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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1964
Aktenzeichen: 87-63
Rechtsgebiete: Statut des Beamten des EKGS-Vertrages


Vorschriften:

Statut des Beamten des EKGS-Vertrages Art. 102
Statut des Beamten des EKGS-Vertrages Art. 110
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER IN ARTIKEL 102 DES STATUTS VORGESEHENE ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT DIE AUFGABE, DAS GESAMTVERHALTEN DER BETROFFENEN ZU BEURTEILEN, UM ZU EINEM WERTURTEIL DARÜBER ZU GELANGEN, OB SIE GEEIGNET SIND, DIE IHREM DIENSTRANG ENTSPRECHENDEN AUFGABEN STÄNDIG WAHRZUNEHMEN.

2. DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN HAT NICHT DEN CHARAKTER EINES DISZIPLINARVERFAHRENS. ALLERDINGS BILDEN SCHWERWIEGENDE ODER WIEDERHOLTE VERSTÖSSE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE, DIE FÜR DAS VON BEDIENSTETEN EINER VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU ERWARTENDE VERHALTEN GELTEN, EINEN FÜR DIE BEURTEILUNG WICHTIGEN GESICHTSPUNKT, SELBST WENN DIESE VERSTÖSSE NICHT IN JEDEM EINZELFALL GEAHNDET WURDEN.

3. IM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN IST EINE GEGENÜBERSTELLUNG DES BETROFFENEN MIT SEINEN DIENSTVORGESETZTEN NICHT ERFORDERLICH.

4. DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE KANN NICHT ALS VERPFLICHTET ANGESEHEN WERDEN, DEM BETROFFENEN DIE PROTOKOLLE DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES VOR ZUSTELLUNG DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE MITZUTEILEN.

5. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 84/63.

EINWÄNDE EINES BEAMTEN GEGEN DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES KÖNNEN MIT ERFOLG NUR IM WEGE DER KLAGE GEGEN DIE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GELTEND GEMACHT WERDEN, DIE DIESE STELLUNGNAHME BESTÄTIGEN MUSS UND DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN FÖRMLICH ABSCHLIESST.

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6. ARTIKEL 102 IST NUR EINE ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES STATUTS UND BEDARF DAHER KEINER ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 DIESES STATUTS.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 7. JULI 1964. - JACQUELINE GEORGES GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 87-63.

Entscheidungsgründe:

S. 1034

I. ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE HAT KEINE PROZESSHINDERNDEN EINREDEN ERHOBEN.

ES BESTEHT AUCH KEIN ANLASS, DIE ZULÄSSIGKEIT VON AMTS WEGEN ZU BEANSTANDEN.

DIE KLAGE IST ZULÄSSIG.

II. ZUR BEGRÜNDETHEIT

A - ZUR RÜGE DER FEHLERHAFTIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS

DIE KLAEGERIN MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, DIE TATSACHEN, AUF DENEN DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES BERUHE, SEIEN IHR IM EINZELNEN ERST BEI IHREM ERSCHEINEN VOR DEM GENANNTEN AUSSCHUSS MÜNDLICH MITGETEILT WORDEN, SO DASS SIE SICH NICHT WIRKSAM HABE VERTEIDIGEN KÖNNEN.

IM ÜBERLEITUNGSBERICHT, DER IM ÜBRIGEN AUF PERSÖNLICHEN UND REIN SUBJEKTIVEN WERTURTEILEN IHRER VORGESETZTEN BERUHT HABE, SEIEN DIESE TATSACHEN NICHT BEZEICHNET.

DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE DEMNACH NICHT IN KENNTNIS DER SACHLAGE STELLUNG NEHMEN KÖNNEN, WEIL IHR ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR NICHT GEWAHRT SEI.

S. 1035

DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN BERUHT AUF EINER VERWECHSLUNG DES DISZIPLINARVERFAHRENS MIT DEM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN. DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN HAT NICHT DEN CHARAKTER EINES DISZIPLINARVERFAHRENS.

DER IN ARTIKEL 102 DES STATUTS VORGESEHENE ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT DIE AUFGABE, DAS GESAMTVERHALTEN DER BETROFFENEN ZU BEURTEILEN, UM ZU EINEM WERTURTEIL DARÜBER ZU GELANGEN, OB SIE GEEIGNET SIND, DIE IHREM DIENSTRANG ENTSPRECHENDEN AUFGABEN STÄNDIG WAHRZUNEHMEN. ALLERDINGS BILDEN SCHWERWIEGENDE ODER WIEDERHOLTE VERSTÖSSE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE, DIE FÜR DAS VON BEDIENSTETEN EINER VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU ERWARTENDE VERHALTEN GELTEN, EINEN FÜR DIE BEURTEILUNG WICHTIGEN GESICHTSPUNKT, SELBST WENN DIESE VERSTÖSSE NICHT IN JEDEM EINZELFALL GEAHNDET WURDEN.

