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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1967
Aktenzeichen: 9-67
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3, Verordnung Nr. 4, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3 Art. 28
Verordnung Nr. 4 Art. 30
Verordnung Nr. 4 Art. 83
EWG-Vertrag Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 2/67.

DIE VERORDNUNG NR. 3 HAT KEIN GEMEINSCHAFTLICHES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGEFÜHRT, DAS DEM LEISTUNGSEMPFÄNGER EINEN EINHEITLICHEN ANSPRUCH GEWÄHRTE UND DIE ENTSPRECHENDE VERBINDLICHKEIT LEDIGLICH AUF DIE INNERSTAATLICHEN VERSICHERUNGSTRAEGER VERTEILTE; SIE HAT SELBSTÄNDIGE SYSTEME BESTEHEN LASSEN, AUS DENEN SICH SELBSTÄNDIGE ANSPRÜCHE ERGEBEN, DIE SICH GEGEN SELBSTÄNDIGE TRAEGER RICHTEN, GEGEN DIE DER LEISTUNGSEMPFÄNGER UNMITTELBARE ANSPRÜCHE AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLEIN ODER, ERFORDERLICHENFALLS, IN VERBINDUNG MIT DEM IN ARTIKEL 51 DES VERTRAGES VORGESEHENEN SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN HAT.

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2. DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER SOLLEN DEN WANDERARBEITNEHMERN DIE IHREN EINZELNEN VERSICHERUNGSZEITEN ENTSPRECHENDEN ANSPRÜCHE SICHERN. SIE DÜRFEN, SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICHE, MIT DEN ZIELEN DES VERTRAGES VEREINBARE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN VORLIEGEN, NICHT DAZU FÜHREN, DASS WANDERARBEITNEHMER ANSPRÜCHE, DIE IHNEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN, TEILWEISE VERLIEREN.

VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 4/66, RSPRGH XII 638.

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3. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NÖTIGT DIE RENTENBERECHTIGTEN NICHT ALLGEMEIN, DIE GLEICHZEITIGE FESTSTELLUNG IHRER VERSCHIEDENEN RENTENANSPRÜCHE ZU VERLANGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JULI 1967. - KURT COLDITZ GEGEN CAISSE D'ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS SALARIES, PARIS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL PARIS. - RECHTSSACHE 9-67.

Entscheidungsgründe:

S. 314

DIE COUR D' APPEL PARIS ( 18. KAMMER ) LEGT DURCH URTEIL VOM 28. JANUAR 1967, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 6. MÄRZ 1967, AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS " DIE FOLGENDE FRAGE NACH DEM ZEITPUNKT, VON DEM AN DIE VERSICHERUNGSTRAEGER DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DIE VON IHNEN GESCHULDETEN RENTEN ZU ZAHLEN HABEN, ZUR VORABENTSCHEIDUNG VOR : SIND DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 28 DER VERORDNUNG NR. 3 UND DER ARTIKEL 30 BIS 36 UND 83 DER VERORDNUNG NR. 4 IN DEM SINN AUSZULEGEN, DASS AUSSERHALB DER SONDERFÄLLE VON ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABEN E UND F DER RENTENANSPRUCH NOTWENDIGERWEISE VON ALLEN NATIONALEN VERSICHERUNGSTRAEGERN GLEICHZEITIG FESTGESTELLT WERDEN UND AM TAG DER ERSTEN TATSÄCHLICHEN ANTRAGSTELLUNG BEI EINEM DIESER TRAEGER ENTSTEHEN MUSS? "

DIESE FRAGE BETRIFFT DEN FALL EINES VERSICHERTEN, DER NOCH ARBEITET UND BEITRAEGE ZAHLT, UM HÖHERE RENTENANSPRÜCHE ZU ERWERBEN, WÄHREND DER FÜR DIE RENTENZAHLUNG ZUSTÄNDIGE NATIONALE VERSICHERUNGSTRAEGER AUFGRUND DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 DIE RENTE VON AMTS WEGEN AUF DEN GLEICHEN ZEITPUNKT FESTSTELLEN WILL, AUF DEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE WEITERE ALTERSRENTE DES VERSICHERTEN FESTGESTELLT WORDEN IST.

DER FALL IST IN DEN VERORDNUNGEN DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER NICHT AUSDRÜCKLICH GEREGELT. UM IHN ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN, MÜSSEN DAHER DIESE VERORDNUNGEN IM LICHT DER ZIELE AUSGELEGT WERDEN, DENEN DIE IHNEN ZUGRUNDE LIEGENDEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ( ARTIKEL 48 BIS 51 ) DIENEN SOLLEN.

