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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.1982
Aktenzeichen: 89/82 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 6. APRIL 1982. - ULRICH WOELKER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 89/82 R.

Entscheidungsgründe:

MIT AM 18. MÄRZ 1982 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEM FERNSCHREIBEN HAT DIE KOMMISSION DEM GERICHTSHOF MITGETEILT , DASS SIE AUF IHRER SITZUNG VOM 17. MÄRZ 1982 BESCHLOSSEN HABE , DIE SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN FÜR DAS ZUM GEGENSTAND DES VERFAHRENS GEMACHTE AUSWAHLVERFAHREN ZU VERSCHIEBEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE ANTRAGSGEGNERIN DER AUFFASSUNG , DASS DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG BIS AUF WEITERES GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEI , UND BITTET DEN GERICHTSHOF FESTZUSTELLEN , DASS GEGENWÄRTIG KEIN ANLASS BESTEHT , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN.

MIT AM 23. MÄRZ 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENEM SCHREIBEN VOM 22. MÄRZ 1982 HAT DER ANTRAGSTELLER DAS VERFAHREN ÜBER DIE EINSTWEILIGE ANORDNUNG FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT UND BEANTRAGT , DIE ANTRAGSGEGNERIN ZU VERURTEILEN , DIE IM VERFAHREN ÜBER DIE EINSTWEILIGE ANORDNUNG ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

Kostenentscheidung:

MIT AM 5. APRIL 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENEM SCHREIBEN VOM 2. APRIL 1982 HAT DIE ANTRAGSGEGNERIN BEANTRAGT , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN VORZUBEHALTEN. SIE HAT MITGETEILT , DASS SICH DER ANTRAGSTELLER HIERMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT HABE.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

BESCHLOSSEN :

1. ÜBER DEN ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG BRAUCHT NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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