DIE SACHLICHE RICHTIGKEIT DER TATSACHEN, DIE DER BEURTEILUNG DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ZUGRUNDE LAGEN, IST NACHSTEHEND ANLÄSSLICH DER BEHANDLUNG DER ZWEITEN RÜGE ZU PRÜFEN. ES IST FERNER FESTZUSTELLEN, OB DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS EINE AUSREICHENDE KENNTNIS DES SACHVERHALTS HATTE, UM DIE MEINUNG DER DIENSTVORGESETZTEN AUF IHRE BEGRÜNDETHEIT NACHPRÜFEN ZU KÖNNEN.

IM VORLIEGENDEN FALL WURDEN DER KLAEGERIN SOWOHL DER ÜBERLEITUNGSBERICHT ALS AUCH IHRE PERSONALAKTEN ZUGELEITET; SIE HATTE GELEGENHEIT, SICH ZU IHNEN SCHRIFTLICH ZU ÄUSSERN. DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT DIE VORGESETZTEN UND DIE KLAEGERIN NACHEINANDER GEHÖRT, OHNE SIE JEDOCH EINANDER GEGENÜBERZUSTELLEN. EINE GEGENÜBERSTELLUNG IST ABER IM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN NICHT ERFORDERLICH. HIERAUS ERGIBT SICH, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEINE ENDGÜLTIGE STELLUNGNAHME IN KENNTNIS DER SACHLAGE ABGEBEN KONNTE.

DIE KLAEGERIN MACHT WEITERHIN GELTEND, DIE IHR VORGELEGTEN PERSONALAKTEN SEIEN UNVOLLSTÄNDIG GEWESEN, UND IHR SEIEN DIE PROTOKOLLE DERJENIGEN SITZUNGEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES NICHT ZUGELEITET WORDEN, DIE DER SITZUNG VORAUSGEGANGEN SEIEN, IN DEREN VERLAUF DIE ENDGÜLTIGE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN WURDE.

S. 1036

IN DEN PERSONALAKTEN DER KLAEGERIN KONNTEN DIE IHR VORGEWORFENEN VERFEHLUNGEN NICHT ERWÄHNT SEIN, DA SIE NUR ZU MÜNDLICHEN VERWARNUNGEN GEFÜHRT HATTEN. DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE KANN NICHT ALS VERPFLICHTET ANGESEHEN WERDEN, DER BETROFFENEN DIE PROTOKOLLE DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES VOR ZUSTELLUNG DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE MITZUTEILEN. IM ÜBRIGEN IST DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AN DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES GEBUNDEN. WILL DER BETROFFENE DIESE STELLUNGNAHME RÜGEN, SO KANN ER DIES IN ZWECKDIENLICHER WEISE NUR AUF DEM WEGE ÜBER EINE KLAGE GEGEN DIE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE TUN, DIE NACH ZWINGENDER VORSCHRIFT DIE STELLUNGNAHME BESTÄTIGEN MUSS UND DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN FÖRMLICH ABSCHLIESST. DEMNACH KANN DER UMSTAND, DASS DIE SITZUNGSPROTOKOLLE DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES NICHT VORHER MITGETEILT WURDEN, KEIN RECHT DER KLAEGERIN BEEINTRÄCHTIGEN. AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH ÜBRIGENS, DASS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS DER KLAEGERIN DIE AUSSAGEN DER ZU IHREM FALL GEHÖRTEN BEAMTEN BEKANNTGEGEBEN UND SIE AUFGEFORDERT HAT, SICH ZU IHNEN ZU ÄUSSERN.

ALS DRITTES MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN SEI NICHT GEMÄSS ARTIKEL 110 DES STATUTS DURCH ALLGEMEINE UND EINHEITLICHE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN GEREGELT WORDEN.

ARTIKEL 102 IST NUR EINE ÜBERGANGSBESTIMMUNG DES STATUTS UND BEDARF DAHER KEINER ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 DIESES STATUTS.

NACH ALLEDEM IST DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN ORDNUNGSGEMÄSS VERLAUFEN.

B - ZUR RÜGE DER UNRICHTIGKEIT UND UNSCHLÜSSIGKEIT DER BEGRÜNDUNG

DIE KLAEGERIN RÄUMT ZWAR EIN, DASS SIE DIE IHR FÜR DIENSTLICHE ZWECKE ÜBERLASSENEN ARBEITSGERÄTE UND ARBEITSRÄUME ZU PRIVATEN ZWECKEN VERWENDET HAT, BESTREITET JEDOCH, DESWEGEN MÜNDLICH VERWARNT WORDEN ZU SEIN.

S. 1037

DIESES BESTREITEN DER KLAEGERIN STEHT IN UNMITTELBAREM WIDERSPRUCH ZU DEN AUSDRÜCKLICHEN UND ÜBEREINSTIMMENDEN DIESBEZUEGLICHEN AUSSAGEN DER VOR DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS GEHÖRTEN BEAMTEN. IM ÜBRIGEN IST ES UNWAHRSCHEINLICH, DASS DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE - MAG SIE AUCH NOCH SO GROSSZUEGIG GEWESEN SEIN - DIE KLAEGERIN NICHT WENIGSTENS MÜNDLICH WEGEN IHRES VERHALTENS WÄHREND DER DIENSTSTUNDEN VERWARNT HAT. DIE KLAEGERIN HAT DEMNACH DIE SACHLICHE UNRICHTIGKEIT DER BEHAUPTETEN TATSACHEN IN DIESEM PUNKT NICHT NACHWEISEN KÖNNEN.

