KOMMISSION IHR DESHALB KEINE GELDBUSSE AUFERLEGEN. DER VERTRAG , DER 1958 ZWISCHEN DER FIRMA VICTOR HASSELBLAD UND IHREN ANDEREN ALLEINVERTRIEBSHÄNDLERN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GESCHLOSSEN WORDEN SEI , SEI 1965 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET WORDEN , UND DIE KOMMISSION DÜRFE NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 17 KEINE GELDBUSSE FÜR HANDLUNGEN FESTSETZEN , DIE NACH DIESER ANMELDUNG UND VOR DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BEGANGEN WÜRDEN , SOWEIT SIE IN DEN GRENZEN DER IN DER ANMELDUNG DARGELEGTEN TÄTIGKEIT LAEGEN.

55 DIESER ARGUMENTATION KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. ZUR ZEIT DER IN REDE STEHENDEN AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN WAR DIE KLAEGERIN NICHT MEHR PARTEI DER ANGEMELDETEN VEREINBARUNG , SONDERN SIE WAR DURCH EINE VEREINBARUNG AUS DEM JAHR 1975 GEBUNDEN , DIE KEIN AUSFUHR- ODER EINFUHR VERBOT ENTHIELT. DIE KLAEGERIN KANN SICH DAHER DER GELDBUSSE NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE ANMELDUNG EINER VEREINBARUNG ENTZIEHEN , AN DER SIE NICHT MEHR BETEILIGT WAR.

56 DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH GELTEND , DIE HÖHE DER GELDBUSSE STEHE AUSSER VERHÄLTNIS ZU DEN FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN UND VOR ALLEM - IN ANBETRACHT DER JEWEILIGEN UMSÄTZE - AUSSER VERHÄLTNIS ZU DER GEGEN DIE FIRMA VICTOR HASSELBLAD VERHÄNGTEN GELDBUSSE.

57 BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE DER GELDBUSSE SIND VERSCHIEDENE FAKTOREN ZU BERÜCKSICHTIGEN ; DAZU GEHÖREN DIE SCHWERE DES VERSTOSSES UND DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG. DER UMSATZ DES UNTERNEHMENS IST NUR EINES DER ELEMENTE , DIE IN ERWAEGUNG GEZOGEN WERDEN KÖNNEN. DAS VON DER KOMMISSION FESTGESTELLTE ABGESTIMMTE VERHALTEN SOLLTE JEDE EINFUHR VON FÜR DIE FIRMA CAMERA CARE BESTIMMTEN HASSELBLAD-KAMERAS IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VERHINDERN UND STELLTE DAHER EINEN KRASSEN VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES DAR. DIE KOMMISSION HAT SICH JEDOCH BEI DER FESTSETZUNG DER GELDBUSSE OFFENSICHTLICH VON VERSCHIEDENEN ERWAEGUNGEN LEITEN LASSEN , WOFÜR SIE IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF DEN NACHWEIS SCHULDIG GEBLIEBEN IST , SO Z. B. VON DEM UMSTAND , DASS DIE PRAXIS DER KLAEGERIN HINSICHTLICH DER ' ' SILVER-SERVICE ' ' -GARANTIE GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN VERSTOSSEN UND DIE KLAEGERIN DIE REPARATUR PARALLELIMPORTIERTER KAMERAS VERZÖGERT HABE. AUSSERDEM MUSS ARTIKEL 3 DER ENTSCHEIDUNG IN EINEM PUNKT UND IN BEZUG AUF EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM AUFGEHOBEN WERDEN. FOLGLICH HABEN DIE FESTSTELLUNGEN HINSICHTLICH DER ZUWIDERHANDLUNGEN NUR ZUM TEIL BESTAND. HINZU KOMMT , DASS DIE KLAEGERIN KEIN GROSSES UNTERNEHMEN IST. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SETZT DER GERICHTSHOF DIE GELDBUSSE VON 165 000 ECU AUF 80 000 ECU HERAB.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

58 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH PAR 3 ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT.

59 DA JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT HAT UND TEILS UNTERLEGEN IST , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIRD INSOWEIT AUFGEHOBEN , ALS SIE DIE FESTSTELLUNG ENTHÄLT , DIE KLAUSEL 6 DES ' ' DEALER AGREEMENT ' ' HABE IN DER ZEIT VON 1974 BIS ZUM 1. JANUAR 1979 GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN.

2.DIE DER KLAEGERIN AUFERLEGTE GELDBUSSE WIRD AUF 80 000 ECU , DAS SIND 45 218,18 UKL , HERABGESETZT.

3.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.

4.DIE PARTEIEN UND DIE STREITHELFERIN TRAGEN JEWEILS IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

Zurück