S. 315

DIE VERORDNUNGEN HABEN KEIN GEMEINSCHAFTLICHES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGEFÜHRT, DAS DEM LEISTUNGSEMPFÄNGER EINEN EINHEITLICHEN ANSPRUCH GEWÄHRTE UND DIE GLEICHZEITIGE FESTSTELLUNG DER EINZELNEN RENTENANSPRÜCHE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN NOTWENDIG MACHTE, SONDERN SIE HABEN SELBSTÄNDIGE SYSTEME BESTEHEN LASSEN, AUS DENEN SICH SELBSTÄNDIGE LEISTUNGSANSPRÜCHE GEGEN SELBSTÄNDIGE VERSICHERUNGSTRAEGER ERGEBEN, GEGEN DIE DER LEISTUNGSEMPFÄNGER UNMITTELBARE ANSPRÜCHE AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN - ALLEIN ODER ERFORDERLICHENFALLS IN VERBINDUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT - HAT.

DIESE REGELUNG, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ZIELEN DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG DEN WANDERARBEITNEHMERN DIE IHREN EINZELNEN VERSICHERUNGSZEITEN ENTSPRECHENDEN ANSPRÜCHE SICHERN SOLL, DARF, SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICHE, MIT DEN ZIELEN DES VERTRAGES VEREINBARE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN VORLIEGEN, NICHT IN EINER WEISE ANGEWANDT WERDEN, DASS WANDERARBEITNEHMER ANSPRÜCHE TEILWEISE VERLIEREN, DIE IHNEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN.

AUS KEINER VORSCHRIFT ERGIBT SICH EINE VERPFLICHTUNG, DIE RENTEN GLEICHZEITIG FESTZUSTELLEN. BESTÜNDE EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG, SO WÜRDE DER BETROFFENE GEFAHR LAUFEN, ENTWEDER AUF DEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ENTSTANDENEN RENTENANSPRUCH BIS ZUR FESTSTELLUNG EINER ANDEREN RENTE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERZICHTEN ZU MÜSSEN ODER DAS IHM NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES LETZTEREN MITGLIEDSTAATS ZUSTEHENDE RECHT, DIESE FESTSTELLUNG AUFZUSCHIEBEN, NICHT AUSÜBEN ZU KÖNNEN.

DAS GEMEINSCHAFTSRECHT RECHTFERTIGT ES SOMIT NICHT, DEN WANDERARBEITNEHMERN DIE GLEICHZEITIGE FESTSTELLUNG DER SICH AUS DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ERGEBENDEN RENTENANSPRÜCHE AUFZUNÖTIGEN.

DEN FÜR DIE GLEICHZEITIGE FESTSTELLUNG MEHRERER RENTEN GELTENDEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 30 BIS 36 UND 83 DER VERORDNUNG NR. 4 LÄSST SICH NICHT ENTNEHMEN, UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN DIE RENTEN GLEICHZEITIG FESTZUSTELLEN SIND. SIE ENTHALTEN REINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN, DIE BESTIMMEN, WIE DIE GLEICHZEITIGE FESTSTELLUNG ZU ERFOLGEN HAT, DIE ABER NICHTS DARÜBER BESAGEN, IN WELCHEN FÄLLEN DIESES VERFAHREN ANZUWENDEN IST.

DIE GLEICHZEITIGE FESTSTELLUNG IST EIN BESONDERES VERFAHREN FÜR FÄLLE, DIE SICH IM RAHMEN VON ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG NR. 3 ERGEBEN KÖNNEN.

AUCH DER AUSNAHMECHARAKTER DIESER FÄLLE SPRICHT DAFÜR, DASS NACH DER VERORDNUNG NR. 3 DIE GLEICHZEITIGE FESTSTELLUNG NICHT DIE ALLGEMEINE REGEL DARSTELLT.

S. 316

Kostenentscheidung:

DIE EWG-KOMMISSION HAT VOR DEM GERICHTSHOF ZU DER VORLAGE STELLUNG GENOMMEN. DIE IHR ENTSTANDENEN AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

DAS VERFAHREN IST FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER COUR D' APPEL PARIS ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DAS IHM GEMÄSS URTEIL DER COUR D' APPEL PARIS ( 18. KAMMER ) VOM 28. JANUAR 1967 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. AUS ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG NR. 3 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 30 BIS 36 UND 83 DER VERORDNUNG NR. 4 ERGIBT SICH NICHT, DASS EIN IN EINEM MITGLIEDSTAAT OHNE RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 27 ENTSTANDENER RENTENANSPRUCH UND EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NOCH NICHT ENTSTANDENER ANSPRUCH AUF EINE WEITERE RENTE UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES GLEICHEN BEZUGSZEITPUNKTES GLEICHZEITIG FESTZUSTELLEN SIND.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DER COUR D' APPEL PARIS VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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