DIE KLAEGERIN BESTREITET FERNER, DURCH DIE BESCHÄFTIGUNG MIT IHREN PRIVATANGELEGENHEITEN DEN DIENSTBETRIEB GESTÖRT ZU HABEN. ES IST FESTZUSTELLEN, DASS DAS VERHALTEN DER KLAEGERIN ALS SOLCHES GEEIGNET WAR, DEN DIENSTBETRIEB ZU STÖREN. EIN EINFACHES BESTREITEN SEITENS DER KLAEGERIN KANN DAHER NICHT ALS BEWEIS DAFÜR DIENEN, DASS DER DIENSTBETRIEB TATSÄCHLICH NICHT GESTÖRT WORDEN SEI. DASS DIE KLAEGERIN NACH IHRER BEHAUPTUNG SEHR HÄUFIG KEINE ARBEIT ERHALTEN HAT, STELLT KEINEN RECHTFERTIGUNGSGRUND FÜR DIESES VERHALTEN DAR.

SCHLIESSLICH BESTREITET DIE KLAEGERIN DIE SCHLÜSSIGKEIT DER GRÜNDE, AUF DIE SICH DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS GESTÜTZT HAT.

DIESE GRÜNDE ERSCHEINEN JEDOCH IM GEGENTEIL DURCHAUS GEEIGNET, DIE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG DES VERHALTENS DER KLAEGERIN IM HINBLICK AUF IHRE EIGNUNG, IHRE TÄTIGKEIT STÄNDIG AUSZUÜBEN, VOLLAUF ZU RECHTFERTIGEN.

DIESE RÜGE KANN DAHER NICHT DURCHGREIFEN.

C - ZUM SCHADENERSATZANTRAG

ALLE ANSPRÜCHE DER KLAEGERIN AUF ERSATZ DES SCHADENS, DEN DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IHR VERURSACHT HABEN SOLL, SIND IM VORLIEGENDEN FALL AUSZUSCHLIESSEN; DENN DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG WEIST KEINEN DER VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN MÄNGEL AUF. DIESE VERFÜGUNG KÖNNTE DEMNACH IHRER NATUR UND IHREM GEGENSTAND NACH NUR DANN EINEN AMTSFEHLER DARSTELLEN UND SOMIT ZU EINER RECHTSWIDRIGEN SCHÄDIGUNG FÜHREN, WENN SIE EINE ÜBERFLÜSSIGE KRITIK AN DER KLAEGERIN ENTHIELTE. DIES IST VORLIEGEND JEDOCH NICHT BEHAUPTET.

S. 1038

DIE BEGRÜNDUNG ZU DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG ENTHÄLT IM ÜBRIGEN KEINE UNNÖTIGE KRITIK UND IST AUF DAS UNERLÄSSLICHE MINDESTMASS BESCHRÄNKT.

ES BLEIBT DAHER NUR NOCH DER SCHADENERSATZANSPRUCH WEGEN UNZUREICHENDER KÜNDIGUNGSFRIST ZU PRÜFEN.

ZUNÄCHST IST ZU BEMERKEN, DASS DIE EINMONATIGE KÜNDIGUNGSFRIST DEN BESTIMMUNGEN DES ARBEITSVERTRAGES DER KLAEGERIN ENTSPRICHT. AUF GRUND VON ARTIKEL 102 ABSATZ 2 DES STATUTS HAT DIE KLAEGERIN FERNER DIE IN ARTIKEL 34 DES STATUTS VORGESEHENE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN ERHALTEN. DIESE VOM STATUT UNMITTELBAR VORGESEHENE VERGÜTUNG ERSCHEINT VORLIEGEND AUSREICHEND, UM FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEKLAGTE AUF DEM GEBIET DER KÜNDIGUNGSFRIST IHREN VERPFLICHTUNGEN NACHGEKOMMEN IST.

DIE SCHADENERSATZANTRAEGE DER KLAEGERIN SIND DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN DIE IHNEN ERWACHSENEN KOSTEN SELBST. DIE KLAEGERIN HAT AM 4. OKTOBER 1963 EINEN ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS GESTELLT, DER DURCH BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 28. OKTOBER 1963 UNTER VORBEHALT DER KOSTENENTSCHEIDUNG ABGELEHNT WORDEN IST. DIE KLAEGERIN IST IN VOLLEM UMFANG UNTERLEGEN. AUS DEN VORSTEHEND DARGELEGTEN GRÜNDEN SIND DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS WIE AUCH DES ANTRAGS AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS GEGENEINANDER AUFZUHEBEN, SO DASS JEDE PARTEI IHRE EIGENEN KOSTEN TRAEGT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS UND DES ANTRAGS AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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