Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1980
Aktenzeichen: 87-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO 1709/74


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
VO 1709/74 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER RAT HAT IN SEINER VERORDNUNG NR. 97/69 ÜBER DIE ZUR ANWENDUNG DES ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN DER ENG MIT DEN ZOLLSACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMENARBEITENDEN KOMMISSION EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE ERLÄUTERUNG DER TARIFPOSITIONEN EINGERÄUMT.

2. AUS DEM WORTLAUT DER TARIFNUMMER 08.11 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERGIBT SICH , DASS DIESE TARIFNUMMER VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHTE FRÜCHTE NUR INSOWEIT ERFASST , ALS SIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNET SIND.

DARAUS FOLGT , DASS VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHTE FRÜCHTE NICHT UNTER DIE TA RIFNUMMER 08.11 FALLEN KÖNNEN , WENN SIE NICHT DURCH DAS ANGEWANDTE KONSERVIERUNGSVERFAHREN ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET GEWORDEN SIND. DIE FRAGE , OB DIE BETREFFENDEN WAREN ZUR SPÄTEREN WEITERVERARBEITUNG BESTIMMT SIND ODER NICHT , IST FÜR DIE ABGRENZUNG DES JEWEILIGEN ANWENDUNGSBEREICHS DER TARIFNUMMERN 08.11 UND 20.06 OHNE BEDEUTUNG.

3. IN EINE WASSER-ALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGTE FRÜCHTE , DIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET SIND , SIND DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.

DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1709/4 WIRD NICHT DADURCH BEEINTRÄCHTIGT , DASS SIE BESTIMMT , DASS KIRSCHEN , DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND , ALS ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNETE FRÜCHTE IN DIESER WEISE ZU TARIFIEREN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 20. MAERZ 1980. - GEBRUEDER BAGUSAT KG GEGEN HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF - EINKAUFSGESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN KONSERVENINDUSTRIE MBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF UND HAUPTZOLLAMT BAD REICHENHALL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF, IN EINE WASSER-ALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGTE KIRSCHEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 87, 112 UND 113-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT DREI BESCHLÜSSEN VOM 24. APRIL UND 26. JUNI 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 31. MAI BEZIEHUNGSWEISE AM 25. JULI 1979 , HAT DER BUNDESFINANZHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN WERDEN IN DREI VERFAHREN ZWISCHEN DER FIRMA BAGUSAT KG ( RECHTSSACHE 87/79 ) BEZIEHUNGSWEISE DER EINKAUFSGESELLSCHAFT DER DEUTSCHEN KONSERVENINDUSTRIE MBH ( RECHTSSACHEN 112 UND 113/79 ) EINERSEITS UND DER DEUTSCHEN ZOLLVERWALTUNG ANDERERSEITS GESTELLT ; IN DIESEN VERFAHREN GEHT ES UM DIE FRAGE , OB KIRSCHEN , DIE IN EINE ALKOHOL-WASSER-MISCHUNG EINGELEGT SIND , UM SIE FÜR DIE DAUER DES TRANSPORTS IN DIE GEMEINSCHAFT UND BIS ZU DEM ZEITPUNKT VORLÄUFIG HALTBAR ZU MACHEN , ZU DEM SIE NACH ABPUMPEN DER FLÜSSIGKEIT IN DER SCHOKOLADENINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT VERWENDUNG FINDEN , DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUZUORDNEN SIND.

3 DIE TARIFSTELLE 20.06 B I IST DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 DER KOMMISSION VOM 2. JULI 1974 ( ABL. L 80 , S. 15 ) ERLÄUTERT WORDEN , DIE IN ARTIKEL 1 FOLGENDES VORSIEHT :

' ' KIRSCHEN , IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT , GEHÖREN IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ALS ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNETE FRÜCHTE ZUR TARIFSTELLE

20.06 FRÜCHTE , IN ANDERER WEISE ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT , AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ALKOHOL :

B. ANDERE :

I. MIT ZUSATZ VON ALKOHOL. ' '

UNTER BERUFUNG AUF DIESE VERORDNUNG HATTE DIE ZOLLVERWALTUNG DIE FRAGLICHEN WAREN DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUGEORDNET.

4 DAS AUSGANGSVERFAHREN IN DER RECHTSSACHE 87/79 HAT BEREITS EINMAL ZU EINEM URTEIL DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 177 GEFÜHRT , NÄMLICH DEM AUF EIN VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN DES FINANZGERICHTS BERLIN ERGANGENEN URTEIL VOM 11. NOVEMBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 37/75 ( BAGUSAT/HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF , SLG. 1975 , 1339 ).

5 IN DIESEM URTEIL IST DER GERICHTSHOF ZU DEM ERGEBNIS GELANGT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 GÜLTIG IST , UND HAT ENTSCHIEDEN , DASS KIRSCHEN , DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND , INFOLGEDESSEN DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN SIND.

6 AUFGRUND DIESES URTEILS WIES DAS FINANZGERICHT BERLIN DIE KLAGE DER FIRMA BAGUSAT GEGEN DEN TARIFIERUNGSBESCHEID DER ZOLLVERWALTUNG AB. IN IHRER ZUM BUNDESFINANZHOF EINGELEGTEN REVISION TRUG DIE FIRMA BAGUSAT VOR , DIE VORABENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE 37/75 HABE NICHT ALLE ZWEIFEL ÜBER DIE ANWENDBARKEIT DER TARIFSTELLE 20.06 B I AUF DIE FRAGLICHEN EINFUHREN BEHOBEN ; AUS DIESEM GRUND BEANTRAGTE SIE , DEN GERICHTSHOF ERNEUT UM VORABENTSCHEIDUNG ZU ERSUCHEN. DER BUNDESFINANZHOF HAT DAHER IN DER RECHTSSACHE 87/79 DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' IST DIE TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SO AUSZULEGEN , DASS UNTER SIE AUCH SOLCHE FRÜCHTE FALLEN , DIE IN EIN 12 GEWICHTSHUNDERTTEILE ALKOHOL ENTHALTENDES ALKOHOL-AROMA-WASSERGEMISCH EINGELEGT WORDEN SIND ( 70 % FRUCHTANTEIL , 30 % FLÜSSIGKEITSANTEIL ), UM SIE FÜR DIE ZEIT DES TRANSPORTS IN FÄSSERN HALTBAR ZU MACHEN , UND DIE FÜR DIE SCHOKOLADENINDUSTRIE BESTIMMT SIND?

' '

DIE FRAGEN DES BUNDESFINANZHOFES IN DEN RECHTSSACHEN 112 UND 113/79 GLEICHEN DER IN DER RECHTSSACHE 87/79 GESTELLTEN , NUR WEIST DIE MISCHUNG , IN DIE DIE WAREN EINGELEGT SIND , EIN ANDERES WASSER-ALKOHOL-VERHÄLTNIS AUF.

7 DA DIE TARIFSTELLE 20.06 B I HINSICHTLICH DER IN DEN AUSGANGSVERFAHREN STRITTIGEN FRÜCHTE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 ERLÄUTERT WORDEN IST , GEHEN DIE VORGELEGTEN FRAGEN IN WIRKLICHKEIT DAHIN , OB WAREN , WELCHE DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT AUFGEZEIGTEN MERKMALE AUFWEISEN , IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 1709/74 FALLEN UND , FALLS DIES ZU BEJAHEN IST , OB DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 INSOWEIT GÜLTIG IST , ALS SIE DIESE WAREN DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUORDNET.

8 DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN VERTRETEN DIE AUFFASSUNG , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 SOLCHE KIRSCHEN NICHT ERFASSE , DIE IN EINE WASSER- ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SEIEN , DEREN ALKOHOLKONZENTRATION GERADE AUSREICHE , SIE VORLÄUFIG HALTBAR ZU MACHEN. DIESE AUSLEGUNG IST JEDOCH MIT DER ALLGEMEIN GEHALTENEN FASSUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 1709/74 NICHT VEREINBAR , NACH DER ' ' KIRSCHEN , IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT , ' ' DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUZUORDNEN SIND , OHNE DASS NACH DEM GRAD DER ALKOHOLKONZENTRATION DER MISCHUNG UNTERSCHIEDEN WIRD. IM ÜBRIGEN FOLGT AUS DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG UND INSBESONDERE AUS DER ERSTEN UND DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , DASS BEI IHREM ERLASS GERADE BEABSICHTIGT WAR , ' ' KIRSCHEN..., DIE ZUR VORLÄUFIGEN HALTBARMACHUNG IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND UND DIE Z. B. BEIM HERSTELLEN VON SCHOKOLADEWAREN VERWENDET WERDEN , ' ' IN DIE TARIFSTELLE 20.06 B I EINZUREIHEN. DARAUS FOLGT , DASS WAREN , DIE DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT AUFGEZEIGTEN MERKMALE AUFWEISEN , NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1709/74 DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUZUORDNEN SIND.

9 ES BLEIBT NOCH ZU PRÜFEN , OB DIESE TARIFIERUNG IN DER VERORDNUNG NR. 1709/74 , WIE DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN BEHAUPTEN , MIT DEM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF UNVEREINBAR UND FOLGLICH UNGÜLTIG IST.

10 ES IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER RAT IN SEINER VERORDNUNG NR. 97/69 ( ABL. 1969 , L 14 , S. 1 ) ÜBER DIE ZUR ANWENDUNG DES ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN DER ENG MIT DEN ZOLLSACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMENARBEITENDEN KOMMISSION EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE ERLÄUTERUNG DER TARIFPOSITIONEN EINGERÄUMT HAT , DIE FÜR EINE TARIFIERUNG IN FRAGE KOMMEN. ES IST SOMIT ZU PRÜFEN , OB DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 DIE VOM WORTLAUT DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEZOGENEN GRENZEN ÜBERSCHRITTEN HAT.

11 DIE VORSCHRIFT 1 A ) ZU KAPITEL 20 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS STELLT ZWAR , WIE DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN GELTEND MACHEN , KLAR , DASS FRÜCHTE , ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT NACH DEN VERFAHREN , DIE IN KAPITEL 8 AUFGEFÜHRT SIND , NICHT ZU DIESEM KAPITEL GEHÖREN ; DOCH ERGIBT SICH AUS DEM WORTLAUT DER TARIFNUMMER 08.11 , DIE ALS EINZIGE POSITION DES KAPITELS 8 FÜR DIE TARIFIERUNG DER FRAGLICHEN WARE IN BETRACHT KOMMEN KÖNNTE , DASS DIESE TARIFNUMMER VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHTE FRÜCHTE NUR INSOWEIT ERFASST , ALS SIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNET SIND.

12 DARAUS FOLGT , DASS VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHTE FRÜCHTE NICHT UNTER DIE TARIFNUMMER 08.11 FALLEN KÖNNEN , WENN SIE NICHT DURCH DAS ANGEWANDTE KONSERVIERUNGSVERFAHREN ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET GEWORDEN SIND. DIE FRAGE , OB DIE BETREFFENDEN WAREN ZUR SPÄTEREN WEITERVERARBEITUNG BESTIMMT SIND ODER NICHT , IST FÜR DIE ABGRENZUNG DES JEWEILIGEN ANWENDUNGSBEREICHS DER TARIFNUMMERN 08.11 UND 20.06 OHNE BEDEUTUNG. SONACH SIND IN EINER WASSER-ALKOHOL-MISCHUNG HALTBAR GEMACHTE FRÜCHTE DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUZUORDNEN , WENN SIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET SIND.

13 DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FOLGEND , IST DIE KOMMISSION DAVON AUSGEGANGEN , DASS KIRSCHEN NICHT DESWEGEN ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET WERDEN , WEIL SIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND.

14 DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN HABEN NICHTS VORGETRAGEN , WAS DEN SCHLUSS ZULIESSE , DASS DIE IN DER VERORDNUNG NR. 1709/74 ENTHALTENE BEURTEILUNG DER KOMMISSION OFFENSICHTLICH UNRICHTIG SEI.

15 SELBST WENN DIE IN FRAGE STEHENDEN WAREN NACH DER GÄNGIGEN MEINUNG DER VERBRAUCHER NICHT ALS WOHLSCHMECKEND ANGESEHEN WERDEN UND ES NICHT ÜBLICH IST , SIE UNVERÄNDERT ZU VERZEHREN , WIE DIES DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN UNTER BERUFUNG AUF GUTACHTEN BEHAUPTEN , SO BEDEUTET DIES NICHT , DASS DIESE WAREN SCHON ALLEIN DESHALB NICHT ZUM GENUSS GEEIGNET SIND , SOFERN SIE NUR OHNE GEFÄHRDUNG DER GESUNDHEIT UNVERÄNDERT VERZEHRT WERDEN KÖNNEN. ALLERDINGS HAT DIE KLAEGERIN IN DEN AUSGANGSVERFAHREN DER RECHTSSACHEN 112 UND 113/79 VORGETRAGEN , DER ALKOHOL , IN DEN DIE VON IHR EINGEFÜHRTEN WAREN EINGELEGT SEIEN , WEISE EINEN STÄRKEREN VERUNREINIGUNGSGRAD AUF , ALS IHN DIE EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN BESTIMMUNGEN ZULIESSEN ; JEDOCH IST KEINE DER KLAEGERINNEN SO WEIT GEGANGEN , ZU BEHAUPTEN , DER UNVERÄNDERTE VERZEHR DER FRAGLICHEN WAREN , DIE FÜR DIE LEBENSMITTELINDUSTRIE BESTIMMT SIND , BRINGE EINE BESONDERE GEFÄHRDUNG DER GESUNDHEIT MIT SICH. MIT IHRER ENTSCHEIDUNG , WAREN VON DER IN DEN DREI VORLAGEFRAGEN DES BUNDESFINANZHOFES ANGESPROCHENEN ART DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUZUORDNEN , HAT DIE KOMMISSION FOLGLICH - INSBESONDERE , WENN MAN DIE FORMULIERUNG DER TARIFNUMMER 08.11 IN DEN VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN BERÜCKSICHTIGT - DEN WORTLAUT DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT VERKANNT.

16 AUF DIE VORGELEGTEN FRAGEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS IN EINE WASSER-ALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGTE FRÜCHTE , DIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET SIND , DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN SIND. DAS VORLIEGENDE VERFAHREN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1709/74 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , IN DER BESTIMMT WIRD , DASS KIRSCHEN , DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND , ALS ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNETE FRÜCHTE IN DIESER WEISE ZU TARIFIEREN SIND.

Kostenentscheidung:

17 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNGEN OBLIEGEN DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM MIT BESCHLÜSSEN VOM 24. APRIL UND 26. JUNI 1979 VOM BUNDESFINANZHOF VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

IN EINE WASSER-ALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGTE FRÜCHTE , DIE NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET SIND , SIND DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN. DAS VORLIEGENDE VERFAHREN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1709/74 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE , IN DER BESTIMMT WIRD , DASS KIRSCHEN , DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND , ALS ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNETE FRÜCHTE IN DIESER WEISE ZU TARIFIEREN SIND.

Ende der Entscheidung

Zurück